Antrag - 0349/05-A
Grunddaten
- Betreff:
-
Festlegung der Arbeitszeit in der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 04.05.2005
- Vorlageart:
- Antrag
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
|
|
|
19.04.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
04.05.2005
|
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Für die Arbeitszeit in der Feuerwehr der Hansestadt Rostock gibt es bisher keinen Beschluss der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde. Ein solcher Beschluss ist jedoch rechtlich erforderlich.
Eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über 40 Stunden hinaus ist tarif- und beamtenrechtlich möglich, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft (Rufbereitschaft) fällt. Dies ist bei der Feuerwehr der Fall.
Laut § 5 AZVO (Arbeitszeitverordnung) M-V kann die oberste Dienstbehörde die Arbeitszeit in den Grenzen von § 78 (3) LBG (Landesbeamtengesetz) verlängern. Laut § 3 (1) LBG M-V ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten der Gemeinden die Gemeindevertretung, d.h. die Bürgerschaft.
Laut § 78 (3) LBG kann die Arbeitszeit auf maximal 54 Stunden/Woche verlängert werden. Dem steht eine Arbeitszeitrichtlinie der EU entgegen, die eine maximale Höhe von 48 Stunden pro Woche vorsieht.
Ob die Feuerwehr unter die Arbeitszeitrichtlinie der EU fällt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Da das Arbeitsgericht Lörrach jedoch Ende 2004 den Beschluss fasst, dass ein Rettungssanitäter unter diese Richtlinie fällt, ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass dies auch auf die Feuerwehr zutrifft. Um weitere Rechtsstreitigkeiten oder spätere Nachforderungen zu vermeiden, ist es daher empfehlenswert, die Arbeitszeit in den Grenzen der EU-Richtlinie festzusetzen, aber individuell eine Erweiterung im Rahmen des LBG zuzulassen.
Dr.
Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende