Stellungnahme - 2009/AN/0314-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Zuständigen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen werden gemäß § 19 Stasi-Unterlagengesetz (StUG) auf Ersuchen für die in den §§ 20 – 23, 25, 26 StUG genannten Zwecke die erforderlichen Informationen aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes übermittelt.

 

Bei Ersuchen zu Abgeordneten und Angehörigen kommunaler Vertretungskörperschaften ist durch die ersuchende Stelle zu belegen, dass ein Beschluss zur Überprüfung gefasst wurde und dass sie mit der Stellung des Ersuchens und dem Empfang der Mitteilungen der BStU beauftragt wurde.

 

Die Überprüfung richtet sich darauf, ob die o.g. Mitglieder der Vertreterkörperschaft hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren. Ausgeschlossen sind dabei Tätigkeiten vor dem 18. Lebensjahr.

 

Die Verwendung der Angaben ist nach dem 31. Dezember 2011 unzulässig.

 

Der Antrag ist rechtlich nicht zu beanstanden.

 

 

Roland Methling.

 

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Beschlüsse

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15.07.2009 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben