Stellungnahme - 2023/AF/4060-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Anliegen:

 

Die Verwaltung möchte die Fragen nach Rücksprache mit der KKMV und dem WWAV wie folgt beantworten:

 

  1. Warum hat die KKMV ihre Planungen auf die Hälfte der ursprünglichen und genehmigten Anlagengröße zur Verbrennung von Klärschlämmen in Bramow ändern müssen?

 

Eine Anpassung der Anlagengröße war insbesondere durch die Corona-Pandemie sowie den Ukrainekrieg und den damit einhergehenden sowie unvorhersehbaren Steigerungen von Material- und Baukosten bedingt.

 

Zudem wird aufgrund des Baus einer weiteren privatwirtschaftlichen Anlage in Stavenhagen davon ausgegangen, dass die ursprünglich geplante Auslastung nicht mehr erreicht werden kann.

 

  1. War die Hanse- und Universitätsstadt Rostock in diesen Prozess eingebunden?

 

Die Vertreter der Hanse- und Universitätsstadt Rostock in der Verbandsversammlung des WWAV haben in der dortigen Sitzung vom 24.11.2022 dem Beschlussvorschlag zur Unternehmensentwicklung der Klärschlamm-Kooperation M-V GmbH zugestimmt. Ferner erfolgte eine grundlegende Information zur Anpassung der Anlagengröße im Rahmen der laufenden Quartalsberichterstattung über das Büro der Oberbürgermeisterin. Eine detaillierte inhaltliche Erläuterung liegt der HRO nicht vor.


 

  1. Ist eine neuerliche Anpassung des Unternehmenskonzeptes sowie der wirtschaftlichen Bewertung (einschließlich der Gebührenkalkulation) erforderlich?

 

Das Unternehmenskonzept der KKMV wird fortlaufend fortgeschrieben. Es enthält eine wirtschaftliche Bewertung.

 

Das Unternehmenskonzept der KKMV wurde im 4. Quartal 2022 angepasst und durch die Gesellschafterversammlung am 13.12.2022 beschlossen. Wie bereits in der Pressemitteilung vom 13.12.2022 mitgeteilt, soll nunmehr am Standort Rostock eine Verwertungsanlage mit einer Kapazität von ca. 50.000 t OS/a entstehen und die restlichen Mengen der Gesellschafter, welche nicht in dieser Anlage entsorgt werden, am Markt ausgeschrieben werden.

 

Die schriftliche Fortschreibung des Unternehmenskonzeptes und der angepasste Businessplan werden den Gesellschaftern nach Erhalt der Ausschreibungsergebnisse und Bestätigung der entsprechenden Vergaben vorgelegt.

 

Wenn ja - wird dieses in der Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock vorgestellt und beabsichtigt die Stadtverwaltung hierzu eine neue Beschlussvorlage vorzulegen?

 

Eine Beschlussfassung über das Unternehmenskonzept der KKMV fällt nicht in die Zuständigkeit der Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock. Die Information erfolgt über die Vertreter in der Verbandsversammlung des WWAV und über die Quartalsberichterstattung an das Büro der Oberbürgermeisterin.

 

 

  1. Haben die Änderungen Auswirkungen auf das laufende Genehmigungsverfahren nach BlmSchG? Ist gegebenenfalls eine Neubeantragung erforderlich?

 

Die Änderungen haben keine Auswirkung auf das laufende Genehmigungsverfahren. Im 4. Quartalsbericht 2022 wurde dargelegt, dass diese Entwicklung seitens des StALU MM zur Kenntnis genommen wurden, es jedoch keine Auswirkungen auf das laufende Genehmigungsverfahren selbst und deren Antragsbearbeitung haben soll. Für die Änderungen, die sich aus der Kapazitätsreduzierung ergeben, ist mindestens ein Änderungsantrag einzureichen.

 

  1. Ist es zutreffend, dass abwasserbeseitungspflichtige Körperschaften / Zweckverbände aus der KKMV ausgetreten sind, respektive ihren Austritt angekündigt haben?

 

Es wurden Austrittsabsichten vom Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb Wismar, WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen und Zweckverband „Wasser Abwasser Mecklenburgische Schweiz“ angekündigt.

 

  1. Wenn ja - wie viele Mitglieder sind ausgetreten / haben ihren Austritt angekündigt und welche Gründe werden / wurden für den Austritt angeführt?

 

Es haben drei Gesellschafter der KKMV einen Austritt angekündigt. Die Gründe für die austrittswilligen Gesellschafter wurden der KKMV bislang nicht spezifisch dargelegt.


 

  1. Unter Berücksichtigung der nach der jeweiligen Ausbaugröße der Abwasser­ behandlungsanlagen zeitlich gestuften Maßgaben und Möglichkeiten zur Verwertung von Klärschlämmen (Ab 2029 müssen Kläranlagen mit mehr als 100.000 Einwohnerwerten ihren Klärschlamm mit Phosphorrückgewinnung verbrennen, ab 2032 gilt dies auch für Anlagen mit mehr als 50.000 Einwohnerwerten. Für die Verwertung von Klärschlamm aus Anlagen unter 50.000 Einwohnerwerten bleiben die aktuellen Verwertungsoptionen auch nach 2032 bestehen, eine Pflicht zur Verbrennung mit Phosphorrückgewinnung besteht für diese Klärschlämme nicht.) haben folgende Fragen Relevanz:

 

a. Welchen Umfang haben die jeweiligen Ausbaugrößen der Abwasser­ behandlungsanlagen der ausgetretenen Mitglieder, respektive der Mitglieder, die ihren Austritt angekündigt haben?

 

Die Fragestellung wird insoweit verstanden, dass nur die Abwasserbehandlungsanlagen der betroffenen Gesellschafter benannt werden sollen, deren Klärschlamm über die KKMV verwertet werden soll.

 

Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen betragen:

- 200.000 EW (WasserZweckVerband Malchin Stavenhagen),

- 100.000 EW (Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb Wismar) und

- 50.000 EW (Zweckverband „Wasser Abwasser Mecklenburgische Schweiz).

 

b. Welchen Umfang haben die jeweiligen Ausbaugrößen der Abwasser­ behandlungsanlagen der noch vorhandenen Mitglieder?

 

Die Fragestellung wird insoweit verstanden, dass nur die Abwasserbehandlungsanlagen der betroffenen Gesellschafter benannt werden sollen, deren Klärschlamm zukünftig über die KKMV verwertet werden soll.

 

Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen der betroffenen Gesellschafter liegen zwischen 5.000 EW und 400.000 EW.

 

c. Welche aktuellen Kostendifferenzen bestehen zwischen den verschiedenen zugelassenen Verwertungsoptionen für Klärschlämme (Euro/ Tonne Trockenmasse)?

 

Die Fragestellung wird insoweit verstanden, dass zwischen stofflicher und thermischer Verwertung unterschieden werden soll. Hiernach kann aktuell keine genaue Kostendifferenz benannt werden, da es am Markt aktuell keine einheitlichen Kosten für die jeweiligen Verwertungsarten gibt.

 

  1. Sind Angebote bzw. Marktpreisermittlungen durch die KKMV eingeholt worden, die eine mittel- und langfristige Verwertung der Klärschlämme durch andere Anbieter vornehmen lassen würden oder andere Verwertungsoptionen geprüft worden?

 

Die KKMV hat eine entsprechende Markterkundung vorgenommen, die auch andere Verwertungsoptionen berücksichtigte.


 

Wenn ja:

gibt es günstigere Angebote/Marktpreisermittlungen als den kalkulierten Verwertungspreis beim Betrieb einer eigenen Anlage der KKMV?

 

Die Markterkundung ergab nur unverbindliche Bekundungen, die nach der Bewertungsmatrix der KKMV keine günstigeren Preise aufwiesen.

Die durch Beschlusslage der KKMV umzusetzende Variante schließt die Verwertung von Mengen über einen Drittanbieter (35.000 t/OS von insgesamt 85.000t/OS) mit ein. Durch die Drittbeteiligung sind in der Gesamtkalkulation günstigere Verwertungskosten zu erzielen.

 

Wenn ja:

ist die Vorgehensweise aus Sicht der Hanse- und Universitätsstadt Rostock dann mit der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns nach § 68 vereinbar?

 

Entfällt, da vorstehende Frage nicht bejaht wurde.

 

Ergänzend kann ausgeführt werden: Die Gesellschafter der KKMV handeln im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Nach dem Zweck der Gesellschaft wird diese ausschließlich im Rahmen des Wirkungskreises ihrer Gesellschafter tätig. Damit ist das Örtlichkeitsprinzip des § 68 KV MV nicht verletzt, Rechte anderer Körperschaften sind also nicht berührt.

 

  1. Ist zudem rechtssicher geprüft worden, ob eine Preisdifferenz zwischen dem Marktpreis und dem Verwertungspreis der eigenen Anlage als Gebühr einkalkuliert bzw. erhoben werden darf?

 

Rechtsaufsichtsbehörden der Gesellschafter der KKMV haben bestätigt, dass die Entscheidung über die Eigenerfüllung durch eine eigene Gesellschaft oder Fremderfüllung durch eine Vergabe am Markt, allein der kommunalen Selbstverwaltung der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft unterliegt. Hierbei spielen nicht nur Fragen des heutigen Preises, sondern auch der langfristigen Entsorgungssicherheit eine Rolle. Im Falle der Erfüllung durch eine eigene Gesellschaft gibt es keinen Marktpreis und folgend auch keine Differenz zum Verwertungsentgelt des KKMV. Da kein Markt besteht, finden die Regelungen des öffentlichen Preisrechtes auf das Verwertungsentgelt Anwendung. Die Kosten sind im Rahmen der Gebührenkalkulation ansatzfähig.

Der WWAV verweist auf die „Stellungnahme des Innenministeriums M-V vom 11.10.2021“ (Anlage Nr. 3 zur Niederschrift der Verbandsversammlung vom 24.11.2022, TOP 11).

 

  1.  

a. Wie hoch sind die bisherigen Kosten der KKMV für die Planungen zum Bau der Klärschlammverbrennungsanlage?

 

Die bisherigen Planungs- und Genehmigungskosten, sowie weitere projektbezogene Kosten belaufen sich aktuell auf rund 2,1 Mio. €

 

b. Wie hoch sind die zusätzlichen Planungskosten für die angekündigten Änderungen der Klärschlammverbrennungsanlage?

 

Die zusätzlichen Planungskosten können noch nicht abschließend bestimmt werden. Nach bisherigem Stand werden diese unter 70.000 € liegen.


 

c. Welche Kosten müssen die ausgeschiedenen, respektive ausscheidende Mitglieder der KKMV tragen?

 

Ausscheidende Mitglieder haben bis zu ihrem Austritt die entsprechenden Kosten der KKMV anteilig mitzutragen.

 

d. Wie ändern sich die Kostenaufteilung und die absoluten Kosten für die verbleibenden Mitglieder?

 

Die Kostenaufteilung und die absoluten Kosten ändern sich für die verbleibenden Mitglieder bis zur Inbetriebnahme der Verwertungsanlage entsprechend ihres jeweiligen prozentualen Gesellschaftsanteils; nach Inbetriebnahme der Verwertungsanlage entsprechend des Klärschlammanfalls.

 

e. Werden die Kosten für die KKMV vollständig durch Gebühreneinnahmen der Gesellschafter (Wasser- und Abwasserverbände, also auch durch den WWAV) übernommen?

 

Der WWAV teilt mit, dass die anteiligen Kosten der KKMV in der Abwassergebührenkalkulation des WWAV berücksichtigt werden.

 

f. Wie hoch sind die gegenwärtigen und bisherigen Personalkosten? (Bitte nach Jahresscheiben seit der Gründung der KKMV)

 

Diese Angaben sind den öffentlich zugänglichen Prüfungsberichten zu entnehmen, die auch auf der Internetseite der KKMV einsehbar sind.

 

2012:

2.242 €

2013:

4.441 €

2014:

4.439 €

2015:

6.433 €

2016:

84.431 €

2017:

130.236 €

2018:

184.910 €

2019:

248.022 €

2020:

404.537 €

2021:

321.761 €

 

g. Wie haben sich die Personalstellen der KKMV seit Gründung jährlich verändert?

 

Diese Angaben sind den öffentlich zugänglichen Prüfungsberichten zu entnehmen, die auch auf der Internetseite der KKMV einsehbar sind.

 

2012 - 2017: 1 Personalstelle

2018:  +2 Personalstellen

2019:   +/-0 Personalstellen

2020:  +2 Personalstellen

2021:   -1 Personalstelle

 

Reduzieren

 

 

Reduzieren

Eva-Maria Kröger

 

Loading...

Beschlüsse

Reduzieren

29.03.2023 - Bürgerschaft - vertagt

Erweitern

26.04.2023 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben