Antrag - 0349/05-A

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0349/05-A

 

Antrag

Datum

 

18.03.2005

Absender

Datum

Fraktion Rostocker Bund/AfR

Neuer Markt   1

18055 Rostock

21.3.2005

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

06.04.2005 16:00

gez. i.V. Dr. Bacher

Präsident

Beratungsfolge

Sitzungstermin

 

 

 

 

Gegenstand

 

Festlegung der Arbeitszeit in der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Rostock

 

 

 

Beschlussvorschlag

1. Die Bürgerschaft verlängert entsprechend § 5 Arbeitszeitverordnung M-V i. V. m. § 78 (3)   

    Landesbeamtengesetz M-V die wöchentliche Arbeitszeit für die Beamten der Berufsfeuer-

    wehr der Hansestadt Rostock, da der Dienst regelmäßig Bereitschaftsdienst einschließt.

 

2. Die Arbeitszeit beträgt entsprechend der Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union

    48 Stunden pro Woche.

 

3. Mittels arbeitsvertraglicher Nebenabrede ist eine Individualvereinbarung im Rahmen von

    § 78 (3) Landesbeamtengesetz, d.h. eine Verlängerung bis zu 54 Stunden pro Woche,

    möglich.

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Für die Arbeitszeit in der Feuerwehr der Hansestadt Rostock gibt es bisher keinen Beschluss der Bürgerschaft als oberste Dienstbehörde. Ein solcher Beschluss ist jedoch rechtlich erforderlich.

 

Eine Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit über 40 Stunden hinaus ist tarif- und beamtenrechtlich möglich, sofern in die Arbeitszeit regelmäßig Arbeitsbereitschaft (Rufbereitschaft) fällt. Dies ist bei der Feuerwehr der Fall.

 

Laut § 5 AZVO (Arbeitszeitverordnung) M-V kann die oberste Dienstbehörde die Arbeitszeit in den Grenzen von § 78 (3) LBG (Landesbeamtengesetz) verlängern. Laut § 3 (1) LBG M-V ist die oberste Dienstbehörde für die Beamten der Gemeinden die Gemeindevertretung, d.h. die Bürgerschaft.

 

Laut § 78 (3) LBG kann die Arbeitszeit auf maximal 54 Stunden/Woche verlängert werden. Dem steht eine Arbeitszeitrichtlinie der EU entgegen, die eine maximale Höhe von 48 Stunden pro Woche vorsieht.

Ob die Feuerwehr unter die Arbeitszeitrichtlinie der EU fällt, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Da das Arbeitsgericht Lörrach jedoch Ende 2004 den Beschluss fasst, dass ein Rettungssanitäter unter diese Richtlinie fällt, ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass dies auch auf die Feuerwehr zutrifft. Um weitere Rechtsstreitigkeiten oder spätere Nachforderungen zu vermeiden, ist es daher empfehlenswert, die Arbeitszeit in den Grenzen der EU-Richtlinie festzusetzen, aber individuell eine Erweiterung im Rahmen des LBG zuzulassen.

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

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Beschlüsse

Erweitern

19.04.2005 - Hauptausschuss

Erweitern

04.05.2005 - Bürgerschaft