Informationsvorlage - 2012/IV/3506

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Aufforderung der Bürgerschaft, im Zusammenhang mit dem Verandastreit keine weiteren Zahlungsaufforderungen zu verschicken, habe ich geprüft und mich dafür entschieden, dieser Aufforderung nicht Folge zu leisten.

 

Die Rechtslage ist eindeutig. Verhandlungsspielraum in dem Umfang, der von vielen Betroffenen erwartet wird (Verkauf unter Verkehrswert) nicht gegeben. Ein Verzicht auf die nunmehr geforderten Nutzungsentgelte ist zudem ebenfalls nicht möglich.

Ein untätiges Abwarten würde die Betroffenen in trügerische Sicherheit wiegen und in der Sache nicht weiterhelfen.

Das Entsetzen wäre umso größer wenn aus Sicht der Betroffenen der vermeintlichen Sicherheit unverhofft ein Klageverfahren folgte, worauf ein untätiges Abwarten jedoch hinausliefe, weil ansonsten die Forderungen zu verjähren drohten.

Die Betroffenen sollen durch die Zahlungsaufforderungen Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung zu überdenken. Von den Aufforderungen abzusehen, würde die Angelegenheit unnötig verharmlosen und den dann zwangsläufig folgenden Konflikt erheblich verschärfen.   

 

Die von mir veranlasste Prüfung hat ergeben, dass ich durch den Beschluss nicht verbindlich verpflichtet bin, dem Ansinnen der Bürgerschaft zu folgen. Vielmehr handelt es sich bei verständiger Auslegung nur um eine nachdrückliche Bitte. Bei den Zahlungsaufforderungen handelt es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 2 und 3 KV M-V. Innerhalb dieser von der Kommunalverfassung mir zugewiesenen Geschäften vermag die Bürgerschaft keine verbindlichen Anweisungen zu erteilen. Von daher ist der Beschluss als Anregung anzusehen. Dieser Anregung vermag ich nicht zu folgen.

 

Im Übrigen meine ich, dem vermeintlichen Anliegen, das dem Beschluss zugrunde liegen dürfte, schon hinreichend Rechnung getragen zu haben.

In jedem bislang ergangenen Schreiben wurde darauf hingewiesen, ungewöhnliche Härten (im Durchschnitt handelt es sich um weniger als 50;- EUR/Monat eingefordertes Nutzungsentgelt) jederzeit durch die vorhandenen haushaltsrechtlichen Instrumentarien (Stundung, Niederschlagung, etc. …) abfedern zu können. Bislang hat sich niemand auf diesen Hinweis gestützt gemeldet. 

 

 

 

 

Roland Methling

 

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Beschlüsse

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20.06.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben