Dringlichkeitsvorlage - 0347/06-DV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0347/06-DV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

50

Beschlussvorschriften

Datum

§ 16 KiföG M-V in Verbindung §§ 22, 23, 24, SGB VIII

 

20.02.2006

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

01.03.2006 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Jugendhilfeausschuss

21.02.2006 16:15

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Leistungs-,Qualtitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

1013/04-DA v. 15.12.2004

0394/04-A v. 23.06.2004

0948/04-DA v. 15.12.2004

685/04-DA

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft genehmigt die Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen für die aufgeführten Kindertageseinrichtungen in der Hansestadt Rostock

 

"Kindervilla Cords", Fährstraße 14, 18147 Rostock

"Villa Regenbogen", Fährstraße 13, 18147 Rostock

"Käferbude", Stephan-Jantzen-Ring 32, 18106 Rostock

"Seestern", Pablo-Picasso-Str. 36, 18147 Rostock

"Buntes Kinderhaus", Burgwall 32, 18055 Rostock

"Biene Maja", Bützower Str. 11, 18109 Rostock

"Montessori Kinderhaus", Schliemannstr. 9, 18057 Rostock

 

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

entsprechend HH 2006

 

Begründung und Begründung der Dringlichkeit:

Die Dringlichkeit der Beschlussfassung ergibt sich aus der notwendigen Sicherheit, die für Eltern, Träger und Kommune hergestellt werden muss.

 

§ 9 der vorliegenden Entgeltvereinbarungen mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen schreibt eine Beschlussfassung durch die Bürgerschaft fest.

Die vorliegenden Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen wurden überarbeitet. Die am 12.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschluss-Nr. 0142/05-A beschlossenen trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind jetzt Bestandteil der Vereinbarung. Die Entgeltfestsetzung erfolgt nicht nach dem Kostendeckungsprinzip, sondern leistungsbezogen (vgl. § 16 KiföG). Bei den bisherigen Entgeltfestsetzungen wurden teilweise kalkulatorische Mieten berechnet, dies bemängelte auch der Landesrechnungshof bei seinen Prüfungen.

 

Kalkulatorische Mieten sind nicht mehr Bestandteil der festgelegten Entgelte. Ermöglicht wurde den Trägern, bei einem Richtwert von ca. 10 EUR pro m² pro Jahr, Reparaturkosten zu veranschlagen.

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

Anlagen


Entgeltvereinbarung

 

auf Grundlage der §§ 78b bis e SGB VIII

 

 zwischen       der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister                   - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        ASB Kreisverband Rostock e. V.

                        Pablo-Picasso-Straße 36 in 18147 Rostock

                        vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz                    - Träger -

 

                                                                   

wird die nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung

 

„Buntes Kinderhaus“, Burgwall 32 in 18055 Rostock

 

geschlossen. Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vorgenannte Kindertageseinrichtung.

 

 

§ 1 Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes

 

1. Der Träger erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.

 

2. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes  sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten. Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.

 

3. Die Entgelte je belegten Platz werden für den  Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:

 

für einen Ganztagsplatz in der Krippe:                           626,50 EUR

für einen Teilzeitplatz in der Krippe:                              375,90 EUR   

für einen Halbtagsplatz in der Krippe:                            250,60 EUR

 

für einen Ganztagsplatz im Kindergarten:                     334,51 EUR                          

für einen Teilzeitplatz im Kindergarten:                         200,71 EUR   

für einen Halbtagsplatz im  Kindergarten:                                 133,80 EUR

 

           

4. In der Anlage E 2  ist die anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2 aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.  Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.

 

5. Das Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder unvollständig gewesen sind.

 

§ 2 Sonstige Kosten

 

1. Im Entgelt ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:

 

a) eine Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,

 

b) den erhöhten Betreuungsbedarf von Hortkindern  in den Schulferien

 

c) Verpflegungskosten.

 

Die durch a) bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock getragen.

 

2. Die Kosten für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig erstattet.

 

3. Entsprechend des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.

 

§ 3 Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.

 

2. Die Mindereinnahmen werden, ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10. Werktag des Monats an diesen überwiesen.

 

§ 4 Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes

 

1. Maßgeblich für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich betreuten Kinder.

 

2. Für den Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.

 

3. Das monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des Monats an den Träger überweisen werden kann.

 

 

§ 5 Prüfungs- und Einsichtsrechte

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.

 

§ 6 Kündigung

 

Unbeschadet des sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn

 

das Wohl der Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der Lage)    ist, die Gefährdung abzuwenden

die Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.

 

§ 7 Veröffentlichung

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, die Höhe d es leistungsbezogenen Entgeltes und die damit verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.

 

§ 8 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

§ 9 Vereinbarungszeitraum   

 

1. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006.

 

Die Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte mit Termin des Inkrafttretens.

 

2. Kann der in Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der Bürgerschaft folgt.

 

 

Rostock, den

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

_________________

Träger der Einrichtung


Entgeltvereinbarung

 

auf Grundlage der §§ 78b bis e SGB VIII

 

 zwischen       der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister                   - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        ASB Kreisverband Rostock e. V.

                        Pablo-Picasso-Straße 36 in 18147 Rostock

                        vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz                    - Träger -

 

                                                                   

wird die nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung

 

„Biene Maja“, Bützower Straße 11 in 18109 Rostock

 

geschlossen. Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vorgenannte Kindertageseinrichtung.

 

 

§ 1 Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes

 

1. Der Träger erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.

 

2. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes  sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten. Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.

 

3. Die Entgelte je belegten Platz werden für den  Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:

 

für einen Ganztagsplatz in der Krippe:                           606,15 EUR

für einen Teilzeitplatz in der Krippe:                              363,69 EUR   

für einen Halbtagsplatz in der Krippe:                            242,46 EUR

 

für einen Ganztagsplatz im Kindergarten:                     323,08 EUR                          

für einen Teilzeitplatz im Kindergarten:                         193,85 EUR   

für einen Halbtagsplatz im  Kindergarten:                                 129,23 EUR

 

für einen Ganztagsplatz im Hort:                                     202,43 EUR

für einen Teilzeitplatz im Hort:                                         121,46 EUR.

           

 

4. In der Anlage E 2  ist die anteilige Beteilig ung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2 aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.  Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.

 

5. Das Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder unvollständig gewesen sind.

 

§ 2 Sonstige Kosten

 

1. Im Entgelt ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:

 

a) eine Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,

 

b) den erhöhten Betreuungsbedarf von Hortkindern  in den Schulferien

 

c) Verpflegungskosten.

 

Die durch a) bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock getragen.

 

2. Die Kosten für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig erstattet.

 

3. Entsprechend des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.

 

§ 3 Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.

 

2. Die Mindereinnahmen  werden, ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10. Werktag des Monats an diesen überwiesen.

 

§ 4 Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes

 

1. Maßgeblich für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich betreuten Kinder.

 

2. Für den Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.

 

3. Das monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des Monats an den Träger überweisen werden kann.

§ 5 Prüfungs- und Einsichtsrechte

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.

 

§ 6 Kündigung

 

Unbeschadet des sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kün digung wird vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn

 

das Wohl der Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der Lage)    ist, die Gefährdung abzuwenden

die Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.

 

§ 7 Veröffentlichung

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, die Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes und die damit verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.

 

§ 8 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

§ 9 Vereinbarungszeitraum   

 

1. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006.

 

Die Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte mit Termin des Inkrafttretens.

 

2. Kann der in Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der Bürgerschaft folgt.

 

 

Rostock, den

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

_________________

Träger der Einrichtung


Entgeltvereinbarung

 

auf Grundlage der §§ 78b bis e SGB VIII

 

 zwischen       der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister                   - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        ASB Kreisverband Rostock e. V.

                        Pablo-Picasso-Straße 36 in 18147 Rostock

                        vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz                    - Träger -

             

                                                                   

wird die nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung

 

„Seestern“, Pablo-Picasso-Straße 36 in 18147 Rostock

 

geschlossen. Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vorgenannte Kindertageseinrichtung.

 

 

§ 1 Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes

 

1. Der Träger erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.

 

2. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes  sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten. Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.

 

3. Die Entgelte je belegten Platz werden für den  Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:

 

für einen Ganztagsplatz in der Krippe:                           644,62 EUR

für einen Teilzeitplatz in der Krippe:                              386,77 EUR   

für einen Halbtagsplatz in der Krippe:                            257,85 EUR

 

für einen Ganztagsplatz im Kindergarten:                     338,66 EUR                          

für einen Teilzeitplatz im Kindergarten:                         203,20 EUR   

für einen Halbtagsplatz im  Kindergarten:                                 135,46 EUR

 

für einen Ganztagsplatz im Hort:                                     209,54 EUR

für einen Teilzeitplatz im Hort:                                         125,72 EUR.

           

 

4. In der Anlage E 2  ist die anteilige Beteilig ung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2 aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.  Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.

 

5. Das Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder unvollständig gewesen sind.

 

§ 2 Sonstige Kosten

 

1. Im Entgelt ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:

 

a) eine Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,

 

b) den erhöhten Betreuungsbedarf von Hortkindern  in den Schulferien

 

c) Verpflegungskosten.

 

Die durch a) bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock getragen.

 

2. Die Kosten für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig erstattet.

 

3. Entsprechend des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.

 

§ 3 Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.

 

2. Die Mindereinnahmen  werden, ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10. Werktag des Monats an diesen überwiesen.

 

§ 4 Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes

 

1. Maßgeblich für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich betreuten Kinder.

 

2. Für den Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.

 

3. Das monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des Monats an den Träger überweisen werden kann.

§ 5 Prüfungs- und Einsichtsrechte

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.

 

§ 6 Kündigung

 

Unbeschadet des sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn

 

das Wohl der Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der Lage)    ist, die Gefährdung abzuwenden

die Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.

 

§ 7 Veröffentlichung

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, die Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes und die damit verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.

 

§ 8 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

§ 9 Vereinbarungszeitraum   

 

1. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006.

 

Die Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte mit Termin des Inkrafttretens.

 

2. Kann der in Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der Bürgerschaft folgt.

 

 

Rostock, den

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

_________________

Träger der Einrichtung


 

Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung

 

 

zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der

 

 

 

 

 

 

freien Jugendhilfe ASB Kreisverband Rostock e. V.

 

 

 

 

 

 

für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der

 

 

 

 

 

 

Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kindertageseinrichtung "Buntes Kinderhaus", Burgwall 32

 

 

 

 

 

 

 

 

Entgelt pro

Beteiligung daran

 

Beteiligung daran

 

 

 

Platz 2006

Land

örtl. Träger

Eltern

Gemeinde des

 

 

 

 

der öffentl.

 

gewöhnlichen

 

 

 

 

Jugendhilfe

 

Aufenthalts

 

 

 

 

 

 

 

Krippe

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

626,50 €

185,71 €

53,48 €

193,66 €

193,66 €

Teilzeitplatz

 

375,90 €

111,43 €

32,09 €

116,19 €

116,19 €

Halbtagsplatz

 

250,60 €

74,28 €

21,39 €

77,46 €

77,46 €

Kindergarten

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

334,51 €

84,94 €

24,46 €

112,56 €

112,56 €

Teilzeitplatz

 

200,71 €

50,96 €

14,68 €

67,53 €

67,53 €

Halbtagsplatz

 

133,80 €

33,98 €

9,78 €

45,02 €

45,02 €

 


 

Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung

 

 

zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der

 

 

 

 

 

 

freien Jugendhilfe ASB Kreisverband Rostock e. V.

 

 

 

 

 

 

für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der

 

 

 

 

 

 

Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kindertageseinrichtung "Seestern", Pablo-Picasso-Straße 36

 

 

 

 

 

 

 

 

Entgelt pro

Beteiligung daran

 

Beteiligung daran

 

 

 

Platz 2006

Land

örtl. Träger

Eltern

Gemeinde des

 

 

 

 

der öffentl.

 

gewöhnlichen

 

 

 

 

Jugendhilfe

 

Aufenthalts

 

 

 

 

 

 

 

Krippe

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

644,62 €

185,71 €

53,48 €

202,72 €

202,72 €

Teilzeitplatz

 

386,77 €

111,43 €

32,09 €

121,63 €

121,63 €

Halbtagsplatz

 

257,85 €

74,28 €

21,39 €

81,09 €

81,09 €

Kindergarten

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

338,66 €

84,94 €

24,46 €

114,63 €

114,63 €

Teilzeitplatz

 

203,20 €

50,96 €

14,68 €

68,78 €

68,78 €

Halbtagsplatz

 

135,46 €

33,98 €

9,78 €

45,85 €

45,85 €

Hort

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

209,54 €

50,98 €

14,68 €

71,94 €

71,94 €

Teilzeitplatz

 

125,72 €

30,59 €

8,81 €

43,16 €

43,16 €

 

 

 

 

 

 

 

 


Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung

 

 

Gemäß § 16 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b bis e

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung) wird

 

zwischen        der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister             - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        ASB Kreisverband Rostock e. V.

                        Pablo-Picasso-Straße 36 in 18147 Rostock

                        vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz        - Träger -

 

 

 

die nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.

 

Die Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24, 24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung  für die Kindertageseinrichtung

 

„ Buntes Kinderhaus“  Burgwall 32 in 18055  Rostock

 

Grundlage ist die Leistungsbeschreibung des Trägers

 

Darüber hinaus wird zwischen den Vertragsparteien  eine Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.

 

Die Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock.

 

§ 1 Vereinbarte Leistung

 

1. Plätze laut Betriebserlaubnis

 

Einrichtung

BE vom

KK

KG

davon integrative Plätze

Hort

Gesamt

„Buntes Kinderhaus“

01.03.02

27

45

 

 

72

 

Es gilt die zum Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.

 

Sofern sich die Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern hierüber Einvernehmen besteht.

 

2. Fachlich methodische Ausrichtung / Ziele

 

Arbeit in Anlehnung an den Situationsansatz

Leitbild: „ Wir helfen allen Menschen, ohne Ansehen ihrer politischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit.“

 

3. Leistungsstruktur

 

3.1. Pädagogisches Personal:

Der Träger verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation einzusetzen.

 

Der Träger muss nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

 

Zu diesem Zweck soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

 

Pädagogische Fachkräfte

Mitarbeiter/innen

Qualifikation

1 Leiterin

staatlich anerkannte Erzieherin

8 Erzieherinnen

staatlich anerkannte Erzieherinnen

Gesamt: 9

 

 

 

3.2. Gebäude / Größe

Außenfläche:              750 m²

Gebäude:                    888,08 m²

 

3.3. Raumstruktur / Ausstattung

Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung

Kinderkrippe

Kindergarten

  Gruppenräume          

 4 Räume

 gesamt 176,32 m²

4 Räume

gesamt 176,32 m²

 

  Schlafräume

 

 

  Sanitärräume

2 Räume

  43,8 m²

 2Räume

42,18 m²

  Garderoben

 2 Räume

42,18 m²

2 Räume

42,18 m²

Turnraum/ Nebenraum

 

139,33 m²

138,46m²

Beratungsraum für die Erzieherinnen

6,14 m²

 6,11 m²

 

 

3.4. Öffnungs- und Schließzeiten

Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag von  6.00 Uhr bis 17.00Uhr geöffnet.

Schließzeiten gibt es keine.

 

3.5. Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze

Teilzeitplätze und Halbtagsplätze werden variabel angeboten.

 

3.6. Anzahl der Gruppen / Gruppenstruktur

3 altersgemischte Gruppen für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren

1 Vorschulgruppe für Kinder im Alter von 5 bis 7 Jahren

 

 

 

 

3.7. Zusammenarbeit mit Fa milien

Elternversammlungen/Elternrat:       Gruppennachmittage finden 1-mal jährlich statt und ein                                                     Elternrat besteht,

Einzelgespräche:                               bei Bedarf möglich

Erreichbarkeit der Leitung:                Dienstags von 08.00 bis 16.00 Uhr möglich

Hospitationen:                                    bei Bedarf und Absprache

Hausbesuche:                                   keine

Eltern-Kind-Feste:                             finden 4-mal im Jahr statt

 

3.8. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Kooperationen mit :    - dem Polizeisportverein

                                   - dem Schwimmverein

                                   - der Kunsthalle

                                   - dem Konservatorium

                                   - dem Sprachcenter Berlitz

                                   - der Bibliothek

                                   - einer Logopädin

                                   - der Kinderärztlichen Prophylaxe

                                   - der Frühförderstelle des DRK

                                   - der Kindertageseinrichtung „Dünennest“

 

 

§ 2 Qualitätsentwicklung

 

Die am 15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind Grundlage für die Arbeit des Trägers.

 

1. Merkmale des Qualitätsmanagements

„Leitfaden Qualitätsentwicklung“ Kindertageseinrichtungen als Arbeitsgrundlage für alle Einrichtungen des ASB

-     Erarbeitung von Projekten

-    Weiterentwicklung des Rahmenplanes

 

2. Planung und Dokumentation

Projektarbeit nach dem Situationsansatz

Führen von Beobachtungsbögen

Weiterentwicklung der Beobachtungsbögen auch für die altersgemischten Gruppen

 

3. Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung

- tägliche Kurzbesprechungen über besondere Situationen in den Gruppen

- regelmäßige Teilnahme an  Weiterbildungen von verschiedenen Bildungsträgern

 

4. Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien        

ist vorhanden

 

5. Dienst- und Teamberatungen

Bei Bedarf Teamberatungen außerhalb der Öffnungszeit

 

§ 3 Laufzeit und Kündigung

 

Diese Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten  der  Entgeltvereinbarung in Kraft und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.

 

§ 4 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

 

Rostock, den

 

 

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

 

_______________________

Träger der Einrichtung


Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung

 

 

Gemäß § 16 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b bis e

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung) wird

 

zwischen        der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister             - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        ASB Kreisverband Rostock e.V.

                        Pablo-Picasso-Str. 36 in 18147 Rostock

                        vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz

 

die nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.

 

Die Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24, 24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung  für die Kindertageseinrichtung

 

„Biene Maja“   Bützower Str. 11 in 18109  Rostock

 

Grundlage ist die Leistungsbeschreibung des Trägers

 

Darüber hinaus wird zwischen den Vertragsparteien  eine Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.

 

Die Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock.

 

 

§ 1 Vereinbarte Leistung

 

1. Plätze laut Betriebserlaubnis

 

Einrichtung

BE vom

KK

KG

davon integrative Plätze

Hort

Gesamt

„ Biene Maja“

17.02.02

42

132

8

66

240

 

Es gilt die zum Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.

 

Sofern sich die Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern hierüber Einvernehmen besteht.

 

2. Fachlich methodische Ausrichtung / Ziele

 

Arbeit erfolgt in Anlehnung an den Situationsansatz

 

 

 

 

 

3. Leistungsstruktur

 

3.1. Pädagogisches Personal

Der Träger verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation einzusetzen.

 

Der Träger muss nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

 

Zu diesem Zweck soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

 

Pädagogische Fachkräfte

Mitarbeiter/innen

Qualifikation

1 Leiterin

staatlich anerkannte Erzieherin

19 Erzieherinnen

staatlich anerkannte Erzieherinnen

1 Erzieherin

staatlich anerkannte Heilpädagogin

Gesamt: 21

 

 

 

3.2. Gebäude / Größe

Außenfläche:              7.056 m²

Gebäude:                    2.276 m²

 

3.3. Raumstruktur / Ausstattung

 

Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

  Gruppenräume          

3 Räume

gesamt 131,55 m²

6 Räume

263,1m²

 

3 Räume

131,55 m²

 

  Schlafräume

3 Räume

131,55 m

2 Räume

87,7 m²

 

  Sanitärräume

3 Räume

62,91 m²

4 Räume

83,88 m²

2 Räume

41,94 m²

  Garderoben

3 Räume

64,86 m²

6 Räume

116,22 m²

2 Räume

37,1m²

Turnraum/ Nebenräume

 

130,40m²

Für alle Altersgruppen

 

Beratungsraum für die Erzieherinnen

8,12 m²

 

 

 

 

3.4. Öffnungs- und Schließzeiten

Die Einrichtung ist Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

Schließzeiten sind zwischen Weihnachten und Neujahr.

 

3.5. Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze

Teilzeitplätze und Halbtagsplätze werden variabel angeboten.

 

3.6. Anzahl der Gruppen / Gruppenstruktur

1 Krippengruppe

2 altersgemischte Krippen- und Kindergartengruppen

2 altersgemischte Integrativgruppen

2 altersgemischte Kindergartengruppen

2 Vorschulgruppen

3 altersgemischte Hortgruppen

 

3.7. Zusammenarbeit mit Familien

Elternversammlungen/Elternrat:       2-mal jährlich Elternversammlungen in den Gruppen,                                                        Themenbezogener Elternabend 1-mal jährlich, 4-mal                                                        jährlich Elternratsitzungen

Einzelgespräche:                               finden mindestens 2-mal jährlich zum Entwicklungsstand                                                 der Kinder statt, bei Bedarf mehr

Erreichbarkeit der Leitung:                Dienstags von 08.00 bis 16.00 Uhr möglich

Hospitationen:                                    sind möglich

Hausbesuche:                                               in Absprache möglich

Eltern-Kind-Feste:                             gemeinsames Weihnachtssingen, Sportfest,                                                                     Weihnachtsmärchen, Ausflüge

 

3.8. Zusammenarbeit mit Grundschule

Es finden gegenseitige Besuche statt.

 

3.9. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

generationsübergreifende Kontakte mit dem Veteranenklub

mit Kinderärzten, Frühförderstellen

mit der Fachschule- Praktikanteneinsatz

Gesundheitsamt, Jugendamt, Sozialamt, Polizei, Feuerwehr, Ortsamt

 

3.10. Zusätzliche Angebote

(gegen Sonderfinanzierung der Eltern)

Sport

Schwimmkurs

1-mal wöchentlich Englisch

1-mal wöchentlich Tanzstunde

 

3.11.Betreuung von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache

Gespräche und genaue Dokumentation der sprachlichen Entwicklung

Elterngespräche zum Förderbedarf

2x wöchentlich 1 Stunde Förderung in kleinen Gruppen

Einsatz vielfältiger Materialien zur Weiterentwicklung des Sprachverständnisses

 

 

§ 2 Qualitätsentwicklung

 

Die am 15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind Grundlage für die Arbeit des Trägers.

 

1. Merkmale des Qualitätsmanagements

„Leitfaden Qualitätsentwicklung“ Kindertageseinrichtungen als Arbeitsgrundlage für alle Einrichtungen des ASB

jährliche Überprüfung der Konzeption

Einbeziehung der Eltern in der inhaltlichen Diskussion der Einrichtung

 

2. Planung und Dokumentation

Projektarbeit nach dem Situationsansatz

systematische Beobachtungen der Kinder

 schriftliche Dokumentationen über den Entwicklungsstand der Kinder (Beobachtungsbögen )

 

3. Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung

jährliche Fort- und Weiterbildungsplanung ( Reflexion im Team )

regelmäßiger Austausch über pädag. Inhalte, Besonderheiten, Probleme und suchen nach Lösungswegen

 

4. Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien

Übersicht dazu  in der Leistungsbeschreibung.

 

5. Dienst- und Teamberatungen

monatliche Teamberatungen

Leiterin mit Teamleitern monatlich

Leiterin mit Gruppenleitern monatlich

Teamberatung in den einzelnen Gruppen 2-mal jährlich

Große Dienstberatungen 3x jährlich

themenbezogene Beratung mit Fachberaterin 1 bis 2-mal jährlich

 

 

§ 3 Laufzeit und Kündigung

 

Diese Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten  der  Entgeltvereinbarung in Kraft und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.

 

 

§ 4 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

 

Rostock, den

 

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

 

_______________________

Träger der Einrichtung


Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung

 

 

Gemäß § 16 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b bis e

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung) wird

 

zwischen        der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister                      - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        ASB Kreisverband Rostock e. V.

                        Pablo-Picasso-Straße 36 in 18147 Rostock

                        vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Schlabitz                    - Träger -

 

 

die nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.

 

Die Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24, 24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung  für die Kindertageseinrichtung

 

„Seestern“    Pablo-Picasso-Straße 36 in 18147 Rostock

 

Grundlage ist die Leistungsbeschreibung des Trägers

 

Darüber hinaus wird zwischen den Vertragsparteien eine Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.

 

Die Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock.

 

 

§ 1 Vereinbarte Leistung

 

1. Plätze laut Betriebserlaubnis

 

Einrichtung

BE vom

KK

KG

davon integrative Plätze

Hort

Gesamt

„ Seestern“

01.10.04

36

90

 

44

170

 

Es gilt die zum Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.

 

Sofern sich die Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern hierüber Einvernehmen besteht.

 

2. Fachlich methodische Ausrichtung / Ziele

 

Arbeit erfolgt in Anlehnung an den Situationsansatz

 

 

 

3. Leistungsstruktur

 

3.1. Pädagogisches Personal:

Der Träger verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation einzusetzen.

 

Der Träger muss nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

 

Zu diesem Zweck soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den  beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

 

Pädagogische Fachkräfte

Mitarbeiter/innen

Qualifikation

1 Leiterin

staatlich anerkannte Erzieherin

13 Erzieherinnen

staatlich anerkannte Erzieherinnen

Gesamt: 14

 

 

 

3.2. Gebäude / Größe

Außenfläche:              5.000 m²

Gebäude:                    1.811,43 m²

 

3.3. Raumstruktur / Ausstattung

Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

  Gruppenräume          

2 Räume

gesamt 99,75m²

8 Räume

397,48 m²

4 Räume

199,22 m²

  Schlafräume

2 Räume

98,43 m²

 

 

  Sanitärräume

2 Räume

47,15 m²

4 Räume

94,51 m²

2 Räume

47,43 m²

  Garderoben

2 Räume

48,75 m²

4 Räume

97,89 

2 Räume

49,18m²

Turnraum und Nebenräume

 

83,11 m² 

 

Für alle Altersgruppen

 

 Beratungsraum für die Erzieherinnen

5,41 m²

 

 

 

 

3.4. Öffnungs- und Schließzeiten

Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 20.30 Uhr geöffnet.

Veränderungen sind nach Bedarf möglich.

Schließzeiten zwischen Weinachten und Neujahr. Die Betreuung ist dann in einer anderen ASB - Einrichtung möglich.

 

3.5. Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze

Teilzeitplätze und Halbtagsplätze werden variabel angeboten.

 

3.6. Anzahl der Gruppen / Gruppenstruktur

Die Arbeit erfolgt in altersgemischten Gruppen.

1 Krippengruppe von 0,3 bis 1,8 Jahren

1 Krippengruppe von 1,8 bis 3 Jahren

3 Kindergartengruppen von 3 bis 5 Jahren

1 Vorschulgruppe

1 Hortgruppe von 1. bis 4. Klasse

 

3.7. Zusammenarbeit mit  den Familien

Elternversammlungen/Elternrat:       2-mal jährlich Elternversammlungen und zusätzlich                                                           Themenbezogene Elternveranstaltungen, der Elternrat                                                     tagt einmal im Monat

Einzelgespräche:                               finden bei Bedarf statt

Erreichbarkeit der Leitung:                nach Terminabsprache möglich

Hospitationen:                                    nach Absprache möglich

Beratungsangebote:                          bei Bedarf Vermittlung möglich

Hausbesuche:                                               auf Wunsch möglich

Eltern-Kind-Feste:                             vier mal im Jahr

 

3.8. Zusammenarbeit mit Grundschule

Kennen lernen der Schule im Vorfeld, Schnupperunterricht

Einschätzung über Entwicklungsstand der Kinder wird an Schule übergeben

 

3.9. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Kontakte zu Geschäften, Betrieben und Behörden

Kontakte zur Bibliothek, zur Kunsthalle, zum Theater, zum Verkehrsgarten

Zusammenarbeit mit Stadtteil- und Begegnungszentrum des DRK in Toitenwinkel

Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Polizei

Zusammenarbeit ASB Rettungswesen

Teilnahme am Stadtteiltisch TW

 

3.10. Zusätzliche Angebote

(gegen Sonderfinanzierung der Eltern)

Musik

Sport

Schwimmen

Müttertreff

 

3.11. Betreuung von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache

7 Kinder unterschiedlicher Nationalitäten werden betreut

Anschaffung von Materialien für die gezielte Sprachförderung

Literatur über die Herkunftsländer

verstärkt werden Einzelgespräche mit den Kindern geführt

Planung von Projekten, die sich mit der Herkunftskultur auseinandersetzen

 

 

§ 2 Qualitätsentwicklung

 

Die am 15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind Grundlage für die Arbeit des Trägers.

 

1. Merkmale des Qua litätsmanagements

 

„Leitfaden Qualitätsentwicklung“ Kindertageseinrichtungen als Arbeitsgrundlage für alle Einrichtungen des ASB

Erarbeitung eines Qualitätshandbuches

Überarbeitung der Konzeption

 

 

 

2. Planung und Dokumentation

 

es erfolgt eine Jahresplanung, Wochenplanung, Tagesplanung und eine Planung individueller Fördermaßnahmen

Dokumentation erfolgt und wird nachvollziehbar für alle Beteiligten dargestellt

 

3. Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung

 

-    Arbeit mit einem namentlichen und zeitlich festgeschriebenen Weiterbildungsplan

Mitarbeitergespräche 1 mal im Jahr

 

4. Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien

 

Übersicht in der Leistungsbeschreibung

 

5. Dienst- und Teamberatungen

 

Dienstberatung 1 mal im Monat

Teamleitertreffen1 mal im Monat

Kleinteams bei Bedarf, mindestens 1 mal im Monat

Team KITA – Zeitung 1x im Jahr

Mitarbeitergespräche 1x im Jahr

 

 

§ 3 Laufzeit und Kündigung

 

Diese Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten  der  Entgeltvereinbarung in Kraft und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.

 

§ 4 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

 

Rostock, den

 

 

_______________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters

 

 

_______________________

Träger der Einrichtung


Entgeltvereinbarung

 

auf Grundlage der §§ 78b bis e SGB VIII

 

 zwischen       der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister                   - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        Begegnungsstätte Schmarl e. V.

                        Stephan-Jantzen-Ring 32 in 18106 Rostock

                        vertreten durch Frau Wachtel                                               - Träger -

                                  

wird die nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom …. beschriebene Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung

 

„Käferbude“, Stephan-Jantzen-Ring 32 in 18106 Rostock

 

geschlossen. Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vorgenannte Kindertageseinrichtung.

 

§ 1 Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes

 

1. Der Träger erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.

 

2. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes  sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten. Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.

 

3. Die Entgelte je belegten Platz werden für den Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:

 

für einen Ganztagsplatz in der Krippe:                           654,83 EUR

für einen Teilzeitplatz in der Krippe:                              392,90 EUR   

für einen Halbtagsplatz in der Krippe:                            261,93 EUR

 

für einen Ganztagsplatz im Kindergarten:                     338,14 EUR                          

für einen Teilzeitplatz im  Kindergarten:                                    202,88 EUR   

für einen Halbtagsplatz im Kindergarten:                                  135,25 EUR

           

für einen Ganztagsplatz im Hort:                                     203,73 EUR

für einen Teilzeitplatz im Hort:                                         122,24 EUR.

 

4. In der Anlage E 2  ist die anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2 aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.  Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.

 

5. Das Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder unvollständig gewesen sind.

 

§ 2 Sonstige Kosten

 

1. Im Entgelt ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:

 

- eine Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,

 

- den erhöhten Betreuungsbedarf von Hortkindern  in den Schulferien

 

- Verpflegungskosten.

 

Die durch a) bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock getragen.

 

2. Die Kosten für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig erstattet.

 

3. Entsprechend des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.

 

§ 3 Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.

 

2. Die Mindereinnahmen  werden, ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10. Werktag des Monats an diesen überwiesen.

 

§ 4 Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes

 

1. Maßgeblich für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich betreuten Kinder.

 

2. Für den Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.

 

3. Das monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des Monats an den Träger überweisen werden kann.

 

 

 

§ 5 Prüfungs- und Einsichtsrechte

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.

 

§ 6 Kündigung

 

Unbeschadet des sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn

 

das Wohl der Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der Lage)    ist, die Gefährdung abzuwenden

die Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.

 

§ 7 Veröffentlichung

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, die Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes und die damit verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.

 

§ 8 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

§ 9 Vereinbarungszeitraum   

 

1. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006.

 

Die Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte mit Termin des Inkrafttretens.

 

2. Kann der in Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der Bürgerschaft folgt.

 

 

Rostock, den

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

_________________

Träger der Einrichtung


 

Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung

 

 

zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der

 

 

 

 

 

 

freien Jugendhilfe Begegnungsstätte Schmarl e. V.

 

 

 

 

 

 

für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der

 

 

 

 

 

 

Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kindertageseinrichtung Stephan-Jantzen-Ring 32

 

 

 

 

 

 

 

 

Entgelt pro

Beteiligung daran

 

Beteiligung daran

 

 

 

Platz 2006

Land

örtl. Träger

Eltern

Gemeinde des

 

 

 

 

der öffentl.

 

gewöhnlichen

 

 

 

 

Jugendhilfe

 

Aufenthalts

 

 

 

 

 

 

 

Krippe

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

654,83 €

185,71 €

53,48 €

207,82 €

207,82 €

Teilzeitplatz

 

392,90 €

111,43 €

32,09 €

124,69 €

124,69 €

Halbtagsplatz

 

261,93 €

74,28 €

21,39 €

83,13 €

83,13 €

Kindergarten

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

338,14 €

84,94 €

24,46 €

114,37 €

114,37 €

Teilzeitplatz

 

202,88 €

50,96 €

14,68 €

68,62 €

68,62 €

Halbtagsplatz

 

135,26 €

33,98 €

9,78 €

45,75 €

45,75 €

Hort

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

203,73 €

50,98 €

14,68 €

69,04 €

69,04 €

Teilzeitplatz

 

122,24 €

30,59 €

8,81 €

41,42 €

41,42 €

 


Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung

 

 

Gemäß § 16 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b bis e

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung) wird

 

zwischen        der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister             - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        Begegnungsstätte Schmarl e. V.

                        Stephan-Jantzen-Ring 32 in 18106 Rostock

                        vertreten durch Frau Wachtel                                               - Träger -

 

 

die nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.

 

Die Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24, 24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung  für die Kindertageseinrichtung

 

„Käferbude“  Stephan-Jantzen-Ring 32 in 18106 Rostock

 

Grundlage ist die Leistungsbeschreibung des Trägers.

 

Darüber hinaus wird zwischen den Vertragsparteien  eine Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.

 

Die Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock.

 

 

§ 1 Vereinbarte Leistung

 

1. Plätze laut Betriebserlaubnis

 

Einrichtung

BE vom

KK

KG

davon integrative Plätze

Hort

Gesamt

Käferbude

08.08.05

  8

  16

 

   8

  32

 

 

Es gilt die zum Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.

 

Sofern sich die Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern hierüber Einvernehmen besteht.

 

2. Fachlich methodische Ausrichtung / Ziele

 

- ganzheitliche Erziehung und Bildung mit dem Schwerpunkt Bewegung

 

 

 

3.. Leistungsstruktur

 

3.1. Pädagogisches Personal

Der Träger verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation einzusetzen.

 

Der Träger muss nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

 

Zu diesem Zweck soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

 

Pädagogische Fachkräfte

Mitarbeiter/innen

Qualifikation

2 Erzieherinnen

Staatlich anerkannte Erzieherin, davon 1 Heilpädagogin(mit Musik- und Bewegungstherapeutischer Ausbildung), 1 Vorschulerzieherin

1 Erzieherin (als Pauschalkraft)

Kindergärtnerin

 

 

3.2. Gebäude / Größe

Außenfläche:              800 m²

Gebäude:                    199,5 m²

 

3.3. Raumstruktur / Ausstattung

Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

Gruppenräume

1 Raum

44m² ( auch Nutzung Kindergarten)

wird für Kindergarten bei Bedarf als Schlafraum genutzt

1 Raum

20m²

Schlafraum

1 Raum 16m²

 

 

Sport -und  Bewegungsraum

 

1 Raum

44m²

 

Garderoben

1 Raum für KK und KG 

10m²

 

2m²

Sanitärräume

1 Raum für KK und KG

21m²

1 Raum

4,5m²

Spielzimmer

 

1 Raum

22m²

 

Snozelenraum

 

1 Raum

16m²

 

 

 

3.4. Öffnungs- und Schließzeiten

Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag von 6.30 Uhr bis 17.00Uhr geöffnet.

Schließzeiten:            - 2 Wochen in den Sommerferien

                                   - zwischen Weihnachten und Neujahr

 

3.5. Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze

Teilzeitplätze und Halbtagsplätze werden variabel angeboten.

 

3.6. Anzahl der Gruppen / Gruppenstruktur

- eine altersgemischte Gruppe

- eine Hortgruppe

3.7. Zusammenarbeit mit Familien

Elternversammlungen/Elternrat:       vierteljährlich finden Elternversammlungen statt,                                                                Elternrat nicht vorhanden auf Grund Elternwunsch                                                             Elternvertretung nach außen durch einen  Elternteil

Einzelgespräche:                               sind immer möglich

Erreichbarkeit der Leitung:                täglich, da in der Gruppe tätig

Feste Sprechzeit:                              Mittwochs  von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr

Hospitationsmöglichkeiten:                vorhanden

Beratungsangebote:                          regelmäßig und Veröffentlichungen an der                                                                          Informationstafel

Hausbesuche:                                   auf Wunsch jederzeit möglich

Eltern-Kind-Feste:                             Weihnachtsfeier

 

3.8. Zusammenarbeit mit Grundschule

Teilnahme am Unterricht einer Vorschulgruppe, wenn Kinder dieses Alters vorhanden  (ab Herbst vor Einschulung)

Zusammenarbeit mit der Grundschule Schmarl

Gespräche mit den Lehrern bei Abholung der Hortkinder

Kooperation zwischen Grundschule und Begegnungsstätte, die sich auch auf die Kooperation mit der Kindertageseinrichtung positiv auswirkt; gemeinsame Gestaltung Schulfest

 

3.9. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Zusammenarbeit mit Familienbildung von „Charisma“ e.V. Frau Abel (Elternabende)

Frühförderung Lebenshilfe e.V.

 

3.10. Besondere Leistungen, die allen Kindern zugute kommen

Musikerziehung und Bewegungserziehung

Erlernen von Entspannungstechniken

 

 

§ 2 Qualitätsentwicklung

 

Die am 15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind Grundlage für die Arbeit des Trägers.

 

1. Merkmale des Qualitätsmanagements

 

zur Zeit wird durch den Träger eine umfassende Qualitätskontrolle durchgeführt

Öffentlichkeitsarbeit soll verbessert werden

 

2. Planung und Dokumentation

 

für die Vorschulkinder werden Beobachtungs- und Entwicklungsbögen geführt

Projektarbeit

 

3. Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung

 

1x im Quartal Supervision von 2-2,5 Stunden

 

Englischkurs durch 2 Mitarbeiterinnen seit Herbst 2005 , damit keine Kosten für Englisch entstehen und alle Kinder teilnehmen können

 

 

 

4. Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien:

 

Übersicht in Leistungsbeschreibung

 

5. Dienst- und Teamberatungen

 

Dienstberatungen finden in der Einrichtung 14-tägig abends 1 bis 2 Stunden nach Bedarf mit 1 oder 2 Vertretern des Trägers statt.

 

 

§ 3 Laufzeit und Kündigung

 

Diese Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten  der  Entgeltvereinbarung in Kraft und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.

 

 

§ 4 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

 

Rostock, den

 

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

 

_______________________

Träger der Einrichtung


Entgeltvereinbarung

 

auf Grundlage der §§ 78b bis e SGB VIII

 

 zwischen       der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister                   - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        Kindervilla Cords e. V. Gehlsdorf

                        Fährstraße 13 / 14 in 18147 Rostock

                        vertreten durch die Vereinsvorsitzende, Frau Ruth              - Träger -

                                                                      

 

wird die nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung

 

„Villa Regenbogen“, Fährstraße 13 in 181047 Rostock

 

geschlossen. Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vorgenannte Kindertageseinrichtung.

 

 

§ 1 Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes

 

1. Der Träger erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.

 

2. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes  sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten. Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.

 

3. Die Entgelte je belegten Platz werden für den  Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:

 

für einen Ganztagsplatz in der Krippe:                           663,46 EUR

für einen Teilzeitplatz in der Krippe:                              398,08 EUR   

für einen Halbtagsplatz in der Krippe:                            265,38 EUR

 

für einen Ganztagsplatz im Kindergarten:                     364,00 EUR                          

für einen Teilzeitplatz im Kindergarten:                         218,40 EUR   

für einen Halbtagsplatz im  Kindergarten:                                 145,60 EUR

 

4. In der Anlage E 2  ist die anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2 aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.   Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.

 

5. Das Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder unvollständig gewesen sind.

 

§ 2 Sonstige Kosten

 

1. Im Entgelt ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:

 

a) eine Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,

 

b) den erhöhten Betreuungsbedarf von Hortkindern  in den Schulferien

 

c) Verpflegungskosten.

 

Die durch a) bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock getragen.

 

2. Die Kosten für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig erstattet.

 

3. Entsprechend des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.

 

§ 3 Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die Hansestadt Rostock die Mindereinnahme n, die dem Träger aufgrund der sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.

 

2. Die Mindereinnahmen werden, ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10. Werktag des Monats an diesen überwiesen.

 

§ 4 Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes

 

1. Maßgeblich für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich betreuten Kinder.

 

2. Für den Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.

 

3. Das monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des Monats an den Träger überweisen werden kann.

 

 

 

§ 5 Prüfungs- und Einsichtsrechte

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.

 

§ 6 Kündigung

 

Unbeschadet des sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn

 

das Wohl der Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der Lage)    ist, die Gefährdung abzuwenden

die Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.

 

§ 7 Veröffentlichung

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, die Höhe d es leistungsbezogenen Entgeltes und die damit verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.

 

§ 8 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

§ 9 Vereinbarungszeitraum   

 

1. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006.

Die Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte mit Termin des Inkrafttretens.

 

2. Kann der in Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der Bürgerschaft folgt.

 

 

Rostock, den

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

_________________

Träger der Einrichtung


Entgeltvereinbarung

 

auf Grundlage der §§ 78b bis e SGB VIII

 

 zwischen       der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister                   - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        Kindervilla Cords e. V. Gehlsdorf

                        Fährstraße 13 / 14 in 18147 Rostock

                        vertreten durch die Vereinsvorsitzende, Frau Ruth              - Träger -

 

 

wird die nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung

 

„Kindervilla Cords“, Fährstraße 14 in 181047 Rostock

 

geschlossen. Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vorgenannte Kindertageseinrichtung.

 

 

§ 1 Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes

 

1. Der Träger erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.

 

2. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes  sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten. Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.

 

3. Die Entgelte je belegten Platz werden für den  Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:

 

für einen Ganztagsplatz im Kindergarten:                     364,05 EUR                          

für einen Teilzeitplatz im  Kindergarten:                                    218,43 EUR   

für einen Halbtagsplatz im  Kindergarten:                                 145,62 EUR

           

für einen Ganztagsplatz im Hort:                                     207,85 EUR

für einen Teilzeitplatz im Hort:                                         124,71 EUR.

 

4. In der Anlage E 2  ist die anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2 aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.  Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.

 

5. Das Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder unvollständig gewesen sind.

 

§ 2 Sonstige Kosten

 

1. Im Entgelt ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:

 

a) eine Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,

 

b) den erhöhten Betreuungsbedarf von Hortkindern  in den Schulferien

 

c) Verpflegungskosten.

 

Die durch a) bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock getragen.

 

2. Die Kosten für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig erstattet.

 

3. Entsprechend des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.

 

§ 3 Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.

 

2. Die Mindereinnahmen  werden, ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10. Werktag des Monats an diesen überwiesen.

 

§ 4 Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes

 

1. Maßgeblich für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich betreuten Kinder.

 

2. Für den Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.

 

3. Das monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des Monats an den Träger überweisen werden kann.

 

 

 

 

 

§ 5 Prüfungs- und Einsichtsrechte

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.

 

§ 6 Kündigung

 

Unbeschadet des sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn

 

das Wohl der Kinder gefährdet ist und der Träger nicht bereit (und / oder nicht in der Lage)    ist, die Gefährdung abzuwenden

die Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.

 

§ 7 Veröffentlichung

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, die Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes und die damit verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.

 

§ 8 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

§ 9 Vereinbarungszeitraum   

 

1. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006.

 

Die Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte mit Termin des Inkrafttretens.

 

2. Kann der in Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der Bürgerschaft folgt.

 

 

Rostock, den

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

_________________

Träger der Einrichtung


 

Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung

 

 

zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der

 

 

 

 

 

 

freien Jugendhilfe Kindervilla Cords e. V

 

 

 

 

 

 

für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der

 

 

 

 

 

 

Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kindertageseinrichtung Fährstraße 13

 

 

 

 

 

 

 

 

Entgelt pro

Beteiligung daran

 

Beteiligung daran

 

 

 

Platz 2006

Land

örtl. Träger

Eltern

Gemeinde des

 

 

 

 

der öffentl.

 

gewöhnlichen

 

 

 

 

Jugendhilfe

 

Aufenthalts

 

 

 

 

 

 

 

Krippe

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

663,46 €

185,71 €

53,48 €

212,13 €

212,14 €

Teilzeitplatz

 

398,08 €

111,43 €

32,09 €

127,28 €

127,28 €

Halbtagsplatz

 

265,38 €

74,28 €

21,39 €

84,85 €

84,86 €

Kindergarten

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

364,00 €

84,94 €

24,46 €

127,30 €

127,30 €

Teilzeitplatz

 

218,40 €

50,96 €

14,68 €

76,38 €

76,38 €

Halbtagsplatz

 

145,60 €

33,98 €

9,78 €

50,92 €

50,92 €

 


 

Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung

 

 

zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der

 

 

 

 

 

 

freien Jugendhilfe Kindervilla Cords e. V

 

 

 

 

 

 

für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der

 

 

 

 

 

 

Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kindertageseinrichtung Fährstraße 14

 

 

 

 

 

 

 

 

Entgelt pro

Beteiligung daran

 

Beteiligung daran

 

 

 

Platz 2006

Land

örtl. Träger

Eltern

Gemeinde des

 

 

 

 

der öffentl.

 

gewöhnlichen

 

 

 

 

Jugendhilfe

 

Aufenthalts

 

 

 

 

 

 

 

Kindergarten

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

364,05 €

84,94 €

24,46 €

127,33 €

127,33 €

Teilzeitplatz

 

218,43 €

50,96 €

14,68 €

76,40 €

76,40 €

Halbtagsplatz

 

145,62 €

33,98 €

9,78 €

50,93 €

50,93 €

Hort

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

207,85 €

50,98 €

14,68 €

71,09 €

71,10 €

Teilzeitplatz

 

124,71 €

30,59 €

8,81 €

42,65 €

42,66 €

 


Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung

 

 

Gemäß § 16 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b bis e

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung) wird

 

 

zwischen        der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister             - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        Kindervilla Cords e. V. Gehlsdorf

                        Fährstraße 13 / 14 in 18147 Rostock

                        vertreten durch die Vereinsvorsitzende, Frau Ruth              - Träger 

 

 

die nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.

 

Die Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24, 24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung  für die Kindertageseinrichtung

 

„Villa Regenbogen“, Fährstr.13 in 18147 Rostock

 

Grundlage ist die Leistungsbeschreibung des Trägers.

 

Darüber hinaus wird zwischen den Vertragsparteien eine Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.

 

Die Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock.

 

 

§ 1 Vereinbarte Leistung

 

1. Plätze laut Betriebserlaubnis

 

Einrichtung

BE vom

KK

KG

davon integrative Plätze

Hort

Gesamt

Fährstr. 13

 01.08.04

36

47

4

 

87

 

Es gilt die zum Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.

 

Sofern sich die Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern hierüber Einvernehmen besteht.

 

2. Fachlich methodische Ausrichtung / Ziele

 

Arbeit nach dem Situationsansatz

 

 

 

3. Leistungsstruktur

 

3.1. Pädagogisches Personal

Der Träger verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation einzusetzen.

 

Der Träger muss nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

 

Zu diesem Zweck soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

 

Pädagogische Fachkräfte

 

 1 Leiterin

 

Staatl. anerkannte Erzieherin

 

 8 Erzieherinnen

 

Staatl. anerkannte Erzieherin

 

Gesamt : 10

 

 

 

3.2. Gebäude / Größe

Außenfläche:              7.386 m²

Gebäude:                    1.033 m²

 

3.3. Raumstruktur / Ausstattung

Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

Gruppenräume          

6 Räume

133,12 m²

4 Räume

79,42 m²

 

 

Schlafräume

Räume

17,01m²

2 Räume

48,92 m²

 

Sanitärräume

Räume

15,12 m²

2 Räume

22,97 m²

 

 

Garderoben

2 Räume

23,74 m²

2 Räume

31,50 m²

 

Turnraum

Snoozelraum

Förder-u. Integrationsraum

Musikraum

Back-u. Kochaktivitäten

25,92 m² 

16,25 m²

16,25 m²

16,25 m²

28,6 m²

für alle Altersgruppen

 

 

 

 

 

 

 

 

3.4. Öffnungs- und Schließzeiten

Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet

 

3.5. Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze

Teilzeitplätze:                         von 6.00 bis12.00 Uhr und 11.00 bis 17.00 Uhr

Halbtagsplätze:          am Vormittag

 

 

 

3.6. Anzahl der Gruppen / Gruppenstruktur

2 Krippengruppen

1 altersgemischte Krippen- / Kindergartengruppe

1 Kindergartengruppe

1 Integrativgruppe  3 bis 6 Jahren

 

3.7. Zusammenarbeit mit Familien

Elternversammlungen:          werden regelmäßig durchgeführt

Elternrat:                                Gründung ist im Januar 2006 vorgesehen

Einzelgespräche:                   nach Bedarf

Erreichbarkeit der Leitung:     täglich in der Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr

Hospitationen:                        auf Wunsch der Eltern möglich

Beratungsangebote:              jederzeit möglich, insbesondere für die integrativ betreuten                                               Kinder

Eltern-Kind-Feste:                  aktive Beteiligung der Eltern an Festen , Feiern und der                                                     Ausgestaltung der Einrichtung

 

3.8. Zusammenarbeit mit Grundschule

Zusammenkünfte der Unterstufenlehrerinnen und Horterzieherinnen

Zusammenkünfte der Unterstufenlehrerinnen und Erzieherinnen

Vorschüler besuchen die Schule und nehmen an einer Unterrichtsstunde teil

Erzieherinnen nehmen an der Einschulung teil

 

3.9. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

- mit dem evangelischen Pflegeheim Michaelshof und der St. Michael Schule

- mit der Wäscherei

- mit dem Theater

- mit Gehlsdorfer Kirche

- mit der Apotheke und niedergelassenen Ärzten

 

 

§ 2 Qualitätsentwicklung

 

Die am 15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind Grundlage für die Arbeit des Trägers.

 

Merkmale des Qualitätsmanagements

Arbeit mit den Trägerübergreifenden Qualitätsstandards

seit Mai 2005 Träger des Singevogel „Felix“

Schwerpunkt singen und musizieren

 

2.   Planung und Dokumentation

Offene Planung

Elternbriefe

Aushänge für die Eltern

Tägliche Planungsdokumentation

Chroniken

Entwicklungsdokumentation für jedes Kind (Programm von Walter Strassmeier oder Beller & Beller)

Erstellen von Förderprogrammen

 

 

Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung

1x jährlich gemeinsame Weiterbildung für alle Mitarbeiter

regelmäßige Schulungen zur „Sicherheit“

Eigenverantwortung der Erzieherinnen zur Gestaltung der Elternbriefe

Reflexionen auf en Teambratungen

Tägliche Absprachen

 

4.    Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien

ausführlich in Leistungsbeschreibung

 

5.    Dienst- und Teamberatungen

finden 1-mal monatlich statt

 

 

§ 3 Laufzeit und Kündigung

 

Diese Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten  der  Entgeltvereinbarung in Kraft und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.

 

§ 4 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

 

Rostock, den

 

 

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

 

_______________________

Träger der Einrichtung


Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung

 

 

Gemäß § 16 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b bis e

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung) wird

 

zwischen        der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister             - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        Kindervilla Cords e. V. Gehlsdorf

                        Fährstraße 13 / 14 in 18147 Rostock

                        vertreten durch die Vereinsvorsitzende, Frau Ruth              - Träger –

 

die nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.

 

Die Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24, 24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung  für die Kindertageseinrichtung

 

„Kindervilla Cords“,  Fährstraße 14 in 18147 Rostock

 

Grundlage ist die Leistungsbeschreibung des Trägers. 

 

Darüber hinaus wird zwischen den Vertragsparteien eine Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.

 

Die Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock.

 

 

§ 1 Vereinbarte Leistung

 

1. Plätze laut Betriebserlaubnis

 

Einrichtung

BE vom

KK

KG

davon integrative Plätze

Hort

Gesamt

Fährstr. 14

 01.08.04

 

18

 

66

84

 

Es gilt die zum Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.

 

Sofern sich die Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern hierüber Einvernehmen besteht.

 

2. Fachlich methodische Ausrichtung / Ziele

 

Arbeit nach dem Situationsansatz

 

 

 

 

 

3. Leistungsstruktur

 

3.1. Pädagogisches Personal

Der Träger verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation einzusetzen.

 

Der Träger muss nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

 

Zu diesem Zweck soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

 

Pädagogische Fachkräfte

Mitarbeiter/innen

Qualifikation

 

 1 Leiterin

 

Staatl. anerkannte Erzieherin

 

 4 Erzieherinnen

 

Staatl. anerkannte Erzieherin

 

Gesamt :  5

 

 

 

3.2. Gebäude / Größe

Außenfläche:              6.212m²

Gebäude:                       850 m²

 

3.3. Raumstruktur / Ausstattung

Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung

Kinderkrippe

Kindergarten

Hort

  Gruppenräume          

 

 3 Räume

 66,44 m²

 

7 Räume

191,83 m²

 

  Schlafräume

 

 

 

  Sanitärräume

 

 

 12,42 m²

 Räume

 24,64 m²

  Garderoben

 

 

 Diele

 65,33 m²

KIM – Stübchen

Paukstübchen

Hausaufgabenr.

17,82 m² 

 8,12 m²

12,80 m²

Für alle Altersgruppen

 

 

 

Beratungsraum für die Erzieherinnen

 

 

 

 

 

 

3.4. Öffnungs- und Schließzeiten

Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag von 6.00  Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet.

 

3.5. Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze

Teilzeitplätze werden von 6.00 bis 12.00 Uhr und von 11.00 bis 17.00 Uhr angeboten,

Halbtagsplätze am Vormittag,

 

 

 

3.6. Anzahl der Gruppen / Gruppenstruktur

1 Kindergartengruppe für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren

1 Hortgruppe im Alter von 6 bis 7 Jahren

1 Hortgruppe im Alter von 7 bis 8 Jahren

1 Hortgruppe Alter von 8 bis 10 Jahren

 

3.7. Zusammenarbeit mit Familien

Elternversammlungen:          werden regelmäßig durchgeführt

Elternrat:                                Gründung ist im Januar 2006 vorgesehen

Einzelgespräche:                   nach Bedarf

Erreichbarkeit der Leitung:     täglich in der Zeit von 7.30 bis 16.00 Uhr

Hospitationen:                        auf Wunsch der Eltern möglich

Beratungsangebote:              jederzeit möglich

Eltern-Kind-Feste:                  aktive Beteiligung der Eltern an Festen, Feiern und der                                                      Ausgestaltung der Einrichtung

Nutzung von Elternbriefen

 

3.8. Zusammenarbeit mit Grundschule

Zusammenkünfte der Unterstufenlehrerinnen und Horterzieherinnen

Zusammenkünfte der Unterstufenlehrerinnen und Erzieherinnen

Vorschüler besuchen die Schule und nehmen an einer Unterrichtsstunde teil

Erzieherinnen nehmen an der Einschulung teil

 

3.9. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

- mit dem evangelischen Pflegeheim Michaelshof und der St. Michael Schule

- mit der Wäscherei

- mit dem Theater

- mit Gehlsdorfer Kirche

- mit der Apotheke und niedergelassenen Ärzten

 

 

 

§ 2 Qualitätsentwicklung

 

Die am 15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind Grundlage für die Arbeit des Trägers.

 

Merkmale des Qualitätsmanagements

 

Arbeit mit den Trägerübergreifenden Qualitätsstandards

Seit Mai 2005 Träger des Singevogel „ Felix“

Schwerpunkt : singen und musizieren

 

Planung und Dokumentation

 

Offene Planung

Elternbriefe

Aushänge für die Eltern

Tägliche Planungsdokumentation

Chroniken

Entwicklungsdokumentation für jedes Kind ( Programm von Walter Strassmeier oder Beller & Beller

Erstellen von Förderprogrammen

 

 

Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung

 

1-mal jährlich gemeinsame Weiterbildung für alle Mitarbeiter

regelmäßige Schulungen zur „Sicherheit“

Eigenverantwortung der Erzieherinnen zur Gestaltung der Elternbriefe

Reflexion auf den Teamberatungen

Tägliche Absprachen

 

4.    Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien

 

Ausführlich in der Leistungsbeschreibung

 

5.    Dienst- und Teamberatungen

finden 1-mal monatlich statt

 

 

§ 3 Laufzeit und Kündigung

 

Diese Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten  der  Entgeltvereinbarung in Kraft und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.

 

 

§ 4 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

 

Rostock, den

 

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

 

_______________________

Träger der Einrichtung

 


Entgeltvereinbarung

 

auf Grundlage der §§ 78b bis e SGB VIII

 

 zwischen       der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister                   - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        Montessori Kinderhaus e. V.

                        Schliemannstraße 9 in 18057 Rostock

                        vertreten durch die Leiterin, Frau Voit                                   - Träger -

                                                                   

 

wird die nachfolgende Entgeltvereinbarung gemäß §§78 b bis e SGB VIII i.V.m. § 16 KiföG M-V und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) für die in der Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung vom 01.03.2006 beschriebene Leistung und qualitative Entwicklung in der Kindertageseinrichtung

 

Montessori Kinderhaus, Schliemannstraße 9 in 18057 Rostock

 

geschlossen. Sie ist nur gültig in Verbindung mit der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung für vorgenannte Kindertageseinrichtung.

 

 

§ 1 Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes

 

1. Der Träger erhält für die vereinbarten Leistungen ein leistungsbezogenes Entgelt für jeden belegten Platz (Ganztags-, Teilzeit-, Halbtagsplatz). Dem Entgelt liegt die als Anlage E 1 beigefügte Kalkulation zugrunde.

 

2. Voraussetzung für die Zahlung des Entgeltes  sind der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in der Hansestadt Rostock und eine abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung mit den Personensorgeberechtigten. Voraussetzung für den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung ist eine vom Jugendamt erteilte Berechtigung zum Besuch der Kindertageseinrichtung, soweit nicht ohnehin der im KiföG M-V festgeschriebene Anspruch auf einen Kindergartenplatz (bis zu 6 Stunden täglich) besteht.

 

3. Die Entgelte je belegten Platz werden für den  Vereinbarungszeitraum in nachfolgender Höhe festgelegt:

 

für einen Ganztagsplatz in der Krippe:                           632,83 EUR

für einen Teilzeitplatz in der Krippe:                              379,70 EUR   

für einen Halbtagsplatz in der Krippe:                            253,13 EUR

 

für einen Ganztagsplatz im Kindergarten:                     338,33 EUR                          

für einen Teilzeitplatz im Kindergarten:                         203,00 EUR   

für einen Halbtagsplatz im  Kindergarten:                                 135,33 EUR.

           

 

4. In der Anlage E 2  ist die anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes und der Eltern an den Platzkosten ausgewiesen. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Die in Anlage E 2 aufgeführte Zusammensetzung der Entgelte kann auch während der Laufzeit dieser Vereinbarung einseitig durch die Hansestadt Rostock geändert werden, wenn sich die finanzielle Beteiligung des Landes ändert.  Der Träger ist verpflichtet, in den Betreuungsverträgen entsprechende Regelungen mit den Eltern zu vereinbaren.

 

5. Das Entgelt wird prospektiv vereinbart, daher sind nachträgliche Zuschüsse und Rückforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Entgelte aus der Vergangenheit können nur dann zurückgefordert werden, wenn die in der Verhandlung vorgelegten Nachweise zur Ermittlung des objektiven Finanzbedarfes falsch oder unvollständig gewesen sind.

 

§ 2 Sonstige Kosten

 

1. Im Entgelt ist nicht enthalten der erforderliche Finanzbedarf für:

 

a) eine Verweildauer des Kindes über 50 Stunden wöchentlich in der Einrichtung,

 

b) den erhöhten Betreuungsbedarf von Hortkindern  in den Schulferien

 

c) Verpflegungskosten.

 

Die durch a) bis c) entstehenden Mehrkosten werden nicht von der Hansestadt Rostock getragen.

 

2. Die Kosten für Fach- und Praxisberatung werden von der Hansestadt Rostock außerhalb des Entgeltes pro belegtem Platz gemäß § 14 Abs. 3 KiföG M-V i. V. m. der Landesverordnung über die Finanzmittel nach § 18 Abs. 3 KiföG M-V anteilig erstattet.

 

3. Entsprechend des § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder mit Deutsch als Zweitsprache besonders zu fördern. Sofern hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, können diese in einer gesonderten Leistungs- und Entgeltvereinbarung vereinbart werden.

 

§ 3 Mindereinnahmen des Trägers durch soziale Staffelung der Elternbeiträge und Übernahme der Betreuungs- und Verpflegungskosten

 

1. Gemäß § 21 Abs. 2 und 6 KiföG M-V i. V. m. § 10 Abs. 8 und 9 der Kifög-Satzung trägt die Hansestadt Rostock die Mindereinnahmen, die dem Träger aufgrund der sozialen Staffelung der Elternbeiträge und aufgrund der Übernahme von Betreuungs- und Verpflegungskosten, entstehen.

 

2. Die Mindereinnahmen  werden, ohne dass es einer Antragstellung durch den Träger bedarf, jeweils zum 10. Werktag des Monats an diesen überwiesen.

 

§ 4 Grundlage und Fälligkeit des Entgeltes

 

1. Maßgeblich für die Zahlung des Entgeltes sind die am 01. eines Monats tatsächlich betreuten Kinder.

 

2. Für den Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist dabei der § 2 Abs. 4 KiföG M-V zu berücksichtigen. Für den Übergang von Kindergartenkindern in den Hort gilt gem. § 43 i. V. m. § 57 Schulgesetz der 01.08. desselben Jahres.

 

3. Das monatliche Entgelt wird auf der Grundlage der Meldung über die tatsächlich belegten Plätze am 01. eines Monats gezahlt, die spätestens am 01. Werktag des Monats im Jugendamt vorliegen muss, damit das Entgelt bis zum 10. Werktag des Monats an den Träger überweisen werden kann.

 

 

 

§ 5 Prüfungs- und Einsichtsrechte

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, die Verwendung finanzieller Mittel durch örtliche Erhebung zu prüfen oder ggf. prüfen zu lassen.

 

§ 6 Kündigung

 

Unbeschadet des sich aus dem Gesetz ergebenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung wird vereinbart, dass dieser Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn

 

das Wohl der Kinder gefährdet ist und der Trä ger nicht bereit (und / oder nicht in der Lage)    ist, die Gefährdung abzuwenden

die Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung gem. § 45 SGB VIII entzogen wird.

 

§ 7 Veröffentlichung

 

Die Hansestadt Rostock ist berechtigt, die Höhe des leistungsbezogenen Entgeltes und die damit verbundene Höhe des Elternbeitrages zu veröffentlichen.

 

§ 8 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

§ 9 Vereinbarungszeitraum   

 

1. Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.03.2006 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2006.

 

Die Vereinbarung ersetzt alle vorherigen vertraglichen Vereinbarungen über Entgelte mit Termin des Inkrafttretens.

 

2. Kann der in Ziff. 1 genannte Termin des Inkrafttretens nicht eingehalten werden, da eine Beschlussfassung der Bürgerschaft zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt ist, tritt die Vereinbarung zum 01. des Monats in Kraft, der auf den Beschluss der Bürgerschaft folgt.

 

 

Rostock, den

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

_________________

Träger der Einrichtung


 

Anlage E 2 zur Entgeltvereinbarung

 

 

zwischen der Hansestadt Rostock und dem Träger der

 

 

 

 

 

 

 freien Jugendhilfe Montessori Kinderhaus e. V.

 

 

 

 

 

 

für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.12.2006

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anteilige Beteiligung des Landes, des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der Eltern und der

 

 

 

 

 

 

Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts an den Entgelten pro Platz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kindertageseinrichtung

 

 

 

 

 

 

 

 

Entgelt pro

Beteiligung daran

 

Beteiligung daran

 

 

 

Platz 2006

Land

örtl. Träger

Eltern

Gemeinde des

 

 

 

 

der öffentl.

 

gewöhnlichen

 

 

 

 

Jugendhilfe

 

Aufenthalts

 

 

 

 

 

 

 

Krippe

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

632,83 €

185,71 €

53,48 €

196,82 €

196,82 €

Teilzeitplatz

 

379,70 €

111,43 €

32,09 €

118,09 €

118,09 €

Halbtagsplatz

 

253,13 €

74,28 €

21,39 €

78,73 €

78,73 €

Kindergarten

 

 

 

 

 

 

Ganztagsplatz

 

338,33 €

84,94 €

24,46 €

114,47 €

114,47 €

Teilzeitplatz

 

203,00 €

50,96 €

14,68 €

68,68 €

68,68 €

Halbtagsplatz

 

135,33 €

33,98 €

9,78 €

45,79 €

45,79 €

 


Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung

 

 

Gemäß § 16 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiföG M-V) in Verbindung mit §§ 78 b bis e

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe und der Satzung über die Nutzung und Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung (KiföG-Satzung) wird

 

zwischen        der Hansestadt Rostock

                        vertreten durch den Oberbürgermeister             - Hansestadt Rostock -

 

und                  dem Träger der freien Jugendhilfe

                        Montessori Kinderhaus e. V.

                        Schliemannstraße 9 in 18057 Rostock

                        vertreten durch die Leiterin, Frau Voit                                   - Träger -

 

 

die nachfolgende Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung geschlossen.

 

Die Vereinbarung gilt für die beschriebenen Leistungen nach §§ 22, 22a, 24, 24a SGB VIII i. V. m. dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung  für die Kindertageseinrichtung

 

Montessori Kinderhaus, Schliemannstraße 9 in 18057 Rostock

 

Grundlage ist die Leistungsbeschreibung des Trägers. 

 

Darüber hinaus wird zwischen den Vertragsparteien  eine Entgeltvereinbarung gemäß vorgenannter gesetzlicher Bestimmungen geschlossen.

 

Die Vereinbarungen gelten vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock.

 

 

§ 1 Vereinbarte Leistung

 

1. Plätze laut Betriebserlaubnis

 

Einrichtung

BE vom

KK

KG

davon integrative Plätze

Hort

Gesamt

Montessori Kinderhaus

19.03.04

10

42

 

 

52

 

Es gilt die zum Inkrafttreten der Vereinbarung gültige Betriebserlaubnis.

 

Sofern sich die Leistung nicht grundlegend ändert, ist eine geänderte Betriebserlaubnis weiterhin Grundlage dieser Vereinbarung, wenn zwischen den Vertragspartnern hierüber Einvernehmen besteht.

 

2. Fachlich methodische Ausrichtung / Ziele

 

Arbeit nach der Montessori Pädagogik

Gegenseitige Achtung und Akzeptanz sowie Gemeinschaftssinn der Kinder unterschiedlicher Nationalität und  unterschiedlichen Alters stellen das Wesen der Integration in dem Kinderhaus dar.

 

3. Leistungsstruktur

 

3.1. Pädagogisches Personal

Der Träger verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit dem KiföG M-V und der KiföG-Satzung Personal in ausreichendem Umfang und mit ausreichender Qualifikation einzusetzen.

 

Der Träger muss nach § 72a des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes- KICK die persönliche Eignung der Beschäftigten sicherstellen und darf keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,174 bis 174c, 176 bis 181, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.

 

Zu diesem Zweck soll der Träger sich bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen von den beschäftigten Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.

 

Pädagogische Fachkräfte

Mi tarbeiter/innen

Qualifikation

1 Leiterin

Staatl. anerkannte Erzieherin mit Montessori- Dipl.

5 Erzieherinnen

Staatl. anerkannte Erzieherinnen mit Montessori- Dipl.

Gesamt:  6

 

 

 

3.2. Gebäude / Größe

Gebäude:                    353 m²                                   

 

3.3. Raumstruktur / Ausstattung

Anzahl und Größe der Räume/ Nutzung

Kinderkrippe

 Kindergarten

Hort

Gruppenräume          

 1 Raum

  49 m²

Veranda 15,10 m²

2 Räume

 83 m²

Terrasse 15,10 m²

 

Schlafräume

 

 

 

Sanitärräume

10,40 m²

 27m²

 

 Garderoben

12,40 m²

 

 

Snoozelraum

41,10 m²

für alle Altersgruppen

 

 

Büro

12,50 m²

 

 

 

 

 

3.4. Öffnungs- und Schließzeiten

Die Einrichtung ist von Montag bis Freitag von 06.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet

 

3.5. Zeitlicher Rahmen für Teilzeit- und Halbtagsplätze

Teilzeitplätze:                         nach Bedarf bis 17.00 Uhr

Halbtagsplätze:          von 06.00 bis 12.00 Uhr

 

3.6. Anzahl der Gruppen / Gruppenstruktur

3 Gruppen altersgemischt von 2 Jahren bis zum Schuleintritt

 

 

 

3.7. Zusammenarbeit mit Familien

Thematische Elternversammlungen finden 2-mal im Jahr statt.

Der Elternrat trifft sich regelmäßig.

Einzelgespräche finden bei Bedarf und nach Vereinbarung statt.

Die Leitung ist jederzeit erreichbar.

Hospitationen sind immer erwünscht und möglich.

Beratungsangebote sind in allen Fragen der täglichen Arbeit möglich.

Gemeinsame Feste und Feiern mit den Eltern finden statt.

 

3.8. Zusammenarbeit mit Grundschule

Kooperationsvertrag mit der Jenaplanschule „Peter Petersen“

 

3.9. Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Regelmäßiger Besuch bei     dem Stadtschuster

                                               der Bäckerei „ Sparre“

                                               dem Supermarkt „Edeka“

                                               dem „Blumeneck“

                                               dem Stadttheater

                                               der Feuerwehr

 

3.10. Besondere Leistungen, die allen Kindern zugute kommen

regelmäßige Fußgymnastik

regelmäßiger Besuch der Zahnschwester

Stressbewältigung für die Kinder durch Übungen der Stille

 

 

§ 2 Qualitätsentwicklung

 

Die am 15.02.2005 im Jugendhilfeausschuss mit Beschlussnummer 0142/05-A beschlossenen Trägerübergreifenden Qualitätsstandards für Kindertageseinrichtungen sind Grundlage für die Arbeit des Trägers.

 

1. Merkmale des Qualitätsmanagements

 

Studium und Arbeit mit dem Qualitätshandbuch des Prof. Wolfgang Tietze

führen von Entwicklungsbögen für jedes Kind

viertel - bis halbjährlicher Nachweis der Umsetzung der Qualitätsstandards vor dem Elternrat

Überarbeitung der Konzeption

 

2. Planung und Dokumentation

 

Regelmäßige Dokumentation der Arbeit in den Gruppen

Wöchentliche Planung unter dem Montessori- Leitsatz „ Hilf mir, es selbst zu tun.“

 

3. Fortbildung / Supervision / Maßnahmen zur Teamentwicklung

 

Regelmäßige Fortbildung durch den Montessori- Arbeitskreis M7V

Nutzung der Angebote von „ Schabernack“ und „ Jambus“

Regelmäßige Fortbildung durch den Norddeutschen Arbeitskreis der Deutschen Montessori- Gesellschaft e. V.

 

 

5. Ausstattung mit Fachliteratur und Fachmedien:

 

Fachzeitschrift:          „Das Kind“

Fachbücher:               „Texte und Gegenwartsdiskussion“  M. Montessori

                                   „Das kreative Kind“  M. Montessori

                                   Pädagogische Qualität in Tageseinrichtungen für Kinder von Prof.                                   Tietze

                                   „Morgen wird es wieder schön“ von Chr. Fisgus u. G. Kraft

                                   „Hilf mir, es selbst zu tun“ von Chr. Fisgus u. G. Kraft

 

6. Dienst- und Teamberatungen

finden 1-mal wöchentlich statt

 

§ 3 Laufzeit und Kündigung

 

Diese Vereinbarung tritt mit Inkrafttreten  der  Entgeltvereinbarung in Kraft und endet mit deren Ablauf. Eine Änderung dieser Vereinbarung ist während der Laufzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird die Entgeltvereinbarung gekündigt oder wird zu Neuverhandlungen aufgefordert, so gilt diese Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung bis zum Abschluss der neuen Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung fort.

 

§ 4 Sonstige Vereinbarungen

 

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine andere Vereinbarung zu ersetzen, die dem Zweck, der mit der vorliegenden Vereinbarung erreicht werden soll, möglichst nahe kommt.

Das gleiche gilt, wenn bei Durchführung der Vereinbarung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

Ergänzungen und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist die Hansestadt Rostock.

 

 

Rostock, den

 

 

 

 

________________________________                 _________________________________

Der Oberbürgermeister                                            1. Stellvertreter des Oberbürgermeisters    

 

 

 

_______________________

Träger der Einrichtung

 

 

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01.03.2006 - Bürgerschaft