Informationsvorlage - 2014/IV/5539

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschriften:

§ 20 GemHVO-Doppik des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 20 GemHVO-Doppik schreibt der Gesetzgeber eine Berichtspflicht vor, die nach den örtlichen Bedürfnissen zu gestalten ist. Es ist sicherzustellen, dass die Bürgerschaft während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs einschließlich der Erreichung der Finanz- und Leistungsziele unterrichtet wird. 

 

Der vorliegende Bericht umfasst das Haushaltsjahr 2013. Da bis zur Fertigstellung der Eröffnungsbilanz noch im Ergebnishaushalt 2013 gebucht wird, stellt der Jahresbericht der Ergebnisrechnung für 2013 nur das vorläufige Ergebnis per 28.02.2014 dar.

 

 

 

Roland Methling

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

06.05.2014 - Finanzausschuss - zur Kenntnis gegeben

Erweitern

14.05.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben