Stellungnahme - 2011/AN/2049-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

 

Die Abwasserbeseitigung gehört zu den gemeindlichen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Sie hat erhebliche Bedeutung für den Umweltschutz, die Seuchenabwehr und die Landschaftspflege. Originäre Aufgabe der Wasserbehörden im übertragenen Wirkungskreis ist es, die Wassergesetze zu vollziehen und sicherzustellen, dass illegale Abwassereinleitungen in Gewässer unterbleiben. Die Einleitung unzureichend gereinigten Abwassers in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer über Abwasseranlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, wurde deshalb mit der Wasserrechtlichen Allgemeinverfügung vom 17.11.2010 untersagt und vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V eine Frist zur Umsetzung bis 31.12.2013 eingeräumt. Eine Aufhebung dieser Frist ist vom Ministerium nicht in Aussicht gestellt worden und kann deshalb von der unteren Wasserbehörde nicht genehmigt werden. Soziale und ökonomische Belange lassen sich vor dem Hintergrund der bestehenden Gesetze (WHG, LWaGM-V, StGB) und der Rechtsverordnungen nicht umsetzen.

Die Arbeitsgruppe Abwasserentsorgung in Kleingartenanlagen der Hansestadt Rostock, die seit 2006 besteht und in der auch der Verband der Gartenfreunde e.V. vertreten ist, arbeitet sehr konstruktiv an ausgewogenen Lösungen für die einzelnen Kleingartenanlagen.

Eine besondere Bedeutung kommt hierbei der technologischen Umsetzung der Abwasserbeseitigung aus den Anlagen und der Preisgestaltung zu.

 

 

 

Auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung des Kleingartenwesens vom 4. Mai 2010 besteht die hierbei Möglichkeit, Investitionen für Gemeinschaftsanlagen der Abwasserentsorgung bis zu einer Höhe von 50 % der förderfähigen Kosten durch Zuschüsse des Landes zu unterstützen. Zuwendungsempfänger können auch gemeinnützige Kleingartenorganisationen sein.

 

 

 

 

gez.

Holger Matthäus

 

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Beschlüsse

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13.04.2011 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben