Stellungnahme - 2014/BV/5427-36 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Für eine über den Planansatz 2014 hinausgehende erhöhte Einkommenserwartung beim Gemeindeanteils an der Einkommensteuer einschl. Anteil am Aufkommen Zinsabschlagssteuer, welche als zulässige, zusätzliche Deckungsquelle für die Aufgabenfinanzierung eingesetzt werden kann, gibt es derzeit weder beim Lande M-V noch bei der Hansestadt Rostock gesicherte Erkenntnisse.

 

Auf die Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer kann kein Einfluss durch die Hansestadt Rostock genommen werden. Es handelt sich um eine bundesgesetzlich geregelte Steuer, deren Aufkommen Bund und Ländern zusteht und den Gemeinden in Höhe von 15 % als Beteiligung zufließt. Die Aufkommensentwicklung dieser allgemeinen Deckungsquelle ist von der Wirtschafts- und Lohnentwicklung abhängig. Ein Hebesatzrecht steht der Gemeinde nicht zu.

 

Pauschale Erhöhungen bei Erträgen, die durch die Gemeinde nicht beeinflussbar sind, entsprechen nicht der Intention und den Anforderungen des § 31 Abs. 2 KV-MV für eine Deckungsquelle. Deckungen könnten z.B. die Erhöhung einer gemeindlichen Steuer oder  der Wegfall einer anderen freiwilligen Leistung sein.

 

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Beschlüsse

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14.05.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben