Stellungnahme - 2009/AN/0092-1 (SN)

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt:

 

Der Gedanke des Antrages an sich, durch die Ausgabe des Warnowpasses einschl. des Vermerks zur Inanspruchnahme des Sozialtickets mehr Bürgernähe durch die Ansiedlung in den Ortsämtern zu schaffen, kann nachvollzogen werden.

 

Dagegen sprechen jedoch nachfolgende fachliche sowie strukturelle/personelle Gründe:

 

Fachliche Gründe

 

-          Das Amt für Jugend und Soziales hat gemeinsam mit der RSAG zum 01.04.2009 eine Vereinbarung getroffen, dass das Sozialticket nicht mehr als separate Bescheinigung vorliegen muss, sondern der Warnowpass mit dem Vermerk „SozT“ eine Inanspruchnahme gewährleistet.

-          Der/Die Fallmanager/in SGB XII bzw. der/die Sachbearbeiter/in Leistungen SGB XII übergibt nach Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen für eine Leistungsinanspruchnahme auch den Warnowpass an den/die Hilfeempfänger/in (mit der Ausgabe des Warnowpasses ist in der Regel die Inanspruchnahme des Sozialtickets gewährleistet).

-          Personen, die keine SGB II- oder SGB XII-Leistungen erhalten, aber eine Befreiung von der Zuzahlung der Krankenkasse oder eine GEZ-Befreiung besitzen, erhalten den Warnowpass, jedoch nicht das Sozialticket.

-          Personen, die einen Warnowpass besitzen, haben ebenfalls Anspruch auf den Kinder-Warnowpass für schulpflichtige Kinder, die in der Schule am Mittagessen teilnehmen. Dafür sind eine Schulbescheinigung sowie der Name des Essenanbieters notwendig. Informationen dazu erhält der Essenanbieter sowie das Sachgebiet Haushalt im Amt für Jugend und Soziales.

-          Alle Informationen und Daten, die im Amt für Jugend und Soziales verarbeitet werden, unterliegen dem Datenschutz und werden im Amt für Jugend und Soziales zusammengeführt zur Abrechnung und Planung der finanziellen Mittel.

-          wenn die Bürgerin oder der Bürger mit seiner SGB II- oder SGB XII- Bescheinigung, die sie oder er je nach Voraussetzungen im Amt für Jugend und Soziales oder im Hanse- Jobcenter erhält, auch noch das Ortsamt aufsuchen müsste, um sich den Warnowpass abzuholen, der im Zusammenhang mit der Bescheinigung gegenwärtig vereinbarungsgemäß durch das Amt für Jugend und Soziales ausgehändigt wird, wäre dies nicht im Sinne der Bürgerfreundlichkeit und würde zusätzliche Wege für die Bürgerinnen und Bürger bedeuten. Darüber hinaus müsste sich die oder der Anspruchsberechtigte nochmals offenbaren; das Ortsamt prüft jedoch keinen Leistungsanspruch der Bürgerinnen und Bürger.

-          wenn ein Datennetz aufgebaut werden müsste, um den Datenzugriff sicherzustellen, würden darüber hinaus zusätzliche Kosten anfallen, die nicht gedeckt sind.

 

Strukturelle/personelle Gründe

 

-          Mit Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0437/08 BV vom 19.11.2008 wurde die Reduzierung von acht auf fünf Ortsämter mit zukünftig insgesamt 43 Stellen beschlossen. Die Ortsämter arbeiten auf der Grundlage des Konzeptes "Ortsamt 2000".

-          Eine Erweiterung des Aufgabenfeldes der Ortsämter um die umfängliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen zum Erhalt des Warnowpasses würde bedeuten, dass die zuständigerweise nur beim Amt für Jugend und Soziales vorliegenden sensiblen prüfpflichtigen Unterlagen den Beschäftigten der Ortsämter zugänglich gemacht werden müssten. Datenschutzrechtliche Bedenken wären anzumelden.

-          Es müsste weiterhin eine umfangreiche intensive Schulung der Beschäftigten der Ortsämter im Leistungsrecht des SGB XII gewährleistet werden, die auf absehbare Zeit nicht leistbar ist.

-          Sollte an künftigen Standorten der Ortsämter ebenfalls ein Regionalbüro angesiedelt sein, würden in erster Linie in jedem Fall die antragsbewilligenden Fallmanager/innen und Sachbearbeiter Leistungen SGB XII des Regionalbüros die Bearbeitung vor Ort erledigen.

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

02.06.2009 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung - zur Kenntnis gegeben