Beschlussvorlage - 0420/06-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0420/06-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

60,61,62,66,67,73

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 4, Ziffer 5 der Kommunalverfassung M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 Ziffer 5 Hauptsatzung

 

03.04.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

10.05.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Bau- und Planungsausschuss

Finanzausschuss

11.04.2006 17:00

20.04.2006 17:00

VI, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Vertrag über die Herstellung der Erschließungsanlagen zwischen der Neptunallee und der Lübecker Straße zwischen der Stadt und der Hamburg-Rostocker Investitionsgesellschaft mbH & Co.KG

 

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

keine

keine

keine

 

Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Vertrag über die Herstellung der Erschließungsanlagen zwischen der Neptunallee und der Lübecker Straße zwischen der Stadt und der Hamburg-Rostocker Investitionsgesellschaft mbH & Co.KG abzuschließen. (Anlage)

 

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

Kostenfreistellung durch den Erschließungsträger, vgl. § 1 Abs. 5 und § 4 Abs.1

 

 

Begründung

 

Der vorliegende Vertrag dient der Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen zwischen der Neptunallee und der Lübecker Straße innerhalb des B-Plangebietes Nr. 10.MI.138 „Ehemalige Neptunwerft“.

 

Der Erschließungsträger Hamburg-Rostocker Investitionsgesellschaft mbH & Co.KG verpflichtet sich gemäß § 1 Abs. 2 des Erschließungsvertrages zur Herstellung und zum Ausbau der Erschließungsanlagen.

Die Vertragspartner vereinbaren die Übernahme der Kosten durch den Erschließungsträger, die aus der Erfüllung dieses Vertrages resultieren.

Die geplanten Aufwendungen für das Investitionsvorhaben betragen 2.109.000,00 EUR.
Die Stadt beteiligt sich entsprechend der erteilten Zusicherung gemäß § 38 VwVfG M-V bis zu einer Höhe von 1.548.000,00 EUR an den Erschließungskosten. Kosten, die diesen Betrag übersteigen, trägt der Erschließungsträger.

 

 

Die nach diesem Vertrag vereinbarten Leistungen sichert der Erschließungsträger in Höhe des nicht geförderten Anteils der Erschließungsaufwendungen von 561.000,00 EUR durch Übergabe einer Bankbürgschaft.

Die endgültig hergestellten und ausgebauten Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt in ihre Straßenbaulast.

 

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage

 


 

 

 

 

 

 

 

Erschließungsvertrag

 

 

Die Hansestadt Rostock,

vertreten durch den Oberbürgermeister

Herrn Roland Methling,

Neuer Markt 1

18055 Rostock

 

 

 

(nachfolgend Stadt genannt)

 

 

und

 

 

Hamburg-Rostocker Investitionsgesellschaft mbH & Co.KG
Schweriner Straße 54/55
18069 Rostock

vertreten durch

den Geschäftsführer Herrn Patzner

 

(nachfolgend Erschließungsträger genannt)

 

 

gemeinsam als Vertragsparteien bezeichnet

 

 

 

schließen den folgenden Vertrag.

 

 

 

 

 

 

Präambel

 

 

Der vorliegende Vertrag dient der Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen zwischen der Neptunallee und der Lübecker Straße innerhalb des Bebauungsplangebietes Nr. 10.MI.138 „Ehemalige Neptunwerft“. Der Erschließungsträger ist Eigentümer nahezu aller Grundstücke im Erschließungsgebiet.

Der Bebauungsplan trat mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im „Städtischen Anzeiger“ am 07.07.2005 in Kraft.

Die Stadt hat Fördermittel für die öffentliche Erschließung aus dem Fonds Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ am 07.12.2004 beantragt. Es liegt eine Zusicherung nach § 38 VwVfG M-V vom 25.10.2005 für die Bewilligung eines Investitionszuschusses bis zu einer Höhe von 1.548.000,00 EUR als Anteilsfinanzierung vor.

 

 

 

§ 1 Gegenstand des Vertrages

 

 

(1)    Die Stadt überträgt nach § 124 BauGB die Erschließung auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes ergibt sich aus dem in der Anlage 1 beigefügten Plan.

(2)     Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung und zum Ausbau der in der Anlage 1 gekennzeichneten Erschließungsanlagen nach Maßgabe der §§ 3 und 5 dieses Vertrages.

(3)        Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Erstellung der Objektplanung Freianlagen sowie zur Durchführung der im B-Plan festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen, Gestaltungs- und Begrünungsmaßnahmen).

(4)        Für die Art, den Umfang und die Ausführung der öffentlichen Erschließung sowie der grünordnerischen Maßnahmen sind maßgebend

a) der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 10.MI.138 „Ehemalige Neptunwerft“ (Anlage 2)

b) die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausführungsplanung (Phase 5 HOAI)
     bzw.der Objektplanung Freianlagen (Anlage 3)

(5)        Der Erschließungsträger übernimmt alle nach diesem Vertrag ihm obliegenden Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung nach Maßgabe des § 4.

(6)     Die Stadt verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 10 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu
übernehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Eigentumsverhältnisse im Plangebiet

 

 

(1)    Die in Anlage 4.1 aufgeführten Flurstücke befinden sich bereits im Eigentum des
         Erschließungsträgers.

(2)   Die in Anlage 4.2 aufgeführten Flurstücke stehen im Eigentum weiterer privater Dritter. Der
Erschließungsträger wird vor Baubeginn gegenüber der Stadt nachweisen, dass er das Eigentum an den im B-Plan als öffentliche Erschließungsanlagen festgesetzten Teilflächen aus den in Anlage 4.2 genannten Flurstücken erlangt hat bzw. erlangen wird.

 

 

§ 3 Art und Umfang der Erschließungsanlagen

 

 

(1)        Dieser Vertrag umfasst

- den Ausbau der Planstraße A einschließlich Neubau der Wendeanlage
- die Herstellung der Wendeanlage an der vorhandenen Konrad-Zuse-Straße
- die erstmalige Herstellung der Planstraßen B und D
- die erstmalige Herstellung des Gehweges entlang der östlichen Grenze des
  Erschließungsgebietes, wenn die eigentumsrechtlichen Voraussetzungen bis zum
  30.06.2007 vorliegen und des Gehweges zwischen der Neptunallee und der Kaikante;
- die erstmalige Herstellung des öffentlichen Platzes im Bereich der ehemaligen Helling;
- die Errichtung der Anlagen zur Regenwasser- und Schmutzwasserableitung sowie zur 
  Trink- und Löschwasserversorgung

im Einzelnen

a)                       die Freilegung der künftig öffentlichen Erschließungsanlagen

b)                       die erstmalige Herstellung bzw. den Ausbau der künftig öffentlichen
        Erschließungsanlagen

- Fahrbahnen
- Parkflächen für Kraftfahrzeuge

- Geh-/ Fuß- und Radwege
- Mischverkehrsfläche (Planstraße B und ehemalige Helling)

- Straßenentwässerung

- Straßenbeleuchtung

- Straßenbegleitgrün

- Straßenmarkierung

- Verkehrsbeschilderung (Straßennamen und Verkehrsregelung)

- Flächen für Abfallbeseitigung im öffentlichen Raum

c)                        die Herstellung der öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen

d)                       Maßnahmen zur Sicherung der Löschwasserversorgung



e)                       Altlastenbeseitigung nach den Festlegungen in Abschnitt 10 der Begründung zum
         Bebauungsplan

f)                         Maßnahmen zur Sicherung der Trinkwasserversorgung sowie zur Ableitung von
         Regen- und Schmutzwasser

nach Maßgabe der von der Stadt zu genehmigenden Ausführungsplanung bzw. der Objektplanung Freianlagen. Die Ausführungsplanung  für die unter den Buchstaben d) und f) genannten Erschließungsanlagen ist zusätzlich durch die EURAWASSER GmbH genehmigen zu lassen.

(2)        Die grünordnerischen Maßnahmen nach diesem Vertrag umfassen

a)                       die Herstellung des Straßenbegleitgrüns in den Planstraßen A und D

b)                       die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für eine Dauer von vier Jahren gemäß Ziffer 7.3 des Bebauungsplanes - Teil B: Text nach Maßgabe der von der Stadt zu genehmigenden Objektplanung Freianlagen.

(3)        Dieser Vertrag umfasst nicht die Erteilung notwendiger bau-, wasserbehördlicher sowie sonstiger Genehmigungen bzw. Zustimmungen. Die Benutzung der Gewässer bedarf der wasserbehördlichen Erlaubnis. Gegebenenfalls sind Baumaßnahmen an Gewässern erforderlich, die der Gewässerbenutzer/Erschließungsträger auch außerhalb des Erschließungsgebietes durchzuführen hat. Für die Einholung dieser Genehmigungen ist der Erschließungsträger zuständig.

(4)       Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungs-anlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand gem. DIN 18915 zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.

(5)        Das Anpflanzen und die Pflege von Gehölzen hat auf der Grundlage der Ziffern 7.3, 9.5, 9.11 und 9.13 des B-Planes, der diesem Vertrag zugrunde liegt, zu erfolgen.

 

§ 4 Beteiligung der Stadt

     

 

(1)    Der Erschließungsträger trägt sämtliche Kosten der Verwirklichung dieses Vertrages.
Die Stadt beteiligt sich entsprechend der erteilten Zusicherung gemäß § 38 VwVfG M-V bis zu einer Höhe von 1.548.000,00 EUR an den Erschließungskosten. Kosten, die diesen Betrag übersteigen, trägt der Erschließungsträger. Darin enthalten ist u.a. ein fiktiver Zuschuss, den der Erschließungsträger zur Deckung des öffentlichen Anteils i.S. § 8 Abs. 2 KAG M-V
 der Stadt gewährt.

(2)    Für die Herstellung bzw. den Ausbau der Erschließungsanlagen hat die Stadt Fördermittel aus dem Fonds Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ beantragt. Eine Zusicherung nach § 38 VwVfG M-V garantiert eine Anteilsfinanzierung bis zu einer Höhe von 1.548.000,00 EUR.

(3)    Auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten und des bestätigten Verwendungsnachweises wird die Stadt dem Erschließungsträger die geförderten Kosten unter





 dem Vorbehalt der tatsächlichen Bereitstellung der bewilligten Fördermittel erstatten. Die Gesamtkosten sind in einer prüffähigen und von beiden Vertragsparteien anerkannten Schlussrechnung unter Beifügung prüffähiger Unterlagen nachzuweisen. Das Original der Schlussrechnung ist an die Stadt zu übergeben. Der Anspruch des Erschließungsträgers auf Erstattung des von der Stadt zu tragenden Anteils entsteht mit der Übernahme sämtlicher Erschließungsanlagen durch die Stadt. Zum Mittelabruf  wird auf Absatz 5 verwiesen. Der Erschließungsträger erhebt bis zum Zahlungseingang keine Zinsen.

(4)    Der Erschließungsträger sichert zu, die bereitgestellten Fördermittel ausschließlich für den im Zuwendungsbescheid ausgewiesenen Zuwendungszweck zu verwenden. Die im Zuwendungsbescheid (Anlage 5) einschließlich seiner Anlagen der Stadt auferlegten Verpflichtungen werden durch den Erschließungsträger übernommen.

(5)    Nach Abrechnung der durch den Erschließungsträger jeweils realisierten und bezahlten Investitionen der Maßnahme (auch Abschlagsrechnungen) bei der Stadt erfolgt durch diese
auf der Grundlage eines aktuellen Bauausgabebuches der Mittelabruf beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Nach Zahlungseingang wird die Stadt diese Mittel unverzüglich dem Erschließungsträger erstatten.

(6)    Die Stadt hat das jederzeitige Recht, die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und die Bauausführung zu überprüfen.

(7)    Über die endgültige Förderhöhe wird durch die Bewilligungsstelle aufgrund des zu erstellenden Verwendungsnachweises für die gesamten geförderten Maßnahmen entschieden. Sollte sich hiernach eine geringere endgültige Förderhöhe ergeben, werden bis zu diesem Zeitpunkt über diesen Betrag hinausgehende, durch die Stadt geleistete Zahlungen durch den Erschließungsträger innerhalb von vier Wochen zurückgezahlt. Der Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von Risiken aus der Überzahlung von Fördermitteln frei.

(8)   Der Verwendungsnachweis wird vom Erschließungsträger mindestens drei Monate vor dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Abgabetermin vorbereitet und der Stadt zur Prüfung und Weiterleitung an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt. Die Prüfung durch die Stadt schließt die Überprüfung der Bauausführung gemäß Nr. 7 ZBau und die baufachliche Prüfung gemäß Nr. 8 ZBau ein.

(9)    Die zuwendungsfähigen Anlagen sind bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes, also bis zum 31.12.2007 herzustellen und finanziell abzuwickeln.

(10) Für Terminverzüge über das Ende des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes hinaus, die nicht begründet sind und eine Rückzahlung der Fördermittel an den Zuwendungsgeber zur Folge haben, haftet der Erschließungsträger.
Insbesondere ist für die Einhaltung des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes der Erschließungsträger verantwortlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Fertigstellung der Anlagen

 

 

(1)        Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die öffentlichen Erschließungsanlagen gemäß der von  der Stadt zu genehmigenden Ausführungsplanung bis 31.12.2007 zu erbringen. Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein. Der zwischen Neptunallee und Kaikante verlaufende Gehweg wird im zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung der Kaikante realisiert. Als Termin für die Fertigstellung sämtlicher grünordnerischen Maßnahmen wird die der Beendigung der Baumaßnahmen der Erschließungsanlagen oder der Fertigstellung von in sich selbständig nutzbaren Bauabschnitten folgende Pflanzperiode vereinbart.

(2)        Mit der Erschließung und Durchführung der grünordnerischen Maßnahmen darf nur mit Zustimmung der Stadt und nach Übergabe der in § 11 vereinbarten Finanzierungserklärung begonnen werden.

(3)        Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtung nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu lassen oder von diesem Vertrag zurückzutreten.

 

 

§ 6 Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung

 

 

(1)        Mit der Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger ein Ingenieurbüro. Mit der Planung der Anlagen für grünordnerische Maßnahmen beauftragt der Erschließungsträger ein Büro für Landschaftsplanung. Der Abschluss der Ingenieurverträge zwischen Erschließungsträger und Planungsbüro erfolgt im Einvernehmen mit der Stadt.

(2)        Die öffentliche Ausschreibung und Ausführung der Bauleistungen erfolgt auf der Grundlage der VOB. Als Arbeitsverantwortlicher für die Stadt fungiert für die Erschließungsleistungen das Tief- und Hafenbauamt, für grünordnerische Maßnahmen einschließlich Straßenbegleitgrün das Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege.

(3)        Die nach diesem Vertrag notwendigen Vermessungsarbeiten sind von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchzuführen.

 

 

§ 7 Baudurchführung

 

 

(1)        Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern für Nachrichtenkabel, Strom-, Gas-, bzw. Fernwärmeleitungen sicherzustellen, dass deren Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Koordinierung der Herstellung der Hausanschlüsse.

(2)        Der Baubeginn ist der Stadt drei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.

(3)        Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist und auf seine Kosten zu entfernen.

(4)        Die Endfertigstellung erfolgt sofort. Für den Fall, dass die Grundstücke noch nicht bis zu
ca. 80 % bebaut sind und weiterer Baustellenverkehr als nur für die Anliegergrundstücke nicht ausgeschlossen werden kann, sind die Maßnahmen nach Absatz 5 durchzuführen.

(5)        Zum Schutz der endfertiggestellten Erschließungsanlagen werden durch den Erschließungsträger im Einvernehmen mit der Stadt abschließend die folgenden Sicherungsmaßnahmen durchgeführt:

a) Verstärkung der Bordrückenstützen in den Kurven in einer zusätzlichen Breite von 0,5 m   
     mittels Ortbeton auf dickwandiger Trennfolie
b) Sicherung der Bordanlagen in den Geraden mit einer Betonrecyclinghinterfüllung in
    einer Breite von 0,25 m
c) Sicherung der Straßenbeleuchtung in den Kurven mittels rückbaufähigem Anfahrschutz

Der Rückbau der Sicherungsmaßnahmen erfolgt bei einem Baufertigungsstand von 80 % durch die Stadt. Zusätzliche Anforderungen an die Bauklassen der Straßen werden nicht erhoben.

(6)        Gegebenenfalls sind vorhandene Drainagesammler in geeigneter Art abzufangen.

 

§ 8 Haftung und Verkehrssicherung

 

 

(1)        Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht.

(2)        Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch
die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungs- oder grünordnerischen Maßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(3)        Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der in der Herstellung befindlichen Anlagen hat der Erschließungsträger zu tragen. Mit der Übernahme der Anlagen durch die Stadt geht die Gefahrtragung auf die Stadt über.

(4)        Der Erschließungsträger gestattet der Stadt und - soweit erforderlich - Dritten die Benutzung der von ihm hergestellten Erschließungsanlagen vor Übernahme in das Eigentum und in die Unterhaltung der Stadt. Die Stadt wird die beabsichtigte Benutzung mit dem Erschließungsträger abstimmen. Die Vertragsparteien bemühen sich, den Zeitraum zwischen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen und der Übernahme in die Unterhaltung so gering wie möglich zu halten.

 

 

§ 9 Mängelansprüche und Abnahme

 

 

(1)        Der Erschließungsträger hat der Stadt seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln i. S. d. § 633 BGB zu verschaffen.

(2)        Die Ansprüche bei Sachmängeln richten sich nach den Regeln der VOB. Abweichend von der VOB wird für die Verjährung der Mängelansprüche eine Frist von fünf Jahren vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen mangelfreien Erschließungsanlage durch die Stadt.

(3)       Der Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen schriftlich an. Der Abnahmetermin ist auf einen Tag innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige festzusetzen. Mit Abnahme ist der Stadt die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Schlussvermessung nachzuweisen. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von zwei Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme an gerechnet, durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen.

(4)        Zur Abnahme von Ingenieurbauwerken, wie z.B. Brücken, Lärmschutzwänden und Durchlässen ist eine Hauptprüfung entsprechend DIN 1076 nachzuweisen.

(5)        Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, wird für die Begutachtung ein von der IHK benannter vereidigter und öffentlich bestellter Gutachter mit den entsprechenden Feststellungen beauftragt. Dieser Gutachter entscheidet endgültig und verbindlich, ob ein Mangel vorliegt. Die Kosten für den Gutachter werden vom unterliegenden Vertragspartner getragen bzw. entsprechend den Gutachterfeststellungen aufgeteilt. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(6)        Die Stadt ist berechtigt, die Abnahme sowohl der Erschließungsanlagen als auch der Ausgleichsmaßnahmen zu verweigern, bis diese den Festsetzungen des rechtskräftigen B-Planes entsprechen.

(7)        Zur Abnahme sind vom Erschließungsträger die technischen Dokumentationen gemäß Anlage 6 an die Stadt zu übergeben. Diese werden Eigentum der Stadt.

(8)        Die Bestandspläne sind im Maßstab 1:500 anzufertigen. Bestehen diese aus mehreren Blättern, ist eine Blattübersicht zu liefern. Amtliches Lagebezugssystem ist Gauß-Krüger 42/83 (Krassowski 3°), amtliches Höhensystem ist HN 76. Die Darstellung der Ver- und Entsorgungsanlagen hat nach den Forderungen der jeweiligen Betreiber zu erfolgen. Die Bestandspläne sind der Stadt zu übergeben und werden Eigentum der Stadt.         Die Arbeiten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters (Schlussvermessung) sind von einem im Land Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften ausführen zu lassen. Der Entwurf der Flurstücksbildung ist mit der Stadt (Kataster-, Vermessungs- und Liegenschaftsamt) abzustimmen. Grenzen sind sichtbar abzumarken und der Stadt vor Ort anzuzeigen.

(9)        Im Einvernehmen mit der Stadt können die Erschließungsanlagen abschnittsweise abgenommen werden. Dies gilt jedoch nur für fertiggestellte Erschließungsabschnitte und bei Straßenabschnitten nur, wenn der Abschnitt an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist.

(10)    Der Erschließungsträger verpflichtet sich, bis zur Übernahme sämtlicher Erschließungsanlagen alle Schäden an den bereits abgenommenen Anlagen, die typischerweise durch Baufahrzeuge oder Baumaschinen verursacht werden, auf seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn dem Erschließungsträger eine schuldhafte Verursachung der Schäden nicht nachgewiesen werden kann.

 

 

§ 10 Übernahme der Erschließungsanlagen

 

 

(1)        Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien öffentlichen Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Verwaltung und Unterhaltung. Die Übergabe der mit den Erschließungsanlagen bebauten Grundstücke erfolgt nach Maßgabe eines gesonderten Grundstücksübertragungsvertrages.

(2)        Die Widmung der Straßen, des Platzes und der Gehwege erfolgt durch die Stadt; der Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu.

 

 

§ 11 Sicherheitsleistungen

 

 

(1)        Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit für die Erschließungsleistungen und die grünordnerischen Maßnahmen insgesamt in Höhe von 561.000,00 EUR durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft der (Bank/Sparkasse). In diesem Betrag sind 15.000,00 EUR für die grünordnerischen Maßnahmen enthalten. Die Vertragserfüllungsbürgschaft wird durch die Stadt entsprechend dem Baufortschritt gemäß § 9 Abs. 9 freigegeben. Bis zur Vorlage der Bürgschaft nach Abs. 3 erfolgen die Freigaben höchstens bis zu 90 % der Bürgschaftssumme nach Satz 1.

(2)         Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu befriedigen.

(3)        Zur Abnahme der Erschließungs- und grünordnerischen Maßnahmen sind für die Dauer der Verjährungsfrist für die Mängelansprüche für diese Maßnahmen getrennte Bürgschaften in Höhe von jeweils 5 % der Kosten vorzulegen. Nach Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.

(4)        Die Bürgschaften sind auf den Vordrucken der Stadt auszustellen.

 

§ 12 Bestandteile des Vertrages

 

 

Bestandteile dieses Vertrages sind:

a)      Plan zur Umgrenzung des Erschließungsgebietes      und Darstellung der
öffentlichen Erschließungsanlagen                                                                Anlage 1

b)      der rechtskräftige B-Plan Nr. 10.MI.138    „Ehemalige Neptunwerft“                      Anlage 2

c)      die von der Stadt zu genehmigende Ausführungsplanung       sowie die
Objektplanung Freianlagen                                                                          Anlage 3

d)      Verzeichnis über die Flurstücke, die im Eigentum des Erschließungsträgers
stehen                                                                                                                     Anlage 4.1

e)      Verzeichnis über die Flurstücke, die im Eigentum privater Dritter stehen       Anlage 4.2

f)        Zuwendungsbescheid                                                                                              Anlage 5

g)      Technische Dokumentation zur Bauabnahme                                                           Anlage 6

 

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

 

(1)        Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung.

(2)        Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 14 Wirksamwerden

 

 

Der Vertrag wird mit der Unterschrift der beiden Vertragspartner wirksam. Darüber hinaus wird der Vertrag erst  wirksam, wenn die Grundstücksübertragung nach § 10 Abs. 1 in einem gesonderten Grundstücksübertragungsvertrag geregelt worden ist.

Rostock, ...........

 

 

 

Stadt:                                                                                       Erschließungsträger:

 

 

Anlage 6

 

Technische Dokumentation zur Bauabnahme von Erschließungsanlagen

 

- Herstellerbescheinigung

 

- Eignungsprüfungen       für Frostschutzschichten,

                                    für Schottertragschichten,

                                    für Recyclingschichten,

                                    für bit. Tragschichten,

                                    für bit. Binderschichten,

                                    für bit. Deckschichten

 

- Verdichtungsnachweis gem. ZTV bzw. DIN 4094

 

- Tragfähigkeitsnachweis gem. ZTV          - Planum

                                                            - Frostschutzschicht

                                                            - untere Tragschicht

 

- Verdichtungsnachweis für Grabenverfüllungen

 

- Nachweise bit. Decken (nach ZTV-bit.)   -           - Einbaudicke über Bohrkerne

                                                                        - Mischgutanalyse

                                                                        - Verdichtung/ Hohlraumgehalt

                                                                        - Ebenflächigkeit

 

- Bestandsplan als Plan und Diskette,

                        Datenformat:    EDBS, Graph Out oder DXF, KVZ im Datenaustauschformat

                        Folien/Ebenen: Belegung analog zum OBAK/OSKA

                        Mit Baumstandorten, Angaben zur Bepflanzung, Vegetationsflächenart, befestigten Flächen,

                        Leitungsbestand, Schutzmaßnahmen bei Bäumen in Leitungsnähe, Ausstattungsgegenständen

 

- Ergebnis der Schlussvermessung i.S.d. §8(3) mit Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen in 3-facher Ausfertigung

 

- Zertifikate für Rohre und Einbauteile der Straßenentwässerung

 

- Rohrleitungsprüfung gem. ATV M 143, (Leitung mit Kamera filmen)

 

- Wasserdichtigkeit (Kanäle und Leitungen) einschl. Schachtbauwerke nach DIN 4033

 

- Aktivierungsprotokoll (Längen, Flächen, Aufbau, Befestigung)

 

- Beleuchtung – Unterlagen – Abnahme

 

 

Bei den Prüfungen handelt es sich um Eigenüberwachungsprüfungen der Baubetriebe und Kontrollprüfungen der AG.

 

 

 

 

Anlage 6

 

Technische Dokumentation zur Bauabnahme von grünordnerischen Maßnahmen

 

- Herstellerbescheinigung

 

- Verdichtungsnachweis gem. ZTV bzw. DIN 4094

 

- Baugenehmigungen (soweit erforderlich)

 

- Anschlussgenehmigungen

 

- bei Baumpflanzungen: Nachweis der Einhaltung der Mindestabstände zu Leitungen bzw. Zustimmung der
  Versorgungsunternehmen zur Unterschreitung der Mindestabstände

 

- TÜV-Abnahmeprotokoll über die korrekte Errichtung von Sport- und Spielanlagen

 

- Bestandsplan als Plan und Diskette,

                        Datenformat:    EDBS, Graph Out oder DXF, KVZ im Datenanstandsformat

                        Folien/Ebenen: Belegung analog zum OBAK/OSKA

                        Mit Baumstandorten, Angaben zur Bepflanzung, Vegetationsflächenart, befestigten Flächen,

                        Leitungsbestand, Schutzmaßnahmen bei Bäumen in Leitungsnähe, Ausstattungsgegenständen

 

- Schlussvermessung mit Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung
  der Grenzen in 3-facher Ausfertigung

 

- Aktivierungsprotokoll (Flächenübersicht, gegliedert nach Flächenart gem. Bestandsplan, Aufbau, Befestigung)

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

Erweitern

11.04.2006 - Bau- und Planungsausschuss

Erweitern

20.04.2006 - Finanzausschuss

Erweitern

10.05.2006 - Bürgerschaft