Beschlussvorlage - 0771/05-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 07.12.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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15.09.2005
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●
Erledigt
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Finanzausschuss
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13.10.2005
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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02.11.2005
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07.12.2005
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07.12.2005
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07.12.2005
| |||
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07.12.2005
| |||
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07.12.2005
| |||
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07.12.2005
| |||
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07.12.2005
| |||
|
07.12.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport
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16.11.2005
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91). |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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|||
Gegenstand |
beteiligt |
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Satzung der Hansestadt Rostock
über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung -
AbfGS-) |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0587/03-BV; 0674/04-BV |
--- |
0587/03-BV; 0674/04-BV |
Begründung
Das Gebührenmodell der Abfallgebühren und die Kalkulationsmethodik sind gegenüber den Vorjahren nicht verändert und der Bürgerschaft wird vorgeschlagen, diese beizubehalten.
Die Erbringung der
notwendigen Leistungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft ist durch die
Verträge
-
Vertrag über die
Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen
(17.02.1994),
-
Vertrag über die
Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen
(17.02.1994)
-
Vertrag über die
Zusammenarbeit bei der Erhebung der
Abfallgebühren und der Erarbeitung der Gebührenbescheide (01.01.1992)
mit der Stadtentsorgung
Rostock GmbH geregelt.
Nach diesen Verträgen sind
die Entgelte nach öffentlichem Preisrecht zu kalkulieren.
Zu
den o. g. Verträgen wurde mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH am 20.11.2003
(Beschluss 0620/03-BV) eine Zielvereinbarung unterzeichnet. In dieser sind die
Höchstpreise für den Zeitraum 2005 - 2007 unter Berücksichtigung von
Kosteneinsparungen festgeschrieben. Für die Stadtentsorgung Rostock GmbH
bedeutet der Kalkulationszeitraum von 3 Jahren Planungssicherheit und erhöhte
Eigenverantwortung. Gleichzeitig wurden mit der Zielvereinbarung Jahresfestpreise
vereinbart.
Im
Jahr 2004 hat die SR GmbH Angebote für die Jahre 2005 - 2007 eingereicht. In
dem Zusammenhang wurden die Preise durch den Beratenden Ingenieur Dirk Henssen
(gab Designer und Ingenieure GmbH) auf die Vereinbarkeit mit den preisrechtlichen
Vorschriften VO PR 30/53 für alle drei Jahre geprüft. Die entsprechenden
Preisprüfberichte liegen der Kalkulation 2006 bei. Erst bei Wirksamwerden der
Kostenelementeklausel besteht die Möglichkeit der Preisanpassung. Für das Jahr
2006 erfolgt keine Preisanpassung. Die Kosten wurden in gleicher Höhe wie im
Vorjahr in die Gebührenkalkulation eingestellt. Die SR GmbH hat in der
vorgelegten Kalkulation 2005 die Prüfungsfeststellungen der Vorjahre
berücksichtigt, insbesondere wurden die ausschließlich im gewerblichen Bereich
tätigen Vertriebsmitarbeiter nicht in die Vertriebsgemeinkosten eingerechnet.
Die in den Vorjahren gebildeten Mengen- und Dieselpreiswagnisse wurden
aufgelöst. Einsparungen hat die SR GmbH im Kalkulationszeitraum 2005 - 2007 im Bereich
Abfallwirtschaft, insbesondere bei den Personalkosten im Verwaltungsbereich
erreicht. Da die durch die SR GmbH durchgeführten Personalanpassungskosten
(insbesondere Vereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz) preisrechtlich
nicht ansatzfähig sind, wurde für den Zeitraum 2005 -2007 in der
Zielvereinbarung das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5 % festgelegt.
Die
Leistung der Entsorgung der Abfälle wurde mit dem Entsorgungsvertrag vom
25.09.98 (Beschluss 1630/60-1998) und dem 1. Nachtrag vom 29.01.04
(Beschluss 0697/03-BV) an die
Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH Rostock (EVG) vergeben. Die EVG
betreibt hierzu eine Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung im Seehafen
Rostock.
Die
Leistungen aus diesem Vertrag unterliegen ebenfalls dem öffentlichen Preisrecht
und wurden im Rahmen der Preisprüfung 2004 für die Jahre 2005 und 2006 durch
die gab Designer und Ingenieure GmbH
geprüft.
Die
Kosten für die Restabfallbehandlung bilden den Hauptschwerpunkt bei der
Gebührenerhöhung 2006.
1. Gesamtkostenübersicht im Vergleich zum Vorjahr
Die Gesamtkosten erhöhen sich von 17.902.703 Euro im Jahr 2005 auf 18.671.319 Euro im Jahr 2006. (siehe Anlage Punkt 1)
1.1
Abfallverwertung (siehe Anlage Punkt 2):
Die
Kosten der Abfallverwertung reduzieren sich um 188.621 Euro. Dies resultiert
hauptsächlich aus Einsparungen bei der Betreibung der Recyclinghöfe sowie bei
der Kühlschrank- und Elektronikschrottentsorgung.
Die
Betreibung von 4 Recyclinghöfen in der Stadt Rostock durch die SR GmbH ist im
Vertrag über den Betrieb von Wertstoffannahmestellen vom 07.12.98 geregelt.
Hiernach erhält die SR GmbH ein festes Entgelt. In der Abstimmungsvereinbarung
mit dem Dualen System Deutschland (DSD) sind die Recyclinghöfe mit aufgeführt.
Somit kann ein definierter Kostenanteil über die DSD-Einnahmen finanziert
werden
.
Mit
In-Kraft-Treten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zum 24.03.2006
entfallen die Kosten für die Entsorgung der Geräte. Dieses betrifft auch die
Kühlgeräteentsorgung. Die Hersteller sind verpflichtet, Altgeräte kostenlos
zurückzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt werden nur noch die Kosten des Hol- und
Bringsystems in die Kalkulation eingerechnet. In der Kostenübersicht sind nur
die Stückzahlen für die zur Entsorgung vorgesehenen Kühlgeräte bis zum
24.03.2006 aufgeführt. Tatsächlich werden jährlich ca. 4200 Kühlgeräte
bereitgestellt.
1.2
Abfallentsorgung (siehe Anlage Punkt 2)
Die
Kosten der Abfallentsorgung erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr um
957.237 Euro.
Seit dem 01.06.2005 ist mit dem Ablaufen der 12-jährigen Übergangsfrist nach TA- Siedlungsabfall und dem Wirksamwerden der Ablagerungsverordnung die Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle in Deutschland nicht mehr zulässig. Aus diesem Grund wurde im Rostocker Überseehafen durch die Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH (EVG) eine Restabfallbehandlungsanlage gebaut und zum 01.06.2005 in Betrieb genommen. In dieser Anlage können bis zu 120.000 Tonnen Abfälle im Jahr behandelt werden. Die Investitionskosten belaufen sich auf 23 Mio. Euro. Erstmalig im Jahr 2006 wird die Leistung für ein ganzes Jahr in Anspruch genommen. Durch die EVG wurden inzwischen Abfallmengen von drei weiteren Körperschaften gebunden. Dadurch wurde ein dreischichtiger Betrieb der MBA erreicht und der Preis reduziert sich damit von 131,06 Euro/t auf 127,59 Euro/t.
Insgesamt
erhöhen sich die Kosten der Entsorgung um ca. 10 % im Vergleich zum Vorjahr. Dabei entfallen
im Jahr 2006 die Kosten für Umschlag, Ferntransport und Deponierung.
2. Gebührensätze
2.1.
Behältergebühr
Diese
Gebühr ist eine Verbrauchsgebühr. Sie ist die Gegenleistung für die Entsorgung
von Haus- und Geschäftsmüll. Maßstab ist das Behältervolumen und die
Entleerungshäufigkeit.
Im
Vergleich zum Vorjahr erhöhen sich die Gebühren für alle Behälter um 19,2 % bis
37,9
%. Diese Erhöhung resultiert hauptsächlich aus den erhöhten Entsorgungskosten
für die Restabfallbehandlung wie in Punkt 1.2 dargestellt. Eine weitere Ursache
für die Gebührenerhöhung ist der Rückgang der Anzahl der Entleerungen bei einem
leicht steigenden Abfallaufkommen. So wurden im Jahr 2005 1.119.337 Entleerungen kalkuliert. Für das
Jahr 2006 werden nach vorliegender Prognose 1.087.840 Entleerungen kalkuliert.
Dies sind 31.497 Entleerungen weniger als im Vorjahr. (siehe Anlage Punkt 2 und
3.2)
Die Prognose der Entleerungshäufigkeiten hat für die Kalkulation der Gebührensätze eine hohe Bedeutung, da die Anzahl der Entleerungen der Behälter für Haus- und Geschäftsmüll direkt in die Kalkulation einfließt und somit direkten Einfluss auf die Gebührenhöhen hat. Für die Prognose konnte auf Daten der Jahre 2000 – 2005 zu Behälterbeständen und Entleerungshäufigkeiten zurückgegriffen werden.
Tabelle 1 - Anzahl der Entleerungen 2005/ 2006 im Vergleich
Entleerungen |
||
Behälter |
2005 |
2006 |
80 l 120 l 240 l 1.100 l |
211.950 129.926 338.194 439.267 |
207.610 129.090 327.600 423.540 |
Gesamt |
1.119.337 |
1.087.840 |
Tabelle
2 - Mengenentwicklung Haus- und
Geschäftsmüll:
Jahr |
Haus-
und Geschäftsmüll |
1999-
Ist |
59.284
t |
2000-
Ist |
54.802
t |
2001-
Ist |
51.494
t |
2002-
Ist |
49.383
t |
2003-
Ist |
47.113
t |
2004-
Ist |
47.490
t |
2005-
Plan |
46.000
t |
2006-
Plan |
47.000
t |
Da
die Entwicklung der Abfallmengen nach wie vor einer hohen Dynamik unterliegt,
ist es notwendig, diese Entwicklung der Abfallmengen in den verschiedenen
Behältergrößen zu überprüfen.
Daraus
ergibt sich folgendes Bild:
Tabelle 3 - Entwicklung des
entleerten Behältervolumens
Entleertes Volumen in TLiter (theoretisches Ist
jeweils per März) |
||||||
Behälter-
|
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
80 l |
13.844 |
14.581 |
15.442 |
16.028 |
16.343 |
16.472 |
120 l |
19.360 |
14.988 |
17.906 |
17.241 |
16.712 |
15.719 |
240 l |
93.531 |
89.519 |
87.660 |
86.586 |
83.535 |
80.558 |
1.100 l |
566.823 |
544.630
|
533.161
|
515.029
|
496.153
|
485.700 |
Gesamt |
693.559 |
663.718 |
654.168 |
634.885 |
612.743 |
598.449 |
Das Entleerungsvolumen reduzierte sich in den letzten 6 Jahren insgesamt um ca. 14 %, wobei sich entgegen diesem Trend das Entleerungsvolumen der 80-l-Behälter ständig erhöhte, gegenwärtig ist es um 19 %, verglichen mit den Werten für 2001, gestiegen.
Der oben stehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass die 1.100-l-Behälter unverändert mit ca. 81 % dominieren. Die kleineren Behälter von 80 l und 120 l haben zwar nur einen Anteil von 5,4 % am entleerten Volumen, aber einen hohen Anteil am gestellten Behälterbestand. Dies wird in der nachfolgenden Tabelle deutlich, wobei festzustellen ist, dass der Bestand dieser beiden kleinen Behältergrößen mit 51 % am Gesamtbestand in etwa genauso groß ist wie der der beiden großen Behältergrößen.
Tabelle 4 -
Entwicklung der Behälterbestandes
Behälterbestand (Ist-Bestand jeweils per März) |
||||||
Behälter-
|
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
80 l |
5.786 |
6.455 |
7.078 |
7.629 |
7.996 |
8.286 |
120 l |
3.526 |
3.483 |
3.388 |
3.310 |
3.265 |
3.228 |
240 l |
6.224 |
6.042 |
5.989 |
5.964 |
5.840 |
5.729 |
1.100 l |
5.857 |
5.704 |
5.701 |
5.580 |
5.430 |
5.321 |
gesamt |
21.393 |
21.684 |
22.156 |
22.483 |
22.531 |
22.564 |
Es
zeigt sich, dass
-
unverändert
Bewegungen von den größeren zu den kleineren Abfallbehältern stattfinden (Am
stärksten wird dies durch den Anstieg der 80-l-Behälter dokumentiert, deren
Bestand in den letzten sechs Jahren um 43 % angewachsen ist),
-
innerhalb der
gleichen Behältergröße in stärkerem Maße längere Entleerungsrhythmen gewählt
werden,
-
der Bestand der
120-l-Behälter, der 240-l-Behälter und der 1.100-l-Behälter unverändert leicht
abnimmt, sich der Bestand der 80-l-Behälter dagegen erhöht.
Die Kosten für das Einsammeln, den Transport und die Beseitigung der Abfälle müssen auf den Gebührenmaßstab - das Behältervolumen - umgelegt werden. Um die von den einzelnen Abfallbehältern verursachten Kosten umlegen zu können, bedarf es eines Erwartungswertes für die in den jeweiligen Behältern zu entsorgenden Abfallmengen. Seit der Gebührenkalkulation 2000 wird diese verursachergerechte Berechnung der Abfallmengen mittels Wertungskennziffern (WKZ), die die Relationen zwischen den Abfallmengen und den einzelnen Behältergrößen feststellen, für die Gebührenkalkulation vorgenommen. Grundlage für die Ermittlung der Wertungskennziffern für das Jahr 2006 sind die Ergebnisse der „Untersuchung zur Füllstandskontrolle und Verwiegung von Abfallbehältern im Rostocker Stadtgebiet“ vom Mai 2005, die von der Stadtentsorgung Rostock GmbH durchgeführt wurde. Die Verwiegung wurde im gleichen Zeitraum und im gleichen Entsorgungsgebiet wie in den Vorjahren durchgeführt.
Nach Ermittlung von Durchschnittsgewichten für das Jahr 2005 und Gegenüberstellung mit den Zahlen der Jahre 2000 - 2004 wurden mit verschiedenen mathematischen Verfahren Trendberechnungen vorgenommen.
Daraus ergeben sich die Wertungskennziffern für das Gebührenjahr 2006:
Tabelle 5 - WKZ für das Jahr 2006 (im Vergleich zu den
Jahren 2004 und 2005)
Behältergröße
|
für 2006 |
für 2005 |
für 2004 |
|||
Gewicht |
WKZ |
Gewicht |
WKZ |
Gewicht |
WKZ |
|
80 l |
17,8 kg |
1,0 |
18,2 kg |
1,0 |
17,7 kg |
1,0 |
120 l |
22,0 kg |
1,2 |
21,2 kg |
1,2 |
21,7 kg |
1,2 |
240 l |
32,9 kg |
1,8 |
31,8 kg |
1,7 |
29,8 kg |
1,6 |
1.100 l |
96,5 kg |
5,4 |
107,5 kg |
5,9 |
110,4kg |
6,1 |
2.2.
Verwertungsgebühr
Diese
Gebühr ist eine Einheitsgebühr. Sie ist die Gegenleistung für den Betrieb der
Recyclinghöfe, für die Entsorgung von Sperrmüll, Schrott, Altgeräten, Pappe/
Papier, Bioabfall, Garten- und Parkabfällen sowie Schadstoffen. Gebührenmaßstab
ist die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen.
Diese
Gebühr bleibt im Vergleich mit den Vorjahren weitestgehend konstant. Sie
verringert sich auf Grund von Kostenreduzierungen im Jahr 2006 um 0,02 Euro/
Person und Woche bei Durchführung der Eigenkompostierung und um 0,01 Euro/Person und Woche bei Nutzung der
Biotonne.
3. Nachkalkulation (siehe Anlage Punkt 5)
Weichen
am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten
Kosten bzw. die tatsächlichen Gebühreneinnahmen vom geplanten Aufkommen ab, so
müssen nach § 6 Abs. 2d Kommunalabgabengesetz die Überdeckungen spätestens
innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums
ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes
ausgeglichen werden.
Aus
der Nachkalkulation 2003 wurde eine Kostenüberdeckung in Höhe von
345.732
Euro ausgewiesen. Hiervon wurden 50 % im Jahr 2005 gebührenmindernd eingesetzt.
Gemäß der Beschlussfassung zur Abfallgebührensatzung 2005 vom 03.11.2004 (Beschluss 0674/04-BV) werden
die weiteren 50 % für das Jahr 2006 verrechnet.
Aus
der Nachkalkulation 2004 ergibt sich eine Kostenunterdeckung von 121.074 Euro.
Diese soll dem Vorschlag der Verwaltung folgend, 2006 in voller Höhe
berücksichtigt werden.
Roland
Methling
Oberbürgermeister
Folgende Unterlagen können
beim Sitzungsdienst der Bürgerschaft eingesehen werden:
Die Unterlagen sind nichtöffentlich.
1.
Gesamtkostenübersicht
nach Vertragspartner
2.
Beauftragte
Entsorgungsunternehmen
2.1.
Stadtentsorgung
Rostock GmbH
2.1.1. Zielvereinbarung zwischen der Stadtentsorgung Rostock
GmbH und der
Hansestadt
Rostock
2.1.2. Verträge
-
Vertrag über die
Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen
Gewerbeabfällen
-
Vertrag über die
Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen
-
Vertrag über den
Betrieb von Wertstoffannahmestellen
-
Vertrag über die
Zusammenarbeit bei der Erhebung der Abfallgebühren und der Erarbeitung der
Gebührenbescheide
2.1.3. Kostenangebot 2005 – 2007
2.1.4. Kalkulationsunterlagen, BAB, Anlagennachweise
2.2.
Entsorgungs- und
Verwertungsgesellschaft mbH (EVG)
2.2.1. Verträge über die Restabfallbehandlung
2.2.2. Kostenangebot 2006
2.3.
Cleanaway Rostock
GmbH & Co. KG
2.3.1. Kostenangebot 2006
2.3.2. Beschluss Nr. 0290/03-BV – Ausschreibung
Behälteraufstellung, Behälterpflege,
Erfassung
und Verwertung von Papierabfällen in der
Hansestadt Rostock
2.3.3. Auftragsvergabe
2.4.
SRR Recycling
GmbH
2.4.1. Ausschreibung und Verlängerung des Angebotes für
Elektronikschrott bis zum 23.03.2006
2.4.2. Ausschreibung zur Erfassung/Einsammlung von Elektro-
und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen der Hansestadt Rostock vom
24.03.2006 bis zum 31.03.2009
2.5.
Nehlsen-Plump Ost
GmbH
2.5.1. Auftragsvergabe/Vergabeentscheidung
3.
Leistungen im
Rahmen der Abfallgebührenkalkulation 2006
3.1.
Bericht zur
Prüfung des Angebotspreises der Stadtentsorgung Rostock GmbH bis 2007
3.2.
Bericht zur
Prüfung des Angebotspreises der EVG mbH für 2006
3.3.
Untersuchung und
Verwiegung von Abfallbehältern im Rostocker Stadtgebiet
3.4.
Ermittlung der
Wertkennziffern für die behälterbezogenen Abfallmengen des Restmülls in der
Hansestadt Rostock für den Kalkulationszeitraum 2006
4.
Unterlagen aus
der Nachkalkulation 2004
4.1.
Übersicht
Kostendeckung Vorjahre und Einarbeitung in die nachfolgenden Kalkulationen
Anlage zur Beschlussvorlage 0771/05-BV
Satzung der Hansestadt
Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)
Auf
der Grundlage der §§ 5 und 15 Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom
14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni
1993 (GVOBl. M-V S. 522), berichtigt am 4. November 1993 (GVOBl. M-V S. 916),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S:
91), des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern
(Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 44), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
17. Dezember 2003 GVOBl. M-V S. 2) und der Satzung über die Abfallwirtschaft in
der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS) vom 2005, wird nach
Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 2005 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Gebührentatbestand
Die
Hansestadt Rostock, im Folgenden Stadt genannt, erhebt für die Inanspruchnahme
der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung nach Maßgabe
dieser Satzung Gebühren.
§ 2 Gebührenschuldnerin
und/oder Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin
und/oder Gebührenschuldner sind/ist,
1. die/wer die Einrichtungen der öffentlichen
Abfallentsorgung benutzen/benutzt, an die
Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung angeschlossen sind/ist
oder sie nach
Maßgabe der
Abfallsatzung zu benutzen verpflichtet sind/ist,
2. die Anlieferin und/oder
der Anlieferer von Abfällen an der Restabfallbehandlungsanlage,
3. die Erwerberin und/oder
der Erwerber von Abfallsäcken und/oder Laubsäcke bei
Eigenkompostierung.
(2) Wird die Änderung in der
Person der Gebührenschuldnerin und/oder des Gebührenschuldners nicht
entsprechend der Abfallsatzung angezeigt, haften/haftet die bisherige
Grundstückseigentümerin und/oder der bisherige Grundstückseigentümer für
sämtliche Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind,
neben der neuen Grundstückseigentümerin und/oder dem neuen
Grundstückseigentümer.
(3) Mehrere
Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht
entsteht
1. mit dem Anschluss an die öffentliche
Abfallentsorgung,
2. bei unbefristet
aufgestellten Abfallbehältern mit dem
Aufstellen des Behälters.
(2) Die Gebührenpflicht endet
mit
1. der Abmeldung des
Behälters nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 zum Ende des
laufenden Monats,
2. der Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 Abs. 3 AbfS.
(3) Bei einem Wechsel der
Anschlusspflichtigen nach § 9 Abs. 2 AbfS i. V. m. § 22
Abs. 2 AbfS sind 10 Werktage
nach Anzeige zum Eigentümerwechsel die Rechtsnachfolgerin und/oder der
Rechtsnachfolger gebührenpflichtig.
§ 4 Gebührenarten
(1) Die Behältergebühr ist
die Gegenleistung für die Entsorgung des Haus- und Geschäftsmülls (System,
Transport und Beseitigung) und die auf die Entsorgung entfallenden anteiligen
Leistungen des Vertriebes und der Verwaltung.
(2) Die
Abfallverwertungsgebühr ist die Gegenleistung für die Entsorgung aller
Abfallarten aus Haushaltungen, die von der Stadt einer Wiederverwertung im
Stoffkreislauf zugeführt werden, sowie die hierfür notwendigen Leistungen des
Vertriebs einschließlich der Recyclinghöfe und der Verwaltung.
Diese umfasst die Entsorgung
der Abfallarten
a) Sperrmüll,
b)
Bioabfälle,
c) Garten- und Parkabfälle,
d) Altgeräte,
e) Problemabfälle und
f
) Papier und Pappe.
§ 5 Gebührenmaßstab
Grundlagen
der Gebührenberechnung sind für
1. die Behältergebühr die Anzahl, Art und Größe der
aufgestellten Abfallbehälter und die Anzahl der Entleerungen pro Jahr
entsprechend dem Entleerungszyklus,
2. die Abfallverwertungsgebühr die Anzahl der auf dem
Grundstück wohnenden Personen sowie die entsorgten Abfallarten.
§
6 Gebührensätze
(1)
Die Behältergebühr wird als Jahresgebühr berechnet. Dabei sind in Abhängigkeit
von der Anzahl der Abfallbehälter und deren Behältervolumen folgende
Gebührensätze pro Entleerung zu entrichten:
|
80-l-
|
Abfallbehälter |
3,29 EUR |
|
120-l- |
Abfallbehälter |
3,95 EUR |
|
240-l- |
Abfallbehälter |
5,93 EUR |
|
1.100-l- |
Abfallbehälter |
17,79 EUR |
(2)
Die Abfallverwertungsgebühr wird als Jahresgebühr berechnet. Diese beträgt pro
Person und Woche bei
1.
Abfällen zur Verwertung einschließlich Bioabfall 0,79 EUR,
2.
Abfällen zur Verwertung ohne Bioabfall (Eigenkompostierung) 0,53
EUR.
(3) Für folgende
Sonderleistungen sind Gebühren zu entrichten:
1.
Vorhaltegebühr für Wechselbehälter
je
Abfallbehälter 1 100-l 9,43 EUR/Monat,
2.
Abfallsack 2,88 EUR/Stück,
3.
Laubsack
3,38 EUR/Stück.
(4)
Für die Anlieferung von Siedlungsabfällen entsprechend § 20 Abs. 1
Abfallsatzung auf der Restabfallbehandlungsanlage wird eine Gebühr von 127,59
EUR/t erhoben.
§ 7 Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld
entsteht
1. mit dem Beginn des
Kalenderjahres für die
a) Behältergebühr nach § 6 Abs. 1,
b) Abfallverwertungsgebühr nach § 6 Abs. 2
und
c) die Vorhaltegebühr für Wechselbehälter
nach § 6 Abs. 3 Nr. 1,
2. als anteilige Jahresgebühr
a) mit dem Aufstellungstag der Abfallbehälter
bei erstmaliger Gebührenpflicht für die
Behältergebühr nach § 6 Abs. 1 und für
die Abfallverwertungsgebühr nach
§ 6 Abs. 2
b) ebenfalls mit dem Aufstellungstag der Abfallbehälter bei Erhöhung des Umfangs der
Abfallentsorgung,
soweit ein oder mehrere größere Abfallbehälter und/oder ein oder
mehrere zusätzliche Behälter
bereitgestellt werden,
c) bei Eintritt einer Erhöhung der
Entleerungshäufigkeit, wenn die und/oder der
Gebührenpflichtige dies beantragt hat,
3. für Abfall- und für Laubsäcke nach § 6 Abs. 3 Nr. 2
und Nr. 3 mit Übergabe des Sackes,
4.
für die
Anlieferung an der Restabfallbehandlungsanlage nach § 6 Abs. 4 mit der
Übergabe der Abfälle.
§ 8 Gebührenreduzierung
und Rückerstattung
(1) Wird die Abfallentsorgung
gemäß § 7 Abs. 4 AbfS unterbrochen, so vermindern sich die Behältergebühren
entsprechend.
(2) Die Gebühr reduziert
sich nicht, wenn die Anschlusspflichtige und/oder der Anschlusspflichtige
Leistungen nicht in Anspruch genommen haben, ohne dass zuvor eine entsprechende
Vereinbarung getroffen wurde. Gleiches gilt, wenn die Anschlusspflichtige
und/oder der Anschlusspflichtige die Erbringung der Leistung selbst verhindert.
(3) Eine Aufrechnung gegen
Gebührenforderungen durch die Gebührenschuldnerin und/oder den
Gebührenschuldner ist unzulässig.
(4) Gebührenüberzahlungen
werden durch Aufrechnung gegen fällige Forderungen durch die Stadt
ausgeglichen.
§ 9 Fälligkeit
(1) Die Gebühren nach § 6
Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt
und in Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines
jeden Jahres fällig.
(2) Die Gebühr nach § 6 Abs.
4 wird durch Sammelbescheid monatlich erhoben. Diese Gebühren sind
innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In
besonderen Fällen ist eine Barzahlung oder Vorkasse möglich.
(3) Gebühren für
Abfallsäcke nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und Laubsäcke nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 sind
sofort fällig und bar zu entrichten.
§
10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1)
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von
Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur
Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-) vom 20. November 2003 (Amts-
und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25. vom 10. Dezember 2003),
zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der
Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung
(Abfallgebührensatzung - AbfGS-) vom 26. November 2004 (Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 8. Dezember 2004), außer
Kraft.
Rostock, 2005
Roland Methling
Oberbürgermeister