Beschlussvorlage - 2009/BV/0440
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz M-V (KJfG) zwischen der Hansestadt Rostock und der Obersten Landesjugendbehörde Mecklenburg-Vorpommern
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 23.12.2009
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Beteiligt:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Fed. Senator/in:
- S 3, Dr. Liane Melzer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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12.01.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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27.01.2010
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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft stimmt der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Soziales und Gesundheit, als Oberste Landesjugendbehörde und der Hansestadt Rostock, als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Umfang der Jugendförderung nach § 6 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJfG) zu.
Beschlussvorschriften:
§ 22 KV M-V, KJfG M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
0596/03-BV v. 03.12.2003
1112/06-BV v. 31.01.2007
Sachverhalt:
Auf der Grundlage der Beschlüsse der Bürgerschaft vom 03.12.2003 und 31.01.2007 wurden Vereinbarungen mit der Obersten Landesjugendbehörde M-V zum Umfang der Jugendför-derung gemäß § 6 Abs. 2 KJfG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Jugendförderungsver-ordnung (JuföVo) für die Zeiträume 2004 bis 2006 und 2007 bis 2010 abgeschlossen. Damit wurden der Hansestadt Rostock Fördermittel vom Land M-V für die Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung der Landesmittel aus dem Kinder- und Jugendför-derungsgesetz für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2012 ist der Abschluss einer neuen Vereinbarung notwendig. Die entsprechenden Landesmittel sind als Einnahmen für das Haushaltsjahr 2010 im Haushaltsplanentwurf eingeordnet.
Die Höhe der Pro-Kopf-Finanzierung der 10- bis 26-jährigen Einwohner seitens des Landes bleibt unverändert und entspricht der Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung nach § 6 Abs. 2 KJfG von 1998 bis 2009.
In der Hansestadt Rostock arbeiten auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendarbeit im Sinne der §§ 11 16 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) und der §§ 2 5 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Träger der freien Jugendhilfe, deren Leistungen ein unverzicht-baren Beitrag im Rahmen der Angebotssicherung für Kinder, Jugendliche und Familien in der Hansestadt Rostock sind.
Als fester Bestandteil der kommunalen Jugendhilfeplanung sind als Schwerpunkte
Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII)
- Stadtteil- und Begegnungszentren
- Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit,
Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)
- Jugendberufshilfe
- Arbeitsweltbezogene Jugendsozialarbeit
- Schulsozialarbeit
- Drogenprävention
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)
- Fachberatungsdienste Sozialberatung für Migranten und Migrantinnen
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII)
- Familienbildung
anzusehen.
Mit Zustandekommen der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Soziales und Gesundheit M-V und der Hansestadt Rostock wird die Ergänzungsfinanzierung zur Erfüllung der Aufgaben, die Träger der freien Jugendhilfe leisten, bis zum 31. Dezember 2012 festgeschrieben. Die Summen, die hier vereinbart werden sollen, stehen ausschließlich für die Träger der freien Jugendhilfe zur Verfügung. Sie werden haushaltsrechtlich als Zuwendungen ausgereicht. Die Förderung des Landes erhöht die Planungssicherheit der Träger der freien Jugendhilfe.
Die Anzahl von 33.040 der 10- bis 26-jährigen Einwohner wurde für die kreisfreie Stadt Rostock für 2010 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Nr. 28/2009) festgelegt. Grundlage für die Festlegung ist die dementsprechende Erhebung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes zum 31.12.2007. Die Hansestadt Rostock verpflichtet sich, mit der Vereinbarung für 2010 bis 2012 jährlich nicht weniger als 50,00 Euro pro Kopf der 10- bis 26-jährigen Einwohner in ihrem Gebiet aus eigenen Haushaltsmitteln für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 2 bis 5 KJfG bereitzustellen. Das sind kommunale Mittel in Höhe von 1.652.000,00 Euro, die entsprechend im Haushaltsplanentwurf 2010 innerhalb der Gesamtausgaben in Höhe von 5.361.600,00 Euro in den Haushaltsstellen:
4512-7640 - 36.300,00 Euro
4513-7650 - 6.000,00 Euro
4514-7179 - 5.300,00 Euro
4515-7179 - 3.842.400,00 Euro
4521-7179 - 846.400,00 Euro
4525-7179 - 595.200,00 Euro
für Zuwendungen an Verbände und Vereine für Leistungen gemäß §§ 11 bis 16 SGB VIII im Bereich der Kinder- und Jugendförderung geplant sind. Die bereitgestellten Mittel garantieren, dass auch in den Folgejahren die Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe in einem Mindestumfang abgesichert werden. Sobald der Beschluss über die Höhe der Ergänzungsmittel der Hansestadt Rostock im Ministerium für Gesundheit und Soziales vorliegt, werden 2 Exemplare der Vereinbarung für die Haushaltsjahre 2010 bis 2012 zur Unterzeichnung übergeben. Das Land stellt pro Kopf der 10 26-jährigen Einwohner 5,11 EUR zur Verfügung. Daraus ergibt sich eine Einnahme für 2010 in Höhe von 168.834,40 EUR.
In der Verpflichtungssumme der Hansestadt Rostock sind die Anforderungen des Haushaltssicherungskonzeptes für Zuwendungen an Vereine und Verbände der freien Wohlfahrtspflege berücksichtigt worden.
Finanzielle Auswirkungen:
Haushaltsstelle: 01.4515.1716 Zuweisung vom Land Jugendförderungsgesetz: 168.834,40 Euro im Planentwurf Haushaltsjahr 2010. Ergänzungsmittel der Hansestadt Rostock 2010 in Höhe von 1.652.000,00 Euro, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch die Bürgerschaft
Roland Methling