Beschlussvorlage - 0771/05-BV

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0771/05-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

73,03,10,20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91).

30.08.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

02.11.2005 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Schul- und Sportausschuss

16.11.2005 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-)

 

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0587/03-BV; 0674/04-BV

---

0587/03-BV; 0674/04-BV

 

Beschlussvorschlag

Die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-) wird zum 01.01.2006 beschlossen.          

 

finanzielle Auswirkungen

Der Gebührenbedarf für das Jahr 2006 zur Finanzierung der dargestellten Leistungsarten beträgt 18.469.527 EUR. Durch den Einzug der zu beschließenden Gebühren wird deren Deckung realisiert.

 

Begründung

Das Gebührenmodell der Abfallgebühren und die Kalkulationsmethodik sind gegenüber den Vorjahren nicht verändert und der Bürgerschaft wird vorgeschlagen, diese beizubehalten.

 

Die Erbringung der notwendigen Leistungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft ist durch die Verträge

-          Vertrag über die Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen (17.02.1994),

-          Vertrag über die Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen

      (17.02.1994)

-          Vertrag über die Zusammenarbeit bei  der Erhebung der Abfallgebühren und der Erarbeitung der Gebührenbescheide (01.01.1992)

mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH geregelt.

Nach diesen Verträgen sind die Entgelte nach öffentlichem Preisrecht zu kalkulieren.

 

Zu den o. g. Verträgen wurde mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH am 20.11.2003 (Beschluss 0620/03-BV) eine Zielvereinbarung unterzeichnet. In dieser sind die Höchstpreise für den Zeitraum 2005 - 2007 unter Berücksichtigung von Kosteneinsparungen festgeschrieben. Für die Stadtentsorgung Rostock GmbH bedeutet der Kalkulationszeitraum von 3 Jahren Planungssicherheit und erhöhte Eigenverantwortung. Gleichzeitig wurden mit der Zielvereinbarung Jahresfestpreise vereinbart.

 

Im Jahr 2004 hat die SR GmbH Angebote für die Jahre 2005 - 2007 eingereicht. In dem Zusammenhang wurden die Preise durch den Beratenden Ingenieur Dirk Henssen (gab Designer und Ingenieure GmbH) auf die Vereinbarkeit mit den preisrechtlichen Vorschriften VO PR 30/53 für alle drei Jahre geprüft. Die entsprechenden Preisprüfberichte liegen der Kalkulation 2006 bei. Erst bei Wirksamwerden der Kostenelementeklausel besteht die Möglichkeit der Preisanpassung. Für das Jahr 2006 erfolgt keine Preisanpassung. Die Kosten wurden in gleicher Höhe wie im Vorjahr in die Gebührenkalkulation eingestellt. Die SR GmbH hat in der vorgelegten Kalkulation 2005 die Prüfungsfeststellungen der Vorjahre berücksichtigt, insbesondere wurden die ausschließlich im gewerblichen Bereich tätigen Vertriebsmitarbeiter nicht in die Vertriebsgemeinkosten eingerechnet. Die in den Vorjahren gebildeten Mengen- und Dieselpreiswagnisse wurden aufgelöst. Einsparungen hat die SR GmbH im Kalkulationszeitraum 2005 - 2007 im Bereich Abfallwirtschaft, insbesondere bei den Personalkosten im Verwaltungsbereich erreicht. Da die durch die SR GmbH durchgeführten Personalanpassungskosten (insbesondere Vereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz) preisrechtlich nicht ansatzfähig sind, wurde für den Zeitraum 2005 -2007 in der Zielvereinbarung das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5 % festgelegt. 

 

Die Leistung der Entsorgung der Abfälle wurde mit dem Entsorgungsvertrag vom 25.09.98 (Beschluss 1630/60-1998) und dem 1. Nachtrag vom 29.01.04 (Beschluss  0697/03-BV) an die Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH Rostock (EVG) vergeben. Die EVG betreibt hierzu eine Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung im Seehafen Rostock.

 

Die Leistungen aus diesem Vertrag unterliegen ebenfalls dem öffentlichen Preisrecht und wurden im Rahmen der Preisprüfung 2004 für die Jahre 2005 und 2006 durch die gab Designer und Ingenieure GmbH  geprüft.

 

Die Kosten für die Restabfallbehandlung bilden den Hauptschwerpunkt bei der Gebührenerhöhung 2006.

 

1. Gesamtkostenübersicht im Vergleich zum Vorjahr

 

Die Gesamtkosten erhöhen sich von 17.902.703 Euro im Jahr 2005 auf 18.671.319 Euro im Jahr 2006. (siehe Anlage Punkt 1)

 

1.1 Abfallverwertung (siehe Anlage Punkt 2):

 

Die Kosten der Abfallverwertung reduzieren sich um 188.621 Euro. Dies resultiert hauptsächlich aus Einsparungen bei der Betreibung der Recyclinghöfe sowie bei der Kühlschrank- und Elektronikschrottentsorgung.

 

Die Betreibung von 4 Recyclinghöfen in der Stadt Rostock durch die SR GmbH ist im Vertrag über den Betrieb von Wertstoffannahmestellen vom 07.12.98 geregelt. Hiernach erhält die SR GmbH ein festes Entgelt. In der Abstimmungsvereinbarung mit dem Dualen System Deutschland (DSD) sind die Recyclinghöfe mit aufgeführt. Somit kann ein definierter Kostenanteil über die DSD-Einnahmen finanziert werden

.

Mit In-Kraft-Treten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zum 24.03.2006 entfallen die Kosten für die Entsorgung der Geräte. Dieses betrifft auch die Kühlgeräteentsorgung. Die Hersteller sind verpflichtet, Altgeräte kostenlos zurückzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt werden nur noch die Kosten des Hol- und Bringsystems in die Kalkulation eingerechnet. In der Kostenübersicht sind nur die Stückzahlen für die zur Entsorgung vorgesehenen Kühlgeräte bis zum 24.03.2006 aufgeführt. Tatsächlich werden jährlich ca. 4200 Kühlgeräte bereitgestellt.

 

1.2 Abfallentsorgung (siehe Anlage Punkt 2)

 

Die Kosten der Abfallentsorgung erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr um 957.237  Euro.

 

Seit dem 01.06.2005 ist mit dem Ablaufen der 12-jährigen Übergangsfrist nach TA- Siedlungsabfall und dem Wirksamwerden der Ablagerungsverordnung die Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle in Deutschland nicht mehr zulässig. Aus diesem Grund wurde im Rostocker Überseehafen durch die Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH (EVG) eine Restabfallbehandlungsanlage gebaut und zum 01.06.2005 in Betrieb genommen. In dieser Anlage können bis zu 120.000 Tonnen Abfälle im Jahr behandelt werden. Die Investitionskosten belaufen sich auf 23 Mio. Euro. Erstmalig im Jahr 2006 wird die Leistung für ein ganzes Jahr in Anspruch genommen. Durch die EVG wurden inzwischen Abfallmengen von drei weiteren Körperschaften gebunden. Dadurch wurde ein dreischichtiger Betrieb der MBA erreicht und der Preis reduziert sich damit von 131,06 Euro/t auf 127,59 Euro/t.

 

Insgesamt erhöhen sich die Kosten der Entsorgung um ca. 10  % im Vergleich zum Vorjahr. Dabei entfallen im Jahr 2006 die Kosten für Umschlag, Ferntransport und Deponierung.

 

2. Gebührensätze

 

2.1. Behältergebühr

 

Diese Gebühr ist eine Verbrauchsgebühr. Sie ist die Gegenleistung für die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll. Maßstab ist das Behältervolumen und die Entleerungshäufigkeit.

 

Im Vergleich zum Vorjahr erhöhen sich die Gebühren für alle Behälter um 19,2 % bis

37,9 %. Diese Erhöhung resultiert hauptsächlich aus den erhöhten Entsorgungskosten für die Restabfallbehandlung wie in Punkt 1.2 dargestellt. Eine weitere Ursache für die Gebührenerhöhung ist der Rückgang der Anzahl der Entleerungen bei einem leicht steigenden Abfallaufkommen. So wurden im Jahr 2005   1.119.337 Entleerungen kalkuliert. Für das Jahr 2006 werden nach vorliegender Prognose 1.087.840 Entleerungen kalkuliert. Dies sind 31.497 Entleerungen weniger als im Vorjahr. (siehe Anlage Punkt 2 und 3.2)

 

Die Prognose der Entleerungshäufigkeiten hat für die Kalkulation der Gebührensätze eine hohe Bedeutung, da die Anzahl der Entleerungen der Behälter für Haus- und Geschäftsmüll direkt in die Kalkulation einfließt und somit direkten Einfluss auf die Gebührenhöhen hat. Für die Prognose konnte auf Daten der Jahre 2000 – 2005 zu Behälterbeständen und Entleerungshäufigkeiten zurückgegriffen werden. 

 

Tabelle 1 - Anzahl der Entleerungen 2005/ 2006 im Vergleich

 

                                  Entleerungen

Behälter

2005

2006

80 l

120 l

240 l

1.100 l

211.950

129.926

338.194

439.267

207.610

129.090

327.600

423.540

Gesamt

1.119.337

1.087.840

 

Tabelle 2 -  Mengenentwicklung Haus- und Geschäftsmüll:

 

Jahr

Haus- und Geschäftsmüll

1999- Ist

59.284 t

2000- Ist

54.802 t

2001- Ist

51.494 t

2002- Ist

49.383 t

2003- Ist

47.113 t

2004- Ist

47.490 t

2005- Plan

46.000 t

2006- Plan

47.000 t

 

Da die Entwicklung der Abfallmengen nach wie vor einer hohen Dynamik unterliegt, ist es notwendig, diese Entwicklung der Abfallmengen in den verschiedenen Behältergrößen zu überprüfen.

 

Daraus ergibt sich folgendes Bild:

Tabelle 3 -  Entwicklung des entleerten Behältervolumens

 

Entleertes Volumen in TLiter (theoretisches Ist jeweils per März)

Behälter-
größe

2000

2001

2002

2003

2004

2005

80 l

13.844

14.581  

15.442  

16.028  

16.343  

16.472

120 l

19.360

14.988  

17.906  

17.241  

16.712  

15.719

240 l

93.531

89.519  

87.660  

86.586  

83.535  

80.558

1.100 l

566.823

544.630  

533.161  

515.029  

496.153  

485.700

Gesamt

693.559  

663.718  

654.168  

634.885  

612.743  

598.449

 

Das Entleerungsvolumen reduzierte sich in den letzten 6 Jahren insgesamt um ca. 14 %, wobei sich entgegen diesem Trend das Entleerungsvolumen der 80-l-Behälter ständig erhöhte,  gegenwärtig ist es um 19 %, verglichen mit den Werten für 2001, gestiegen.

 

 

Der oben stehenden Tabelle ist zu entnehmen, dass die 1.100-l-Behälter unverändert mit ca. 81 % dominieren. Die kleineren Behälter von 80 l und 120 l haben zwar nur einen Anteil von 5,4 % am entleerten Volumen, aber einen hohen Anteil am gestellten Behälterbestand. Dies wird in der nachfolgenden Tabelle deutlich, wobei festzustellen ist, dass der Bestand dieser beiden kleinen Behältergrößen mit 51 % am Gesamtbestand in etwa genauso groß ist wie der der beiden großen Behältergrößen.

Tabelle 4 -  Entwicklung der Behälterbestandes

 

Behälterbestand (Ist-Bestand jeweils per März)

Behälter-
größe

2000

2001

2002

2003

2004

2005

80 l

5.786

6.455

7.078

7.629

7.996

8.286

120 l

3.526

3.483

3.388

3.310

3.265

3.228

240 l

6.224

6.042

5.989

5.964

5.840

5.729

1.100 l

5.857

5.704

5.701

5.580

5.430

5.321

gesamt

21.393

21.684

22.156

22.483

22.531

22.564

 

Es zeigt sich, dass

 

-          unverändert Bewegungen von den größeren zu den kleineren Abfallbehältern stattfinden (Am stärksten wird dies durch den Anstieg der 80-l-Behälter dokumentiert, deren Bestand in den letzten sechs Jahren um 43 % angewachsen ist),

-          innerhalb der gleichen Behältergröße in stärkerem Maße längere Entleerungsrhythmen gewählt werden,

-          der Bestand der 120-l-Behälter, der 240-l-Behälter und der 1.100-l-Behälter unverändert leicht abnimmt, sich der Bestand der 80-l-Behälter dagegen erhöht.

 

Die Kosten für das Einsammeln, den Transport und die Beseitigung der Abfälle müssen auf den Gebührenmaßstab - das Behältervolumen - umgelegt werden. Um die von den einzelnen Abfallbehältern verursachten Kosten umlegen zu können, bedarf es eines Erwartungswertes für die in den jeweiligen Behältern zu entsorgenden Abfallmengen. Seit der Gebührenkalkulation 2000 wird diese verursachergerechte Berechnung der Abfallmengen mittels Wertungskennziffern (WKZ), die die Relationen zwischen den Abfallmengen und den einzelnen Behältergrößen feststellen, für die Gebührenkalkulation vorgenommen. Grundlage für die Ermittlung der Wertungskennziffern für das Jahr 2006 sind die Ergebnisse der „Untersuchung zur Füllstandskontrolle und Verwiegung von Abfallbehältern im Rostocker Stadtgebiet“ vom Mai 2005, die von der Stadtentsorgung Rostock GmbH durchgeführt wurde. Die Verwiegung wurde im gleichen Zeitraum und im gleichen Entsorgungsgebiet wie in den Vorjahren durchgeführt.

 

Nach Ermittlung von Durchschnittsgewichten für das Jahr 2005 und Gegenüberstellung mit den Zahlen der Jahre 2000 - 2004 wurden mit verschiedenen mathematischen Verfahren Trendberechnungen vorgenommen.

 

 

 

 

Daraus ergeben sich die Wertungskennziffern für das Gebührenjahr 2006:

 

Tabelle 5 - WKZ für das Jahr 2006 (im Vergleich zu den Jahren 2004 und 2005)

 

Behältergröße

für 2006

für 2005

für 2004

Gewicht

WKZ

Gewicht

WKZ

Gewicht

WKZ

80 l

17,8 kg

1,0

18,2 kg

1,0

17,7 kg

1,0

120 l

22,0 kg

1,2

21,2 kg

1,2

21,7 kg

1,2

240 l

32,9 kg

1,8

31,8 kg

1,7

29,8 kg

1,6

1.100 l

96,5 kg

5,4

107,5 kg

5,9

110,4kg

6,1

 

2.2. Verwertungsgebühr

 

Diese Gebühr ist eine Einheitsgebühr. Sie ist die Gegenleistung für den Betrieb der Recyclinghöfe, für die Entsorgung von Sperrmüll, Schrott, Altgeräten, Pappe/ Papier, Bioabfall, Garten- und Parkabfällen sowie Schadstoffen. Gebührenmaßstab ist die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen.

 

Diese Gebühr bleibt im Vergleich mit den Vorjahren weitestgehend konstant. Sie verringert sich auf Grund von Kostenreduzierungen im Jahr 2006 um 0,02 Euro/ Person und Woche bei Durchführung der Eigenkompostierung und  um 0,01 Euro/Person und Woche bei Nutzung der Biotonne.

 

3. Nachkalkulation (siehe Anlage Punkt 5)

 

Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten bzw. die tatsächlichen Gebühreneinnahmen vom geplanten Aufkommen ab, so müssen nach § 6 Abs. 2d Kommunalabgabengesetz die Überdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Aus der Nachkalkulation 2003 wurde eine Kostenüberdeckung in Höhe von

345.732 Euro ausgewiesen. Hiervon wurden 50 % im Jahr 2005 gebührenmindernd eingesetzt. Gemäß der Beschlussfassung zur Abfallgebührensatzung  2005 vom 03.11.2004 (Beschluss 0674/04-BV) werden die weiteren 50 % für das Jahr 2006 verrechnet.

 

Aus der Nachkalkulation 2004 ergibt sich eine Kostenunterdeckung von 121.074 Euro. Diese soll dem Vorschlag der Verwaltung folgend, 2006 in voller Höhe berücksichtigt werden.

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister


 



 



 


 


 


 

 


 

Folgende Unterlagen können beim Sitzungsdienst der Bürgerschaft eingesehen werden:
Die Unterlagen sind nichtöffentlich.

 

1.                  Gesamtkostenübersicht nach Vertragspartner

 

2.                  Beauftragte Entsorgungsunternehmen

2.1.            Stadtentsorgung Rostock GmbH

2.1.1.      Zielvereinbarung zwischen der Stadtentsorgung Rostock GmbH und der

Hansestadt Rostock

2.1.2.      Verträge

-          Vertrag über die Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen

Gewerbeabfällen

-          Vertrag über die Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen

-          Vertrag über den Betrieb von Wertstoffannahmestellen

-          Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Erhebung der Abfallgebühren und der Erarbeitung der Gebührenbescheide

2.1.3.      Kostenangebot 2005 – 2007

2.1.4.      Kalkulationsunterlagen, BAB, Anlagennachweise

2.2.            Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH (EVG)

2.2.1.      Verträge über die Restabfallbehandlung

2.2.2.      Kostenangebot 2006

2.3.            Cleanaway Rostock GmbH & Co. KG

2.3.1.      Kostenangebot 2006

2.3.2.      Beschluss Nr. 0290/03-BV – Ausschreibung Behälteraufstellung, Behälterpflege,

Erfassung und Verwertung von Papierabfällen  in der Hansestadt Rostock

2.3.3.      Auftragsvergabe

2.4.            SRR Recycling GmbH

2.4.1.      Ausschreibung und Verlängerung des Angebotes für Elektronikschrott bis zum 23.03.2006

2.4.2.      Ausschreibung zur Erfassung/Einsammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushaltungen der Hansestadt Rostock vom 24.03.2006 bis zum 31.03.2009

2.5.            Nehlsen-Plump Ost GmbH

2.5.1.      Auftragsvergabe/Vergabeentscheidung

 

3.                  Leistungen im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation 2006

3.1.            Bericht zur Prüfung des Angebotspreises der Stadtentsorgung Rostock GmbH bis 2007

3.2.            Bericht zur Prüfung des Angebotspreises der EVG mbH für 2006

3.3.            Untersuchung und Verwiegung von Abfallbehältern im Rostocker Stadtgebiet

3.4.            Ermittlung der Wertkennziffern für die behälterbezogenen Abfallmengen des Restmülls in der Hansestadt Rostock für den Kalkulationszeitraum 2006

 

4.                  Unterlagen aus der Nachkalkulation 2004

4.1.            Übersicht Kostendeckung Vorjahre und Einarbeitung in die nachfolgenden Kalkulationen

 

 


                                                                                            Anlage zur Beschlussvorlage 0771/05-BV

 

 

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

 

 

Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522), berichtigt am 4. November 1993 (GVOBl. M-V S. 916), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S: 91), des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 44), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 GVOBl. M-V S. 2) und der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS) vom                   2005, wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom                   2005 die folgende Satzung  erlassen:

 

 

 

 

§ 1 Gebührentatbestand

 

Die Hansestadt Rostock, im Folgenden Stadt genannt, erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der öffentlichen Abfallentsorgung nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren.

 

 

§ 2 Gebührenschuldnerin und/oder Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldnerin und/oder Gebührenschuldner sind/ist,

 

1. die/wer die Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung benutzen/benutzt, an die 

    Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung angeschlossen sind/ist oder sie nach

    Maßgabe der Abfallsatzung zu benutzen verpflichtet sind/ist,

 

2. die Anlieferin und/oder der Anlieferer von Abfällen an der Restabfallbehandlungsanlage,

 

3. die Erwerberin und/oder der Erwerber von Abfallsäcken und/oder Laubsäcke bei

     Eigenkompostierung.

 

(2) Wird die Änderung in der Person der Gebührenschuldnerin und/oder des Gebührenschuldners nicht entsprechend der Abfallsatzung angezeigt, haften/haftet die bisherige Grundstückseigentümerin und/oder der bisherige Grundstückseigentümer für sämtliche Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind, neben der neuen Grundstückseigentümerin und/oder dem neuen Grundstückseigentümer.

 

(3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

 

 

§ 3 Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

 

1. mit dem Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung,

 

2. bei unbefristet aufgestellten Abfallbehältern mit dem  Aufstellen des Behälters.

 

(2) Die Gebührenpflicht endet mit

 

1. der Abmeldung des Behälters nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 zum Ende des

    laufenden Monats,

 

2. der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 7 Abs. 3 AbfS.

 

(3) Bei einem Wechsel der Anschlusspflichtigen nach § 9 Abs. 2 AbfS i. V. m. § 22

Abs. 2 AbfS sind 10 Werktage nach Anzeige zum Eigentümerwechsel die Rechtsnachfolgerin und/oder der Rechtsnachfolger gebührenpflichtig.

 

 

§ 4 Gebührenarten

 

(1) Die Behältergebühr ist die Gegenleistung für die Entsorgung des Haus- und Geschäftsmülls (System, Transport und Beseitigung) und die auf die Entsorgung entfallenden anteiligen Leistungen des Vertriebes und der Verwaltung. 

 

(2) Die Abfallverwertungsgebühr ist die Gegenleistung für die Entsorgung aller Abfallarten aus Haushaltungen, die von der Stadt einer Wiederverwertung im Stoffkreislauf zugeführt werden, sowie die hierfür notwendigen Leistungen des Vertriebs einschließlich der Recyclinghöfe und der Verwaltung. 

 

Diese umfasst die Entsorgung der Abfallarten

            a) Sperrmüll,

b) Bioabfälle,

            c) Garten- und Parkabfälle,

            d) Altgeräte,

            e) Problemabfälle und

                f ) Papier und Pappe.

 

 

§ 5 Gebührenmaßstab

Grundlagen der Gebührenberechnung sind für

 

1.      die Behältergebühr die Anzahl, Art und Größe der aufgestellten Abfallbehälter und die Anzahl der Entleerungen pro Jahr entsprechend dem Entleerungszyklus,

 

 

2.      die Abfallverwertungsgebühr die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen sowie die entsorgten Abfallarten.

 

 

§ 6 Gebührensätze

 

(1) Die Behältergebühr wird als Jahresgebühr berechnet. Dabei sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallbehälter und deren Behältervolumen folgende Gebührensätze pro Entleerung zu entrichten:

 

 

     80-l-   

Abfallbehälter

3,29 EUR

 

   120-l-

Abfallbehälter

3,95 EUR

 

   240-l-

Abfallbehälter

5,93 EUR

 

1.100-l-

Abfallbehälter

17,79 EUR

           

(2) Die Abfallverwertungsgebühr wird als Jahresgebühr berechnet. Diese beträgt pro Person und Woche bei

 

1. Abfällen zur Verwertung einschließlich Bioabfall                                         0,79 EUR,

 

2. Abfällen zur Verwertung ohne Bioabfall (Eigenkompostierung)                  0,53 EUR.

 

(3) Für folgende Sonderleistungen sind Gebühren zu entrichten:

 

1. Vorhaltegebühr für Wechselbehälter

 je Abfallbehälter  1 100-l                        9,43 EUR/Monat,

           

2. Abfallsack                                               2,88 EUR/Stück,

 

3. Laubsack                                            3,38 EUR/Stück.

 

(4) Für die Anlieferung von Siedlungsabfällen entsprechend § 20 Abs. 1 Abfallsatzung auf der Restabfallbehandlungsanlage wird eine Gebühr von 127,59 EUR/t erhoben.

 

 

§ 7 Gebührenschuld

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht

 

1. mit dem Beginn des Kalenderjahres für die

   a) Behältergebühr nach § 6 Abs. 1,

   b) Abfallverwertungsgebühr nach § 6 Abs. 2 und

   c) die Vorhaltegebühr für Wechselbehälter nach § 6 Abs. 3 Nr. 1,

 

2. als anteilige Jahresgebühr

    a) mit dem Aufstellungstag der Abfallbehälter bei erstmaliger Gebührenpflicht für die

        Behältergebühr nach § 6 Abs. 1 und für die Abfallverwertungsgebühr nach

        § 6 Abs. 2

 

  

 

  

    b) ebenfalls mit dem Aufstellungstag der Abfallbehälter bei Erhöhung des Umfangs der     

         Abfallentsorgung, soweit ein oder mehrere größere Abfallbehälter und/oder ein oder        

        mehrere zusätzliche Behälter bereitgestellt werden,

 

    c) bei Eintritt einer Erhöhung der Entleerungshäufigkeit, wenn die und/oder der

  Gebührenpflichtige dies beantragt hat,

 

3.      für Abfall- und für Laubsäcke nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 mit Übergabe des Sackes,

 

4.      für die Anlieferung an der Restabfallbehandlungsanlage nach § 6 Abs. 4 mit der

     Übergabe der Abfälle.

 

 

§ 8 Gebührenreduzierung und Rückerstattung

 

(1) Wird die Abfallentsorgung gemäß § 7 Abs. 4 AbfS unterbrochen, so vermindern sich die Behältergebühren entsprechend.

 

(2) Die Gebühr reduziert sich nicht, wenn die Anschlusspflichtige und/oder der Anschlusspflichtige Leistungen nicht in Anspruch genommen haben, ohne dass zuvor eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Gleiches gilt, wenn die Anschlusspflichtige und/oder der Anschlusspflichtige die Erbringung der Leistung selbst verhindert.

 

(3) Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen durch die Gebührenschuldnerin und/oder den Gebührenschuldner ist unzulässig.

 

(4) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung gegen fällige Forderungen durch die Stadt ausgeglichen.

 

 

§ 9 Fälligkeit

 

(1) Die Gebühren nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und in Teilbeträgen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig.

 

(2) Die Gebühr nach § 6 Abs. 4 wird durch Sammelbescheid monatlich erhoben. Diese Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. In besonderen Fällen ist eine Barzahlung oder Vorkasse möglich.

 

(3) Gebühren für Abfallsäcke nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und Laubsäcke nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 sind sofort fällig und bar zu entrichten.

 

 

§ 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

 

 

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-) vom 20. November 2003 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25. vom 10. Dezember 2003), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-) vom 26. November 2004 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 8. Dezember 2004), außer Kraft.

 

Rostock,                     2005

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

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Beschlüsse

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15.09.2005 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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13.10.2005 - Finanzausschuss

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02.11.2005 - Bürgerschaft

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16.11.2005 - Ausschuss für Schule, Hochschule und Sport

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07.12.2005 - Bürgerschaft

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