Stellungnahme - 2010/AF/1054-01 (SN)

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Beratungsfolge

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1. Trifft der folgende Rechtsformvergleich inhaltlich zu? (Falls nicht, bitte konkrete Punkte benennen.)

 

Die Verwaltung bewertet keine Fachbuchauszüge.

 

2. Aus welchem Grunde wurde für die Umwandlung des Klinikums Südstadt in eine

andere Rechtsform bisher ausschließlich die GmbH ins Auge gefasst?

 

Die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern sieht unter Abschnitt 6 nur Gründungen von Kapitalgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung vor. Um der Gemeinde einen angemessenen Einfluss zu gewährleisten, wurde sich für die Umwandlung des Eigenbetriebes Klinikum Südstadt Rostock in eine GmbH entschieden.

 

3. Aus welchem Grunde käme die Rechtsform AöR nach der erwarteten Änderung der

Kommunalverfassung nicht in Frage?

 

Die Gründung einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist durch die Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern nicht vorgesehen. Aus diesem Grund wurde die Rechtsform Anstalt des öffentlichen Rechts nicht untersucht.

 

4. Wie hoch wären die Umwandlungskosten in Falle einer AöR?

 

Eine Prüfung der Umwandlungskosten ist entsprechend der Gründe zu Frage 3 nicht durchgeführt worden.

 

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Beschlüsse

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05.05.2010 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben