Änderungsantrag - 2012/AN/3551-02 (ÄA)

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird  entsprechend der Hinweise aus der Stellungnahme der Verwaltung geändert: Die Präambel der Satzung wird ersetzt ebenso die Präambel zu Artikel 1 Änderungen. § 4 Absatz 4 wird ersetzt und § 4 Absatz 2 gestrichen.

 

Die Präambel wird ersetzt durch:

 

„Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom                nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock erlassen:“

 

 

Die Präambel zu Artikel 1 Änderungen wird ersetzt durch:

 

„Die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 12. Februar 2009, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 25. Februar 2009, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 7. Dezember 2010, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 15. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:“

 


§ 4 Absatz 4 wird ersetzt durch.

 

Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

Die Gebührenfreiheit besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungs­leistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht für Leistungen nach dem Informations-freiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

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Sachverhalt: Die Antragssteller übernehmen die Hinweise der Verwaltung.

Die Satzung lautet dann wie folgt:

 

Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes - KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom                nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock erlassen:

 

Artikel 1 Änderungen

 

Die Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 12. Februar 2009, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 25. Februar 2009, zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Hansestadt Rostock vom 7. Dezember 2010, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 15. Dezember 2010, wird wie folgt geändert:

 

§ 4 erhält folgende Fassung

 

1. das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und Wasser- und Bodenverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;

 

2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet ist;

 

3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient;

 

4. Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

Die Gebührenfreiheit besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungs­leistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den Genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht für Leistungen nach dem Informations-freiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Für Teilhaushalt: Verschiedene  Konto 431 Verwaltungsgebühren werden in den Jahren 2013 und folgende 5000 Euro weniger in den Erträgen geplant und so in die Haushalte eingestellt.

 

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Beschlüsse

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20.06.2012 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen