Beschlussvorlage - 0420/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Vertrag über die Herstellung der Erschließungsanlagen zwischen der Neptunallee und der Lübecker Straße zwischen der Stadt und der Hamburg-Rostocker Investitionsgesellschaft mbH & Co.KG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 10.05.2006
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Bau- und Planungsausschuss
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11.04.2006
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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20.04.2006
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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10.05.2006
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 4, Ziffer 5 der Kommunalverfassung M-V i. V. mit § 5 Abs. 3
Ziffer 5 Hauptsatzung |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
|
Finanzausschuss |
20.04.2006 17:00 |
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|
Gegenstand |
beteiligt |
||
Vertrag über die Herstellung der Erschließungsanlagen zwischen der
Neptunallee und der Lübecker Straße zwischen der Stadt und der
Hamburg-Rostocker Investitionsgesellschaft mbH & Co.KG |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
keine |
keine |
keine |
finanzielle
Auswirkungen |
Kostenfreistellung
durch den Erschließungsträger, vgl. § 1 Abs. 5 und § 4 Abs.1 |
Begründung
Der vorliegende Vertrag dient
der Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen zwischen der Neptunallee
und der Lübecker Straße innerhalb des B-Plangebietes Nr. 10.MI.138
„Ehemalige Neptunwerft“.
Der Erschließungsträger
Hamburg-Rostocker Investitionsgesellschaft mbH & Co.KG verpflichtet sich
gemäß § 1 Abs. 2 des Erschließungsvertrages zur Herstellung und zum Ausbau der
Erschließungsanlagen.
Die Vertragspartner vereinbaren die
Übernahme der Kosten durch den Erschließungsträger, die aus der Erfüllung
dieses Vertrages resultieren.
Die geplanten Aufwendungen für das Investitionsvorhaben betragen 2.109.000,00
EUR.
Die Stadt beteiligt sich entsprechend der erteilten Zusicherung gemäß § 38
VwVfG M-V bis zu einer Höhe von 1.548.000,00 EUR an den Erschließungskosten.
Kosten, die diesen Betrag übersteigen, trägt der Erschließungsträger.
Die nach diesem Vertrag
vereinbarten Leistungen sichert der Erschließungsträger in Höhe des nicht
geförderten Anteils der Erschließungsaufwendungen von 561.000,00 EUR durch
Übergabe einer Bankbürgschaft.
Die endgültig hergestellten und ausgebauten Erschließungsanlagen übernimmt die
Stadt in ihre Straßenbaulast.
Roland Methling
Anlage
Erschließungsvertrag
Die Hansestadt
Rostock,
vertreten durch den
Oberbürgermeister
Herrn Roland Methling,
Neuer Markt 1
18055 Rostock
(nachfolgend Stadt
genannt)
und
Hamburg-Rostocker
Investitionsgesellschaft mbH & Co.KG
Schweriner
Straße 54/55
18069 Rostock
vertreten durch
den Geschäftsführer
Herrn Patzner
(nachfolgend Erschließungsträger
genannt)
gemeinsam als
Vertragsparteien bezeichnet
schließen den folgenden
Vertrag.
Präambel
Der vorliegende Vertrag
dient der Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen zwischen der
Neptunallee und der Lübecker Straße innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr.
10.MI.138 „Ehemalige Neptunwerft“. Der Erschließungsträger ist
Eigentümer nahezu aller Grundstücke im Erschließungsgebiet.
Der Bebauungsplan trat mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im
„Städtischen Anzeiger“ am 07.07.2005 in Kraft.
Die Stadt hat Fördermittel für die öffentliche Erschließung aus dem Fonds
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ am 07.12.2004 beantragt. Es liegt eine Zusicherung
nach § 38 VwVfG M-V vom 25.10.2005 für die Bewilligung eines Investitionszuschusses
bis zu einer Höhe von 1.548.000,00 EUR als Anteilsfinanzierung vor.
§ 1 Gegenstand des
Vertrages
(1) Die Stadt überträgt nach § 124 BauGB die
Erschließung auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes
ergibt sich aus dem in der Anlage 1 beigefügten Plan.
(2) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung und zum Ausbau der in der Anlage 1 gekennzeichneten Erschließungsanlagen nach Maßgabe der §§ 3 und 5 dieses Vertrages.
(3)
Der
Erschließungsträger verpflichtet sich zur Erstellung der Objektplanung
Freianlagen sowie zur Durchführung der im B-Plan festgesetzten
grünordnerischen Maßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen, Gestaltungs- und
Begrünungsmaßnahmen).
(4)
Für
die Art, den Umfang und die Ausführung der öffentlichen Erschließung sowie der
grünordnerischen Maßnahmen sind maßgebend
a) der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 10.MI.138 „Ehemalige
Neptunwerft“ (Anlage 2)
b) die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausführungsplanung (Phase 5
HOAI)
bzw.der Objektplanung Freianlagen (Anlage
3)
(5)
Der
Erschließungsträger übernimmt alle nach diesem Vertrag ihm obliegenden
Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach Maßgabe des § 4.
(6) Die Stadt verpflichtet sich, die
Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 10 dieses Vertrages genannten
Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu
übernehmen.
§ 2 Eigentumsverhältnisse im Plangebiet
(1) Die in Anlage 4.1 aufgeführten
Flurstücke befinden sich bereits im Eigentum des
Erschließungsträgers.
(2) Die in
Anlage 4.2 aufgeführten Flurstücke stehen im Eigentum weiterer privater
Dritter. Der
Erschließungsträger wird vor Baubeginn gegenüber der Stadt nachweisen, dass er
das Eigentum an den im B-Plan als öffentliche Erschließungsanlagen festgesetzten
Teilflächen aus den in Anlage 4.2 genannten Flurstücken erlangt hat bzw.
erlangen wird.
§ 3 Art und Umfang der
Erschließungsanlagen
(1)
Dieser Vertrag umfasst
- den Ausbau der Planstraße A einschließlich Neubau der Wendeanlage
- die Herstellung der Wendeanlage an der vorhandenen Konrad-Zuse-Straße
- die erstmalige Herstellung der Planstraßen B und D
- die erstmalige Herstellung des Gehweges entlang der östlichen Grenze des
Erschließungsgebietes, wenn die
eigentumsrechtlichen Voraussetzungen bis zum
30.06.2007 vorliegen und des Gehweges
zwischen der Neptunallee und der Kaikante;
- die erstmalige Herstellung des öffentlichen Platzes im Bereich der ehemaligen
Helling;
- die Errichtung der Anlagen zur Regenwasser- und Schmutzwasserableitung sowie
zur
Trink- und Löschwasserversorgung
im Einzelnen
a)
die
Freilegung der künftig öffentlichen Erschließungsanlagen
b)
die
erstmalige Herstellung bzw. den Ausbau der künftig öffentlichen
Erschließungsanlagen
- Fahrbahnen
- Parkflächen für Kraftfahrzeuge
- Geh-/ Fuß- und Radwege
- Mischverkehrsfläche (Planstraße B und ehemalige Helling)
- Straßenentwässerung
- Straßenbeleuchtung
- Straßenbegleitgrün
- Straßenmarkierung
- Verkehrsbeschilderung
(Straßennamen und Verkehrsregelung)
- Flächen für
Abfallbeseitigung im öffentlichen Raum
c)
die
Herstellung der öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit
Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
d)
Maßnahmen
zur Sicherung der Löschwasserversorgung
e)
Altlastenbeseitigung
nach den Festlegungen in Abschnitt 10 der Begründung zum
Bebauungsplan
f)
Maßnahmen
zur Sicherung der Trinkwasserversorgung sowie zur Ableitung von
Regen-
und Schmutzwasser
nach Maßgabe der von der Stadt zu genehmigenden Ausführungsplanung bzw. der Objektplanung Freianlagen. Die Ausführungsplanung für die unter den Buchstaben d) und f) genannten Erschließungsanlagen ist zusätzlich durch die EURAWASSER GmbH genehmigen zu lassen.
(2) Die grünordnerischen Maßnahmen nach diesem Vertrag umfassen
a)
die
Herstellung des Straßenbegleitgrüns in den Planstraßen A und D
b)
die
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für eine Dauer von vier Jahren gemäß
Ziffer 7.3 des Bebauungsplanes - Teil B: Text nach Maßgabe der von der Stadt zu
genehmigenden Objektplanung Freianlagen.
(3) Dieser Vertrag umfasst nicht die Erteilung notwendiger bau-, wasserbehördlicher sowie sonstiger Genehmigungen bzw. Zustimmungen. Die Benutzung der Gewässer bedarf der wasserbehördlichen Erlaubnis. Gegebenenfalls sind Baumaßnahmen an Gewässern erforderlich, die der Gewässerbenutzer/Erschließungsträger auch außerhalb des Erschließungsgebietes durchzuführen hat. Für die Einholung dieser Genehmigungen ist der Erschließungsträger zuständig.
(4)
Mutterboden,
der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungs-anlagen
im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand gem. DIN 18915
zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung
und Verwertung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der
Stadt.
(5)
Das
Anpflanzen und die Pflege von Gehölzen hat auf der Grundlage der Ziffern 7.3,
9.5, 9.11 und 9.13 des B-Planes, der diesem Vertrag zugrunde
liegt, zu erfolgen.
§ 4 Beteiligung der
Stadt
(1) Der Erschließungsträger trägt sämtliche
Kosten der Verwirklichung dieses Vertrages.
Die Stadt beteiligt sich entsprechend der erteilten Zusicherung gemäß § 38
VwVfG M-V bis zu einer Höhe von 1.548.000,00 EUR an den Erschließungskosten.
Kosten, die diesen Betrag übersteigen, trägt der Erschließungsträger. Darin
enthalten ist u.a. ein fiktiver Zuschuss, den der Erschließungsträger zur
Deckung des öffentlichen Anteils i.S. § 8 Abs. 2 KAG M-V
der Stadt gewährt.
(2) Für die Herstellung bzw. den Ausbau der
Erschließungsanlagen hat die Stadt Fördermittel aus dem Fonds
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ beantragt. Eine Zusicherung nach § 38 VwVfG M-V
garantiert eine Anteilsfinanzierung bis zu einer Höhe von 1.548.000,00 EUR.
(3) Auf der Grundlage der tatsächlich
entstandenen Gesamtkosten und des bestätigten Verwendungsnachweises wird die
Stadt dem Erschließungsträger die geförderten Kosten unter
dem Vorbehalt der tatsächlichen
Bereitstellung der bewilligten Fördermittel erstatten. Die Gesamtkosten sind in
einer prüffähigen und von beiden Vertragsparteien anerkannten Schlussrechnung
unter Beifügung prüffähiger Unterlagen nachzuweisen. Das Original der Schlussrechnung
ist an die Stadt zu übergeben. Der Anspruch des Erschließungsträgers auf
Erstattung des von der Stadt zu tragenden Anteils entsteht mit der Übernahme
sämtlicher Erschließungsanlagen durch die Stadt. Zum Mittelabruf wird auf Absatz 5 verwiesen. Der
Erschließungsträger erhebt bis zum Zahlungseingang keine Zinsen.
(4) Der Erschließungsträger sichert zu, die
bereitgestellten Fördermittel ausschließlich für den im Zuwendungsbescheid
ausgewiesenen Zuwendungszweck zu verwenden. Die im Zuwendungsbescheid (Anlage
5) einschließlich seiner Anlagen der Stadt auferlegten Verpflichtungen werden
durch den Erschließungsträger übernommen.
(5) Nach Abrechnung der durch den
Erschließungsträger jeweils realisierten und bezahlten Investitionen der
Maßnahme (auch Abschlagsrechnungen) bei der Stadt erfolgt durch diese
auf der Grundlage eines aktuellen Bauausgabebuches der Mittelabruf beim
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Nach Zahlungseingang wird die
Stadt diese Mittel unverzüglich dem Erschließungsträger erstatten.
(6) Die Stadt hat das jederzeitige Recht, die
zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und die Bauausführung zu
überprüfen.
(7) Über die endgültige Förderhöhe wird durch
die Bewilligungsstelle aufgrund des zu erstellenden Verwendungsnachweises für
die gesamten geförderten Maßnahmen entschieden. Sollte sich hiernach eine
geringere endgültige Förderhöhe ergeben, werden bis zu diesem Zeitpunkt über
diesen Betrag hinausgehende, durch die Stadt geleistete Zahlungen durch den
Erschließungsträger innerhalb von vier Wochen zurückgezahlt. Der
Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von Risiken aus der Überzahlung
von Fördermitteln frei.
(8) Der Verwendungsnachweis wird vom
Erschließungsträger mindestens drei Monate vor dem im Zuwendungsbescheid
festgelegten Abgabetermin vorbereitet und der Stadt zur Prüfung und
Weiterleitung an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt. Die
Prüfung durch die Stadt schließt die Überprüfung der Bauausführung gemäß Nr. 7
ZBau und die baufachliche Prüfung gemäß Nr. 8 ZBau ein.
(9) Die zuwendungsfähigen Anlagen sind bis zum
Ende des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes, also bis
zum 31.12.2007 herzustellen und finanziell abzuwickeln.
(10) Für Terminverzüge über das Ende des im
Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes hinaus, die nicht
begründet sind und eine Rückzahlung der Fördermittel an den Zuwendungsgeber zur
Folge haben, haftet der Erschließungsträger.
Insbesondere ist für die Einhaltung des im Zuwendungsbescheid festgelegten
Bewilligungszeitraumes der Erschließungsträger verantwortlich.
§ 5 Fertigstellung der
Anlagen
(1)
Der
Erschließungsträger verpflichtet sich, die öffentlichen Erschließungsanlagen
gemäß der von der Stadt zu genehmigenden
Ausführungsplanung bis 31.12.2007 zu erbringen. Die
Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der
Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden
Bauten benutzbar sein. Der zwischen Neptunallee und Kaikante verlaufende Gehweg
wird im zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung der Kaikante realisiert.
Als Termin für die Fertigstellung sämtlicher grünordnerischen Maßnahmen wird
die der Beendigung der Baumaßnahmen der Erschließungsanlagen oder der
Fertigstellung von in sich selbständig nutzbaren Bauabschnitten folgende
Pflanzperiode vereinbart.
(2)
Mit
der Erschließung und Durchführung der grünordnerischen Maßnahmen darf nur mit
Zustimmung der Stadt und nach Übergabe der in § 11 vereinbarten
Finanzierungserklärung begonnen werden.
(3) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtung nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu lassen oder von diesem Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Ausschreibungen,
Vergabe und Bauleitung
(1) Mit der Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger ein Ingenieurbüro. Mit der Planung der Anlagen für grünordnerische Maßnahmen beauftragt der Erschließungsträger ein Büro für Landschaftsplanung. Der Abschluss der Ingenieurverträge zwischen Erschließungsträger und Planungsbüro erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt.
(2)
Die
öffentliche Ausschreibung und Ausführung der Bauleistungen erfolgt auf der
Grundlage der VOB. Als Arbeitsverantwortlicher für die Stadt fungiert für die
Erschließungsleistungen das Tief- und Hafenbauamt, für grünordnerische
Maßnahmen einschließlich Straßenbegleitgrün das Amt für Stadtgrün, Naturschutz
und Landschaftspflege.
(3) Die nach diesem Vertrag notwendigen Vermessungsarbeiten sind von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen.
§ 7 Baudurchführung
(1) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern für Nachrichtenkabel, Strom-, Gas-, bzw. Fernwärmeleitungen sicherzustellen, dass deren Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Koordinierung der Herstellung der Hausanschlüsse.
(2) Der Baubeginn ist der Stadt drei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.
(3) Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist und auf seine Kosten zu entfernen.
(4)
Die Endfertigstellung erfolgt sofort. Für den Fall,
dass die Grundstücke noch nicht bis zu
ca. 80 % bebaut sind und weiterer Baustellenverkehr als nur für die
Anliegergrundstücke nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Maßnahmen nach
Absatz 5 durchzuführen.
(5)
Zum Schutz der endfertiggestellten Erschließungsanlagen
werden durch den Erschließungsträger im Einvernehmen mit der Stadt abschließend
die folgenden Sicherungsmaßnahmen durchgeführt:
a) Verstärkung der Bordrückenstützen in den Kurven in einer zusätzlichen Breite
von 0,5 m
mittels Ortbeton auf dickwandiger
Trennfolie
b) Sicherung der Bordanlagen in den Geraden mit einer
Betonrecyclinghinterfüllung in
einer Breite von 0,25 m
c) Sicherung der Straßenbeleuchtung in den Kurven mittels rückbaufähigem
Anfahrschutz
Der Rückbau der Sicherungsmaßnahmen erfolgt bei einem Baufertigungsstand von 80
% durch die Stadt. Zusätzliche Anforderungen an die Bauklassen der Straßen
werden nicht erhoben.
(6) Gegebenenfalls sind vorhandene Drainagesammler in geeigneter Art abzufangen.
§ 8 Haftung und
Verkehrssicherung
(1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht.
(2)
Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der
Anlagen für jeden Schaden, der durch
die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der
Erschließungs- oder grünordnerischen Maßnahmen an bereits
verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Erschließungsträger
stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese
Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der
Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
nachzuweisen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der in der Herstellung befindlichen Anlagen hat der Erschließungsträger zu tragen. Mit der Übernahme der Anlagen durch die Stadt geht die Gefahrtragung auf die Stadt über.
(4)
Der
Erschließungsträger gestattet der Stadt und - soweit erforderlich - Dritten die
Benutzung der von ihm hergestellten Erschließungsanlagen vor Übernahme in das
Eigentum und in die Unterhaltung der Stadt. Die Stadt wird die beabsichtigte
Benutzung mit dem Erschließungsträger abstimmen. Die Vertragsparteien bemühen
sich, den Zeitraum zwischen der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen und der Übernahme in die Unterhaltung so gering wie
möglich zu halten.
§ 9 Mängelansprüche und
Abnahme
(1) Der Erschließungsträger hat der Stadt seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln i. S. d. § 633 BGB zu verschaffen.
(2) Die Ansprüche bei Sachmängeln richten sich nach den Regeln der VOB. Abweichend von der VOB wird für die Verjährung der Mängelansprüche eine Frist von fünf Jahren vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen mangelfreien Erschließungsanlage durch die Stadt.
(3)
Der
Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen
schriftlich an. Der Abnahmetermin ist auf einen Tag innerhalb von vier
Wochen nach Eingang der Anzeige festzusetzen. Mit Abnahme ist der Stadt die zur
Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Schlussvermessung
nachzuweisen. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem
Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren
und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel
festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der
gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Erschließungsträger zu beseitigen.
Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des
Erschließungsträgers beseitigen zu lassen.
(4) Zur Abnahme von Ingenieurbauwerken, wie z.B. Brücken, Lärmschutzwänden und Durchlässen ist eine Hauptprüfung entsprechend DIN 1076 nachzuweisen.
(5)
Bei
Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, wird für
die Begutachtung ein von der IHK benannter vereidigter und öffentlich
bestellter Gutachter mit den entsprechenden Feststellungen beauftragt. Dieser
Gutachter entscheidet endgültig und verbindlich, ob ein Mangel vorliegt. Die
Kosten für den Gutachter werden vom unterliegenden Vertragspartner getragen
bzw. entsprechend den Gutachterfeststellungen aufgeteilt. Der Rechtsweg wird
dadurch nicht ausgeschlossen.
(6)
Die
Stadt ist berechtigt, die Abnahme sowohl der Erschließungsanlagen als auch der
Ausgleichsmaßnahmen zu verweigern, bis diese den Festsetzungen des
rechtskräftigen B-Planes entsprechen.
(7)
Zur
Abnahme sind vom Erschließungsträger die technischen Dokumentationen gemäß Anlage
6 an die Stadt zu übergeben. Diese werden Eigentum der Stadt.
(8) Die Bestandspläne sind im Maßstab 1:500 anzufertigen. Bestehen diese aus mehreren Blättern, ist eine Blattübersicht zu liefern. Amtliches Lagebezugssystem ist Gauß-Krüger 42/83 (Krassowski 3°), amtliches Höhensystem ist HN 76. Die Darstellung der Ver- und Entsorgungsanlagen hat nach den Forderungen der jeweiligen Betreiber zu erfolgen. Die Bestandspläne sind der Stadt zu übergeben und werden Eigentum der Stadt. Die Arbeiten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Schlussvermessung) sind von einem im Land Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften ausführen zu lassen. Der Entwurf der Flurstücksbildung ist mit der Stadt (Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt) abzustimmen. Grenzen sind sichtbar abzumarken und der Stadt vor Ort anzuzeigen.
(9) Im Einvernehmen mit der Stadt können die Erschließungsanlagen abschnittsweise abgenommen werden. Dies gilt jedoch nur für fertiggestellte Erschließungsabschnitte und bei Straßenabschnitten nur, wenn der Abschnitt an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist.
(10) Der Erschließungsträger
verpflichtet sich, bis zur Übernahme sämtlicher Erschließungsanlagen alle
Schäden an den bereits abgenommenen Anlagen, die typischerweise durch
Baufahrzeuge oder Baumaschinen verursacht werden, auf seine Kosten zu
beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn dem Erschließungsträger eine schuldhafte
Verursachung der Schäden nicht nachgewiesen werden kann.
§ 10 Übernahme der
Erschließungsanlagen
(1) Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien öffentlichen Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Verwaltung und Unterhaltung. Die Übergabe der mit den Erschließungsanlagen bebauten Grundstücke erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Grundstücksübertragungsvertrages.
(2) Die Widmung der Straßen, des Platzes und der Gehwege erfolgt durch die Stadt; der Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu.
§ 11
Sicherheitsleistungen
(1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit für die Erschließungsleistungen und die grünordnerischen Maßnahmen insgesamt in Höhe von 561.000,00 EUR durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft der (Bank/Sparkasse). In diesem Betrag sind 15.000,00 EUR für die grünordnerischen Maßnahmen enthalten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird durch die Stadt entsprechend dem Baufortschritt gemäß § 9 Abs. 9 freigegeben. Bis zur Vorlage der Bürgschaft nach Abs. 3 erfolgen die Freigaben höchstens bis zu 90 % der Bürgschaftssumme nach Satz 1.
(2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu befriedigen.
(3) Zur Abnahme der Erschließungs- und grünordnerischen Maßnahmen sind für die Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für diese Maßnahmen getrennte Bürgschaften in Höhe von jeweils 5 % der Kosten vorzulegen. Nach Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.
(4)
Die
Bürgschaften sind auf den Vordrucken der Stadt auszustellen.
§ 12 Bestandteile des
Vertrages
Bestandteile dieses
Vertrages sind:
a)
Plan zur Umgrenzung des Erschließungsgebietes und Darstellung der
öffentlichen Erschließungsanlagen Anlage
1
b) der rechtskräftige B-Plan Nr. 10.MI.138 „Ehemalige Neptunwerft“ Anlage 2
c)
die von der Stadt zu genehmigende Ausführungsplanung sowie die
Objektplanung Freianlagen Anlage 3
d)
Verzeichnis über die Flurstücke, die im Eigentum des
Erschließungsträgers
stehen Anlage
4.1
e) Verzeichnis über die Flurstücke, die im Eigentum privater Dritter stehen Anlage 4.2
f) Zuwendungsbescheid Anlage 5
g) Technische Dokumentation zur Bauabnahme Anlage 6
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
§ 14 Wirksamwerden
Der Vertrag wird mit der Unterschrift der beiden Vertragspartner wirksam. Darüber hinaus wird der Vertrag erst wirksam, wenn die Grundstücksübertragung nach § 10 Abs. 1 in einem gesonderten Grundstücksübertragungsvertrag geregelt worden ist.
Rostock, ...........
Stadt: Erschließungsträger:
Anlage
6
Technische
Dokumentation zur Bauabnahme von Erschließungsanlagen
- Herstellerbescheinigung
- Eignungsprüfungen für Frostschutzschichten,
für Schottertragschichten,
für Recyclingschichten,
für bit. Tragschichten,
für bit. Binderschichten,
für bit. Deckschichten
- Verdichtungsnachweis gem. ZTV bzw. DIN 4094
- Tragfähigkeitsnachweis gem. ZTV - Planum
- Frostschutzschicht
- untere Tragschicht
- Verdichtungsnachweis für Grabenverfüllungen
- Nachweise bit. Decken (nach ZTV-bit.) - - Einbaudicke über Bohrkerne
- Mischgutanalyse
- Verdichtung/ Hohlraumgehalt
- Ebenflächigkeit
- Bestandsplan als Plan und Diskette,
Datenformat: EDBS, Graph Out oder DXF, KVZ im Datenaustauschformat
Folien/Ebenen: Belegung analog zum OBAK/OSKA
Mit Baumstandorten, Angaben zur Bepflanzung, Vegetationsflächenart, befestigten Flächen,
Leitungsbestand, Schutzmaßnahmen bei Bäumen in Leitungsnähe, Ausstattungsgegenständen
- Ergebnis der Schlussvermessung i.S.d. §8(3) mit Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen in 3-facher Ausfertigung
- Zertifikate für Rohre und Einbauteile der Straßenentwässerung
- Rohrleitungsprüfung gem. ATV M 143, (Leitung mit Kamera filmen)
- Wasserdichtigkeit (Kanäle und Leitungen) einschl. Schachtbauwerke nach DIN 4033
- Aktivierungsprotokoll (Längen, Flächen, Aufbau, Befestigung)
- Beleuchtung – Unterlagen – Abnahme
Bei den Prüfungen handelt es sich um Eigenüberwachungsprüfungen der Baubetriebe und Kontrollprüfungen der AG.
Anlage
6
Technische
Dokumentation zur Bauabnahme von grünordnerischen Maßnahmen
- Herstellerbescheinigung
- Verdichtungsnachweis gem. ZTV bzw. DIN 4094
- Baugenehmigungen (soweit erforderlich)
- Anschlussgenehmigungen
-
bei Baumpflanzungen: Nachweis der Einhaltung der Mindestabstände zu Leitungen
bzw. Zustimmung der
Versorgungsunternehmen zur
Unterschreitung der Mindestabstände
- TÜV-Abnahmeprotokoll über die korrekte Errichtung von Sport- und Spielanlagen
- Bestandsplan als Plan und Diskette,
Datenformat: EDBS, Graph Out oder DXF, KVZ im Datenanstandsformat
Folien/Ebenen: Belegung analog zum OBAK/OSKA
Mit Baumstandorten, Angaben zur Bepflanzung, Vegetationsflächenart, befestigten Flächen,
Leitungsbestand, Schutzmaßnahmen bei Bäumen in Leitungsnähe, Ausstattungsgegenständen
-
Schlussvermessung mit Bescheinigung eines öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurs über die Einhaltung
der Grenzen in 3-facher Ausfertigung
- Aktivierungsprotokoll (Flächenübersicht, gegliedert nach Flächenart gem. Bestandsplan, Aufbau, Befestigung)
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