Antrag - 2010/AN/1504

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

Um dem Rechtsanspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung gemäß § 7a SGB XI gerecht zu werden und vorhandene Hilfsangebote zu bündeln, zu koordinieren und die pflegerische Versorgungslandschaft weiterzuentwickeln, ist in der Hansestadt Rostock die Einrichtung von unabhängigen Pflegestützpunkten gemäß § 92c SGB XI erforderlich.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechend der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit M-V vom 11. August 2010 (AmtsBl. M-V S. 571) in Verbindung mit § 4 Landespflegegesetz M-V in Absprache mit den Pflege- und Krankenkassen einen entsprechenden Stützpunktvertrag auf kommunaler Ebene abzuschließen. Gleichzeitig ist der Oberbürgermeister aufgefordert, auf Landesebene auf den Abschluss eines allgemeinen Rahmenvertrags nach § 92c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken.

 

Der das Umsetzungskonzept beinhaltende Stützpunktvertrag ist der Bürgerschaft einschließ-lich der Möglichkeiten einer angemessenen kommunalen Beteiligung an den Kosten der Stützpunkte bis zur Sitzung im Januar 2011 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Handlungsleitende Erfolgskriterien bei der Errichtung von Pflegestützpunkten sind die Erreichbarkeit und zentrale Lage, deren Barrierefreiheit, die Neutralität der angebotenen Beratung, besucherfreundliche Öffnungszeiten, die Multiprofessionalität, Qualifikation und Menge des vorhandenen Personals sowie das Vorhandensein zugehender, mobiler Strukturen.“

 

In den Aufbauprozess des Pflegestützpunktes * sind der Beirat für behinderte und chronisch kranke Menschen und der Seniorenbeirat beratend einzubeziehen, um die Einbringung von ehrenamtlich Tätigen aus den Vereinen, Verbänden und Selbsthillfegruppen zu gewährleisten.


* Betreff und vierter Absatz nach Verteilung redaktionell geändert von Mehrzahl auf Einzahl, da in Rostock nur ein Pflegestützpunkt einge­richtet werden soll  (auf Bitte Einreicher v. 28.10.10  /Wo. 02.11.10)

 

 

 

Reduzieren

Begründung:

 

Das am 01.07.2008 in Kraft getretene Pflegeweiterentwicklungsgesetz des Bundes sieht neben der Einführung des Rechtsanspruchs auf individuelle Beratung und Hilfestellung (§ 7a SGB XI) die flächendeckende Einrichtung von Pflegestützpunkten (§ 92 c SGB XI) vor.

In den Pflegestützpunkten sollen vorrangig folgende Aufgaben wahrgenommen werden:

 

  1. Eine umfassende sowie unabhängige Information, Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote einschließlich des bürgerschaftlichen Engagements und der Selbsthilfe sowie die Begleitung und Unterstützung von rat- und hilfesuchenden Personen. Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung Angehöriger und in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der die oder der Anspruchsberechtigte lebt.

 

  1. Die Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungs-angebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen.
     
  2. Die Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote.

Der Aufbau der Pflegestützpunkte wird vom Bund bis Mitte 2011 gefördert. Zur erstmaligen Einrichtung eines Pflegestützpunktes werden als Anschubfinanzierung bis zu 45.000 € je Pflegestützpunkt gewährt. Bei Einbeziehung von Selbsthilfegruppen kann die Förderung um bis zu 5.000 € erhöht werden.

Im September 2010 hat der Landtag M-V das Landespflegegesetz M-V um den § 4 „Pflegestützpunkte“ ergänzt, der die Regelungen für die Errichtungen von Pflegestützpunkten nach § 92c SBG XI für das Land Mecklenburg-Vorpommern nachvollzieht. Gleichzeitig hat das Sozialministerium M-V am 11. August 2010 eine Allgemeinverfügung zur Errichtung von Pflegestützpunkten in M-V erlassen (AmtsBl. M-V S. 571), die vorgibt, dass die Pflege- und Krankenkassen nun bis Ende März 2011 in zunächst jedem Landkreis und jeder kreisfreier Stadt einen zentral gelegenen und gut erreichbaren Pflegestützpunkt zu eröffnen haben, um die Ansprüche auf Beratung und Unterstützung effektiv, vernetzt und wohnortnah zu erfüllen.

Die Pflegekassen und Krankenkassen haben dabei darauf hinzuwirken, dass sich die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der örtlichen Altenhilfe und als für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach SGB XII verantwortlichen Stellen an der Trägerschaft der Pflegestützpunkte beteiligen. Landesweit wird hierfür ein Rahmenvertrag nach § 92c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch angestrebt. Die Zusammenarbeit im Einzelfall regeln die Träger der Pflegestützpunkte gemäß § 4 Absatz 2 Landespflegegesetz in einem Stützpunktvertrag.

 

Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten Zuweisungen für die Errichtung und den Betrieb von Pflegestützpunkten, soweit diese ihrerseits ebenfalls angemessene Aufwendungen für die Pflegestützpunkte tragen.

 

Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung im Land M-V und auch in der Hansestadt Rostock ist die Einrichtung von diesen Pflegestützpunkten erforderlich, um dem steigenden Beratungs- und Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen gerecht zu werden und vorhandene Hilfsangebote zu bündeln, zu koordinieren und die pflegerische Versorgungslandschaft weiterzuentwickeln.

 

Die Hansestadt Rostock soll sich gemäß des § 4 Landespflegegesetz M-V und der Allgemeinverfügung des Sozialministeriums vom 11. August 2010 als Träger der örtlichen Altenhilfe und als für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach SGB XII verantwortliche Stelle an diesem Prozess aktiv beteiligen und ihren Gestaltungsanspruch wahrnehmen. Dadurch leistet die Hansestadt Rostock einen Beitrag zu einem möglichen und längeren Verbleib vieler Pflegebedürftiger in der eigenen Wohnung, mehr Zufriedenheit bei den Betroffenen und ihren Familien sowie eine wirtschaftlichere, ambulantere Leistungserbringung, die sich letztlich auch positiv im Bereich der Sozialhilfekosten auswirken kann.

 

 

 

Reduzieren

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

27.10.2010 - Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration - ungeändert beschlossen

Reduzieren

10.11.2010 - Bürgerschaft - geändert beschlossen

 

Beschlussvorschlag Nr. 2010/AN/1504 (redaktionell geändert):

 

Um dem Rechtsanspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung gemäß § 7 a SGB XI gerecht zu werden und vorhandene Hilfsangebote zu bündeln, zu koordinieren und die pflegerische Versorgungslandschaft weiterzuentwickeln, ist in der Hansestadt Rostock die Einrichtung von unabhängigen Pflegestützpunkten gemäß § 92 c SGB XI erforderlich.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechend der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit M-V vom 11. August 2010 (AmtsBl. M-V S. 571) in Verbindung mit § 4 Landespflegegesetz M-V in Absprache mit den Pflege- und Krankenkassen einen entspre­chenden Stützpunktvertrag auf kommunaler Ebene abzuschließen.
Gleichzeitig ist der Oberbürgermeister aufgefordert, auf Landesebene auf den Abschluss eines allgemeinen Rahmenvertrags nach § 92 c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken.

 

Der das Umsetzungskonzept beinhaltende Stützpunktvertrag ist der Bürgerschaft einschließlich der Möglichkeiten einer angemessenen kommunalen Beteiligung an den Kosten der Stützpunkte bis zur Sitzung im Januar 2011 zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Handlungsleitende Erfolgskriterien bei der Errichtung von Pflegestützpunkten sind die Erreich­barkeit und zentrale Lage, deren Barrierefreiheit, die Neutralität der angebotenen Beratung, besucherfreundliche Öffnungszeiten, die Multiprofessionalität, Qualifikation und Menge des vorhandenen Personals sowie das Vorhandensein zugehender, mobiler Strukturen.

 

In den Aufbauprozess des Pflegestützpunktes sind der Beirat für behinderte und chronisch kranke Menschen und der Seniorenbeirat beratend einzubeziehen, um die Einbringung von ehrenamtlich Tätigen aus den Vereinen, Verbänden und Selbsthillfegruppen zu gewährleisten.


 

Beschluss Nr. 2010/AN/1504:

 

Um dem Rechtsanspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung gemäß § 7 a SGB XI gerecht zu werden und vorhandene Hilfsangebote zu bündeln, zu koordinieren und die pflegerische Versorgungslandschaft weiterzuentwickeln, ist in der Hansestadt Rostock die Einrichtung von unabhängigen Pflegestützpunkten gemäß § 92 c SGB XI erforderlich.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, entsprechend der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Soziales und Gesundheit M-V vom 11. August 2010 (AmtsBl. M-V S. 571) in Verbindung mit § 4 Landespflegegesetz M-V in Absprache mit den Pflege- und Krankenkassen einen entsprechenden Stützpunktvertrag auf kommunaler Ebene vorzubereiten.
Gleichzeitig ist der Oberbürgermeister aufgefordert, auf Landesebene auf den Abschluss eines allgemeinen Rahmenvertrags nach § 92 c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken.

 

Der das Umsetzungskonzept beinhaltende Stützpunktvertrag ist der Bürgerschaft einschließlich der Möglichkeiten einer angemessenen kommunalen Beteiligung an den Kosten der Stützpunkte bis zur Sitzung im Januar 2011 zur Beschlussfassung vorzulegen.
Dabei ist die langfristig sichere Finanzierung der Maßnahme darzustellen.

 

Handlungsleitende Erfolgskriterien bei der Errichtung von Pflegestützpunkten sind die Erreich­barkeit und zentrale Lage, deren Barrierefreiheit, die Neutralität der angebotenen Beratung, besucherfreundliche Öffnungszeiten, die Multiprofessionalität, Qualifikation und Menge des vorhandenen Personals sowie das Vorhandensein zugehender, mobiler Strukturen.
Die Einrichtung und personelle Besetzung erfolgt trägerübergreifend neutral.

 

In den Aufbauprozess des Pflegestützpunktes sind der Beirat für behinderte und chronisch kranke Menschen und der Seniorenbeirat beratend einzubeziehen, um die Einbringung von ehrenamtlich Tätigen aus den Vereinen, Verbänden und Selbsthillfegruppen zu gewährleisten.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Angenommen

X

Abgelehnt