Stellungnahme - 2013/AN/4402-01 (SN)
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock und der Ortsbeiratssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 02.05.2013
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- OB, Roland Methling
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsbeirat Gartenstadt/ Stadtweide (10)
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Kenntnisnahme
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02.05.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Lütten Klein (5)
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Kenntnisnahme
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02.05.2013
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Geplant
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Kenntnisnahme
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02.05.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Schmarl (7)
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Kenntnisnahme
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07.05.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Reutershagen (8)
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Kenntnisnahme
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07.05.2013
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Bereit
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Ortsbeirat Brinckmansdorf (15)
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Kenntnisnahme
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07.05.2013
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04.06.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Dierkow-Ost, Dierkow-West (17)
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Kenntnisnahme
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07.05.2013
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04.06.2013
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●
Bereit
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Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11)
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Kenntnisnahme
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08.05.2013
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12.06.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Biestow (13)
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Kenntnisnahme
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08.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1)
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Kenntnisnahme
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14.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Evershagen (6)
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Kenntnisnahme
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14.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Hansaviertel (9)
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Kenntnisnahme
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14.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Dierkow-Neu (16)
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Kenntnisnahme
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14.05.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Stadtmitte (14)
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Kenntnisnahme
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15.05.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Groß Klein (4)
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Kenntnisnahme
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21.05.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Seebad Markgrafenheide, Seebad Hohe Düne, Hinrichshagen, Wiethagen, Torfbrücke (2)
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Kenntnisnahme
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22.05.2013
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●
Erledigt
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Ortsbeirat Toitenwinkel (18)
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Kenntnisnahme
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23.05.2013
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Erledigt
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Ortsbeirat Lichtenhagen (3)
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Kenntnisnahme
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28.05.2013
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●
Geplant
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Ortsbeirat Gehlsdorf, Hinrichsdorf, Krummendorf, Nienhagen, Peez, Stuthof, Jürgeshof (19)
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Kenntnisnahme
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28.05.2013
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Kenntnisnahme
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19.06.2013
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Sachverhalt:
Gegen den Antrag bestehen rechtliche Bedenken.
Es wird empfohlen, den Antrag - zumindest in der konkret vorgelegten Form - nicht zu beschließen, bevor eine abschließende Stellungnahme der Rechtsaufsicht eingeholt ist.
Bedenken bestehen aus mehreren Gründen:
Rechtsirrtümliche / irritierende Formulierung
Durch die Formulierung des Satzes 2 wird suggeriert, bei den sodann katalogartig aufgeführten Angelegenheiten handele es sich stets um solche, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen, die zum Widerspruch berechtigen, automatisch vorliegen (sind insbesondere).
Dies ist aus Sicht der Verwaltung nicht der Fall. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind in der Hauptsatzung die Angelegenheiten zu benennen, die ein Recht zu widersprechen eröffnen.
Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen jedoch in jedem Einzelfall vorliegen.
Nämlich, dass die Angelegenheiten den Ortsteil (nicht, wie vorgeschlagen, den Ortsbeiratsbereich) in besonderer Weise betreffen und darüber hinaus das Wohl des Ortsteiles (nicht Ortsbeiratsbereich) beeinträchtigen.
Es ist durchaus denkbar, dass Angelegenheiten des Kataloges den Ortsteil nicht in besonderer Weise betreffen oder das Wohl des Ortsteiles durch eine solche Angelegenheit nicht beeinträchtigt wird.
Ersetzung Ortsteil durch Ortsbeiratsbereich
Im Antrag wird nicht die Formulierung des Gesetzes Ortsteil aufgegriffen, sondern der Begriff des Ortsbeiratsbereiches verwendet. Diese Begriffe sind zwar derzeit insoweit synonym, als die nach der Hauptsatzung gebildeten Ortsteile identisch sind mit dem räumlichen Zuständigkeitsbereich der Ortsbeiräte. Diese Kongruenz ist jedoch nicht gesetzlich zwingend. Es wird daher empfohlen, den gesetzlichen Begriff (Ortsteil) zu übernehmen.
Angelegenheit 3. Stabstrich - Formulierung Satzungen nach dem Baugesetzbuch
Die Verwaltung hält die gewählte Formulierung Satzungen nach dem Baugesetzbuch für insoweit irritierend, als zu diesen auch Erschließungsbeitragssatzungen zählen.
Für diese Satzungen befinden sich Ermächtigungsgrundlage und Ausgestaltungsregelungen im Baugesetzbuch (§§ 123 ff.). Bei diesen Satzungen ist es nach Auffassung der Verwaltung nahezu ausgeschlossen, dass ein bestimmter Ortsteil, wie es das Gesetz verlangt, in besonderer Weise betroffen sein könnte.
Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der eine ortsteilbezogene unterschiedliche Behandlung von Erschließungspflichtigen nicht zulässt, erscheint es bei lebensnaher Betrachtung nicht denkbar, dass mit einer Erschließungsbeitragssatzung das gesetzliche Erfordernis der besonderen Betroffenheit eines Ortsteils erfüllt sein könnte.
Träte dieser Fall dennoch einmal ein, müsste die Verwaltung ohnehin handeln, weil ein Verstoß gegen das Recht vorläge.
Für diesen Fall erscheint es nicht notwendig, zusätzlich die Ortsbeiräte als Superrevisionsinstanz mit einem Widerspruchsrecht zu versehen.
Erläuterungen zum Verfahren
Um die Hauptsatzung nicht aufzublähen, sollten Regelungen zum Verfahren und Erläuterungen, hier insbesondere nachrichtliche Erwähnung gesetzlicher Bestimmungen, innerhalb der Ortsbeiratssatzung vorgenommen werden.
Roland Methling