Beschlussvorlage - 0346/05-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn Netz AG zur Durchführung des Vorhabens Unterquerung der Goethebrücke im Zuge der Straßenbahnnetzerweiterung S1 vom Platz der Freundschaft bis Schröderplatz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 04.05.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bau- und Planungsausschuss
|
|
|
|
12.04.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
|
|
|
14.04.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
|
|
|
|
14.04.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
04.05.2005
|
HANSESTADT ROSTOCK
|
Nummer |
|
|
DER OBERBÜRGERMEISTER |
|||
Amt |
|||
|
|||
Beschlussvorschriften |
Datum |
||
|
|||
Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
|
|
|||
Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
|
Finanzausschuss Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt
und Ordnung |
14.04.2005 17:00 14.04.2005 17:00 |
|
|
Gegenstand |
beteiligt |
||
Kreuzungsvereinbarung mit der
Deutschen Bahn Netz AG zur Durchführung des Vorhabens Unterquerung der Goethebrücke
im Zuge der Straßenbahnnetzerweiterung S1 vom Platz der Freundschaft bis
Schröderplatz |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
keine |
keine |
keine |
Begründung
Im
Rahmen der Straßenbahnnetzerweiterung S1 wird auf der Grundlage des
Planfeststellungsbeschlusses vom 10.01.2005 mit dem Lückenschluss zwischen
Schröderplatz und Platz der Freundschaft das
Maßnahmepaket der „vorläufigen Programmanmeldung zum Ausbau des
Straßenbahnnetzes in der Hansestadt Rostock“ fertiggestellt.
Die Durchführung der
Straßenbahnnetzerweiterungsmaßnahme S 1 basiert auf der Grundlage des
Maßnahmeträgervertrages vom 15.01.2004 zwischen der Hansestadt Rostock und der
RSAG.
Der Baubeginn der Gesamtmaßnahme ist für Anfang April 2005 vorgesehen.
Durch die Mittellage des geplanten Bahnkörpers im vorhandenen Grünstreifen wird die zukünftige Straßenbahntrasse zwischen den Richtungsfahrbahnen in der bestehenden städtischen Hauptverkehrsstraße Am Vögenteich / Südring geführt.
Der Südring vom Platz der Freundschaft bis zum Goetheplatz kreuzt die Eisenbahnstrecke von Rostock Hbf nach Wismar in Bahn-km 56,133 und die Eisenbahnstrecke von Rostock Hbf nach Warnemünde in Bahn-km 113,575, die Kreuzung ist als Eisenbahnüberführung hergestellt. Die Brücke befindet sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG.
Im Zuge
der Straßenbahnnetzerweiterung wird beidseitig entlang der Mittelstütze der
vorhandenen Brückenanlage eine Sonderkonstruktion der „Festen
Fahrbahn“ in
diesem Bereich zur Anwendung kommen in
Form eines halbseitigen Troges als Unterführungsbauwerk.
Beteiligte an der Kreuzung sind die Deutsche Bahn Netz AG als Baulastträger des Schienenweges und die Hansestadt Rostock als Baulastträger der Straße auf der Grundlage des § 1 Abs. 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG), da gegenüber der Eisenbahn, die von der in der Straße liegenden Straßenbahn mitgekreuzt wird, es Sache der Straße ist, deren Interessen mitzuvertreten (Sondernutzung). Die Kostenverteilung zwischen Straße und Straßenbahn richtet sich dann nach dem Innenverhältnis, hier zwischen der Hansestadt Rostock und der RSAG.
Die Hansestadt Rostock (Tief- und Hafenbauamt) und die Deutsche Bahn AG handelten diesbezüglich vorliegende Kreuzungsvereinbarung (§§ 3 / 12 Nr. 1EkrG) aus.
Die Kostenverteilung zwischen Straße und Straßenbahn richtet sich dann nach deren Innenverhältnis (Hansestadt Rostock: Maßnahmeträgervertrag).
Gemäß der Bestätigung im Schreiben der RSAG vom 15.03.05 werden die in der Kreuzungsvereinbarung bezifferten Kosten und sonstigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Neubau der Straßenbahntrasse unter der Goethebrücke entstehen, in voller Höhe durch die RSAG getragen. Für die Hansestadt Rostock entstehen mit dieser Kreuzungsvereinbarung keine Kosten.
In Vertretung
Peter Grüttner
Beauftragter in der Funktion
des
Ersten Stellvertreters des
Oberbürgermeisters
Kreuzungsvereinbarung
(§§ 3 / 12 Nr. 1 EKrG)
Zwischen der
DB Netz AG
Deutsche Bahn Gruppe
Niederlassung Ost
Granitzstraße 55 - 56
13189 Berlin
nachstehend DB Netz AG genannt
und der
Hansestadt Rostock
Neuer Markt 1
18050 Rostock
vertreten durch den Oberbürgermeister
nachstehend kurz HRO genannt
wird gemäß § 5 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung vom 21.03.1971 (BGBl I, S.337), zuletzt geändert durch die 7. Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl I, S.2785, 2837) folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung |
|
(1) Der Südring vom Platz der Freundschaft bis zum Goetheplatz kreuzt die Eisenbahnstrecke von Rostock Hbf nach Wismar in Bahn-km 56,133 und die Eisenbahnstrecke von Rostock Hbf nach Warnemünde in Bahn-km 113,575, die Kreuzung ist als Eisenbahnüberführung hergestellt. Beteiligte an der Kreuzung sind die DB Netz AG als Baulastträger des Schienenweges und die HRO als Baulastträger der Straße. |
(2) Aus
Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs verlangt die HRO den Neubau einer 2gleisigen Straßenbahntrasse im Zuge des
Verkehrsraumes des Südringes. Zur
Durchführung der Straßenbahnnetzerweiteiterung S 1 bedient sich die
Hansestadt Rostock der Rostocker
Straßenbahn AG (nachstehend kurz RSAG genannt) auf der Grundlage des Maßnahmeträgervertrages
vom 15.01.2004.
|
§ 2 Art und Umfang der Maßnahme |
|
(1) Beschreibung der Maßnahme: Die Rostocker
Straßenbahn AG plant die Straßenbahnnetzerweiterung S1 zwischen dem Schröderplatz
und dem Platz der Freundschaft in Rostock auf einer Länge von ca. 1km.
Zwischen Bau-km 0+820 und Bau-km 0+980 unterquert die Straßenbahnstrecke eine
Überführung der DB AG. Es handelt sich dabei
um eine Brückenanlage mit zwei Einfeldträgern aus Spannbeton mit Mittelstütze. Straßenanlagen
und Fußwege werden von dieser Brücke ebenfalls überspannt. Die Brücke
befindet sich im Eigentum der DB AG. Beim Bau der Eisenbahnbrücke
wurde im Querschnitt die nachträgliche Einordnung einer zweigleisigen
Straßenbahnstrecke berücksichtigt. Dabei wurde ausgehend von einem
symmetrischen Aufbau die Aufspreizung der Gleise durch die Mittelstütze
vorgesehen. Die Höhen der Unterkante
Überbau und die Höhen der Fundamente des Mittelpfeilers am Beginn und Ende
der Brücke wurden vermessungstechnisch aufgenommen. Es wurde eine sehr gute
Übereinstimmung mit den vorhandenen Bestandsunterlagen festgestellt. Etwaige
Abweichungen bestehen in nachträglich eingebauten Betonbauteilen aus dem
Straßenbau, die nicht mehr in Funktion sind und im Zuge der Baumaßnahme
beseitigt werden können. In den Suchschlitzen wurde am Ausgang Richtung
Stadthalle Wasser bis ca. 50 cm unter OK Fundament, am Ausgang Richtung
Goetheplatz Wasser bis ca. UK
Fundament festgestellt. Als Besonderheit stellt sich weiterhin heraus, dass in Teilbereichen nur begrenzte Lasten auf den Untergrund übertragen werden können. Ausschlaggebend hierfür ist die Existenz von Aussteifungsbalken, die für die Grundbruchsicherung der Fundamente verantwortlich sind, aufgrund ihrer statischen Ausbildung aber planmäßig nicht vertikal belastbar sind. Das führt in diesem Bereich zur Anwendung einer Sonderkonstruktion der Festen Fahrbahn in Form eines halbseitigen Troges. Zur Vermeidung von Körperschallübertragung und Erschütterungen auf
das Bauwerk Goetheplatzbrücke wird die Platte elastisch gelagert. Die Feste
Fahrbahn wird als eine Trogkonstruktion ausgeführt.
Aufgrund der genannten Abmessungen
und der daraus resultierenden notwendigen Breite der Platte wird der
Querschnitt in einer Plattenstärke von 30 cm ausgeführt, die aufgehenden
Seiten der Brücke in der Dicke von 47 cm um die aufgesetzte Betongleitwand
verankern zu können. Die Schienenführung erfolgt direkt auf der Platte mit
einem zusätzlichen Entgleisungsschutz. Zur Führung der Fahrleitung und zur Anbringung von Sicherungsseilen gegen Bügelbruch sind Masten mit ergänzenden Stahlkonstruktionen erforderlich. Die Masten werden unmittelbar auf der Festen Fahrbahn befestigt. Die bestehende Brücke ist statisch gegen Anprall nachgewiesen, aber eine konstruktive Ausbildung zur Minimierung von Schäden ist nicht vorhanden. Zur Sicherung des Mittelpfeilers werden daher bis zu einer Höhe von 1,5 m über SOK an den Enden je ein Bohrpfahl mit einem Durchmesser von 150 cm vorgesehen. Es ergeben sich folgende Hauptabmessungen der Festen Fahrbahn: Gesamtlänge: 51,86
m Kleinste lichte Höhe unter der Brücke: 4,95 m Kreuzungswinkel: 100,0 gon Breite Feste Fahrbahn zwischen den
Aufkantungen: 2,115 m +1,95 m =
4,065 m Gesamtbreite: 5,05m Feste Fahrbahn Betonfläche: 2 x 261,89 m2 =523,79 m² a) Herstellung der Bohrpfähle für den Anprallschutz Der Anprallschutz wird durch einen
jeweils 150 cm starken Bohrpfahl gewährleistet, der mit einer Höhe von 1,5 m über Oberkante Schiene
in ca. 3 m Entfernung zur Brücke in Verlängerung des Mittelpfeilers
positioniert wird. Die beiden Bohrpfähle werden bis ca. 50cm unter OK Gelände
betoniert. Der 2m lange Pfahlkopf wird nachträglich in Sichtbeton
hergestellt. b) Leitungsverlegungen Für Beleuchtung etc. wird ein Leerrohr DN 50 im Bereich der Mastbefestigung im Betonkörper verlegt. Die restlichen 6 Kabel DN 100 der Trassenplanung werden außerhalb der Betonkonstruktionen der Festen Fahrbahn im Bereich des Notgehweges verlegt. (2) Im Übrigen gilt die Fachtechnische Stellungnahme/ Prüfung Nr. 047/05/34 der DB AG vom 09.02.2005 zu dem eingereichten Bauwerksentwurf vom 01.12.2004 zur Unterführung der Brücke am Goetheplatz. |
§ 3 Planfeststellung / Plangenehmigung |
|
Für die Maßnahme ist ein Planfeststellungsverfahren nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) durchgeführt worden. (Aktenzeichen: 033-622-48-8) Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit Datum vom 10.01.2005 vor. |
|
§ 4 Durchführung der Maßnahme |
|
(1) Die RSAG führt als Maßnahmeträger die in § 2 Abs.1 Buchst. a) bis c) aufgeführten Maßnahmen durch. Der Baudurchführende ist für die Ausschreibung, Vergabe und Vertragsabwicklung mit dem Unternehmer zuständig. |
|
(2) Führt ein Beteiligter Maßnahmen durch, die Auswirkungen auf Anlagen des anderen oder den Verkehr haben können, so wird er vorher dessen Zustimmung einholen. |
(3) Für Baubeginn, zeitliche Durchführung der Maßnahme gelten die im Schriftwechsel zu vereinbarenden Einzelheiten. Mit der Durchführung der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die verwaltungstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind, die Finanzierung gesichert ist und die Beteiligten dem Baubeginn zugestimmt haben. (4) Vor Beginn der Baumaßnahme ist für die EÜ Goetheplatz ein Beweissicherungsverfahren (geodätisch und bautechnisch) durchzuführen. Die Beweissicherung ist durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/öffentlich bestellte Vermesser vorzunehmen. |
(5) Nach Durchführung der Maßnahme erfolgt eine gemeinsame Abnahme der Kreuzungsanlage durch die Beteiligten. |
(6) Die endgültigen Abmessungen der Kreuzungsanlage werden in Bestandszeichnungen nachgewiesen. Nach Durchführung der Maßnahme übergibt der Baudurchführende dem anderen Beteiligten eine Ausfertigung der Bestandszeichnungen. |
|
§ 5 Kosten der Maßnahme |
|
(1) Der Umfang der kreuzungsbedingten Kosten (= Kostenmasse) wird unter Beachtung des § 12 EKrG, der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1.EKrV) und des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr.8/89 des Bundesministeriums für Verkehr vom 17.05.1989 (VkBl. 1989 S.420) ermittelt. |
(2) Die Gesamtkosten der Maßnahme (§ 2) betragen voraussichtlich ca. 12.000.000,00 € (einschließlich Umsatzsteuer). Sie sind in Höhe von 527.000,00 € kreuzungsbedingt und werden - insoweit - - nach § 12 Nr.1 EKrG von der HRO getragen. |
(3) Anfallende Umsatzsteuer gehört zur Kostenmasse. |
|
(4)
Die Beteiligten werden Verwaltungskosten nach § 5 der 1. EKrV in Höhe
von 10 v. H. der von ihnen aufgewandten Grunderwerbs- und Baukosten in
Rechnung stellen. |
(5)
Neu: Hinsichtlich der
Kosten für Betriebserschwernisse gilt das Schreiben des BMVBW –
S16/78.11.00/13 B 03 – vom 28.9.2004. |
(6) Die nicht kreuzungsbedingten Kosten für die Straßenbahnnetzerweiterung S1 in Höhe von voraussichtlich 11.473.000,00 € trägt die HRO. |
(7) Die endgültigen Kosten ergeben sich aus der Schlussabrechnung. |
|
§ 6 Abschlagszahlungen und Abrechnung |
-entfällt |
|
§ 7 Erhaltung und Eigentum |
|
(1) Für die Erhaltung der Kreuzungsanlagen gilt § 14 EKrG. Danach erhält a) die
DB Netz AG die Eisenbahnanlagen, b) die HRO die Straßenanlagen einschließlich Straßenbahntrasse. |
(2) Für
Erhaltungsmaßnahmen, die Anlagen des anderen Beteiligten betreffend, wird
dessen vorherige Zustimmung eingeholt, es sei denn, dass Gefahr im Verzug
ist. Dabei werden auch Umfang der Mitbenutzung der Anlagen des anderen
Beteiligten sowie ggf. erforderliche Sicherheitsvorkehrungen festgelegt. |
|
(3) Die
Eisenbahnanlagen werden Eigentum der DB Netz AG, die Straßenanlagen Eigentum der HRO. |
|
§ 8 Vorteilsausgleich und Erhaltungsmehrkosten |
-entfällt |
|
§ 9 Sonstiges |
|
(1) Alle Arbeiten sind unter Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebes auszuführen. |
(2) Die Brückenprüfungen obliegen der DB Netz AG nach ihren Vorschriften. Sind dabei Maßnahmen erforderlich, die Auswirkungen auf die Anlagen des anderen Beteiligten oder den Verkehr haben können, so ist vorher dessen Zustimmung einzuholen. |
|
(3) Die Durchführung baulicher/technischer Maßnahmen bzw. die Genehmigung entsprechender Maßnahmen Dritter im Verkehrsweg eines Beteiligten obliegt jedem Beteiligten für seinen Verkehrsweg. Leitungsverlegungen und der An- oder Einbau sonstiger Einrichtungen bedürfen jedoch jeweils der vorherigen Zustimmung des anderen Beteiligten. Dieser kann seine Zustimmung verweigern, wenn eigene berechtigte Interessen durch die Maßnahme beeinträchtigt werden können. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass vor Durchführung der Maßnahme eine besondere vertragliche Regelung zwischen dem Beteiligten und dem Maßnahmenträger zustande kommt. Diese Regelungen gelten nicht bei Erhaltungsmaßnahmen nach § 7 Abs.2. Die Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes bleiben hiervon unberührt. (4) Für die Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikationslinien, die nicht zu den Eisenbahn- oder Straßenanlagen gehören, gelten die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes vom 22.06.2004, soweit keine besonderen vertraglichen Regelungen bestehen. Medienumverlegungen, die im Zuge der Baumaßnahme erforderlich werden, werden durch die RSAG geregelt. |
(5) Ein eventuell erforderlicher Grunderwerb eines Beteiligten von dem anderen Beteiligten wird gesondert vertraglich geregelt. |
(6) Die Verkehrssicherungspflicht, die Säuberung der Ansichtsflächen, die Beleuchtung und Entwässerung der Straßenanlagen unterhalb der Eisenbahnüberführung obliegen der HRO.
|
(7) Die Kosten für den
Bauüberwacher sind Verwaltungskosten und werden von der HRO getragen. |
(8)
Die HRO
übergibt der DB Netz AG das Leistungsverzeichnis der Ausschreibung und die
Ausführungsplanung zur Prüfung auf bahnsicherheitsrelevante Aspekte. Jeweils innerhalb von 4 Wochen
wird der HRO im Ergebnis der Prüfungen mitgeteilt, welche
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Betriebsanlagen der DB Netz
AG erforderlich sind. Diese Sicherheitsanforderungen sind einzuhalten. Kann
die HRO dies nicht allein gewährleisten, ist verpflichtet, einen
Bauüberwacher Bahn (bzw. ein zertifiziertes Ingenieurbüro) zu beauftragen,
der diese Aufgaben wahrnimmt. Vor Beginn der Baumaßnahme wird die HRO der DB
Netz AG den Verantwortlichen für die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen
und seinen Vertreter namentlich mit Angabe der Erreichbarkeit (Adresse,
E-Mail-Adresse und Tel.-Nr.) benennen. Sollten die Sicherheitsanforderungen
nicht berücksichtigt werden, kann die DB Netz AG die vorläufige Einstellung
der Baumaßnahme im gefährdeten Bahnbetriebsbereich veranlassen. Bei Beauftragung eines Bauüberwachers
Bahn trägt die HRO die Kosten im Rahmen der |
§ 10 Änderungen und Ergänzungen |
|
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. |
|
§ 11 Ausfertigungen |
|
Diese Vereinbarung wird 4-fach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten je 2 Ausfertigungen. |
|
Rostock, den .......... Berlin, den .......... |
Hansestadt Rostock DB Netz AG |
Stadtverwaltung Rostock
Herrn Peter Grüttner
Senator f. Bau- und
Wohnungswesen
Holbeinplatz 14
18069 Rostock
TS/bw Tel.: (0381)-8021520 15.03.2005
Fax:
(0381)-8022521
Straßenbahnnetzerweiterung
in der Hansestadt Rostock, Bauabschnitt S1
Kreuzungsvereinbarung
Goethebrücke
Sehr
geehrter Herr Grüttner,
zur Sicherung der
termingerechten Baudurchführung ist es erforderlich, gemäß Eisenbahnkreuzungsgesetz
eine Vereinbarung für die Eisenbahnüberführung am Goetheplatz zu schließen.
Beteiligte an der Kreuzung sind die DB Netz AG als Baulastträger des Schienenweges
und die Hansestadt Rostock als Baulastträger der Straße. Die DB Netz AG wird
aufgrund der Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes die o.g.
Kreuzungsvereinbarung ausschließlich mit der Hansestadt Rostock abschließen.
Nach Eisenbahnkreuzungsgesetz § 1 Abs. 5 ist es bei Straßenbahnen, die im Verkehrsraum
einer Straße liegen, Sache der Straße –sprich des Straßenbaulastträgers-,
deren Interessen mitzuvertreten. Die Kostentragung zwischen Straße und Straßenbahn
richtet sich dann nach deren Innenverhältnis.
Um den termingerechten Baubeginn bzw. eine
termingerechte Baudurchführung zu sichern, bitten wir Sie, die
Kreuzungsvereinbarung mit der DB Netz AG zu schließen.
In Bezug auf § 5 der
Kreuzungsvereinbarung wird hiermit gleichfalls versichert, dass alle im Rahmen
der Durchführung der Straßenbahnnetzerweiterungsmaßnahme S1 anfallenden Kosten
und sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Neubau der Straßenbahntrasse
unter der Goethebrücke entstehen und in der Kreuzungsvereinbarung benannt sind,
durch die RSAG getragen und abgesichert werden.
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Betriebsanlagen
der DB Netz AG wird die RSAG zu ihren Lasten ein zertifiziertes Ingenieurbüro
beauftragen.
Freundliche Grüße
Vorstand
![Loading...](https://ksd.rostock.de/bi/wicket/resource/org.apache.wicket.ajax.AbstractDefaultAjaxBehavior/indicator-ver-03CE3DCC84AF110E9DA8699A841E5200.gif)