Beschlussvorlage - 0346/05-BV

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0346/05-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

66,20,60

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 2 KV M-V

 

29.03.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

04.05.2005 16:00

I, gez.i.V. Grüttner

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Bau- und Planungsausschuss

Finanzausschuss

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

12.04.2005 17:00

14.04.2005 17:00

14.04.2005 17:00

VI, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn Netz AG zur Durchführung des Vorhabens Unterquerung der Goethebrücke im Zuge der Straßenbahnnetzerweiterung S1 vom Platz der Freundschaft bis Schröderplatz

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

keine

keine

keine

 

Beschlussvorschlag

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn Netz AG zur Durchführung des Vorhabens "Unterquerung der Goethebrücke im Zuge der Straßenbahnnetzerweiterung S 1 vom Platz der Freundschaft bis Schröderplatz" nach Vorlage der Genehmigung des Innenministeriums des Landes M-V zur Haushaltssatzung 2005 abzuschließen (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine, da die kreuzungsbedingten Kosten durch die Rostocker Straßenbahn AG (RSAG) getragen werden, entsprechend der Bestätigung der RSAG mit Schreiben vom 15.03.2005 (siehe Anlage).

 

Begründung

Im Rahmen der Straßenbahnnetzerweiterung S1 wird auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.01.2005 mit dem Lückenschluss zwischen Schröderplatz und Platz der Freundschaft das Maßnahmepaket der „vorläufigen Programmanmeldung zum Ausbau des Straßenbahnnetzes in der Hansestadt Rostock“ fertiggestellt.

Die Durchführung der Straßenbahnnetzerweiterungsmaßnahme S 1 basiert auf der Grundlage des Maßnahmeträgervertrages vom 15.01.2004 zwischen der Hansestadt Rostock und der RSAG.

Der Baubeginn der Gesamtmaßnahme ist für Anfang April 2005 vorgesehen.

 

Durch die Mittellage des geplanten Bahnkörpers im vorhandenen Grünstreifen wird die zukünftige Straßenbahntrasse zwischen den Richtungsfahrbahnen in der bestehenden städtischen Hauptverkehrsstraße Am Vögenteich / Südring geführt.

Der Südring vom Platz der Freundschaft bis zum Goetheplatz kreuzt die Eisenbahnstrecke von Rostock Hbf nach Wismar in Bahn-km 56,133 und die Eisenbahnstrecke von Rostock Hbf nach Warnemünde in Bahn-km 113,575, die Kreuzung ist als Eisenbahnüberführung hergestellt. Die Brücke befindet sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG.

 

Im Zuge der Straßenbahnnetzerweiterung wird beidseitig entlang der Mittelstütze der vorhandenen Brückenanlage eine Sonderkonstruktion der „Festen Fahrbahn“ in diesem  Bereich zur Anwendung kommen in Form eines halbseitigen Troges als Unterführungsbauwerk.

 

Beteiligte an der Kreuzung sind die Deutsche Bahn Netz AG als Baulastträger des Schienenweges und die Hansestadt Rostock als Baulastträger der Straße auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG), da gegenüber der Eisenbahn, die von der in der Straße liegenden Straßenbahn mitgekreuzt wird, es Sache der Straße ist, deren Interessen mitzuvertreten (Sondernutzung). Die Kostenverteilung zwischen Straße und Straßenbahn richtet sich dann nach dem Innenverhältnis, hier zwischen der Hansestadt Rostock und der RSAG.

 

Die Hansestadt Rostock (Tief- und Hafenbauamt) und die Deutsche Bahn AG handelten diesbezüglich vorliegende Kreuzungsvereinbarung (§§ 3 / 12 Nr. 1EkrG) aus.

Die Kostenverteilung zwischen Straße und Straßenbahn richtet sich dann nach deren Innenverhältnis (Hansestadt Rostock: Maßnahmeträgervertrag).

 

Gemäß der Bestätigung im Schreiben der RSAG vom 15.03.05 werden die in der Kreuzungsvereinbarung bezifferten Kosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Neubau der Straßenbahntrasse unter der Goethebrücke entstehen, in voller Höhe durch die RSAG getragen. Für die Hansestadt Rostock entstehen mit dieser Kreuzungsvereinbarung keine Kosten.

 

 

 

In Vertretung

 

 

 

 

Peter Grüttner

Beauftragter in der Funktion des

Ersten Stellvertreters des Oberbürgermeisters




 

Kreuzungsvereinbarung

                                                           (§§ 3 / 12 Nr. 1 EKrG)

 

Zwischen der

 

DB Netz AG

Deutsche Bahn Gruppe

Niederlassung Ost

Granitzstraße 55 - 56

13189 Berlin

 

nachstehend DB Netz AG genannt

 

 

und der

 

 

Hansestadt Rostock

Neuer Markt 1                                                                                                            

18050 Rostock

 

vertreten durch den Oberbürgermeister                          

 

 

 

 

nachstehend kurz HRO genannt                                   

 

 

wird gemäß § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung vom 21.03.1971 (BGBl I, S.337), zuletzt geändert durch die 7. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl I, S.2785, 2837) folgende Vereinbarung geschlossen:

 

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

 

(1) Der Südring vom Platz der Freundschaft bis zum Goetheplatz kreuzt die Eisenbahnstrecke von Rostock Hbf nach Wismar in Bahn-km 56,133 und die Eisenbahnstrecke von Rostock Hbf nach Warnemünde in Bahn-km 113,575, die Kreuzung ist als Eisenbahnüberführung hergestellt. Beteiligte an der Kreuzung sind die DB Netz AG als Baulastträger des Schienenweges und die  HRO als Baulastträger der Straße.

 

(2) Aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs verlangt die HRO den Neubau einer 2gleisigen Straßenbahntrasse im Zuge des Verkehrsraumes des Südringes.

     Zur Durchführung der Straßenbahnnetzerweiteiterung S 1 bedient sich die Hansestadt Rostock  der Rostocker Straßenbahn AG (nachstehend kurz RSAG genannt) auf der Grundlage des Maßnahmeträgervertrages vom 15.01.2004.

    

§ 2 Art und Umfang der Maßnahme

 

(1) Beschreibung der Maßnahme:

 

Die Rostocker Straßenbahn AG plant die Straßenbahnnetzerweiterung S1 zwischen dem Schröderplatz und dem Platz der Freundschaft in Rostock auf einer Länge von ca. 1km. Zwischen Bau-km 0+820 und Bau-km 0+980 unterquert die Straßenbahnstrecke eine Überführung der DB AG.

 

Es handelt sich dabei um eine Brückenanlage mit zwei Einfeldträgern aus  Spannbeton mit Mittelstütze. Straßenanlagen und Fußwege werden von dieser Brücke ebenfalls überspannt. Die Brücke befindet sich im Eigentum der DB AG.

 

 

 

Beim Bau der Eisenbahnbrücke wurde im Querschnitt die nachträgliche Einordnung einer zweigleisigen Straßenbahnstrecke berücksichtigt. Dabei wurde ausgehend von einem symmetrischen Aufbau die Aufspreizung der Gleise durch die Mittelstütze vorgesehen.

Die Höhen der Unterkante Überbau und die Höhen der Fundamente des Mittelpfeilers am Beginn und Ende der Brücke wurden vermessungstechnisch aufgenommen. Es wurde eine sehr gute Übereinstimmung mit den vorhandenen Bestandsunterlagen festgestellt. Etwaige Abweichungen bestehen in nachträglich eingebauten Betonbauteilen aus dem Straßenbau, die nicht mehr in Funktion sind und im Zuge der Baumaßnahme beseitigt werden können. In den Suchschlitzen wurde am Ausgang Richtung Stadthalle Wasser bis ca. 50 cm unter OK Fundament, am Ausgang Richtung Goetheplatz  Wasser bis ca. UK Fundament festgestellt.

 

Als Besonderheit stellt sich weiterhin heraus, dass in  Teilbereichen nur begrenzte Lasten auf den Untergrund übertragen werden können. Ausschlaggebend hierfür ist die Existenz von Aussteifungsbalken, die für die Grundbruchsicherung der Fundamente verantwortlich sind, aufgrund ihrer statischen Ausbildung aber planmäßig nicht vertikal belastbar sind.

 

Das führt in diesem  Bereich zur Anwendung einer Sonderkonstruktion der Festen Fahrbahn in Form eines halbseitigen Troges.

Zur Vermeidung von Körperschallübertragung und Erschütterungen auf das Bauwerk Goetheplatzbrücke wird die Platte elastisch gelagert. Die Feste Fahrbahn wird als eine Trogkonstruktion ausgeführt.

Aufgrund der genannten Abmessungen und der daraus resultierenden notwendigen Breite der Platte wird der Querschnitt in einer Plattenstärke von 30 cm ausgeführt, die aufgehenden Seiten der Brücke in der Dicke von 47 cm um die aufgesetzte Betongleitwand verankern zu können. Die Schienenführung erfolgt direkt auf der Platte mit einem zusätzlichen Entgleisungsschutz.

Zur Führung der Fahrleitung und zur Anbringung von Sicherungsseilen gegen Bügelbruch sind Masten mit ergänzenden Stahlkonstruktionen erforderlich. Die Masten werden unmittelbar auf der Festen Fahrbahn befestigt.

Die bestehende Brücke ist statisch gegen Anprall nachgewiesen, aber eine konstruktive Ausbildung zur Minimierung von Schäden ist nicht vorhanden. Zur Sicherung des Mittelpfeilers werden daher bis zu einer Höhe von 1,5 m über SOK an den Enden je ein Bohrpfahl mit einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen.

Es ergeben sich folgende Hauptabmessungen der Festen Fahrbahn:

 

Gesamtlänge:                                                              51,86 m

Kleinste lichte Höhe unter der Brücke:                             4,95 m

Kreuzungswinkel:                                                           100,0 gon

Breite Feste Fahrbahn zwischen den Aufkantungen:          2,115 m +1,95 m  =  4,065 m

Gesamtbreite:                                                                5,05m

Feste Fahrbahn Betonfläche:                                           2 x 261,89 m2   =523,79 m²

 

a)  Herstellung der Bohrpfähle für den Anprallschutz

Der Anprallschutz wird durch einen jeweils 150 cm starken Bohrpfahl gewährleistet, der mit  einer Höhe von 1,5 m über Oberkante Schiene in ca. 3 m Entfernung zur Brücke in Verlängerung des Mittelpfeilers positioniert wird. Die beiden Bohrpfähle werden bis ca. 50cm unter OK Gelände betoniert. Der 2m lange Pfahlkopf wird nachträglich in Sichtbeton hergestellt.

b)  Leitungsverlegungen

Für Beleuchtung etc. wird ein Leerrohr DN 50 im Bereich der Mastbefestigung im Betonkörper verlegt. Die restlichen 6 Kabel DN 100 der Trassenplanung werden außerhalb der Betonkonstruktionen der Festen Fahrbahn im Bereich des Notgehweges verlegt.

 

(2) Im Übrigen gilt die Fachtechnische Stellungnahme/ Prüfung Nr. 047/05/34 der DB AG vom 09.02.2005 zu dem eingereichten Bauwerksentwurf vom 01.12.2004 zur Unterführung der Brücke am Goetheplatz.

 

 

§ 3 Planfeststellung / Plangenehmigung

 

Für die Maßnahme ist ein Planfeststellungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) durchgeführt worden. (Aktenzeichen: 033-622-48-8) Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit Datum vom 10.01.2005 vor.

 

§ 4 Durchführung der Maßnahme

 

(1) Die  RSAG führt als Maßnahmeträger  die in § 2 Abs.1 Buchst. a) bis c)

aufgeführten Maßnahmen durch. Der Baudurchführende ist für die Ausschreibung, Vergabe und

     Vertragsabwicklung mit dem Unternehmer zuständig.

 

(2) Führt ein Beteiligter Maßnahmen durch, die Auswirkungen auf Anlagen des anderen oder den Verkehr haben können, so wird er vorher dessen Zustimmung einholen.

(3) Für Baubeginn, zeitliche Durchführung der Maßnahme gelten die im Schriftwechsel zu vereinbarenden Einzelheiten. Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die verwaltungstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind, die Finanzierung gesichert ist und die Beteiligten dem Baubeginn zugestimmt haben.

(4) Vor Beginn der Baumaßnahme ist für die EÜ Goetheplatz ein Beweissicherungsverfahren (geodätisch und bautechnisch) durchzuführen. Die Beweissicherung ist durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/öffentlich bestellte Vermesser vorzunehmen.

(5)          Nach Durchführung der Maßnahme erfolgt eine gemeinsame Abnahme der Kreuzungsanlage

      durch die Beteiligten.

(6)  Die endgültigen Abmessungen der Kreuzungsanlage werden in Bestandszeichnungen   nachgewiesen. Nach Durchführung der Maßnahme übergibt der Baudurchführende dem anderen Beteiligten eine Ausfertigung der Bestandszeichnungen.

 

§ 5 Kosten der Maßnahme

 

(1)     Der Umfang der kreuzungsbedingten Kosten (= Kostenmasse) wird unter Beachtung des § 12 EKrG, der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1.EKrV) und des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr.8/89 des Bundesministeriums für Verkehr  vom  17.05.1989  (VkBl. 1989 S.420)  ermittelt.

 

(2)  Die Gesamtkosten der Maßnahme (§ 2) betragen voraussichtlich ca. 12.000.000,00  (einschließlich Umsatzsteuer).

      Sie sind in Höhe von  527.000,00  € kreuzungsbedingt und werden  - insoweit -

      - nach § 12 Nr.1 EKrG von der HRO getragen.

 

(3)  Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse.

 

(4)  Die Beteiligten werden Verwaltungskosten nach § 5 der 1. EKrV in Höhe von 10 v. H. der von ihnen aufgewandten Grunderwerbs- und Baukosten in Rechnung stellen.

 

(5)          Neu: Hinsichtlich der Kosten für Betriebserschwernisse gilt das Schreiben des BMVBW – S16/78.11.00/13 B 03 – vom 28.9.2004.

 

(6)  Die nicht kreuzungsbedingten Kosten für die Straßenbahnnetzerweiterung S1 in Höhe von      voraussichtlich 11.473.000,00 € trägt die HRO.

 

(7)  Die endgültigen Kosten ergeben sich aus der Schlussabrechnung.

 

§ 6 Abschlagszahlungen und Abrechnung

     -entfällt

 

§ 7 Erhaltung und Eigentum

    

(1) Für die Erhaltung der Kreuzungsanlagen gilt § 14 EKrG.

    Danach erhält

a)       die DB Netz AG  die  Eisenbahnanlagen,

b)   die HRO die Straßenanlagen einschließlich Straßenbahntrasse.

 

 

(2) Für Erhaltungsmaßnahmen, die Anlagen des anderen Beteiligten betreffend, wird dessen vorherige Zustimmung eingeholt, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Dabei werden auch Umfang der Mitbenutzung der Anlagen des anderen Beteiligten sowie ggf. erforderliche Sicherheitsvorkehrungen festgelegt.

 

(3) Die Eisenbahnanlagen werden Eigentum der DB Netz AG,  die Straßenanlagen Eigentum der HRO.        

 

§ 8 Vorteilsausgleich und Erhaltungsmehrkosten

     -entfällt

 

§ 9 Sonstiges

 

(1)     Alle Arbeiten sind unter Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebes auszuführen.

 

(2) Die Brückenprüfungen obliegen der DB Netz AG nach ihren Vorschriften. Sind dabei Maßnahmen

     erforderlich, die Auswirkungen auf die Anlagen des anderen Beteiligten oder den Verkehr haben

     können, so ist vorher dessen Zustimmung einzuholen.

 

(3) Die Durchführung baulicher/technischer Maßnahmen bzw. die Genehmigung entsprechender Maßnahmen Dritter im Verkehrsweg eines Beteiligten obliegt jedem Beteiligten für seinen Verkehrsweg. Leitungsverlegungen und der An- oder Einbau sonstiger Einrichtungen bedürfen jedoch jeweils der vorherigen Zustimmung des anderen Beteiligten. Dieser kann seine Zustimmung verweigern, wenn eigene berechtigte Interessen durch die Maßnahme beeinträchtigt werden können. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass vor Durchführung der Maßnahme eine besondere vertragliche Regelung zwischen dem Beteiligten und dem Maßnahmenträger zustande kommt.

 

    Diese Regelungen gelten nicht bei Erhaltungsmaßnahmen nach § 7 Abs.2.

    Die Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes bleiben hiervon unberührt.

 

(4) Für die Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikationslinien, die nicht zu den Eisenbahn- oder Straßenanlagen gehören, gelten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004, soweit keine besonderen vertraglichen Regelungen bestehen. Medienumverlegungen, die im Zuge der Baumaßnahme erforderlich werden, werden durch die RSAG geregelt.

(5) Ein eventuell erforderlicher Grunderwerb eines Beteiligten von dem anderen Beteiligten wird

    gesondert vertraglich geregelt.

 

(6) Die Verkehrssicherungspflicht, die Säuberung der Ansichtsflächen, die Beleuchtung und Entwässerung der Straßenanlagen unterhalb der Eisenbahnüberführung obliegen der HRO.

 

(7) Die Kosten für den Bauüberwacher sind Verwaltungskosten und werden von der HRO getragen.

 

(8)     Die HRO übergibt der DB Netz AG das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung und die Ausführungsplanung zur Prüfung auf bahnsicherheitsrelevante Aspekte.

Jeweils innerhalb von 4 Wochen wird der HRO im Ergebnis der Prüfungen mitgeteilt, welche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Betriebsanlagen der DB Netz AG erforderlich sind. Diese Sicherheitsanforderungen sind einzuhalten. Kann die HRO dies nicht allein gewährleisten, ist verpflichtet, einen Bauüberwacher Bahn (bzw. ein zertifiziertes Ingenieurbüro) zu beauftragen, der diese Aufgaben wahrnimmt. Vor Beginn der Baumaßnahme wird die HRO der DB Netz AG den Verantwortlichen für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und seinen Vertreter namentlich mit Angabe der Erreichbarkeit (Adresse, E-Mail-Adresse und Tel.-Nr.) benennen. Sollten die Sicherheitsanforderungen nicht berücksichtigt werden, kann die DB Netz AG die vorläufige Einstellung der Baumaßnahme im gefährdeten Bahnbetriebsbereich veranlassen.

       Bei Beauftragung eines Bauüberwachers Bahn trägt die HRO die Kosten im Rahmen der
       Verwaltungskosten.

 

 

 

 

§ 10 Änderungen und Ergänzungen

 

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

 

§ 11 Ausfertigungen

 

Diese Vereinbarung wird  4-fach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten je 2 Ausfertigungen.

 

 

 

 

 

 

 

Rostock, den ..........                                                                                   Berlin, den ..........

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

          Hansestadt Rostock                                                                           DB Netz AG                                                             

 


 

 

 

 

Stadtverwaltung Rostock

Herrn Peter Grüttner

Senator f. Bau- und

Wohnungswesen

Holbeinplatz 14

18069 Rostock

 

 

 

                                                                        TS/bw                  Tel.: (0381)-8021520     15.03.2005

                                                                                                   Fax: (0381)-8022521

 

 

Straßenbahnnetzerweiterung in der Hansestadt Rostock, Bauabschnitt S1

Kreuzungsvereinbarung Goethebrücke

 

 

Sehr geehrter Herr Grüttner,

 

zur Sicherung der termingerechten Baudurchführung ist es erforderlich, gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz eine Vereinbarung für die Eisenbahnüberführung am Goetheplatz zu schließen. Beteiligte an der Kreuzung sind die DB Netz AG als Baulastträger des Schienenweges und die Hansestadt Rostock als Baulastträger der Straße. Die DB Netz AG wird aufgrund der Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes die o.g. Kreuzungsvereinbarung ausschließlich mit der Hansestadt Rostock abschließen. Nach Eisenbahnkreuzungsgesetz § 1 Abs. 5 ist es bei Straßenbahnen, die im Verkehrsraum einer Straße liegen, Sache der Straße –sprich des Straßenbaulastträgers-, deren Interessen mitzuvertreten. Die Kostentragung zwischen Straße und Straßenbahn richtet sich dann nach deren Innenverhältnis.

 

Um den termingerechten Baubeginn bzw. eine termingerechte Baudurchführung zu sichern, bitten wir Sie, die Kreuzungsvereinbarung mit der DB Netz AG zu schließen.

In Bezug auf § 5 der Kreuzungsvereinbarung wird hiermit gleichfalls versichert, dass alle im Rahmen der Durchführung der Straßenbahnnetzerweiterungsmaßnahme S1 anfallenden Kosten und sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Neubau der Straßenbahntrasse unter der Goethebrücke entstehen und in der Kreuzungsvereinbarung benannt sind, durch die RSAG getragen und abgesichert werden.

Zur Gewährleistung der Sicherheit der Betriebsanlagen der DB Netz AG wird die RSAG zu ihren Lasten ein zertifiziertes Ingenieurbüro beauftragen.

 

 

Freundliche Grüße

 

 

 

 

Vorstand

 

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

12.04.2005 - Bau- und Planungsausschuss

Erweitern

14.04.2005 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

Erweitern

14.04.2005 - Finanzausschuss

Erweitern

04.05.2005 - Bürgerschaft