Antrag - 0808/05-A
Grunddaten
- Betreff:
-
Festlegung der Arbeitszeit in der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 07.09.2005
- Vorlageart:
- Antrag
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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07.09.2005
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finanzielle
Auswirkungen |
Mehrkosten aufgrund einzuhaltender Rechtsprechung sind durch die Verwaltung einzustellen |
Begründung
Der Antrag entspricht dem
Antrag 0349/05 vom 18. März 2005, der auf Rechtssicherheit abzielte, aber
damals (leider) abgelehnt wurde. Die
jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes macht eine
Festlegung durch die Bürgerschaft nun zwingend erforderlich.
Zu
Punkt 1: Eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über 40
Stunden hinaus ist tarif- und beamtenrechtlich möglich, sofern in die
Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft (Rufbereitschaft) fällt. Dies ist
bei der Feuerwehr der Fall.
Zu
Punkt 2: Der Europäische Gerichtshof hat im Juli 2005 entschieden, dass die
wöchentliche Arbeitszeit für Feuerwehrleute 48 Stunden nicht überschreiten
darf, einschließlich der Bereitschaftszeiten. Geklagt hatte der Personalrat der
Berufsfeuerwehr der Hansestadt Hamburg. Damit ist abschließend geklärt, dass
die EU-Arbeitszeitschutzrichtlinie 93/104/EG auch für diese Berufsgruppe gilt.
Auf
der genannten Richtlinie basierte die Rechtsprechung des EuGH zur Anerkennung
des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit. Im Dezember 2003 hatte das
Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof in dieser Frage
angerufen, der nun wie erwartet entschied. Bereits Ende 2004 hatte das
Arbeitsgericht Lörrach den Beschluss gefasst, dass ein Rettungssanitäter unter
diese Richtlinie fällt.
Zu
Punkt 3: Laut § 78 (3) LBG kann die Arbeitszeit auf maximal 54 Stunden/Woche
verlängert werden. So lange das Landesbeamtengesetz in diesem Punkt nicht
geändert ist, ist eine Individualvereinbarung auf freiwilliger Basis möglich.
Um
weitere Rechtsstreitigkeiten oder spätere Nachforderungen zu vermeiden, sollte
umgehend die Arbeitszeit in den Grenzen der EU-Richtlinie festgelegt, aber
individuell eine Erweiterung im Rahmen des LBG zugelassen werden.
Dr.
Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende