Stellungnahme - 2012/DA/3483-01 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschriften:

-

bereits gefasste Beschlüsse:

2011/BV/2916

 

Sachverhalt:

Zum Beschlussvorschlag, „Zahlungsaufforderungen in Sachen Verandastreit Warnemünde bis zum Abschluss eines Schlichtungsverfahrens ruhen zu lassen“ wird wie folgt Stellung genommen:

 

In der Begründung der Dringlichkeit wird ausgeführt, dass es im Herbst 2011 Einvernehmen zwischen der Stadtverwaltung und der Bürgerinitiative gegeben habe, angesichts einer beabsichtigten Schlichtung Zahlungsaufforderungen ruhen zu lassen. Ein solches Einvernehmen ist mit der Stadtverwaltung nicht hergestellt worden.

 

Dem/der Beschluss der Bürgerschaft Nr. 2011/BV/2916 - Schlichtungsverfahren Veranden Warnemünde vom 01.02.2012/07.03.2012 wurde widersprochen/beanstandet.

 

Hierzu wurde ausgeführt, dass das Schlichtungsverfahren zu keiner Beendigung des Streits führen kann, da die Stadt in der strittigen Frage der Höhe der Nutzungsentgelte keinen Handlungsspielraum hat. Hinsichtlich des Wertes von Verandaflächen liegen der Stadt drei Gutachten des Gutachterausschusses und ein vom OLG Rostock veranlasstes Gutachten vor.

 


Diesem Ergebnis entspricht auch das Schreiben des Innenministeriums in dieser Angelegenheit vom 12.10.2011. Hierin wurde ausgeführt, dass die Stadt zwar grundsätzlich eigenverantwortlich in Grundstücksangelegenheiten entscheiden kann, allerdings nur im Rahmen der rechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung, insbesondere des § 57 Abs. 1 Satz 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) a.F. (§ 56 Abs. 4 Satz 2 n.F.).

 

Unterwertveräußerungen sind nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses zulässig. In dem Schreiben wurde weiterhin ausgeführt, dass durch das Innenministerium keine Möglichkeit gesehen wird, das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses zu begründen. Dies wäre jedoch Voraussetzung für eine kommunalaufsichtliche Genehmigung gem. § 57 Abs.3 Ziff. 1 KV M-V a.F. (§ 56 Abs 6 Ziff. 1 KV M-V n. F.).

 

Unabhängig davon ist unter Berücksichtigung der bereits geregelten Fälle auch der Gleich-behandlungsgrundsatz durch die Stadt zu beachten.

 

Von der Durchsetzung der Ansprüche wurde – ohne dass es hierzu Absprachen mit der Bürgerinitiative gab – mit Rücksicht auf die Prüfung des Vorgangs und den Erfolgsaussichten einer Schlichtung zunächst verzichtet. Aus den o. g. Gründen gibt es keine rechtlichen Möglichkeiten für ein Schlichtungsverfahren. Gemäß den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen und dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung sind Einnahmen durch die Kommunen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Aus diesem Grund musste die Verwaltung die ausstehenden Nutzungsentgelte wieder einfordern.

 

 

In Vertretung

 

 

 

Dr. Liane Melzer

2. Stellvertreterin

des Oberbürgermeisters

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

09.05.2012 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben