Antrag - 0808/05-A

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0808/05-A

 

Antrag

Datum

 

10. August 2005

Absender

Datum

 Fraktion Rostocker Bund/AfR

Neuer Markt   1

 18055 Rostock

11.8.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

07.09.2005 16:00

gez. Eschenburg

Präsidentin

Beratungsfolge

Sitzungstermin

 

 

 

 

Gegenstand

 

Festlegung der Arbeitszeit in der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Rostock

 

 

 

Beschlussvorschlag

1. Die Bürgerschaft verlängert entsprechend § 5 Arbeitszeitverordnung M-V i. V. m. § 78 (3)   

    Landesbeamtengesetz M-V die wöchentliche Arbeitszeit für die Beamten der Berufsfeuer-

    wehr der Hansestadt Rostock, da der Dienst regelmäßig Bereitschaftsdienst einschließt.

 

2. Die Arbeitszeit beträgt entsprechend der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union

    48 Stunden pro Woche.

 

3. Mittels arbeitsvertraglicher Nebenabrede ist eine Individualvereinbarung im Rahmen von

    § 78 (3) Landesbeamtengesetz, d.h. eine Verlängerung bis zu 54 Stunden pro Woche,

    möglich, so lange das Gesetz nicht geändert wird.

 

 

 

finanzielle Auswirkungen

Mehrkosten aufgrund einzuhaltender Rechtsprechung sind durch die Verwaltung einzustellen

 

Begründung

 

Der Antrag entspricht dem Antrag 0349/05 vom 18. März 2005, der auf Rechtssicherheit abzielte, aber damals (leider) abgelehnt wurde. Die  jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes macht eine Festlegung durch die Bürgerschaft nun zwingend erforderlich.

 

Zu Punkt 1: Eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über 40 Stunden hinaus ist tarif- und beamtenrechtlich möglich, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft (Rufbereitschaft) fällt. Dies ist bei der Feuerwehr der Fall.

 

Zu Punkt 2: Der Europäische Gerichtshof hat im Juli 2005 entschieden, dass die wöchentliche Arbeitszeit für Feuerwehrleute 48 Stunden nicht überschreiten darf, einschließlich der Bereitschaftszeiten. Geklagt hatte der Personalrat der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Hamburg. Damit ist abschließend geklärt, dass die EU-Arbeitszeitschutzrichtlinie 93/104/EG auch für diese Berufsgruppe gilt.

Auf der genannten Richtlinie basierte die Rechtsprechung des EuGH zur Anerkennung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit. Im Dezember 2003 hatte das Bundesverwaltungsgericht den Europäischen Gerichtshof in dieser Frage angerufen, der nun wie erwartet entschied. Bereits Ende 2004 hatte das Arbeitsgericht Lörrach den Beschluss gefasst, dass ein Rettungssanitäter unter diese Richtlinie fällt.

 

 

Zu Punkt 3: Laut § 78 (3) LBG kann die Arbeitszeit auf maximal 54 Stunden/Woche verlängert werden. So lange das Landesbeamtengesetz in diesem Punkt nicht geändert ist, ist eine Individualvereinbarung auf freiwilliger Basis möglich.

 

Um weitere Rechtsstreitigkeiten oder spätere Nachforderungen zu vermeiden, sollte umgehend die Arbeitszeit in den Grenzen der EU-Richtlinie festgelegt, aber individuell eine Erweiterung im Rahmen des LBG zugelassen werden.

 

 

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

 

 

 

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Beschlüsse

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07.09.2005 - Bürgerschaft