Informationsvorlage - 2014/IV/0107

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 20 GemHVO-Doppik des Landes M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 20 GemHVO-Doppik schreibt der Gesetzgeber eine Berichtspflicht vor, die nach den örtlichen Bedürfnissen zu gestalten ist. Es ist sicherzustellen, dass die Bürgerschaft während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzuges einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele unterrichtet wird.

 

Der vorliegende Bericht umfasst die Übersicht über den Stand des Haushaltsvollzugs per 30.06.2014 sowie die Prognosen der Organisationseinheiten zum 31.12.2014 für die Ergebnis- und die Finanzrechnung. Darüber hinaus wird über den Stand der Erarbeitung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 berichtet (Anlage).

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

12.08.2014 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

03.09.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben