Stellungnahme - 2013/BV/4827-04 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Aus Sicht der Verwaltung ist ein Stichtag nur bei einem automatisierten Verfahren zur Veranlagung der Abfallverwertungsgebühr auf Grundlage der Daten des Einwohnermelderegisters sinnvoll. Wir empfehlen daher den § 9 (2) Satz 3 folgendermaßen zu formulieren:

 

Änderungen der Personenzahl sind dem Amt für Umweltschutz, Untere Abfallbehörde mindestens einmal jährlich anzuzeigen.

 

Diese Formulierung ergänzt und konkretisiert die Meldepflichten gemäß § 9 (2) Satz 1 AbfS der Beschlussvorlage 2013/BV/4827.

Bei Wohngrundstücken ist vom Anschlusspflichtigen die Anzahl der auf dem Grundstück laut Melderegister gemeldeten Personen anzugeben.

 

Auch die derzeit gültige AbfS enthält im § 9 (1) Satz 3 die Pflicht des Anschlusspflichtigen, Änderungen der Personenzahl anzuzeigen.

In der bisherigen Praxis wurden jedoch häufig über Jahre keine Änderungen der Personenzahl von den Anschlusspflichtigen gemeldet, was dann bei stichprobenartigen Überprüfungen oft zu unangenehmen Nachveranlagungen und erhöhtem Verwaltungsaufwand führte.

Die Neufassung des § 9 (2) dient somit vorrangig der Klarstellung der Mitwirkungspflichten des Anschlusspflichtigen. Er soll sensibilisiert werden Änderungen der Personenzahl der unteren Abfallbehörde mindestens jährlich anzuzeigen.

 

 

Holger Matthäus

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Beschlüsse

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06.11.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben