Stellungnahme - 2014/AN/5251-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Die Haushaltsplanungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass gewisse Unwägbarkeiten zu einem Verzögern des Beschlusses führen können. Aufgrund der sehr kurzfristigen Erarbeitung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2013 verschiebt sich bereits der Haushaltsbeschluss für das Jahr 2014. Die Übergabe der Entwürfe der Haushaltssatzungen 2014 mit Haushaltsplan und Anlagen an die Mitglieder der Bürgerschaft ist am 17.03.2014 für die Beschlussfassung in der Bürgerschaftssitzung am 14.05.2014 vorgesehen.

Die Gemeinde kann gemäß § 46 KV-MV und § 6 GemHVO-Doppik einen Doppelhaushalt aufstellen. In der Haushaltssatzung werden die Festsetzungen dann für zwei Haushaltsjahre getroffen. Im Haushaltsplan sind die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Bei einem Doppelhaushalt sind die Planungsdaten für den Finanzplanzeitraum für zwei Haushaltsjahre darzustellen. 

Die Aufstellung eines Doppelhaushaltes bringt sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich, die nachfolgend dargestellt werden:

 


Vorteile

Doppelhaushalte straffen die Verwaltungsarbeit, da der Haushalt nicht nur für ein, sondern für zwei Jahre Gültigkeit hat. Das aufwendige und lange Haushaltsaufstellungsverfahren entfällt für das zweite Haushaltsjahr. Damit wird die Verwaltungsarbeit produktiver, tendenziell kommt es zu Einsparungen.

 

Wichtige Bauinvestitionen, aber auch neue Personaleinstellungen oder ein Schuldenabbau werden nicht nur für ein Jahr, sondern verbindlich für zwei Jahre beschlossen.

 

Mit einem Doppelhaushalt ist eine längerfristige und verbindliche Planungssicherheit gegeben. Das gilt gleichermaßen für Prozesse und Maßnahmen, aber auch für Empfänger von Leistungen.

 

Solange keine wirksame Haushaltssatzung vorliegt gelten die Bestimmungen zur vorläufigen Haushaltsführung, mit der unnötig viele Ressourcen gebunden werden. Für die inhaltliche und fachliche Arbeit der Verwaltung stellt die haushaltslose Zeit eine erhebliche Hürde dar. Nur notwendige und unaufschiebbare Maßnahmen dürfen durchgeführt werden. Mit einem Doppelhaushalt kann erreicht werden, dass zu Beginn des 2. Jahres ein beschlossener Haushaltsplan vorliegt und damit eine vorläufige Haushaltsführung vermieden wird.   

 

Da mit einem Doppelhaushalt bereits zu Beginn des 2. Jahres ein gültiger Haushaltplan vorliegt, wird die Arbeit der Verwaltung insbesondere bei Investitionen und im Bereich der freiwilligen Aufgaben erheblich vereinfacht und beschleunigt. Investitionen im Bereich Straßen, Brandschutz und Schulen könnten rechtzeitig in Auftrag gegeben und im Rahmen einer sinnvollen Jahresplanung abgearbeitet werden.

 

Nachteile

Die DV-Technische Umsetzung mit der Finanzsoftware ist noch nicht durchgeführt worden und müsste im Vorwege erprobt werden. Die Anpassung der Vordrucke für einen Doppelhaushalt ist mit zusätzlichem Arbeitsaufwand verbunden.

Die Mehrarbeit für die Ermittlung der Ansätze des Doppelhaushaltes ist als vertretbar hinzunehmen, da die Plandaten für das Folgejahr im Finanzplanungszeitraum sowieso betrachtet werden müssen.

Die Planung für das 2. Jahr im Doppelhaushalt ist zum Zeitpunkt der Haushaltsplanaufstellung mit höheren Unsicherheiten behaftet. Anpassungen, die sich nach Verabschiedung des Doppelhaushaltes auf die Ansätze des Folgejahres auswirken, können jedoch über eine Nachtragssatzung aufgenommen werden, was einen Teil des ersparten Verwaltungsaufwandes wieder egalisiert.

 


Fazit

Der Mehraufwand mit einer Nachtragssatzung wird geringer eingeschätzt, als die Aufstellung von zwei Einzelhaushalten. Mit Vermeidung der vorläufigen Haushaltsführung im zweiten Jahr des Doppelhaushaltes ist ein effektiveres Arbeiten möglich. Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile wird seitens der Verwaltung die Aufstellung eines Doppelhaushaltes befürwortet. Dieses Vorgehen wurde aufgrund der anstehenden Kommunalwahlen noch nicht für die Jahre 2014/2015 realisiert, sondern für die Haushaltsjahre 2015/2016 avisiert und bereits in der Anweisung zur Erarbeitung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes mit Anlagen (AGA II 2/16) vorgesehen.

 

 

 

 

Roland Methling

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Beschlüsse

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29.01.2014 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben