Beschlussvorlage - 2023/BV/4037

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:
 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).

 

2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.

 

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Beschlussvorschriften:   § 22 Abs. 3 Nr. 6 Kommunalverfassung M-V

bereits gefasste Beschlüsse:  

 

Bürgerschaftsbeschlüsse Nr.

- 0102/01-BV vom 10.10.2001

- 0734/07-BV vom 17.10.2007

- 0527/07-BV vom 09.04.2008 

- 2016/BV/2365 vom 01.02.2017

- 2021/BV/1882 vom 21.04.2021
- 2022/BV/3057 vom 30.03.2022 

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Vorbemerkung:

Die Schaffung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung attraktiver touristischer Angebote und touristischer Infrastruktur erfordern eine planbare und verlässliche Finanzierung, damit sich die Hanse- und Universitätsstadt Rostock als Reiseziel auch künftig im wachsenden nationalen und internationalen Wettbewerb be­haupten kann. Die touristische Attraktivität hat unmittelbaren Einfluss auf die allgemeine Standortattraktivität, den Wohnwert und nicht zuletzt auf das Image von Rostock. So ist die Ausstattung mit spezifischer Infrastruktur auch aus touristischen Beweggründen heraus erfolgt. Tourismus sorgt für Attraktivität und Lebensqualität für Einwohner*innen und Gäste. Die Kurabgabe spielt hierbei eine tragende Rolle und wird bereits in den Seebädern Warnemünde, Diedrichshagen, Markgrafenheide und Hohe Düne erhoben.

Mit der erfolgten Prädikatisierung als Tourismusort (Anlage 3) besteht nun die Möglichkeit, das Erhebungsgebiet für die Kurabgabe neben den Seebädern auch auf das Stadtgebiet Rostocks auszuweiten. Damit werden alle Gäste in die Finanzierung der wahrzunehmenden Aufgaben im Tourismus durch die Erhebung eines zweckgebundenen Gästebeitrags einbezogen. Das Instrument Kurabgabe stellt eine Chance dar, die Aufwendungen für die freiwillige Aufgabe Tourismus langfristig und planbar zu finanzieren und den städtischen Haushalt sowie die Einwohner*innen und Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten. Die Mehr­ein­nahmen sind existenziell, um den in der aktuellen Fortschreibung der Touris­muskonzeption aufgezeigten Trends im Tourismus wie zum Beispiel der Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Regionalität zu folgen und auf das geänderte Reiseverhalten der Gäste zu reagieren. Den Zielen im Projekt Modellregion folgend, versetzen die zusätzlichen Einnahmen die Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde in die Lage, die geplante digitale Gästekarte orientiert am Gästebedarf und an zielgruppengerechten Angeboten aus dem Tourismus- und Freizeitbereich einzuführen. Gleichzeitig wird durch die einheitliche Erhebung der Kurabgabe die Wahrnehmung des Urlaubsziels Hanse- und Universitätsstadt Rostock in der Gesamtheit mit maritimem Großstadtflair, den Seebädern und der Rostocker Heide gestärkt.

Die Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde nutzt somit die bestehenden Möglichkeiten, die Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes zu stärken. Das Jahr 2023 ist dabei als Übergangsjahr zu betrachten. Die zu sammelnden Erfahrungen erfordern eine regelmäßige Evaluierung und sollen in die Erstellung des Touris­musgesetzes auf Landesebene einfließen.

Die Ortsbeiräte werden im Rahmen einer gemeinsamen Informations­veranstaltung am 27.02.2023 über die Inhalte und Zusammenhänge der Beschlussvorlage in Kenntnis gesetzt.

Sachverhalt:

Grundlage der Kalkulation der Kurabgabe (Anlage 2) ist der Ansatz, ein einheitliches Erhebungsgebiet für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock zum 01.06.2023 einzuführen. Die Gästezahlen aus dem gesamten Stadtgebiet sowie Aufwendungen und kurabgaberelevante Kosten sind dabei laut Kommunal­abgabengesetz (KAG) zu betrachten. Anhand der Planzahlen 2023 (Stand November 2022) wurde der abgabefähige Aufwand der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde ermittelt sowie der Aufwand für die von der OE 73 betriebenen ÖBA in die Kalkulation einbezogen.

Nicht alle abgabefähigen Kosten dürfen umgelegt werden, da auch Einheimische die touristischen Einrichtungen nutzen und keine Schlechterstellung der zahlenden Abgabepflichtigen erlaubt ist. Daher ist in der Kalkulation ein ange­messener Eigenanteil zu berücksichtigen (Ermittlung pauschal nach touristischer Eigennutzung durch Einwohner und touristischer Fremdnutzung durch Orts­fremde).

Gleichfalls entsteht für gewährte Ermäßigungen und Befreiungen von der Kurabgabe für bestimmte Alters- und Personengruppen ein Ausfallbetrag. Auch der Ausfallbetrag ist in der Kalkulation zu berücksichtigen und darf nicht zu Lasten der zahlenden Abgabepflichtigen gehen. Der Ausgleich erfolgt über den jährlichen Zuschuss der Gemeinde an die OE 87.

Durch die in der Kalkulation der Kurabgabe berücksichtigten Kosten für die ÖBA werden diese zum überwiegenden Teil refinanziert und die Entrichtung eines Nutzungsentgelts entfällt. Gäste und Einheimische können künftig somit 23 ÖBA der OE 87 sowie der OE 73 kostenlos nutzen. Die Bürgerschaft hat am 09.04.2008 Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock beschlossen. Laut diesem Beschluss obliegt bei Sanitäranlagen, soweit sie durch Dritte im Rahmen eines Pacht- und/ oder Betreibervertrages bewirtschaftet werden, diesem die Festsetzung eines Entgeltes. Das betrifft u. a. eine ÖBA des KOE. Deshalb wird der Beschluss nur für die ÖBA gegenstandslos, die in die Kalkulation einbezogen sind.

Aus der Kalkulation ergibt sich ein höchstzulässiger Abgabensatz von 2,27 EUR. Zu Gunsten des Gastes wurde auf die Erhöhung um 2 ct verzichtet und eine unveränderte ganzjährige Kurabgabe in Höhe von 2,25 EUR und ermäßigt 1,50 EUR beibehalten. Die Kurabgabe in Höhe von 3,70 EUR/ ermäßigt 2,95 EUR für Übe­rnachtungsgäste enthält erstmals einen Mobilitätsanteil in Höhe von 1,45 EUR für die kostenlose Nutzung aller Verkehrsmittel im Gesamtnetz des VVW (ausge­nommen Molli, die Fähre Kabutzenhof-Gehlsdorf und die Fähre Warne­münde-Hohe Düne) bereitgestellt. Mit dem Mobilitätsanteil wird perspektivisch ab dem Jahr 2024 durch den VVW die touristisch relevante Taktverdichtung in den Rostocker Stadtteilen Warnemünde (Linien 36/ 37) und Markgrafenheide (Linie 17) umgesetzt.

Kurabgabepflichtig sind grundsätzlich alle ortsfremden Personen, die sich zu Erholungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten. Bei der Neufassung der Kurabgabesatzung (Anlage 1) wurde der aktuellen Gesetzeslage lt. KAG Rechnung getragen. Das Erhebungsgebiet wird auf die gesamte Hanse- und Universitätsstadt ausgeweitet. Der abgabepflichtige Personenkreis wird um Tagesgäste und Zweit­wohnungsbesitzer erweitert, wobei sich für diese die Strukturen zur Erfassung und Entrichtung der Kurabgabe noch im Aufbau befinden. Befreiungen und Ermä­ßigungen wurden überprüft und nach dem Prinzip der Kosten­verursachung reduziert. Beherberger werden zur Nutzung des vorgegebenen elektronischen Meldeverfahrens verpflichtet. Nicht kurabgabepflichtig sind Personen mit Aufent­halt aufgrund eines Ausbildungs-/ Arbeits-/ Dienstver­hältnisses, Studenten mit Zweit­wohnsitz, Teilnehmer an Tagungen, Seminaren, Kongressen, Lehrgängen, Wettkämpfen, Besuche mit Aufenthalt in der häuslichen Gemeinschaft sowie Zweitwohnungsbesitzer bei 100-%iger Fremdnutzung der Wohneinheit.

Die Höhe der Kurabgabe sowie der Umgang mit Befreiungen und Ermäßigungen wurden vergleichbaren Orten gegenübergestellt. Der Vergleich ergibt, dass sowohl die Höhe der Kurabgabe als auch Ermäßigungen und Befreiungen als zeitgemäß einzuschätzen sind und aufgrund der enthaltenen Leistungen für den Gast einen direkten Mehrwert bieten.

Generell ist zu beachten, dass es sich bei der Kalkulation der Kurabgabe um eine Prognose handelt, die von vielen Einflussfaktoren abhängig ist und durch die zu sammelnden Erfahrungen im Jahr 2023 untersetzt werden muss. Es ist davon auszugehen, dass die Kurabgabe für 2024 aufgrund veränderter kurabgabefähiger Kosten und veränderter Gästezahlen neu zu kalkulieren ist. Daher sind alle für 2024 und 2025 angegebenen Werte nur als Tendenz zu betrachten.

 

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Finanzielle Auswirkungen: 

 

Teilhaushalt OE 87

Wirtschaftsjahr

2023 mit Kurabgabe ab 01.06.

2024

2025

Erlöse

9.615.000

12.286.000

12.532.000

davon Kurabgabe inkl. ÖBA

3.879.000

4.979.000*

4.979.000*

davon ÖPNV

1.949.000

3.329.000

3.329.000

Aufwand

-12.140.000

-14.065.000

-14.311.000

davon ÖBA aus OE 73

-406.000

-660.000*

-660.000*

davon ÖPNV

-1.949.000

-3.329.000

-3.329.000

Saldo

-2.525.000

-1.779.000

-1.779.000

Verlustausgleich

-2.525.000

-1.779.000

-1.779.000

davon aus der Kurabgabe zur Deckung des kalkulierten städtischen Eigenanteils für                                 Einwohner*innen

779.000

1.335.000

1.335.000

davon aus der Kurabgabe zur Deckung der kalkulierten Befreiungen und Ermäßigungen

251.000

318.000

318.000

*Bei Annahme einer unveränderten Kurabgabe

 

Im Ergebnis können durch die Änderung der Kurabgabesatzung mehr touristisch bedingte Aufwendungen gedeckt werden als bisher. Das wird sich ab 2024 sowohl für den Kernhaushalt der Stadt als auch für die OE 87 wirtschaftlich positiv auswirken. Im Jahr 2023 kommt das noch nicht zum Tragen. Bei der OE 87 ist im Kernhaushalt der Stadt für 2023 ein Zuschuss in Höhe von 2.165.000 EUR geplant. Die Zuschusshöhe berücksichtigt bereits die mit der neuen Kurabgabe möglichen Umsatzerlöse auf der Grundlage von Vorkalkulationen, jedoch nicht die Kosten der OE 87 für die Weiterleitung der in der Kurabgabe enthaltenen Aufwendungen für die ÖBA, die beim Amt für Umwelt- und Klimaschutz geplant sind, an den Kernhaushalt. Zudem sind zur Umsetzung weitere Maßnahmen wie z. B. die technische Anbindung der Beherberger erforderlich. Deshalb wird der Ausgleichsbedarf für 2023 auf 2.525.000 EUR ansteigen. Der Mobilitätsanteil ist dabei ergebnisneutral, da die Einnahmen in gleicher Höhe an den VVW ausgezahlt werden.

 

Teilhaushalt OE 73

Haushaltsjahr

Plan 2023

2023 mit Kurabgabe ab 01.06.

2024

2025

Erträge

101.300

35.000

-

-

Aufwendungen

-614.400

-660.000

-982.000**

-1.036.000**

Erträge ÖBA durch

Kurabgabe aus OE 87

-

406.000

660.000*

660.000*

Saldo

-513.100

-219.000

-322.000

-376.000

Ausgleichsbedarf

-513.100

-219.000

-322.000

-376.000

Einmalige Aufwendungen (siehe Erläuterung im Text):

Rückzahlung von Vorsteuern aus bereits getätigten Investitionen gem. § 15a UStG

-

-125.209

-

-

Umrüstungsarbeiten

-

-4.165

-

-

*Bei Annahme einer unveränderten Kurabgabe

**vorbehaltlich Prüfung auf Kurabgaberelevanz und TVöD-Auswirkungen

 

 

Mit Berücksichtigung der ÖBA in der Kurabgabekalkulation und der damit verbundenen kostenfreien Nutzung für Gäste und Einheimische entfällt bei OE 73 der gewerbliche Geschäftsbetrieb. In der Folge entfällt auch die Vorsteuerabzugsberechtigung, was in 2023 zu einer Rückzahlung der Vorsteuer in Höhe von einmalig 125.209 EUR führt. Zudem entstehen für die ÖBA einmalige Aufwendungen für die Umrüstung in Höhe von 4.165 EUR. Die OE 73 hat für die in einem BgA bewirtschafteten ÖBA für das Jahr 2023 Erträge aus Entgelten in Höhe von 101.300 EUR geplant. Mit der Einführung der Kurabgabe entfallen diese Erträge bei OE 73, so dass Mindereinnahmen in Höhe von 66.300 EUR erwartet werden. Diesen Mindereinnahmen stehen Erträge aus Abführung des für diese ÖBA vereinnahmten Anteils der Kurabgabe der OE 87 gegenüber.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass ein zukünftiger Vorsteuerabzug aus den Bewirtschaf­tungs­kosten der WC-Anlagen nicht mehr besteht, da der BgA aufgegeben wird. Mit Aufgabe des BgA ist dessen Betriebsvermögen aufzulösen, also an den nicht unternehmerischen Bereich der HRO zu veräußern. Diese Veräußerung hat zum marktüblichen Wert zu erfolgen, welcher über ein Verkehrswertgutachten zu ermitteln ist. Der Verkehrswert kann sowohl unter als auch über dem aktuellen Buchwert des Betriebsvermögens liegen, sodass der genaue Wert des Betriebsvermögens erst aus dem Verkehrswertgutachten hervorgehen kann. Die ertragsteuerlichen, einmaligen finanziellen Auswirkungen können daher noch nicht beziffert werden.

 

Teilhaushalt 15

Mehraufwendungen/-auszahlungen

 

Produkt: 62302  Bezeichnung: Eigenbetrieb Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde

 

Ergebnishaushalt

Finanzhaushalt

Sachkonto

57310000

77310000

Bezeichnung

Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung (Eigenbetriebe)

Zinsaufwendungen und sonstige Finanzaufwendungen an Sondervermögen mit Sonderrechnung an Eigenbetriebe

 

in EUR

Ansatz

 

2.165.000,00

2.165.000,00

notwendiger Ansatz

Aufwendungen/Auszahlungen

+/-

2.525.000,00

                         2.525.000,00

Haushaltsüberschreitung

 

360.000,00

360.000,00

 

 

Gesamthaushalt Hanse- und Universitätsstadt Rostock (ohne einmalige Aufwendungen/Auszahlungen OE 73)

 

 

Plan
2022/2023

2023 mit Kurabgabe ab 01.06.

2024

2025

 

Saldo

Saldo

Saldo

Saldo

Teilhaushalt OE 15

-2.165.000

-2.525.000

-1.779.000*

-1.779.000*

Teilhaushalt OE 73/Bereich ÖBA

-513.100

-219.000

-322.000**

-376.000**

Ausgleichsbedarf

-2.678.100

-2.744.000

-2.101.000

-2.155.000

*Bei Annahme einer unveränderten Kurabgabe

**vorbehaltlich Prüfung auf Kurabgaberelevanz

 

Mit der Einführung Kurabgabe ab 01.06.2023 werden Einheimische und Gäste die ÖBA zukünftig im gesamten Erhebungsgebiet der HRO kostenlos nutzen können.


Die bisherigen Benutzungs­entgelte für die ÖBA werden durch die Erhebung der Kurabgabe nicht mehr bei der OE 73 vereinnahmt, sondern werden durch den Gast zukünftig mit der Kurabgabe beglichen. Die Bewirtschaftung der ÖBA erfolgt weiterhin durch die OE 73, die entstandenen Kosten für die Bewirtschaftung der ÖBA sind Bestandteil der Gebührenkalkulation und sind durch die OE 87 zu erstatten. Durch die nicht geplante Erstattung der ÖBA-Bewirtschaftungskosten wird sich der für die TZRW bei der OE 15 geplante Ausgleichsbedarf in Höhe von 2.165.000 EUR um 360.000 EUR auf 2.525.000 EUR erhöhen.

 

Der Mehrbedarf in Höhe von 360.000 EUR zur Zahlung des Ausgleichsbedarfes an die OE 87 ist aus dem Kernhaushalt innerhalb des Teilhaushaltes 15 aufzubringen. Sollte das zur Verfügung stehende Budget des Teilhaushaltes 15 im laufenden Jahr 2023 nicht ausreichen, so ist in Höhe des zusätzlichen Ausgleichsbedarfes eine Deckung aus einem anderen Teilhaushalt herbeizuführen.

 

Der einmalige Mehrbedarf der OE 73 in Höhe von 129.374 EUR zur Zahlung der einmaligen Aufwendungen/ Auszahlungen ist aus dem Kernhaushalt innerhalb des Teilhaushaltes 73 aufzubringen. Sollte das zur Verfügung stehende Budget des Teilhaushaltes 73 im laufenden Jahr 2023 nicht ausreichen, so ist in Höhe der zusätzlich benötigen Aufwen­dungen/
Auszahlungen eine Deckung aus einem anderen Teilhaushalt herbeizuführen.

 

 

 

  

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Eva-Maria Kröger

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Beschlüsse

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16.03.2023 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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22.03.2023 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - geändert beschlossen

Beschluss:

Beschlussvorschlag:
 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).

 

2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.

 

Abstimmungsergebnis zur Beschlussvorlage 2023/BV/4037 in Verbindung mit den Änderungsanträgen des Ausschusses:

 

Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

4

 

 

 

Dagegen:

2

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

3

 

Abgelehnt

 

 

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23.03.2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - geändert beschlossen

 


Beschluss:

 

Beschlussvorschlag:
 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).

 

2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.

 

Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

9

 

 

 

Dagegen:

1

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

0

 

Abgelehnt

 

 

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26.04.2023 - Bürgerschaft - überwiesen

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25.05.2023 - Finanzausschuss - geändert beschlossen

Beschlussvorschlag:
 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).

 

2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.

 

Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

9

 

 

 

Dagegen:

1

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

1

 

Abgelehnt

 

 

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30.05.2023 - Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2) - geändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).

2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.

Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

6

 

 

 

Dagegen:

 

 

Angenommen

X

Enthaltungen:

 

 

Abgelehnt

 

 

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31.05.2023 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus - geändert beschlossen

 

Beschluss:

Beschlussvorschlag:
 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).

 

2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.

 

Abstimmungsergebnis zur Beschlussvorlage 2023/BV/4037 in Verbindung mit den Änderungsanträgen 2023/BV/4037-01 bis -03 (ÄA) und -05 bis -09 (ÄA), 11 (ÄA), -13 (ÄA), -14 (ÄA), -16 (ÄA):

 

Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

5

 

 

 

Dagegen:

2

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

2

 

Abgelehnt

 

 

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01.06.2023 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - geändert beschlossen

Beschluss:

 

Beschlussvorschlag:
 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.06.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).

 

2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.

 

Abstimmung: Abstimmungsergebnis:

 

Dafür:

5

 

 

 

Dagegen:

3

 

Angenommen

x

Enthaltungen:

1

 

Abgelehnt

 

 

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07.06.2023 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

Beschluss (einschließlich der redaktionellen Änderungen und bestätigter Änderungsanträge):

 

1. Die Bürgerschaft beschließt die Satzung der Hanse- und Universitätsstadt Rostock zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) (Anlage 1) einschließlich der Erweiterung des Erhebungsgebietes für die Kurabgabe auf das Stadtgebiet Rostock ab 01.09.2023 und die Kalkulation der Kurabgabesatzung (Anlage 2).

 

 

2. Der Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0527/07-BV “Entgelte für die Inanspruchnahme öffentlicher Sanitäranlagen der Hansestadt Rostock” der Bürgerschaft vom 09.04.2008 wird für die von der Tourismuszentrale Rostock & Warnemünde (OE 87) und dem Amt für Umwelt- und Klimaschutz (OE 73) bewirtschafteten öffentlichen Bedürfnisanstalten (ÖBA) als Gegenstandslos erklärt.

 

 

Anlagen:

1 Satzung … zur Erhebung der Kurabgabe (Kurabgabesatzung) …
(wird nach Fertigstellung beigefügt),
2 Kalkulation der Kurabgabesatzung

 

 

Abstimmungsergebnis:

Angenommen

X

Abgelehnt

 

Dafür:

27

Dagegen:

20

Enthaltungen:

0