Beschlussvorlage - 0450/05-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0450/05-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

10,03

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 KV M-V

 

11.05.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

01.06.2005 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Hauptausschuss

Hauptausschuss

24.05.2005 17:00

24.05.2005 16:00

II, gez. Schröder

 

Gegenstand

beteiligt

Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0656/99-BV vom 02.02.2000

0044/01-A    vom 09.05.2001

0533/01-BV vom 30.01.2002

0499/02-BV vom 04.12.2002

0188/03-BV vom 02.04.2003

0656/99-BV

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock wurde am 2. Februar 2000 von der Bürgerschaft auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 beschlossen. Sie wurde bisher viermal geändert.

Anlass der jetzigen Änderung ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 15. April 2005 (ausgefertigt am 26. April 2005). Das Gericht vertritt die Auffassung, die Regelung zur „Ersatz­bekanntmachung“ (§ 11 Abs. 3 der Hauptsatzung) sei fehlerhaft. Nach Auffassung des Gerichtes soll sie deswegen fehlerhaft sein, weil

-          die Formulierung  „sonstige unabwendbare Ereignisse“ zu unbestimmt sei und

-          sich die Verpflichtung zum Nachholen der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach Wegfall des Hindernisses, das zu einer Ersatzbekanntmachung zwang, nicht aus der Hauptsatzung selbst ergibt. Dies müsse aber der Fall sein, damit sich der Bürger abschließend durch einen Blick in die Hauptsatzung über die Bekanntmachungs­modalitäten informieren könne.

Der Hinweis, dass es sich bei der Formulierung  „sonstige unabwendbare Ereignisse“ um einen notwendigen Auszug aus der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) handelt und dass die Verpflichtung zum Nachholen der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach Wegfall des Hindernisses sich aus § 9 Abs. 2 der KV-DVO ergibt und deshalb nicht in der Hauptsatzung wiederholt werden muss, konnte die Auffassung des Gerichtes nicht beeinflussen.

 

 

 

 

Das Gericht führte aus, dass aufgrund der Normenhierarchie in Rostock durch die KV-DVO zwar eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach Wegfall des Hindernisses bestand, dass aber die Regelung in der Hauptsatzung als abschließende Bekanntmachungs­regelung ausformuliert ist und es dem Bürger nicht zugemutet werden könne zu entscheiden, wo verlässlich ein Satzungswerk veröffentlicht wird. Es wurde vom Gericht gewürdigt, dass mit der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 13.12.2004 versucht wurde, einen Fehler abzustellen. Es wird aber ausgeführt, diese rückwirkende „Heilungssatzung“ könne einen in der Vergangenheit erfolgten Bekanntmachungsmangel nicht beseitigen. Weiterhin wird ausgeführt, dass nach Erlass einer (neuen) wirksamen Bekanntmachungsvorschrift in der selbst verordneten Art und Weise sämtliche vom Bekanntmachungsmangel erfasste Satzungen (bei rechtlicher Zulässigkeit gegebenenfalls mit ausdrücklicher Rückbewirkung) bekannt gemacht werden.

 

Ich lege Ihnen hiermit die entsprechende Satzung zur fünften Änderung der Hauptsatzung vor. Es wird der Auffassung des Gerichtes genüge getan, indem die Formulierung  „oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse“ entfernt wurde. Weiterhin wurde die vorhandene Vorschrift um den Zusatz erweitert, nachdem die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nach Entfallen des Hinderungs­grundes unverzüglich nachzuholen ist. Dieser Zusatz ist der KV-DVO (§ 9 Abs. 2 Satz 3) entnom­men. Diese Rechtsverordnung regelt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KV M-V die Form der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen. Die Aushangfrist wurde im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde auf 14 Tage reduziert. Der Satz wurde umformuliert, um die Aus­hang­frist klarer erkennbar zu machen.

 

Von der Änderung der Hauptsatzung wird das aktuelle Haushaltssicherungskonzept nicht berührt.

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage


 

Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock

 

 

 

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpom­mern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 1. Juni 2005 und dem Abschluss des Anzeige­verfahrens bei der Rechtsaufsichtsbehörde die folgende Fünfte Satzung zur Änderung der Haupt­satzung der Hansestadt Rostock erlassen:

 

 

Artikel 1  Änderungen

 

Die Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 17. Februar 2000 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 4 vom 23. Februar 2000), zuletzt geändert durch die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock vom 20. Mai 2003 (veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 12 vom 12. Juni 2003), wird wie folgt geändert:

 

 

§ 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt nicht möglich, so erfolgt die Bekannt­machung durch Aushang. Der Aushang erfolgt am Rathaus und in den Ortsämtern der Hansestadt Rostock. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, soweit gesetzlich nicht etwas anderes vorge­schrieben ist. Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des Hinderungs­grundes unverzüglich nachzuholen.“

 

 

Artikel 2  In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

 

 

 

 

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