Beschlussvorlage - 2009/BV/0410

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Gesellschaftsvertrag der Rostocker Versorgungs- und Verkehrs-Holding GmbH wird

im § 7 Absatz 1 wie folgt geändert:

 

Der Aufsichtsrat besteht aus 8 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und 4 der Arbeitnehmer. Die Bildung des Aufsichtsrates und die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richten sich nach dem Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz).

 

 

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Beschlussvorschriften:

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern

Drittelbeteiligungsgesetz § 1

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:

 

 

Sachverhalt:

Der Aufsichtsrat der RVV GmbH ist gem. §7 des Gesellschaftsvertrages der RVV GmbH paritätisch durch Arbeitnehmervertreter und Vertreter des Anteilseigners Hansestadt Rostock besetzt. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrates der RVV GmbH richtet sich ausweislich des Gesellschaftsvertrages nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG).

 

Das Mitbestimmungsgesetz erfasst gem. §1 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG), der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG a.A.), der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Genossenschaft (e.G.), die in der Regel mehr als 2000 Mitarbeiter haben. Zum Zeitpunkt der Gründung der RVV GmbH als Holdinggesellschaft hatte die RVV GmbH im Sinne des MitbestG war knapp 1.900 Mitarbeiter, da gem. §5 Abs. 1 MitbestG die Arbeitnehmer der Tochterunternehmen der RVV GmbH (Konzernunternehmen) als Arbeitnehmer der RVV GmbH (herrschenden Unternehmen) gelten.

 

Die Anwendung des MitbestG wurde allerdings zum Zeitpunkt der Gründung der RVV GmbH vereinbart.

 

Zum heutigen Zeitpunkt hat die RVV GmbH inklusive ihrer Konzernunternehmen weniger als 2000 Arbeitnehmer. Das MitbestG findet daher keine Anwendung mehr.

 

Die RVV GmbH unterliegt das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG).

 

Das Drittelbeteiligungsgesetz erfasst gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die in der Regel mehr als 500 Mitarbeiter haben. Gemäß §2 Abs. 2 DrittelbG sind die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen wiederum der RVV GmbH als herrschendes Unternehmen zuzurechnen.

 

Aus dem Drittelbeteiligungsgesetz ergibt sich, dass der Aufsichtsrat eines Unternehmens, auf dass das DrittelbG Anwendung findet, zu einem Drittel aus Arbeitnehmern bestehen muss.

 

Der Gesellschaftsvertrag der RVV GmbH ist also dahingehend zu ändern, dass die Anzahl der Sitze insgesamt nicht erhöht wird, sondern die Verteilung der Mandate entsprechend dem Drittelbeteiligungsgesetz vorgenommen wird.

 

Daraus ergibt sich, dass den Vertretern der Anteilseigner 8 Sitze zustehen, den Arbeitnehmervertretern 4 Sitze.

 

Von der Anwendung des Drittelbeteiligungsgesetzes kann auch nicht zu Gunsten der Arbeitnehmer durch Anwendung des MitbestG abgewichen werden, da § 69 Abs. 1 Nr. 3 Kommunalverfassung (KV M-V) entgegensteht.

 

Nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 KV hat die Gemeinde eine angemessene Einflussnahme in Aufsichtsgremien sicherzustellen. Die Hansestadt Rostock darf nicht durch die freiwillige Einräumung von Rechten zugunsten Dritter unter Verzicht auf eigene Rechte von den kommunalverfassungsrechtlichen Vorgaben abweichen.

 

Diese Rechtsauffassung hat das Innenministerium gegenüber der Hansestadt Rostock im Rahmen eines Erlasses vom 12.07.2007 zum Gesellschaftsvertrag der WIRO Wohnungsgesellschaft mbH deutlich gemacht.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

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Beschlüsse

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05.08.2009 - Bürgerschaft - geändert beschlossen