Stellungnahme - 2010/AN/1627-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

Der Antrag wird grundsätzlich befürwortet.

Wie in der Begründung zum Antrag bereits dargelegt, sind diese Flächen jedoch keine öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes M-V.

Die Umsetzung eines solchen Beschlusses kann daher auch nicht im Rahmen der Straßenreinigungssatzung durch das Amt für Umweltschutz durchgesetzt werden.

Vielmehr sind für die Umsetzung des Beschlusses die Amtsleiter der betroffenen Ämter und die Leiter der betroffenen Einrichtung verantwortlich.

Da der Winter unmittelbar bevorsteht und die Flächenverwaltenden Ämter ihre Vorkehrungen bereits getroffen haben und entsprechende Verträge mit Reinigungsfirmen abgeschlossen haben, sind ausreichende Fristen für die Umsetzung vorzusehen.

Möglicherweise kann der endgültige Termin der Realisierung erst für den Winter 2011 / 2012 eingehalten werden.

 

 

 

Holger Matthäus 

 

 

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Beschlüsse

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10.11.2010 - Bürgerschaft - überwiesen

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18.11.2010 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben

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01.12.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben