Stellungnahme - 2013/AN/4965-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Das Abfallwirtschaftskonzept 2012 sieht im Kapitel 8.1, Seite 36 als Gebührenmaßstab für die Abfallverwertung die im Haushalt gemeldeten Personen vor. Dieses Gebührenmodell wird nunmehr seit 12 Jahren in der Hansestadt Rostock erfolgreich angewendet.

Im Zusammenhang mit der Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (AWK) wurde im  Jahr 2011 durch ein Gutachten der Firma fcp, Herr Frank Friedrich das Abfallgebührenmodell der Hansestadt Rostock auf Rechtssicherheit überprüft. Das Ergebnis lautet zusammengefasst: „In Auswertung aller vorangegangenen Analysen ist festzustellen, dass es gegenwärtig weder aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder Rechtsentscheidungen oder sonstiger Entwicklungen zwingende Notwendigkeiten oder Veranlassungen gibt, das gegenwärtige Gebührenmodell in irgendeiner Art und Weise zu ändern.“ Die Abfallverwertungsgebühr steht mit dem personenbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Forderungen.

Das Abfallwirtschaftskonzept 2012 wurde von der Bürgerschaft mit Beschlussvorlage 2012/BV/4170 am 29.05.2013 beschlossen und gilt für die nächsten 10 Jahre. Dieser Zeitraum bietet neben der Stadtverwaltung auch den Gebührenpflichtigen Rechts- und Planungssicherheit.

 

Der Abfallgebührenmaßstab ist der Maßstab, mit dem der Umfang bzw. das Ausmaß der Inanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung durch den einzelnen Abfallgebührenpflichtigen bestimmt wird. Die Höhe der Verwertungsgebühr orientiert sich dabei nach dem vorliegenden Gebührenmodell an der Anzahl der im Haushalt gemeldeten Personen.

Die Abfallverwertungsgebühr anhand der Größe der Wohnfläche in qm festzusetzen, stellt keinen zulässigen Gebührenmaßstab dar. Zwar können zivilrechtlich die Nebenkosten von den Vermietern nach qm der Wohnfläche auf die Mieter umgelagert werden (vgl. hierzu § 556a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), so gilt dies jedoch nicht gleich für die Berechung der Abfallverwertungsgebühren. In diesem Fall besteht kein sachlicher Zusammenhang zum anfallenden Abfall.

Von den Verwaltungsgerichten wurden als zulässige Gebührenmaßstäbe die Anzahl der auf dem Grundstück gemeldeten Personen und/oder das Volumen / Gewicht der Behälter anerkannt.

 

Das bestehende Abfallgebührenmodell sichert eine hohe Realisierung der geplanten Erträge (Gebühreneinnahmen).

Die geplanten Erträge für das Haushaltsjahr 2012 wurden auf Basis von 200.736 zu veranlagenden Personen für die Entleerung und Verwertung in Höhe von 14.746.895 € ermittelt. Die vereinnahmten Erträge für das Haushaltsjahr beliefen sich bei durchschnittlich veranlagten Personen von 205.498 für die Entleerung und Verwertung auf 14.884.040 €. Somit wurde im Rahmen der Nachkalkulation 2012 ein Gebührenüberschuss in Höhe von 137.145 € festgestellt, der sich wiederum gebührenmindernd auf die Kalkulation der Gebührensätze 2014 auswirkte.

 

 

 

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Beschlüsse

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06.11.2013 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben