Dringlichkeitsvorlage - 0347/06-DV
Grunddaten
- Betreff:
-
Leistungs-,Qualtitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 01.03.2006
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
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01.03.2006
|
HANSESTADT ROSTOCK
|
Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 16 KiföG M-V in Verbindung §§ 22, 23, 24, SGB VIII |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
||
Leistungs-,Qualtitätsentwicklungs-
und Entgeltvereinbarungen |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
1013/04-DA v. 15.12.2004 0394/04-A v. 23.06.2004 0948/04-DA v. 15.12.2004 |
685/04-DA |
|
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
und Begründung der Dringlichkeit:
Die Dringlichkeit der
Beschlussfassung ergibt sich aus der notwendigen Sicherheit, die für Eltern,
Träger und Kommune hergestellt werden muss.
§ 9 der vorliegenden Entgeltvereinbarungen mit den
Trägern der Kindertageseinrichtungen schreibt eine Beschlussfassung durch die
Bürgerschaft fest.
Die
vorliegenden Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen
wurden überarbeitet. Die am 12.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit
Beschluss-Nr. 0142/05-A beschlossenen trägerübergreifenden Qualitätsstandards
für Kindertageseinrichtungen sind jetzt Bestandteil der Vereinbarung. Die
Entgeltfestsetzung erfolgt nicht nach dem Kostendeckungsprinzip, sondern
leistungsbezogen (vgl. § 16 KiföG). Bei den bisherigen Entgeltfestsetzungen
wurden teilweise kalkulatorische Mieten berechnet, dies bemängelte auch der
Landesrechnungshof bei seinen Prüfungen.
Kalkulatorische
Mieten sind nicht mehr Bestandteil der festgelegten Entgelte. Ermöglicht wurde
den Trägern, bei einem Richtwert von ca. 10 EUR pro m² pro Jahr, Reparaturkosten
zu veranschlagen.
Roland Methling
Anlagen
Entgeltvereinbarung
auf Grundlage
der §§ 78b bis e SGB VIII
zwischen
der Hansestadt Rostock
vertreten
durch den Oberbürgermeister - Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
ASB
Kreisverband Rostock e. V.
Pablo-Picasso-Straße
36 in 18147 Rostock
vertreten
durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz -
Träger -
wird die
nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG
M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der
Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der
Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene
Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung
„Buntes
Kinderhaus“, Burgwall 32 in 18055 Rostock
geschlossen.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
für vorgenannte Kindertageseinrichtung.
§ 1 Höhe des
leistungsbezogenen Entgeltes
1. Der Träger
erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden
belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als
Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.
2.
Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes
sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und
eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten.
Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom
Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit
nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen
Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.
3. Die Entgelte
je belegten Platz werden für den
Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:
für einen
Ganztagsplatz in der Krippe: 626,50
EUR
für einen
Teilzeitplatz in der Krippe: 375,90
EUR
für einen
Halbtagsplatz in der Krippe: 250,60
EUR
für einen
Ganztagsplatz im Kindergarten: 334,51
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Kindergarten: 200,71
EUR
für einen
Halbtagsplatz im Kindergarten: 133,80 EUR
4. In der
Anlage E 2 ist die anteilige
Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der
Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten
ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2
aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich
die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.
Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende
Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.
5. Das
Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und
Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit
können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten
Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder
unvollständig gewesen sind.
§ 2 Sonstige
Kosten
1. Im Entgelt
ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:
a) eine
Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,
b) den erhöhten
Betreuungsbedarf von Hortkindern in den Schulferien
c)
Verpflegungskosten.
Die durch a)
bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock
getragen.
2. Die Kosten
für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des
Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der
Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig
erstattet.
3. Entsprechend
des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu
fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer
gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.
§ 3
Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und
Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten
1. Gemäß § 21
Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die
Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der
sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von
Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.
2. Die
Mindereinnahmen werden, ohne dass es einer Antragstellung durch
den Träger bedarf, jeweils zum 10. Werktag des Monats an diesen überwiesen.
§ 4
Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes
1. Maßgeblich
für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich
betreuten Kinder.
2. Für den
Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V
zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt
gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.
3. Das
monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich
belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des
Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des
Monats an den Träger überweisen werden kann.
§ 5
Prüfungs- und Einsichtsrechte
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu
prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.
§ 6
Kündigung
Unbeschadet des
sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird
vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden kann, wenn
das Wohl der
Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der
Lage) ist, die Gefährdung abzuwenden
die Erlaubnis
zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.
§ 7
Veröffentlichung
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, die Höhe d es leistungsbezogenen Entgeltes und die
damit verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.
§ 8 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
§ 9
Vereinbarungszeitraum
1. Diese
Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum
31.12.2006.
Die
Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte
mit Termin des Inkrafttretens.
2. Kann der in
Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da
eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist,
tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der
Bürgerschaft folgt.
Rostock, den
________________________________
_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_________________
Träger der
Einrichtung
Entgeltvereinbarung
auf Grundlage
der §§ 78b bis e SGB VIII
zwischen
der Hansestadt Rostock
vertreten
durch den Oberbürgermeister - Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
ASB
Kreisverband Rostock e. V.
Pablo-Picasso-Straße
36 in 18147 Rostock
vertreten
durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz -
Träger -
wird die
nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG
M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der
Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der
Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene
Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung
„Biene
Maja“, Bützower Straße 11 in 18109 Rostock
geschlossen.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
für vorgenannte Kindertageseinrichtung.
§ 1 Höhe des
leistungsbezogenen Entgeltes
1. Der Träger
erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden
belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als
Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.
2.
Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes
sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und
eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten.
Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom
Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit
nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen
Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.
3. Die Entgelte
je belegten Platz werden für den
Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:
für einen
Ganztagsplatz in der Krippe: 606,15
EUR
für einen
Teilzeitplatz in der Krippe: 363,69
EUR
für einen
Halbtagsplatz in der Krippe: 242,46
EUR
für einen
Ganztagsplatz im Kindergarten: 323,08
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Kindergarten: 193,85
EUR
für einen
Halbtagsplatz im Kindergarten: 129,23 EUR
für einen
Ganztagsplatz im Hort: 202,43
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Hort: 121,46
EUR.
4. In der
Anlage E 2 ist die anteilige
Beteilig ung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten
ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2
aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich
die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.
Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende
Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.
5. Das
Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und
Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit
können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten
Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder
unvollständig gewesen sind.
§ 2 Sonstige
Kosten
1. Im Entgelt
ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:
a) eine
Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,
b) den erhöhten
Betreuungsbedarf von Hortkindern in den Schulferien
c)
Verpflegungskosten.
Die durch a)
bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock
getragen.
2. Die Kosten
für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des
Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der
Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig
erstattet.
3. Entsprechend
des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu
fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer
gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.
§ 3
Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und
Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten
1. Gemäß § 21
Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die
Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der
sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von
Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.
2. Die Mindereinnahmen werden, ohne dass es einer
Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10. Werktag des Monats an
diesen überwiesen.
§ 4
Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes
1. Maßgeblich
für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich
betreuten Kinder.
2. Für den
Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V
zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt gem.
§ 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.
3. Das
monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich
belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des
Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des
Monats an den Träger überweisen werden kann.
§ 5
Prüfungs- und Einsichtsrechte
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu
prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.
§ 6
Kündigung
Unbeschadet des
sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kün digung wird
vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden kann, wenn
das Wohl der
Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der
Lage) ist, die Gefährdung abzuwenden
die Erlaubnis
zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.
§ 7
Veröffentlichung
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, die Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes und die damit
verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.
§ 8 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
§ 9
Vereinbarungszeitraum
1. Diese
Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum
31.12.2006.
Die
Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte
mit Termin des Inkrafttretens.
2. Kann der in
Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da
eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist,
tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der
Bürgerschaft folgt.
Rostock, den
________________________________
_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_________________
Träger der
Einrichtung
Entgeltvereinbarung
auf Grundlage
der §§ 78b bis e SGB VIII
zwischen
der Hansestadt Rostock
vertreten
durch den Oberbürgermeister - Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
ASB
Kreisverband Rostock e. V.
Pablo-Picasso-Straße
36 in 18147 Rostock
vertreten
durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz -
Träger -
wird die
nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG
M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der
Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der
Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene
Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung
„Seestern“,
Pablo-Picasso-Straße 36 in 18147 Rostock
geschlossen.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
für vorgenannte Kindertageseinrichtung.
§ 1 Höhe des
leistungsbezogenen Entgeltes
1. Der Träger
erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden
belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als
Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.
2.
Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes
sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und
eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten.
Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom
Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit
nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen
Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.
3. Die Entgelte
je belegten Platz werden für den
Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:
für einen
Ganztagsplatz in der Krippe: 644,62
EUR
für einen
Teilzeitplatz in der Krippe: 386,77
EUR
für einen
Halbtagsplatz in der Krippe: 257,85
EUR
für einen
Ganztagsplatz im Kindergarten: 338,66
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Kindergarten: 203,20
EUR
für einen
Halbtagsplatz im Kindergarten: 135,46 EUR
für einen
Ganztagsplatz im Hort: 209,54
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Hort: 125,72
EUR.
4. In der
Anlage E 2 ist die anteilige
Beteilig ung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,
der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten
ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2
aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich
die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.
Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende
Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.
5. Das
Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und
Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit
können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten
Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder
unvollständig gewesen sind.
§ 2 Sonstige
Kosten
1. Im Entgelt
ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:
a) eine
Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,
b) den erhöhten
Betreuungsbedarf von Hortkindern in den Schulferien
c)
Verpflegungskosten.
Die durch a)
bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock getragen.
2. Die Kosten
für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des
Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der
Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig
erstattet.
3. Entsprechend
des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu
fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer
gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.
§ 3
Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und
Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten
1. Gemäß § 21
Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die
Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der
sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von
Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.
2. Die
Mindereinnahmen werden,
ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10.
Werktag des Monats an diesen überwiesen.
§ 4
Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes
1. Maßgeblich
für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich
betreuten Kinder.
2. Für den
Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V
zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt
gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.
3. Das
monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich belegten
Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des Monats im
Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des Monats an
den Träger überweisen werden kann.
§ 5
Prüfungs- und Einsichtsrechte
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu
prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.
§ 6
Kündigung
Unbeschadet des
sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird
vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden kann, wenn
das Wohl der
Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der
Lage) ist, die Gefährdung abzuwenden
die Erlaubnis
zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.
§ 7
Veröffentlichung
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, die Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes und die damit
verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.
§ 8 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
§ 9
Vereinbarungszeitraum
1. Diese
Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum
31.12.2006.
Die
Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte
mit Termin des Inkrafttretens.
2. Kann der in
Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da
eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist,
tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der
Bürgerschaft folgt.
Rostock, den
________________________________
_________________________________
Der Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_________________
Träger der
Einrichtung
Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung |
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zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der |
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freien Jugendhilfe ASB Kreisverband Rostock e. V. |
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für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006 |
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Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der |
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Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz |
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Kindertageseinrichtung "Buntes Kinderhaus", Burgwall 32 |
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Entgelt pro |
Beteiligung daran |
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Beteiligung daran |
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Platz 2006 |
Land |
örtl. Träger |
Eltern |
Gemeinde des |
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der öffentl. |
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gewöhnlichen |
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Jugendhilfe |
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Aufenthalts |
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Krippe |
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Ganztagsplatz |
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626,50 € |
185,71 € |
53,48 € |
193,66 € |
193,66 € |
Teilzeitplatz |
|
375,90 € |
111,43 € |
32,09 € |
116,19 € |
116,19 € |
Halbtagsplatz |
|
250,60 € |
74,28 € |
21,39 € |
77,46 € |
77,46 € |
Kindergarten |
|
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|
Ganztagsplatz |
|
334,51 € |
84,94 € |
24,46 € |
112,56 € |
112,56 € |
Teilzeitplatz |
|
200,71 € |
50,96 € |
14,68 € |
67,53 € |
67,53 € |
Halbtagsplatz |
|
133,80 € |
33,98 € |
9,78 € |
45,02 € |
45,02 € |
Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung |
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zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der |
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freien Jugendhilfe ASB Kreisverband Rostock e. V. |
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für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006 |
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Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der |
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Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz |
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Kindertageseinrichtung "Seestern", Pablo-Picasso-Straße 36 |
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Entgelt pro |
Beteiligung daran |
|
Beteiligung daran |
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Platz 2006 |
Land |
örtl. Träger |
Eltern |
Gemeinde des |
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der öffentl. |
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gewöhnlichen |
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Jugendhilfe |
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Aufenthalts |
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Krippe |
|
|
|
|
|
|
Ganztagsplatz |
|
644,62 € |
185,71 € |
53,48 € |
202,72 € |
202,72 € |
Teilzeitplatz |
|
386,77 € |
111,43 € |
32,09 € |
121,63 € |
121,63 € |
Halbtagsplatz |
|
257,85 € |
74,28 € |
21,39 € |
81,09 € |
81,09 € |
Kindergarten |
|
|
|
|
|
|
Ganztagsplatz |
|
338,66 € |
84,94 € |
24,46 € |
114,63 € |
114,63 € |
Teilzeitplatz |
|
203,20 € |
50,96 € |
14,68 € |
68,78 € |
68,78 € |
Halbtagsplatz |
|
135,46 € |
33,98 € |
9,78 € |
45,85 € |
45,85 € |
Hort |
|
|
|
|
|
|
Ganztagsplatz |
|
209,54 € |
50,98 € |
14,68 € |
71,94 € |
71,94 € |
Teilzeitplatz |
|
125,72 € |
30,59 € |
8,81 € |
43,16 € |
43,16 € |
|
|
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|
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|
|
Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Gemäß § 16 des
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b
bis e
Sozialgesetzbuch
(SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die Nutzung
und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung) wird
zwischen der Hansestadt Rostock
vertreten durch den
Oberbürgermeister -
Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
ASB
Kreisverband Rostock e. V.
Pablo-Picasso-Straße
36 in 18147 Rostock
vertreten
durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz -
Träger -
die
nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.
Die
Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24,
24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung für die Kindertageseinrichtung
„
Buntes Kinderhaus“ Burgwall 32 in
18055 Rostock
Grundlage ist
die Leistungsbeschreibung des Trägers
Darüber hinaus
wird zwischen den Vertragsparteien eine
Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.
Die
Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock.
§ 1
Vereinbarte Leistung
1. Plätze
laut Betriebserlaubnis
Einrichtung |
BE vom |
KK |
KG |
davon
integrative Plätze |
Hort |
Gesamt |
„Buntes
Kinderhaus“ |
01.03.02 |
27 |
45 |
|
|
72 |
Es gilt die zum
Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.
Sofern sich die
Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis
weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern
hierüber Einvernehmen besteht.
2. Fachlich
methodische Ausrichtung / Ziele
Arbeit in Anlehnung
an den Situationsansatz
Leitbild:
„ Wir helfen allen Menschen, ohne Ansehen ihrer politischen, nationalen
oder religiösen Zugehörigkeit.“
3.
Leistungsstruktur
3.1.
Pädagogisches Personal:
Der Träger
verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung
Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation
einzusetzen.
Der Träger muss
nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die
persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen
beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis
174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt
worden sind.
Zu diesem Zweck
soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den
beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Pädagogische Fachkräfte
Mitarbeiter/innen |
Qualifikation |
1 Leiterin |
staatlich anerkannte Erzieherin |
8 Erzieherinnen |
staatlich anerkannte Erzieherinnen |
Gesamt: 9 |
|
3.2. Gebäude
/ Größe
Außenfläche: 750 m²
Gebäude: 888,08 m²
3.3.
Raumstruktur / Ausstattung
Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung |
Kinderkrippe |
Kindergarten |
Gruppenräume |
4
Räume gesamt 176,32 m² |
4 Räume gesamt 176,32 m² |
Schlafräume |
|
|
Sanitärräume |
2 Räume
43,8 m² |
2Räume 42,18 m² |
Garderoben |
2
Räume 42,18 m² |
2 Räume 42,18 m² |
Turnraum/ Nebenraum |
139,33 m² |
138,46m² |
Beratungsraum für die Erzieherinnen |
6,14 m² |
6,11 m² |
3.4.
Öffnungs- und Schließzeiten
Die Einrichtung
ist von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr
bis 17.00Uhr geöffnet.
Schließzeiten
gibt es keine.
3.5.
Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze
Teilzeitplätze
und Halbtagsplätze werden variabel angeboten.
3.6. Anzahl
der Gruppen / Gruppenstruktur
3 altersgemischte Gruppen für Kinder im
Alter von 0 bis 5 Jahren
1 Vorschulgruppe für Kinder im Alter von 5
bis 7 Jahren
3.7.
Zusammenarbeit mit Fa milien
Elternversammlungen/Elternrat: Gruppennachmittage finden 1-mal jährlich
statt und ein Elternrat besteht,
Einzelgespräche: bei Bedarf möglich
Erreichbarkeit der Leitung: Dienstags von 08.00 bis 16.00 Uhr
möglich
Hospitationen: bei Bedarf und Absprache
Hausbesuche: keine
Eltern-Kind-Feste: finden 4-mal im Jahr statt
3.8.
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Kooperationen
mit : - dem Polizeisportverein
- dem Schwimmverein
- der Kunsthalle
- dem Konservatorium
- dem Sprachcenter Berlitz
- der Bibliothek
- einer Logopädin
- der Kinderärztlichen Prophylaxe
- der Frühförderstelle des DRK
- der Kindertageseinrichtung
„Dünennest“
§ 2
Qualitätsentwicklung
Die am
15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen
Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind
Grundlage für die Arbeit des Trägers.
1. Merkmale
des Qualitätsmanagements
„Leitfaden
Qualitätsentwicklung“ Kindertageseinrichtungen als Arbeitsgrundlage für
alle Einrichtungen des ASB
-
Erarbeitung von Projekten
-
Weiterentwicklung des Rahmenplanes
2. Planung
und Dokumentation
Projektarbeit nach dem Situationsansatz
Führen von Beobachtungsbögen
Weiterentwicklung der Beobachtungsbögen
auch für die altersgemischten Gruppen
3. Fortbildung
/ Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung
- tägliche
Kurzbesprechungen über besondere Situationen in den Gruppen
- regelmäßige
Teilnahme an Weiterbildungen von
verschiedenen Bildungsträgern
4.
Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien
ist vorhanden
5. Dienst-
und Teamberatungen
Bei Bedarf
Teamberatungen außerhalb der Öffnungszeit
§ 3 Laufzeit
und Kündigung
Diese
Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten
der Entgeltvereinbarung in Kraft
und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der
Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung
gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs-
und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-,
Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.
§ 4 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche gilt,
wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar
wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
Rostock, den
________________________________
_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_______________________
Träger der
Einrichtung
Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Gemäß § 16 des
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b
bis e
Sozialgesetzbuch
(SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die Nutzung
und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung) wird
zwischen der Hansestadt Rostock
vertreten durch den
Oberbürgermeister -
Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
ASB Kreisverband Rostock e.V.
Pablo-Picasso-Str. 36 in 18147 Rostock
vertreten
durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz
die
nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.
Die
Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24,
24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung für die Kindertageseinrichtung
„Biene
Maja“ Bützower Str. 11 in
18109 Rostock
Grundlage ist
die Leistungsbeschreibung des Trägers
Darüber hinaus
wird zwischen den Vertragsparteien eine
Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.
Die
Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock.
§ 1
Vereinbarte Leistung
1. Plätze
laut Betriebserlaubnis
Einrichtung |
BE vom |
KK |
KG |
davon
integrative Plätze |
Hort |
Gesamt |
„ Biene
Maja“ |
17.02.02 |
42 |
132 |
8 |
66 |
240 |
Es gilt die zum
Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.
Sofern sich die
Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis
weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern
hierüber Einvernehmen besteht.
2. Fachlich
methodische Ausrichtung / Ziele
Arbeit erfolgt in
Anlehnung an den Situationsansatz
3.
Leistungsstruktur
3.1.
Pädagogisches Personal
Der Träger
verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung
Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation
einzusetzen.
Der Träger muss
nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die
persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen
beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis
174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt
worden sind.
Zu diesem Zweck
soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den
beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Pädagogische Fachkräfte
Mitarbeiter/innen |
Qualifikation |
1 Leiterin |
staatlich anerkannte Erzieherin |
19 Erzieherinnen |
staatlich anerkannte Erzieherinnen |
1 Erzieherin |
staatlich anerkannte Heilpädagogin |
Gesamt: 21 |
|
3.2. Gebäude
/ Größe
Außenfläche: 7.056 m²
Gebäude: 2.276 m²
3.3.
Raumstruktur / Ausstattung
Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung |
Kinderkrippe |
Kindergarten |
Hort |
Gruppenräume |
3 Räume gesamt 131,55 m² |
6 Räume 263,1m² |
3 Räume 131,55 m² |
Schlafräume |
3 Räume 131,55 m |
2 Räume 87,7 m² |
|
Sanitärräume |
3 Räume 62,91 m² |
4 Räume 83,88 m² |
2 Räume 41,94 m² |
Garderoben |
3 Räume 64,86 m² |
6 Räume 116,22 m² |
2 Räume 37,1m² |
Turnraum/ Nebenräume |
130,40m² |
Für alle Altersgruppen |
|
Beratungsraum für die Erzieherinnen |
8,12 m² |
|
|
3.4.
Öffnungs- und Schließzeiten
Die Einrichtung
ist Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.
Schließzeiten
sind zwischen Weihnachten und Neujahr.
3.5.
Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze
Teilzeitplätze
und Halbtagsplätze werden variabel angeboten.
3.6. Anzahl
der Gruppen / Gruppenstruktur
1 Krippengruppe
2 altersgemischte Krippen- und
Kindergartengruppen
2 altersgemischte Integrativgruppen
2 altersgemischte Kindergartengruppen
2 Vorschulgruppen
3 altersgemischte Hortgruppen
3.7.
Zusammenarbeit mit Familien
Elternversammlungen/Elternrat: 2-mal jährlich Elternversammlungen in den
Gruppen, Themenbezogener
Elternabend 1-mal jährlich, 4-mal jährlich
Elternratsitzungen
Einzelgespräche: finden mindestens 2-mal jährlich zum
Entwicklungsstand der Kinder statt, bei
Bedarf mehr
Erreichbarkeit der Leitung: Dienstags von 08.00 bis 16.00 Uhr
möglich
Hospitationen: sind möglich
Hausbesuche: in Absprache möglich
Eltern-Kind-Feste: gemeinsames Weihnachtssingen, Sportfest, Weihnachtsmärchen,
Ausflüge
3.8.
Zusammenarbeit mit Grundschule
Es finden gegenseitige Besuche statt.
3.9.
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
generationsübergreifende Kontakte mit dem
Veteranenklub
mit Kinderärzten, Frühförderstellen
mit der Fachschule- Praktikanteneinsatz
Gesundheitsamt, Jugendamt, Sozialamt, Polizei,
Feuerwehr, Ortsamt
3.10.
Zusätzliche Angebote
(gegen
Sonderfinanzierung der Eltern)
Sport
Schwimmkurs
1-mal wöchentlich Englisch
1-mal wöchentlich Tanzstunde
3.11.Betreuung von Kindern mit Deutsch als
Zweitsprache
Gespräche und genaue Dokumentation der
sprachlichen Entwicklung
Elterngespräche zum Förderbedarf
2x wöchentlich 1 Stunde Förderung in
kleinen Gruppen
Einsatz vielfältiger Materialien zur
Weiterentwicklung des Sprachverständnisses
§ 2
Qualitätsentwicklung
Die am
15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen
Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind
Grundlage für die Arbeit des Trägers.
1. Merkmale
des Qualitätsmanagements
„Leitfaden Qualitätsentwicklung“
Kindertageseinrichtungen als Arbeitsgrundlage für alle Einrichtungen des ASB
jährliche Überprüfung der Konzeption
Einbeziehung der Eltern in der
inhaltlichen Diskussion der Einrichtung
2. Planung
und Dokumentation
Projektarbeit nach dem Situationsansatz
systematische Beobachtungen der Kinder
schriftliche Dokumentationen über den
Entwicklungsstand der Kinder (Beobachtungsbögen )
3.
Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung
jährliche Fort- und Weiterbildungsplanung
( Reflexion im Team )
regelmäßiger Austausch über pädag.
Inhalte, Besonderheiten, Probleme und suchen nach Lösungswegen
4.
Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien
Übersicht
dazu in der Leistungsbeschreibung.
5. Dienst-
und Teamberatungen
monatliche Teamberatungen
Leiterin mit Teamleitern monatlich
Leiterin mit Gruppenleitern monatlich
Teamberatung in den einzelnen Gruppen 2-mal jährlich
Große Dienstberatungen 3x jährlich
themenbezogene Beratung mit Fachberaterin 1 bis 2-mal jährlich
§ 3 Laufzeit
und Kündigung
Diese
Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten
der Entgeltvereinbarung in Kraft
und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der
Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung
gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs-
und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-,
Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.
§ 4 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung
durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der
vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
Rostock, den
________________________________
_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_______________________
Träger der
Einrichtung
Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Gemäß § 16 des
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b
bis e
Sozialgesetzbuch
(SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die
Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung)
wird
zwischen der Hansestadt Rostock
vertreten durch den
Oberbürgermeister -
Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
ASB
Kreisverband Rostock e. V.
Pablo-Picasso-Straße
36 in 18147 Rostock
vertreten
durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz -
Träger -
die
nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.
Die
Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24,
24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung für die Kindertageseinrichtung
„Seestern“ Pablo-Picasso-Straße 36 in 18147 Rostock
Grundlage ist
die Leistungsbeschreibung des Trägers
Darüber hinaus
wird zwischen den Vertragsparteien eine Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter
gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.
Die
Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock.
§ 1
Vereinbarte Leistung
1. Plätze
laut Betriebserlaubnis
Einrichtung |
BE vom |
KK |
KG |
davon
integrative Plätze |
Hort |
Gesamt |
„
Seestern“ |
01.10.04 |
36 |
90 |
|
44 |
170 |
Es gilt die zum
Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.
Sofern sich die
Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis
weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern
hierüber Einvernehmen besteht.
2. Fachlich
methodische Ausrichtung / Ziele
Arbeit erfolgt
in Anlehnung an den Situationsansatz
3.
Leistungsstruktur
3.1.
Pädagogisches Personal:
Der Träger
verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung
Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation
einzusetzen.
Der Träger muss
nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die
persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen
beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis
174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt
worden sind.
Zu diesem Zweck
soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von
den beschäftigten Personen ein
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen
lassen.
Pädagogische
Fachkräfte
Mitarbeiter/innen |
Qualifikation |
1 Leiterin |
staatlich anerkannte Erzieherin |
13 Erzieherinnen |
staatlich anerkannte Erzieherinnen |
Gesamt: 14 |
|
3.2. Gebäude
/ Größe
Außenfläche: 5.000 m²
Gebäude: 1.811,43 m²
3.3.
Raumstruktur / Ausstattung
Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung |
Kinderkrippe |
Kindergarten |
Hort |
Gruppenräume |
2 Räume gesamt 99,75m² |
8 Räume 397,48 m² |
4 Räume 199,22 m² |
Schlafräume |
2 Räume 98,43 m² |
|
|
Sanitärräume |
2 Räume 47,15 m² |
4 Räume 94,51 m² |
2 Räume 47,43 m² |
Garderoben |
2 Räume 48,75 m² |
4 Räume 97,89
m² |
2 Räume 49,18m² |
Turnraum und Nebenräume |
83,11 m²
|
Für alle Altersgruppen |
|
Beratungsraum für die Erzieherinnen |
5,41 m² |
|
|
3.4.
Öffnungs- und Schließzeiten
Die Einrichtung
ist von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 20.30 Uhr geöffnet.
Veränderungen
sind nach Bedarf möglich.
Schließzeiten
zwischen Weinachten und Neujahr. Die Betreuung ist dann in einer anderen ASB -
Einrichtung möglich.
3.5.
Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze
Teilzeitplätze
und Halbtagsplätze werden variabel angeboten.
3.6. Anzahl
der Gruppen / Gruppenstruktur
Die Arbeit erfolgt in altersgemischten
Gruppen.
1 Krippengruppe von 0,3 bis 1,8 Jahren
1 Krippengruppe von 1,8 bis 3 Jahren
3 Kindergartengruppen von 3 bis 5 Jahren
1 Vorschulgruppe
1 Hortgruppe von 1. bis 4. Klasse
3.7.
Zusammenarbeit mit den Familien
Elternversammlungen/Elternrat: 2-mal jährlich Elternversammlungen und
zusätzlich Themenbezogene
Elternveranstaltungen, der Elternrat tagt
einmal im Monat
Einzelgespräche: finden
bei Bedarf statt
Erreichbarkeit der Leitung: nach Terminabsprache möglich
Hospitationen: nach Absprache möglich
Beratungsangebote: bei Bedarf Vermittlung möglich
Hausbesuche: auf Wunsch möglich
Eltern-Kind-Feste: vier mal im Jahr
3.8.
Zusammenarbeit mit Grundschule
Kennen lernen der Schule im Vorfeld,
Schnupperunterricht
Einschätzung über Entwicklungsstand der
Kinder wird an Schule übergeben
3.9.
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Kontakte zu Geschäften, Betrieben und
Behörden
Kontakte zur Bibliothek, zur Kunsthalle,
zum Theater, zum Verkehrsgarten
Zusammenarbeit mit Stadtteil- und
Begegnungszentrum des DRK in Toitenwinkel
Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei
Zusammenarbeit ASB Rettungswesen
Teilnahme am Stadtteiltisch TW
3.10.
Zusätzliche Angebote
(gegen
Sonderfinanzierung der Eltern)
Musik
Sport
Schwimmen
Müttertreff
3.11. Betreuung von Kindern mit Deutsch
als Zweitsprache
7 Kinder unterschiedlicher Nationalitäten
werden betreut
Anschaffung von Materialien für die gezielte
Sprachförderung
Literatur über die Herkunftsländer
verstärkt werden Einzelgespräche mit den
Kindern geführt
Planung von Projekten, die sich mit der
Herkunftskultur auseinandersetzen
§ 2
Qualitätsentwicklung
Die am
15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen
Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind
Grundlage für die Arbeit des Trägers.
1. Merkmale
des Qua litätsmanagements
„Leitfaden
Qualitätsentwicklung“ Kindertageseinrichtungen als Arbeitsgrundlage für
alle Einrichtungen des ASB
Erarbeitung eines Qualitätshandbuches
Überarbeitung der Konzeption
2. Planung
und Dokumentation
es erfolgt eine Jahresplanung, Wochenplanung, Tagesplanung
und eine Planung individueller
Fördermaßnahmen
Dokumentation erfolgt und wird
nachvollziehbar für alle Beteiligten dargestellt
3.
Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung
-
Arbeit mit einem namentlichen und zeitlich festgeschriebenen
Weiterbildungsplan
Mitarbeitergespräche 1 mal im Jahr
4.
Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien
Übersicht in
der Leistungsbeschreibung
5. Dienst- und
Teamberatungen
Dienstberatung 1 mal im Monat
Teamleitertreffen1 mal im Monat
Kleinteams bei Bedarf, mindestens 1 mal im Monat
Team KITA – Zeitung 1x im Jahr
Mitarbeitergespräche 1x im Jahr
§ 3 Laufzeit
und Kündigung
Diese
Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten
der Entgeltvereinbarung in Kraft
und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der
Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung
gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs-
und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-,
Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.
§ 4 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
Rostock, den
_______________________________
_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_______________________
Träger der
Einrichtung
Entgeltvereinbarung
auf Grundlage
der §§ 78b bis e SGB VIII
zwischen
der Hansestadt Rostock
vertreten
durch den Oberbürgermeister - Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
Begegnungsstätte
Schmarl e. V.
Stephan-Jantzen-Ring 32 in 18106 Rostock
vertreten durch Frau
Wachtel -
Träger -
wird die
nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG
M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der
Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der
Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom …. beschriebene
Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung
„Käferbude“,
Stephan-Jantzen-Ring 32 in 18106 Rostock
geschlossen.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
für vorgenannte Kindertageseinrichtung.
§ 1 Höhe des
leistungsbezogenen Entgeltes
1. Der Träger
erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden
belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als
Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.
2.
Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes
sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und
eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten.
Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom
Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit
nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen
Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.
3. Die Entgelte
je belegten Platz werden für den Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe
festgelegt:
für einen
Ganztagsplatz in der Krippe: 654,83
EUR
für einen
Teilzeitplatz in der Krippe: 392,90
EUR
für einen
Halbtagsplatz in der Krippe: 261,93
EUR
für einen
Ganztagsplatz im Kindergarten: 338,14
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Kindergarten: 202,88 EUR
für einen
Halbtagsplatz im Kindergarten: 135,25
EUR
für einen
Ganztagsplatz im Hort: 203,73
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Hort: 122,24
EUR.
4. In der
Anlage E 2 ist die anteilige
Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der
Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten
ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2
aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich
die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.
Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende
Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.
5. Das
Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und
Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit
können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten
Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder
unvollständig gewesen sind.
§ 2 Sonstige
Kosten
1. Im Entgelt
ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:
- eine
Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,
- den erhöhten
Betreuungsbedarf von Hortkindern in den Schulferien
-
Verpflegungskosten.
Die durch a)
bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock
getragen.
2. Die Kosten
für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des
Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der Landesverordnung
über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig erstattet.
3. Entsprechend
des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu
fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer gesonderten
Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.
§ 3
Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und
Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten
1. Gemäß § 21
Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die
Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der
sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von
Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.
2. Die
Mindereinnahmen werden,
ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10.
Werktag des Monats an diesen überwiesen.
§ 4
Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes
1. Maßgeblich
für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich betreuten
Kinder.
2. Für den
Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V
zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt
gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.
3. Das monatliche
Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich belegten Plätze
am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des Monats im
Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des Monats an
den Träger überweisen werden kann.
§ 5
Prüfungs- und Einsichtsrechte
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu
prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.
§ 6
Kündigung
Unbeschadet des
sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird
vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden kann, wenn
das Wohl der
Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der
Lage) ist, die Gefährdung abzuwenden
die Erlaubnis
zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.
§ 7
Veröffentlichung
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, die Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes und die damit
verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.
§ 8 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
§ 9 Vereinbarungszeitraum
1. Diese
Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum
31.12.2006.
Die
Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte
mit Termin des Inkrafttretens.
2. Kann der in
Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da
eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist,
tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der
Bürgerschaft folgt.
Rostock, den
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_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
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Träger der
Einrichtung
Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung |
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zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der |
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freien Jugendhilfe Begegnungsstätte Schmarl e. V. |
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für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006 |
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Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der |
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Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz |
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Kindertageseinrichtung Stephan-Jantzen-Ring 32 |
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Entgelt pro |
Beteiligung daran |
|
Beteiligung daran |
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Platz 2006 |
Land |
örtl. Träger |
Eltern |
Gemeinde des |
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der öffentl. |
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gewöhnlichen |
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Jugendhilfe |
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Aufenthalts |
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Krippe |
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Ganztagsplatz |
|
654,83 € |
185,71 € |
53,48 € |
207,82 € |
207,82 € |
Teilzeitplatz |
|
392,90 € |
111,43 € |
32,09 € |
124,69 € |
124,69 € |
Halbtagsplatz |
|
261,93 € |
74,28 € |
21,39 € |
83,13 € |
83,13 € |
Kindergarten |
|
|
|
|
|
|
Ganztagsplatz |
|
338,14 € |
84,94 € |
24,46 € |
114,37 € |
114,37 € |
Teilzeitplatz |
|
202,88 € |
50,96 € |
14,68 € |
68,62 € |
68,62 € |
Halbtagsplatz |
|
135,26 € |
33,98 € |
9,78 € |
45,75 € |
45,75 € |
Hort |
|
|
|
|
|
|
Ganztagsplatz |
|
203,73 € |
50,98 € |
14,68 € |
69,04 € |
69,04 € |
Teilzeitplatz |
|
122,24 € |
30,59 € |
8,81 € |
41,42 € |
41,42 € |
Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Gemäß § 16 des
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b
bis e
Sozialgesetzbuch
(SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die
Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung)
wird
zwischen der Hansestadt Rostock
vertreten durch den
Oberbürgermeister -
Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
Begegnungsstätte
Schmarl e. V.
Stephan-Jantzen-Ring 32 in 18106 Rostock
vertreten durch Frau
Wachtel -
Träger -
die
nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.
Die
Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24,
24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung für die Kindertageseinrichtung
„Käferbude“ Stephan-Jantzen-Ring 32 in 18106 Rostock
Grundlage ist
die Leistungsbeschreibung des Trägers.
Darüber hinaus
wird zwischen den Vertragsparteien eine
Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.
Die
Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock.
§ 1
Vereinbarte Leistung
1. Plätze
laut Betriebserlaubnis
Einrichtung |
BE vom |
KK |
KG |
davon
integrative Plätze |
Hort |
Gesamt |
Käferbude |
08.08.05 |
8 |
16 |
|
8 |
32 |
Es gilt die zum
Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.
Sofern sich die
Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis
weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern
hierüber Einvernehmen besteht.
2. Fachlich
methodische Ausrichtung / Ziele
- ganzheitliche
Erziehung und Bildung mit dem Schwerpunkt Bewegung
3..
Leistungsstruktur
3.1.
Pädagogisches Personal
Der Träger
verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung
Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation
einzusetzen.
Der Träger muss
nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die
persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen
beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis
174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt
worden sind.
Zu diesem Zweck
soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den
beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Pädagogische
Fachkräfte
Mitarbeiter/innen |
Qualifikation |
2 Erzieherinnen |
Staatlich anerkannte Erzieherin, davon 1
Heilpädagogin(mit Musik- und Bewegungstherapeutischer Ausbildung), 1
Vorschulerzieherin |
1 Erzieherin (als Pauschalkraft) |
Kindergärtnerin |
3.2. Gebäude
/ Größe
Außenfläche: 800 m²
Gebäude: 199,5 m²
3.3.
Raumstruktur / Ausstattung
Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung |
Kinderkrippe |
Kindergarten |
Hort |
Gruppenräume |
1 Raum 44m² ( auch Nutzung Kindergarten) |
wird für Kindergarten bei Bedarf als
Schlafraum genutzt |
1 Raum 20m² |
Schlafraum |
1 Raum 16m² |
|
|
Sport -und Bewegungsraum |
|
1 Raum 44m² |
|
Garderoben |
1 Raum für KK und KG |
10m² |
2m² |
Sanitärräume |
1 Raum für KK und KG |
21m² |
1 Raum 4,5m² |
Spielzimmer |
|
1 Raum 22m² |
|
Snozelenraum |
|
1 Raum 16m² |
|
3.4.
Öffnungs- und Schließzeiten
Die Einrichtung
ist von Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 17.00Uhr geöffnet.
Schließzeiten: - 2 Wochen in den Sommerferien
- zwischen
Weihnachten und Neujahr
3.5.
Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze
Teilzeitplätze
und Halbtagsplätze werden variabel angeboten.
3.6. Anzahl
der Gruppen / Gruppenstruktur
- eine
altersgemischte Gruppe
- eine
Hortgruppe
3.7.
Zusammenarbeit mit Familien
Elternversammlungen/Elternrat: vierteljährlich finden Elternversammlungen
statt, Elternrat nicht
vorhanden auf Grund Elternwunsch Elternvertretung nach außen durch
einen Elternteil
Einzelgespräche: sind immer möglich
Erreichbarkeit der Leitung: täglich, da in der Gruppe tätig
Feste Sprechzeit: Mittwochs von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr
Hospitationsmöglichkeiten: vorhanden
Beratungsangebote: regelmäßig und Veröffentlichungen an der Informationstafel
Hausbesuche: auf Wunsch jederzeit möglich
Eltern-Kind-Feste: Weihnachtsfeier
3.8.
Zusammenarbeit mit Grundschule
Teilnahme am Unterricht einer
Vorschulgruppe, wenn Kinder dieses Alters vorhanden (ab Herbst vor Einschulung)
Zusammenarbeit mit der Grundschule Schmarl
Gespräche mit den Lehrern bei Abholung der
Hortkinder
Kooperation zwischen Grundschule und
Begegnungsstätte, die sich auch auf die Kooperation mit der
Kindertageseinrichtung positiv auswirkt; gemeinsame Gestaltung Schulfest
3.9.
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Zusammenarbeit mit Familienbildung von
„Charisma“ e.V. Frau Abel (Elternabende)
Frühförderung Lebenshilfe e.V.
3.10.
Besondere Leistungen, die allen Kindern zugute kommen
Musikerziehung und Bewegungserziehung
Erlernen von Entspannungstechniken
§ 2
Qualitätsentwicklung
Die am
15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen
Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind
Grundlage für die Arbeit des Trägers.
1. Merkmale
des Qualitätsmanagements
zur Zeit wird durch den Träger eine
umfassende Qualitätskontrolle durchgeführt
Öffentlichkeitsarbeit soll verbessert
werden
2. Planung
und Dokumentation
für die Vorschulkinder werden
Beobachtungs- und Entwicklungsbögen geführt
Projektarbeit
3.
Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung
1x im Quartal Supervision von 2-2,5
Stunden
Englischkurs durch 2 Mitarbeiterinnen seit
Herbst 2005 , damit keine Kosten für Englisch entstehen und alle Kinder
teilnehmen können
4.
Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien:
Übersicht in
Leistungsbeschreibung
5. Dienst-
und Teamberatungen
Dienstberatungen finden in der Einrichtung
14-tägig abends 1 bis 2 Stunden nach Bedarf mit 1 oder 2 Vertretern des Trägers
statt.
§ 3 Laufzeit
und Kündigung
Diese
Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten
der Entgeltvereinbarung in Kraft
und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der
Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung
gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs-
und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-,
Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.
§ 4 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
Rostock, den
________________________________
_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_______________________
Träger der
Einrichtung
Entgeltvereinbarung
auf Grundlage
der §§ 78b bis e SGB VIII
zwischen
der Hansestadt Rostock
vertreten
durch den Oberbürgermeister - Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
Kindervilla
Cords e. V. Gehlsdorf
Fährstraße 13 / 14 in 18147 Rostock
vertreten
durch die Vereinsvorsitzende, Frau Ruth -
Träger -
wird die
nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG
M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der
Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der
Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene
Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung
„Villa
Regenbogen“, Fährstraße 13 in 181047 Rostock
geschlossen.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
für vorgenannte Kindertageseinrichtung.
§ 1 Höhe des
leistungsbezogenen Entgeltes
1. Der Träger
erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden
belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als
Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.
2.
Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes
sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und
eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten.
Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom
Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit
nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen
Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.
3. Die Entgelte
je belegten Platz werden für den
Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:
für einen
Ganztagsplatz in der Krippe: 663,46
EUR
für einen
Teilzeitplatz in der Krippe: 398,08
EUR
für einen
Halbtagsplatz in der Krippe: 265,38
EUR
für einen
Ganztagsplatz im Kindergarten: 364,00
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Kindergarten: 218,40
EUR
für einen
Halbtagsplatz im Kindergarten: 145,60 EUR
4. In der
Anlage E 2 ist die anteilige
Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der
Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten
ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2
aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich
die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.
Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende
Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.
5. Das
Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und
Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit
können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten
Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder
unvollständig gewesen sind.
§ 2 Sonstige
Kosten
1. Im Entgelt
ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:
a) eine
Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,
b) den erhöhten
Betreuungsbedarf von Hortkindern in den Schulferien
c)
Verpflegungskosten.
Die durch a)
bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock
getragen.
2. Die Kosten
für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des
Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der
Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig
erstattet.
3. Entsprechend
des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu
fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer
gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.
§ 3
Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und
Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten
1. Gemäß § 21
Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die
Hansestadt Rostock die Mindereinnahme n, die dem Träger aufgrund der
sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von
Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.
2. Die
Mindereinnahmen werden, ohne dass es einer Antragstellung durch
den Träger bedarf, jeweils zum 10. Werktag des Monats an diesen überwiesen.
§ 4
Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes
1. Maßgeblich
für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich
betreuten Kinder.
2. Für den
Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V
zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt
gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.
3. Das
monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich
belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des
Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des
Monats an den Träger überweisen werden kann.
§ 5 Prüfungs-
und Einsichtsrechte
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu
prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.
§ 6
Kündigung
Unbeschadet des
sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird
vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden kann, wenn
das Wohl der
Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der
Lage) ist, die Gefährdung abzuwenden
die Erlaubnis
zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.
§ 7
Veröffentlichung
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, die Höhe d es leistungsbezogenen Entgeltes und die
damit verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.
§ 8 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
§ 9
Vereinbarungszeitraum
1. Diese
Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum
31.12.2006.
Die
Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte
mit Termin des Inkrafttretens.
2. Kann der in
Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da
eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist,
tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der
Bürgerschaft folgt.
Rostock, den
________________________________ _________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_________________
Träger der
Einrichtung
Entgeltvereinbarung
auf Grundlage
der §§ 78b bis e SGB VIII
zwischen
der Hansestadt Rostock
vertreten
durch den Oberbürgermeister - Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
Kindervilla
Cords e. V. Gehlsdorf
Fährstraße 13 / 14 in 18147 Rostock
vertreten durch die
Vereinsvorsitzende, Frau Ruth -
Träger -
wird die
nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG
M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der
Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der
Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene
Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung
„Kindervilla
Cords“, Fährstraße 14 in 181047 Rostock
geschlossen.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
für vorgenannte Kindertageseinrichtung.
§ 1 Höhe des
leistungsbezogenen Entgeltes
1. Der Träger
erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden
belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als
Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.
2.
Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes
sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und
eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten.
Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom
Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit
nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen Kindergartenplatz
(bis zu 6 Stunden täglich) besteht.
3. Die Entgelte
je belegten Platz werden für den
Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:
für einen
Ganztagsplatz im Kindergarten: 364,05
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Kindergarten: 218,43 EUR
für einen
Halbtagsplatz im Kindergarten: 145,62 EUR
für einen
Ganztagsplatz im Hort: 207,85
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Hort: 124,71
EUR.
4. In der
Anlage E 2 ist die anteilige
Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der
Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten
ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2
aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich
die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.
Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende
Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.
5. Das
Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und
Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit
können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten
Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder
unvollständig gewesen sind.
§ 2 Sonstige
Kosten
1. Im Entgelt
ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:
a) eine
Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,
b) den erhöhten
Betreuungsbedarf von Hortkindern in den Schulferien
c)
Verpflegungskosten.
Die durch a)
bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock
getragen.
2. Die Kosten
für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des
Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der
Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig
erstattet.
3. Entsprechend
des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu
fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer
gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.
§ 3
Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und
Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten
1. Gemäß § 21
Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die
Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der
sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von
Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.
2. Die
Mindereinnahmen werden,
ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10.
Werktag des Monats an diesen überwiesen.
§ 4
Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes
1. Maßgeblich
für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich
betreuten Kinder.
2. Für den
Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V
zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt
gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.
3. Das
monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich
belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des
Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des
Monats an den Träger überweisen werden kann.
§ 5
Prüfungs- und Einsichtsrechte
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu
prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.
§ 6
Kündigung
Unbeschadet des
sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird
vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden kann, wenn
das Wohl der
Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der
Lage) ist, die Gefährdung abzuwenden
die Erlaubnis
zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.
§ 7
Veröffentlichung
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, die Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes und die damit
verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.
§ 8 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
§ 9
Vereinbarungszeitraum
1. Diese
Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum
31.12.2006.
Die
Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte
mit Termin des Inkrafttretens.
2. Kann der in
Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da
eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist,
tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der
Bürgerschaft folgt.
Rostock, den
________________________________
_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_________________
Träger der
Einrichtung
Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung |
|
|
zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der |
|
|
|
|
|
|
freien Jugendhilfe Kindervilla Cords e. V |
|
|
|
|
|
|
für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006 |
|
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Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der |
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Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz |
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Kindertageseinrichtung Fährstraße 13 |
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|
Entgelt pro |
Beteiligung daran |
|
Beteiligung daran |
|
|
|
Platz 2006 |
Land |
örtl. Träger |
Eltern |
Gemeinde des |
|
|
|
|
der öffentl. |
|
gewöhnlichen |
|
|
|
|
Jugendhilfe |
|
Aufenthalts |
|
|
|
|
|
|
|
Krippe |
|
|
|
|
|
|
Ganztagsplatz |
|
663,46 € |
185,71 € |
53,48 € |
212,13 € |
212,14 € |
Teilzeitplatz |
|
398,08 € |
111,43 € |
32,09 € |
127,28 € |
127,28 € |
Halbtagsplatz |
|
265,38 € |
74,28 € |
21,39 € |
84,85 € |
84,86 € |
Kindergarten |
|
|
|
|
|
|
Ganztagsplatz |
|
364,00 € |
84,94 € |
24,46 € |
127,30 € |
127,30 € |
Teilzeitplatz |
|
218,40 € |
50,96 € |
14,68 € |
76,38 € |
76,38 € |
Halbtagsplatz |
|
145,60 € |
33,98 € |
9,78 € |
50,92 € |
50,92 € |
Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung |
|
|
zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der |
|
|
|
|
|
|
freien Jugendhilfe Kindervilla Cords e. V |
|
|
|
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|
|
für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006 |
|
|
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|
Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der |
|
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|
Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz |
|
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|
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|
|
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|
|
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|
|
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|
|
|
|
Kindertageseinrichtung Fährstraße 14 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Entgelt pro |
Beteiligung daran |
|
Beteiligung daran |
|
|
|
Platz 2006 |
Land |
örtl. Träger |
Eltern |
Gemeinde des |
|
|
|
|
der öffentl. |
|
gewöhnlichen |
|
|
|
|
Jugendhilfe |
|
Aufenthalts |
|
|
|
|
|
|
|
Kindergarten |
|
|
|
|
|
|
Ganztagsplatz |
|
364,05 € |
84,94 € |
24,46 € |
127,33 € |
127,33 € |
Teilzeitplatz |
|
218,43 € |
50,96 € |
14,68 € |
76,40 € |
76,40 € |
Halbtagsplatz |
|
145,62 € |
33,98 € |
9,78 € |
50,93 € |
50,93 € |
Hort |
|
|
|
|
|
|
Ganztagsplatz |
|
207,85 € |
50,98 € |
14,68 € |
71,09 € |
71,10 € |
Teilzeitplatz |
|
124,71 € |
30,59 € |
8,81 € |
42,65 € |
42,66 € |
Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Gemäß § 16 des
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b
bis e
Sozialgesetzbuch
(SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die
Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung)
wird
zwischen der Hansestadt Rostock
vertreten durch den
Oberbürgermeister -
Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
Kindervilla
Cords e. V. Gehlsdorf
Fährstraße 13 / 14 in 18147 Rostock
vertreten
durch die Vereinsvorsitzende, Frau Ruth -
Träger –
die
nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.
Die
Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24,
24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung für die Kindertageseinrichtung
„Villa
Regenbogen“, Fährstr.13 in 18147 Rostock
Grundlage ist
die Leistungsbeschreibung des Trägers.
Darüber hinaus
wird zwischen den Vertragsparteien eine Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter
gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.
Die
Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock.
§ 1
Vereinbarte Leistung
1. Plätze
laut Betriebserlaubnis
Einrichtung |
BE vom |
KK |
KG |
davon
integrative Plätze |
Hort |
Gesamt |
Fährstr. 13 |
01.08.04 |
36 |
47 |
4 |
|
87 |
Es gilt die zum
Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.
Sofern sich die
Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis
weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern
hierüber Einvernehmen besteht.
2. Fachlich
methodische Ausrichtung / Ziele
Arbeit nach dem
Situationsansatz
3.
Leistungsstruktur
3.1.
Pädagogisches Personal
Der Träger
verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung
Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation
einzusetzen.
Der Träger muss
nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die
persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen
beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis
174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt
worden sind.
Zu diesem Zweck
soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den
beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Pädagogische
Fachkräfte
1
Leiterin |
Staatl. anerkannte Erzieherin |
8
Erzieherinnen |
Staatl. anerkannte Erzieherin |
Gesamt : 10 |
|
3.2. Gebäude
/ Größe
Außenfläche: 7.386 m²
Gebäude: 1.033 m²
3.3.
Raumstruktur / Ausstattung
Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung |
Kinderkrippe |
Kindergarten |
Hort |
Gruppenräume |
6 Räume 133,12 m² |
4 Räume 79,42 m² |
|
Schlafräume |
Räume 17,01m² |
2 Räume 48,92 m² |
|
Sanitärräume |
Räume 15,12 m² |
2 Räume 22,97 m² |
|
Garderoben |
2 Räume 23,74 m² |
2 Räume 31,50 m² |
|
Turnraum Snoozelraum Förder-u. Integrationsraum Musikraum Back-u. Kochaktivitäten |
25,92 m²
16,25 m² 16,25 m² 16,25 m² 28,6 m² |
für alle Altersgruppen |
|
3.4.
Öffnungs- und Schließzeiten
Die Einrichtung
ist von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet
3.5.
Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze
Teilzeitplätze:
von 6.00 bis12.00
Uhr und 11.00 bis 17.00 Uhr
Halbtagsplätze:
am Vormittag
3.6. Anzahl
der Gruppen / Gruppenstruktur
2 Krippengruppen
1 altersgemischte Krippen- /
Kindergartengruppe
1 Kindergartengruppe
1 Integrativgruppe 3 bis 6 Jahren
3.7.
Zusammenarbeit mit Familien
Elternversammlungen: werden regelmäßig durchgeführt
Elternrat: Gründung ist im Januar 2006 vorgesehen
Einzelgespräche: nach Bedarf
Erreichbarkeit der Leitung: täglich in der Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr
Hospitationen: auf Wunsch der Eltern möglich
Beratungsangebote: jederzeit möglich, insbesondere für die integrativ
betreuten Kinder
Eltern-Kind-Feste: aktive Beteiligung der Eltern an Festen , Feiern und
der Ausgestaltung der Einrichtung
3.8.
Zusammenarbeit mit Grundschule
Zusammenkünfte der Unterstufenlehrerinnen
und Horterzieherinnen
Zusammenkünfte der Unterstufenlehrerinnen
und Erzieherinnen
Vorschüler besuchen die Schule und nehmen
an einer Unterrichtsstunde teil
Erzieherinnen nehmen an der Einschulung
teil
3.9.
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
- mit dem
evangelischen Pflegeheim Michaelshof und der St. Michael Schule
- mit der
Wäscherei
- mit dem
Theater
- mit
Gehlsdorfer Kirche
- mit der
Apotheke und niedergelassenen Ärzten
§ 2
Qualitätsentwicklung
Die am
15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen
Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind
Grundlage für die Arbeit des Trägers.
Merkmale des
Qualitätsmanagements
Arbeit mit den Trägerübergreifenden
Qualitätsstandards
seit Mai 2005 Träger des Singevogel
„Felix“
Schwerpunkt singen und musizieren
2. Planung und Dokumentation
Offene Planung
Elternbriefe
Aushänge für die Eltern
Tägliche Planungsdokumentation
Chroniken
Entwicklungsdokumentation für jedes Kind
(Programm von Walter Strassmeier oder Beller & Beller)
Erstellen von Förderprogrammen
Fortbildung
/ Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung
1x jährlich gemeinsame Weiterbildung für
alle Mitarbeiter
regelmäßige Schulungen zur
„Sicherheit“
Eigenverantwortung der Erzieherinnen zur
Gestaltung der Elternbriefe
Reflexionen auf en Teambratungen
Tägliche Absprachen
4. Ausstattung mit Fachliteratur und
Fachmedien
ausführlich in
Leistungsbeschreibung
5. Dienst- und Teamberatungen
finden 1-mal
monatlich statt
§ 3 Laufzeit
und Kündigung
Diese
Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten
der Entgeltvereinbarung in Kraft
und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der
Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung
gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs-
und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-,
Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.
§ 4 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
Rostock, den
________________________________
_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_______________________
Träger der
Einrichtung
Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Gemäß § 16 des
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b
bis e
Sozialgesetzbuch
(SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die
Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung)
wird
zwischen der Hansestadt Rostock
vertreten durch den
Oberbürgermeister -
Hansestadt Rostock -
und dem
Träger der freien Jugendhilfe
Kindervilla
Cords e. V. Gehlsdorf
Fährstraße 13 / 14 in 18147 Rostock
vertreten durch die
Vereinsvorsitzende, Frau Ruth -
Träger –
die
nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.
Die
Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24,
24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung für die Kindertageseinrichtung
„Kindervilla
Cords“, Fährstraße 14 in 18147
Rostock
Grundlage ist
die Leistungsbeschreibung des Trägers.
Darüber hinaus
wird zwischen den Vertragsparteien eine Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter
gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.
Die
Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock.
§ 1
Vereinbarte Leistung
1. Plätze
laut Betriebserlaubnis
Einrichtung |
BE vom |
KK |
KG |
davon
integrative Plätze |
Hort |
Gesamt |
Fährstr. 14 |
01.08.04 |
|
18 |
|
66 |
84 |
Es gilt die zum
Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.
Sofern sich die
Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis
weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern
hierüber Einvernehmen besteht.
2. Fachlich
methodische Ausrichtung / Ziele
Arbeit nach dem
Situationsansatz
3.
Leistungsstruktur
3.1. Pädagogisches
Personal
Der Träger
verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung
Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation
einzusetzen.
Der Träger muss
nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die
persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen
beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis
174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt
worden sind.
Zu diesem Zweck
soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den
beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Pädagogische
Fachkräfte
Mitarbeiter/innen |
Qualifikation |
1
Leiterin |
Staatl. anerkannte Erzieherin |
4
Erzieherinnen |
Staatl. anerkannte Erzieherin |
Gesamt :
5 |
|
3.2. Gebäude
/ Größe
Außenfläche: 6.212m²
Gebäude: 850 m²
3.3.
Raumstruktur / Ausstattung
Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung |
Kinderkrippe |
Kindergarten |
Hort |
Gruppenräume |
|
3
Räume 66,44 m² |
7 Räume 191,83 m² |
Schlafräume |
|
|
|
Sanitärräume |
|
12,42 m² |
Räume 24,64 m² |
Garderoben |
|
|
Diele 65,33 m² |
KIM – Stübchen Paukstübchen Hausaufgabenr. |
17,82 m²
8,12 m² 12,80 m² |
Für alle Altersgruppen |
|
Beratungsraum für die Erzieherinnen |
|
|
|
3.4.
Öffnungs- und Schließzeiten
Die Einrichtung
ist von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr
bis 17.00 Uhr geöffnet.
3.5.
Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze
Teilzeitplätze
werden von 6.00 bis 12.00 Uhr und von 11.00 bis 17.00 Uhr angeboten,
Halbtagsplätze
am Vormittag,
3.6. Anzahl
der Gruppen / Gruppenstruktur
1 Kindergartengruppe für Kinder im Alter
von 3 bis 6 Jahren
1 Hortgruppe im Alter von 6 bis 7 Jahren
1 Hortgruppe im Alter von 7 bis 8 Jahren
1 Hortgruppe Alter von 8 bis 10 Jahren
3.7.
Zusammenarbeit mit Familien
Elternversammlungen: werden regelmäßig durchgeführt
Elternrat: Gründung ist im Januar 2006 vorgesehen
Einzelgespräche: nach Bedarf
Erreichbarkeit der Leitung: täglich in der Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr
Hospitationen: auf Wunsch der Eltern möglich
Beratungsangebote: jederzeit möglich
Eltern-Kind-Feste: aktive Beteiligung der Eltern an Festen, Feiern und
der Ausgestaltung der Einrichtung
Nutzung von Elternbriefen
3.8.
Zusammenarbeit mit Grundschule
Zusammenkünfte der Unterstufenlehrerinnen
und Horterzieherinnen
Zusammenkünfte der Unterstufenlehrerinnen
und Erzieherinnen
Vorschüler besuchen die Schule und nehmen
an einer Unterrichtsstunde teil
Erzieherinnen nehmen an der Einschulung
teil
3.9.
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
- mit dem
evangelischen Pflegeheim Michaelshof und der St. Michael Schule
- mit der
Wäscherei
- mit dem
Theater
- mit
Gehlsdorfer Kirche
- mit der
Apotheke und niedergelassenen Ärzten
§ 2
Qualitätsentwicklung
Die am
15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen
Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind
Grundlage für die Arbeit des Trägers.
Merkmale des
Qualitätsmanagements
Arbeit mit den Trägerübergreifenden
Qualitätsstandards
Seit Mai 2005 Träger des Singevogel
„ Felix“
Schwerpunkt : singen und musizieren
Planung und
Dokumentation
Offene Planung
Elternbriefe
Aushänge für die Eltern
Tägliche Planungsdokumentation
Chroniken
Entwicklungsdokumentation für jedes Kind (
Programm von Walter Strassmeier oder Beller & Beller
Erstellen von Förderprogrammen
Fortbildung
/ Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung
1-mal jährlich gemeinsame Weiterbildung
für alle Mitarbeiter
regelmäßige Schulungen zur
„Sicherheit“
Eigenverantwortung der Erzieherinnen zur
Gestaltung der Elternbriefe
Reflexion auf den Teamberatungen
Tägliche Absprachen
4. Ausstattung mit Fachliteratur und
Fachmedien
Ausführlich in
der Leistungsbeschreibung
5. Dienst- und Teamberatungen
finden 1-mal
monatlich statt
§ 3 Laufzeit
und Kündigung
Diese
Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten
der Entgeltvereinbarung in Kraft
und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der
Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung
gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs-
und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-,
Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.
§ 4 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
Rostock, den
________________________________
_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_______________________
Träger der
Einrichtung
Entgeltvereinbarung
auf Grundlage
der §§ 78b bis e SGB VIII
zwischen
der Hansestadt Rostock
vertreten
durch den Oberbürgermeister - Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
Montessori
Kinderhaus e. V.
Schliemannstraße 9 in 18057 Rostock
vertreten
durch die Leiterin, Frau Voit -
Träger -
wird die
nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG
M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der
Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der
Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene
Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung
Montessori
Kinderhaus, Schliemannstraße 9 in 18057 Rostock
geschlossen.
Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung
für vorgenannte Kindertageseinrichtung.
§ 1 Höhe des
leistungsbezogenen Entgeltes
1. Der Träger
erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden
belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als
Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.
2.
Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes
sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und
eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten.
Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom
Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit
nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen
Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.
3. Die Entgelte
je belegten Platz werden für den
Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:
für einen
Ganztagsplatz in der Krippe: 632,83
EUR
für einen
Teilzeitplatz in der Krippe: 379,70
EUR
für einen
Halbtagsplatz in der Krippe: 253,13
EUR
für einen
Ganztagsplatz im Kindergarten: 338,33
EUR
für einen
Teilzeitplatz im Kindergarten: 203,00
EUR
für einen
Halbtagsplatz im Kindergarten: 135,33 EUR.
4. In der
Anlage E 2 ist die anteilige
Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der
Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten
ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2
aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser
Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich
die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.
Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende
Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.
5. Das
Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und
Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit
können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten
Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder
unvollständig gewesen sind.
§ 2 Sonstige
Kosten
1. Im Entgelt
ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:
a) eine
Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,
b) den erhöhten
Betreuungsbedarf von Hortkindern in den Schulferien
c)
Verpflegungskosten.
Die durch a)
bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock
getragen.
2. Die Kosten
für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des
Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der
Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig
erstattet.
3. Entsprechend
des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu
fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer
gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.
§ 3
Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und
Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten
1. Gemäß § 21
Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die
Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der
sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von
Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.
2. Die
Mindereinnahmen werden,
ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10.
Werktag des Monats an diesen überwiesen.
§ 4
Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes
1. Maßgeblich
für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich
betreuten Kinder.
2. Für den
Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V
zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt
gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.
3. Das
monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich
belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des
Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des
Monats an den Träger überweisen werden kann.
§ 5
Prüfungs- und Einsichtsrechte
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen
einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu
prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.
§ 6
Kündigung
Unbeschadet des
sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird
vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden kann, wenn
das Wohl der
Kinder gefährdet ist und der Trä ger nicht bereit (und / oder nicht in der
Lage) ist, die Gefährdung abzuwenden
die Erlaubnis
zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.
§ 7
Veröffentlichung
Die Hansestadt
Rostock ist berechtigt, die Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes und die damit
verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.
§ 8 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
§ 9
Vereinbarungszeitraum
1. Diese
Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum
31.12.2006.
Die
Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte
mit Termin des Inkrafttretens.
2. Kann der in
Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da
eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist,
tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der
Bürgerschaft folgt.
Rostock, den
________________________________ _________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_________________
Träger der
Einrichtung
Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung |
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zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der |
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freien Jugendhilfe Montessori Kinderhaus e. V. |
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für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006 |
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Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der |
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Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz |
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Kindertageseinrichtung |
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Entgelt pro |
Beteiligung daran |
|
Beteiligung daran |
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Platz 2006 |
Land |
örtl. Träger |
Eltern |
Gemeinde des |
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der öffentl. |
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gewöhnlichen |
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Jugendhilfe |
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Aufenthalts |
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Krippe |
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Ganztagsplatz |
|
632,83 € |
185,71 € |
53,48 € |
196,82 € |
196,82 € |
Teilzeitplatz |
|
379,70 € |
111,43 € |
32,09 € |
118,09 € |
118,09 € |
Halbtagsplatz |
|
253,13 € |
74,28 € |
21,39 € |
78,73 € |
78,73 € |
Kindergarten |
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|
|
Ganztagsplatz |
|
338,33 € |
84,94 € |
24,46 € |
114,47 € |
114,47 € |
Teilzeitplatz |
|
203,00 € |
50,96 € |
14,68 € |
68,68 € |
68,68 € |
Halbtagsplatz |
|
135,33 € |
33,98 € |
9,78 € |
45,79 € |
45,79 € |
Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung
Gemäß § 16 des
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in
Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b
bis e
Sozialgesetzbuch
(SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die Nutzung
und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung) wird
zwischen der Hansestadt Rostock
vertreten durch den
Oberbürgermeister -
Hansestadt Rostock -
und dem Träger der freien Jugendhilfe
Montessori
Kinderhaus e. V.
Schliemannstraße 9 in 18057 Rostock
vertreten
durch die Leiterin, Frau Voit -
Träger -
die
nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.
Die
Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24,
24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung für die Kindertageseinrichtung
Montessori
Kinderhaus, Schliemannstraße 9 in 18057 Rostock
Grundlage ist
die Leistungsbeschreibung des Trägers.
Darüber hinaus
wird zwischen den Vertragsparteien eine
Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.
Die
Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock.
§ 1
Vereinbarte Leistung
1. Plätze
laut Betriebserlaubnis
Einrichtung |
BE vom |
KK |
KG |
davon
integrative Plätze |
Hort |
Gesamt |
Montessori
Kinderhaus |
19.03.04 |
10 |
42 |
|
|
52 |
Es gilt die zum
Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.
Sofern sich die
Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis
weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern
hierüber Einvernehmen besteht.
2. Fachlich
methodische Ausrichtung / Ziele
Arbeit nach der
Montessori Pädagogik
Gegenseitige
Achtung und Akzeptanz sowie Gemeinschaftssinn der Kinder unterschiedlicher
Nationalität und unterschiedlichen
Alters stellen das Wesen der Integration in dem Kinderhaus dar.
3.
Leistungsstruktur
3.1.
Pädagogisches Personal
Der Träger
verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung
Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation
einzusetzen.
Der Träger muss
nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die
persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen
beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis
174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt
worden sind.
Zu diesem Zweck
soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den
beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
Pädagogische Fachkräfte
Mi tarbeiter/innen |
Qualifikation |
1 Leiterin |
Staatl. anerkannte Erzieherin mit
Montessori- Dipl. |
5 Erzieherinnen |
Staatl. anerkannte Erzieherinnen mit
Montessori- Dipl. |
Gesamt: 6 |
|
3.2. Gebäude
/ Größe
Gebäude: 353 m²
3.3.
Raumstruktur / Ausstattung
Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung |
Kinderkrippe |
Kindergarten |
Hort |
Gruppenräume |
1
Raum
49 m² Veranda 15,10 m² |
2 Räume 83 m² Terrasse 15,10 m² |
|
Schlafräume |
|
|
|
Sanitärräume |
10,40 m² |
27m² |
|
Garderoben |
12,40 m² |
|
|
Snoozelraum |
41,10 m² |
für alle Altersgruppen |
|
Büro |
12,50 m² |
|
|
3.4.
Öffnungs- und Schließzeiten
Die Einrichtung
ist von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet
3.5.
Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze
Teilzeitplätze:
nach Bedarf bis
17.00 Uhr
Halbtagsplätze:
von 06.00 bis 12.00 Uhr
3.6. Anzahl
der Gruppen / Gruppenstruktur
3 Gruppen
altersgemischt von 2 Jahren bis zum Schuleintritt
3.7.
Zusammenarbeit mit Familien
Thematische Elternversammlungen finden
2-mal im Jahr statt.
Der Elternrat trifft sich regelmäßig.
Einzelgespräche finden bei Bedarf und nach
Vereinbarung statt.
Die Leitung ist jederzeit erreichbar.
Hospitationen sind immer erwünscht und
möglich.
Beratungsangebote sind in allen Fragen der
täglichen Arbeit möglich.
Gemeinsame Feste und Feiern mit den Eltern
finden statt.
3.8.
Zusammenarbeit mit Grundschule
Kooperationsvertrag
mit der Jenaplanschule „Peter Petersen“
3.9.
Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Regelmäßiger
Besuch bei dem Stadtschuster
der Bäckerei „ Sparre“
dem Supermarkt „Edeka“
dem „Blumeneck“
dem Stadttheater
der Feuerwehr
3.10.
Besondere Leistungen, die allen Kindern zugute kommen
regelmäßige Fußgymnastik
regelmäßiger Besuch der Zahnschwester
Stressbewältigung für die Kinder durch
Übungen der Stille
§ 2
Qualitätsentwicklung
Die am
15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen
Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind
Grundlage für die Arbeit des Trägers.
1. Merkmale
des Qualitätsmanagements
Studium und Arbeit mit dem
Qualitätshandbuch des Prof. Wolfgang Tietze
führen von Entwicklungsbögen für jedes
Kind
viertel - bis halbjährlicher Nachweis der
Umsetzung der Qualitätsstandards vor dem Elternrat
Überarbeitung der Konzeption
2. Planung
und Dokumentation
Regelmäßige Dokumentation der Arbeit in
den Gruppen
Wöchentliche Planung unter dem Montessori-
Leitsatz „ Hilf mir, es selbst zu tun.“
3.
Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung
Regelmäßige Fortbildung durch den
Montessori- Arbeitskreis M7V
Nutzung der Angebote von „
Schabernack“ und „ Jambus“
Regelmäßige Fortbildung durch den
Norddeutschen Arbeitskreis der Deutschen Montessori- Gesellschaft e. V.
5.
Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien:
Fachzeitschrift: „Das Kind“
Fachbücher: „Texte
und Gegenwartsdiskussion“ M.
Montessori
„Das kreative Kind“ M. Montessori
Pädagogische Qualität in Tageseinrichtungen für Kinder von
Prof. Tietze
„Morgen wird es wieder
schön“ von Chr. Fisgus u. G. Kraft
„Hilf mir, es selbst zu
tun“ von Chr. Fisgus u. G. Kraft
6. Dienst-
und Teamberatungen
finden 1-mal
wöchentlich statt
§ 3 Laufzeit
und Kündigung
Diese
Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten
der Entgeltvereinbarung in Kraft
und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der
Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung
gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs-
und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-,
Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.
§ 4 Sonstige
Vereinbarungen
Sollte eine der
Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder
werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht
berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame
Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit
der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.
Das gleiche
gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke
offenbar wird.
Ergänzungen und
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Gerichtsstand
und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.
Rostock, den
________________________________
_________________________________
Der
Oberbürgermeister 1.
Stellvertreter des Oberbürgermeisters
_______________________
Träger der
Einrichtung