Informationsvorlage - 2011/IV/2805

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Beratungsfolge

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Derzeit stehen 74 Kinder und Jugendliche im Leistungsbezug, die monatlich Leistungen nach   § 3 AsylbLG erhalten. Davon besuchen 26 Kinder bzw. Jugendliche eine allgemeinbildende Schule.

Zusätzlich stehen 2 Schülerinnen im Leistungsbezug, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Diese Kinder erhalten, aufgrund der derzeit geltenden Gesetzeslage, keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) des Bundes.

 

Diesen Kindern werden Leistungen nach § 6 Abs. 1 AsylbLG (besondere Bedürfnisse von Kindern) gewährt.

 

Im Vergleich zum BuT werden derzeit keine Leistungen für die Teilnahme am gemeinschaftlichen Mittagessen gewährt.

Durchschnittlich werden pro Mahlzeit 2,50 EUR fällig. Es wird an durchschnittlich 20 Tagen im Monat Mahlzeiten ausgegeben. Sollten alle Schülerinnen und Schüler diese Leistungen erhalten, so wäre mit einer Mehrbelastung von bis zu 1.300,00 EUR monatlich zu rechnen.

 

Allerdings erhalten diese Kinder einen Beitrag zur Mittagsversorgung aufgrund des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG). In Sonderfällen wird der Kinderwarnowpass ausgegeben, durch den ebenfalls ein Zuschuss für die Mittagsverpflegung gewährt wird.

 

Diese Schülerinnen und Schüler erhalten auch keine Leistungen für die Schülerbeförderung. Derzeit wird das Schülerticket der RSAG durch uns abonniert. Der Beitrag, in Höhe von derzeit 24,50 EUR pro Ticket, wird von den Regelleistungen einbehalten.

 

Sollten alle 28 Schülerinnen und Schüler diese Leistung erhalten, so ist derzeit mit einer Mehrbelastung von monatlich 686,00 EUR zu rechnen.

 

Außerdem erhalten insgesamt 74 Kinder aufgrund des Leistungsbezuges nach § 3 AsylbLG keine Leistungen zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben aus dem BuT.

 

Im Rahmen dieser Leistung kann ein Betrag von maximal 10,00 EUR pro Monat gewährt werden. Dies würde, im  Falle der Inanspruchnahme dieser Leistung durch alle Kinder, eine Mehrbelastung von derzeit 740,00 EUR monatlich ergeben.

 

Alle anderen Leistungen, die durch das BuT gewährt werden, sind durch die Leistungen aus § 6 AsylbLG abgedeckt.

 

So werden Schulausflüge und Klassenfahrten  in tatsächlicher Höhe übernommen.

Ebenso erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Beihilfe zur Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf zu Beginn eines jeden Schuljahres, die sich am tatsächlichen Bedarf orientiert. Diese Beihilfe wird jedoch als Warengutschein ausgegeben, damit eine zweckentsprechende Verwendung gewährleistet ist.

 

Über die Gewährung von der sog. ergänzenden Lernförderung bzw. Nachhilfe musste durch das Amt in der Vergangenheit nicht entschieden werden.

Eine Übernahme dieser ist nach unserer Auffassung nach Prüfung des Einzelfalles möglich.

 

 

 

 

 

 

Dr. Liane Melzer

 

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Beschlüsse

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23.11.2011 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - zur Kenntnis gegeben