Beschlussvorlage - 0450/05-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 01.06.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
|
|
|
24.05.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
01.06.2005
|
HANSESTADT ROSTOCK
|
Nummer |
|
|
DER OBERBÜRGERMEISTER |
|||
Amt |
|||
|
|||
Beschlussvorschriften |
Datum |
||
|
|||
Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
|
|
|||
Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
|
Hauptausschuss |
24.05.2005 16:00 |
|
|
Gegenstand |
beteiligt |
||
Fünfte Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0656/99-BV vom 02.02.2000 0044/01-A vom 09.05.2001 0533/01-BV vom 30.01.2002 0499/02-BV vom 04.12.2002 0188/03-BV vom 02.04.2003 |
0656/99-BV |
|
Beschlussvorschlag |
Die Bürgerschaft beschließt
die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
(Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock wurde am 2. Februar 2000 von der
Bürgerschaft auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 beschlossen. Sie wurde
bisher viermal geändert.
Anlass der jetzigen Änderung ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 15. April 2005 (ausgefertigt am 26. April 2005). Das Gericht vertritt die Auffassung, die Regelung zur „Ersatzbekanntmachung“ (§ 11 Abs. 3 der Hauptsatzung) sei fehlerhaft. Nach Auffassung des Gerichtes soll sie deswegen fehlerhaft sein, weil
- die Formulierung „sonstige unabwendbare Ereignisse“ zu unbestimmt sei und
- sich die Verpflichtung zum Nachholen der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach Wegfall des Hindernisses, das zu einer Ersatzbekanntmachung zwang, nicht aus der Hauptsatzung selbst ergibt. Dies müsse aber der Fall sein, damit sich der Bürger abschließend durch einen Blick in die Hauptsatzung über die Bekanntmachungsmodalitäten informieren könne.
Der Hinweis, dass es sich bei der Formulierung
„sonstige unabwendbare Ereignisse“ um einen notwendigen
Auszug aus der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) handelt und dass die Verpflichtung zum Nachholen
der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach Wegfall des Hindernisses sich aus § 9
Abs. 2 der KV-DVO ergibt und deshalb nicht in der Hauptsatzung wiederholt
werden muss, konnte die Auffassung des Gerichtes nicht beeinflussen.
Das Gericht führte aus, dass aufgrund der
Normenhierarchie in Rostock durch die KV-DVO zwar eine Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach Wegfall des Hindernisses bestand, dass aber
die Regelung in der Hauptsatzung als abschließende Bekanntmachungsregelung
ausformuliert ist und es dem Bürger nicht zugemutet werden könne zu
entscheiden, wo verlässlich ein Satzungswerk veröffentlicht wird. Es wurde vom
Gericht gewürdigt, dass mit der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock vom 13.12.2004 versucht wurde, einen Fehler abzustellen. Es
wird aber ausgeführt, diese rückwirkende „Heilungssatzung“ könne
einen in der Vergangenheit erfolgten Bekanntmachungsmangel nicht beseitigen.
Weiterhin wird ausgeführt, dass nach Erlass einer (neuen) wirksamen
Bekanntmachungsvorschrift in der selbst verordneten Art und Weise sämtliche vom
Bekanntmachungsmangel erfasste Satzungen (bei rechtlicher Zulässigkeit
gegebenenfalls mit ausdrücklicher Rückbewirkung) bekannt gemacht werden.
Ich
lege Ihnen hiermit die entsprechende Satzung zur fünften Änderung der
Hauptsatzung vor. Es wird der Auffassung des Gerichtes genüge getan, indem die Formulierung
„oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse“ entfernt wurde.
Weiterhin wurde die vorhandene Vorschrift um den Zusatz erweitert,
nachdem die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nach
Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen ist. Dieser Zusatz
ist der KV-DVO (§ 9 Abs. 2 Satz 3) entnommen. Diese Rechtsverordnung
regelt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KV M-V die Form der öffentlichen Bekanntmachung
von Satzungen. Die Aushangfrist wurde im Einvernehmen mit der
Rechtsaufsichtsbehörde auf 14 Tage reduziert. Der Satz wurde umformuliert, um
die Aushangfrist klarer erkennbar zu machen.
Von der Änderung der
Hauptsatzung wird das aktuelle Haushaltssicherungskonzept nicht berührt.
Roland Methling
Anlage
Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock
Auf
der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni
2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 1.
Juni 2005 und dem Abschluss des Anzeigeverfahrens bei der
Rechtsaufsichtsbehörde die folgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Hansestadt Rostock erlassen:
Artikel 1
Änderungen
Die
Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17. Februar 2000 (veröffentlicht im
Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar 2000),
zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Hansestadt Rostock vom 20. Mai 2003 (veröffentlicht im Amts- und
Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12 vom 12. Juni 2003), wird wie
folgt geändert:
§
11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Aushang. Der Aushang erfolgt am Rathaus und in den Ortsämtern der Hansestadt Rostock. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorgeschrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rostock,
Roland Methling
Oberbürgermeister