Dringlichkeitsvorlage - 2010/DV/0855
Grunddaten
- Betreff:
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Sicherung der freiwilligen Aufgaben in den Bereichen Kultur, Sport und in anderen vergleichbaren Bereichen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 25.01.2010
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsvorlage
- Federführend:
- Senator für Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport
- Beteiligt:
- Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung
- Fed. Senator/in:
- S 3, Dr. Liane Melzer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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27.01.2010
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Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
zur Sicherung der freiwilligen Aufgaben in den Bereichen Kultur,
Sport und vergleichbaren Bereichen
in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung Ausnahmen vom Verbot der Ausgabenleistung außerhalb bestehender rechtlicher Bindungen für Ausgaben zuzulassen und explizit zu regeln, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Eine solche Ausnahme wird dann gegeben sein, wenn ein potentieller Zuwendungsempfänger eine im dringenden Interesse der Gemeinde liegende Aufgabe wahrnimmt und bei ihm aufgrund kurzfristig nicht abbaubarer Kosten die Gefahr einer Insolvenz besteht und damit die Aufgabenerfüllung in Wegfall geriete.
Beschlussvorschriften:
bereits gefasste Beschlüsse:
Sachverhalt:
Die Leistung freiwilliger Zuschüsse und Zuwendungen, die nicht zu Pflichtaufgaben der Gemeinde gehören, ist in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung nach den Vorgaben des kommunalen Haushaltsrechts grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt in der Zeit bis zur Beschlussfassung des Haushaltes durch die Bürgerschaft schon deshalb, weil das Budgetrecht der Vertretungskörperschaft nicht unterlaufen werden darf. Dem Haushaltsplan kommt grundsätzliche umfassende Bedeutung zu.
Maßstäbe für die Prüfung einer im Einzelfall im Rahmen des § 51 KV M-V (a. F.) ausnahmsweise möglichen Teilzahlung sind u. a.:
Neben der schon angeführten Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit der Zuschüsse ist erforderlich, dass der Zuwendungsempfänger eine im dringenden Interesse der Hansestadt Rostock liegende Aufgabe erfüllt und er aufgrund kurzfristig nicht mehr abbaubarer Kosten ansonsten in die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit gerät und damit die Aufgabenerfüllung in Wegfall geriete.
In Anbetracht der defizitären Haushaltslage und der vorläufigen Haushaltsführung kann es sich allenfalls um einen geringeren Zuschuss handeln, als der, der in den Vorjahren gewährt wurde.
Das Innenministerium des Landes M-V hat im Februar 2009 die Regelung zur Geschäftsanweisung zur vorläufigen Haushaltsführung der Hansestadt Rostock 2009 die Ausnahme vom Verbot der Ausgabenleistung außerhalb bestehender rechtlicher Bindungen für Ausgaben, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, als gerechtfertigt beurteilt.