Beschlussvorlage - 2022/BV/3342
Grunddaten
- Betreff:
-
Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 29.06.2022
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung und Wirtschaft
- Beteiligt:
- Zentrale Steuerung; Eigenbetrieb TZR & W; Senatsbereich 2 Finanzen, Digitalisierung und Ordnung; Ortsamt Nordwest 1; Senator für Infrastruktur, Umwelt und Bau; Bauamt; Tiefbauamt; Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen; Amt für Mobilität; Amt für Umwelt- und Klimaschutz
- Fed. Senator/in:
- OB, Claus Ruhe Madsen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1)
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Empfehlung
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12.07.2022
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Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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Empfehlung
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09.08.2022
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06.09.2022
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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24.08.2022
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28.09.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
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Empfehlung
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10.08.2022
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●
Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Empfehlung
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18.08.2022
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Beschlussvorschlag:
Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“, siehe Anlage, beschließt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für diesen Planbereich als Satzung.
Durch den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ vom 24.08.2022, Nr. 2022/BV/3341, liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB vor.
Sachverhalt:
Die Umwandlung von Wohnraum in Ferienwohnungen und die Errichtung von Ferienwohnungen vor allem in Bereichen, die durch bestehende Wohnnutzung geprägt sind, können eine geordnete städtebauliche Entwicklung eines Ortsteils insgesamt gefährden.
Zur Sicherung der Wohnfunktion wurde daher am 01.02.2017 der Bebauungsplan
Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen“ beschlossen. Der Beschluss wurde am 01.03.2017 bekannt gemacht.
Durch den faktischen Entfall der Rechtswirksamkeit der Erhaltungssatzung entsteht im Bereich der festgesetzten Sondergebiete ein erneutes Planungserfordernis, um einer ungeordneten Ansiedlung von Ferienwohnungen bei gleichzeitiger Verdrängung der Wohnnutzung entgegenzuwirken.
Das zentrale Ziel des Bebauungsplanes, nämlich der Schutz der Wohnfunktion in Warnemünde und die geordnete Steuerung des Ferienwohnens in den dafür geeigneten Bereichen soll auch weiterhin gewährleistet werden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur langfristigen Bewahrung einer geordneten Wohnraumentwicklung in Warnemünde ist daher eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich, welche das Erhaltungsziel zum Schutz des Wohnens direkt in den Bebauungsplan integriert.
Zur Sicherung der bauleitplanerischen Zielstellung wird mit dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen. Von der Veränderungssperre sind nur Vorhaben betroffen, die den voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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197 kB
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09.08.2022 - Bau- und Planungsausschuss - vertagt
Beschlussvorschlag:
Zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“, siehe Anlage, beschließt die Hanse- und Universitätsstadt Rostock eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für diesen Planbereich als Satzung.
Durch den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 01.WA.183 „Schutz des Wohnens vor Umwandlung in Ferienwohnungen in Warnemünde“ vom 24.08.2022, Nr. 2022/BV/3341, liegen die erforderlichen Voraussetzungen für die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB vor.