Änderungsantrag - 2023/BV/4037-11 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:

 

§ 3 Abgabepflichtiger Personenkreis wird um einen weiteren Absatz ergänzt:

 

(2) Kurabgabepflichtig sind ebenfalls Zweitwohnungsinhaber (Eigentümer oder Besitzer

einer Wohneinheit, welche für diese nicht zugleich Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2

LMG MV darstellt) und ihre Ehegatten oder der eingetragene Lebenspartner nach dem

Lebenspartnerschaftsgesetz und deren Kinder soweit diese noch nicht wirtschaftlich

eigenständig sind. Sie sind verpflichtet eine Jahreskurabgabe gemäß § 5 Abs. 3 dieser

Satzung unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer zu entrichten.

 

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Sachverhalt:

 

Die Regelung dient der Klarstellung zur Abgabepflichtigkeit. § 5 Abs. 3 berücksichtigt nur

die Zweitwohnungsinhaber, allerdings ist es nach herrschender Meinung zulässig, auch

den benannten Personenkreis zur Entrichtung einer Jahreskurabgabe zu verpflichten, weil

die Vermutung besteht, dass diese Personen die Freizeit (Urlaub, Wochenenden)

überwiegend gemeinsam verbringen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine, da lediglich Bestandteil der zur Kurabgabesatzung vorgelegten Kalkulation, die

hierzu zu überarbeiten ist.

 

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gez. Chris Günther

Fraktionsvorsitzende

 

 

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Beschlüsse

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26.04.2023 - Bürgerschaft - überwiesen

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25.05.2023 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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30.05.2023 - Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2) - ungeändert beschlossen

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31.05.2023 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - ungeändert beschlossen

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01.06.2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - ungeändert beschlossen

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07.06.2023 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen