Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0067/05-KA
Grunddaten
- Betreff:
-
Wöchentliche Arbeitszeit in der Berufsfeuerwehr der HRO (3)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 04.05.2005
- Vorlageart:
- Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bürgerschaft
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04.05.2005
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Nummer |
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Datum |
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Absender |
Wird von der Verwaltung
ausgefüllt Datum |
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Dr. Sybille Bachmann (Fraktion Rostocker
Bund/AfR) Neuer
Markt 1 18055 Rostock |
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Adressat |
Genehmigungsvermerk |
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Gremium |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Wöchentliche
Arbeitszeit in der Berufsfeuerwehr der HRO (3) |
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Unter
Bezug auf die Stellungnahme 0089/05 vom 29.03.05 zur wöchentlichen Arbeitszeit
in der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Rostock bitten wir um Beantwortung der
folgenden Nachfragen:
- Gibt es neben
wöchentlichen Arbeitszeiten in Höhen von 42 und 54 Stunden auch
Arbeitszeiten in anderer Höhe? Wie ist die Nichtüberschreitung der
wöchentlichen Arbeitszeit über den Rahmen von § 78 (3) Landesbeamtengesetz
hinaus abgesichert?
- In welcher Form wird
der Fürsorgepflicht des Dienstherren hinsichtlich der regelmäßigen
Überprüfung der Dienstbelastung der einzelnen Beamten Genüge getan?
(Veränderung der Einsatzbelastung und damit der Bereitschaftszeit, z.B.
bei den Rettungswachen)
Laut
Stellungnahme beträgt der Anteil „Bereitschaftszeit“ bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden 57 %. Trifft dies real zu, würde die
Regelung dem Bautzener Urteil widersprechen, wonach bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 54 Stunden ein Bereitschaftszeitanteil von 100 % gegeben sein
muss. Das Urteil ist der Stadtverwaltung seit spätestens Frühjahr 2003 bekannt.
- Wie und wann gedenkt
die Stadtverwaltung dieses Urteil umzusetzen, bevor es eventuell zu
diesbezüglichen Klagen kommt?
Laut
Stellungnahme gibt es tatsächlich keinen Beschluss der Bürgerschaft zur
Arbeitszeit der Berufsfeuerwehr. Die Verwaltung erachtet einen solchen
Beschluss nun als nicht erforderlich, da die Hauptsatzung der Bürgerschaft eine
diesbezügliche Entscheidungsbefugnis auf den Oberbürgermeister übertragen
hätte.
Tatsächlich
sieht § 7 (3) Hauptsatzung die Übertragung von
„Personalangelegenheiten“ auf den OB in bestimmten Grenzen vor.
Dass diese Übertragung auf die Festlegung der Länge der wöchentlichen
Arbeitszeit der Feuerwehr anwendbar sei, ist aus unserer Sicht weder direkt
noch indirekt ableitbar.
Eine
derartige Ableitung würde zudem § 22 (3) Kommunalverfassung M-V widersprechen.
Hiernach können Angelegenheiten, die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung
entscheidet, nicht übertragen werden. Die Arbeitszeit der Beamten ist eine
solche Entscheidung, die kraft Gesetzes die Bürgerschaft zu entscheiden hat
(vgl. § 78, Abs. 1 u. 3 LBG und §§ 3 (1) u. 5 AZVO M-V).
- Inwiefern ist
abgesichert, dass die Auffassung der Verwaltung von der Übertragung der
Festlegung der Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr von der Bürgerschaft
auf den OB/Amtsleiter nicht mit der Kommunalverfassung M-V kollidiert?
(Wir bitten um rechtliche Darlegung.)
Laut
Stellungnahme der Verwaltung hat der OB in Punkt 47 der AGA der Stadtverwaltung
der Hansestadt Rostock Art und Umfang des Bereitschafts- und Schichtdienstes
auf die zuständigen Amtsleiter übertragen. Die Regelung der Art und des
Umfanges von Dienstes stellt jedoch keine Festlegung der Länge der
wöchentlichen Arbeitszeit dar.
- Auf welche Weise ist
mit Punkt 47 der AGA eine rechtlich gesicherte Festlegung der Länge der
wöchentlichen Arbeitszeit gegeben, d.h. inwiefern regelt der Punkt mehr
als nur Art und Umfang von Diensten?
Nachdem
die Stellungnahme der Verwaltung zunächst korrekt feststellt, dass es keinen
Beschluss der Bürgerschaft zur Festlegung der Länge der Arbeitszeit gibt, weil
– und dies ist umstritten – ein solcher Beschluss durch die Befugnisübertragung
der Bürgerschaft auf den OB nicht erforderlich sei, verweist sie anschließend
auf den Beschluss der Bürgerschaft zum Feuerwehrbedarfsplan. Hierin sei die
wöchentliche Arbeitszeit „festgeschrieben“. Wenn dem wirklich so
wäre, hätte sich die bisherige Argumentation der Stadtverwaltung (zunächst
Festlegung durch Dienstvereinbarung, dann durch Befugnisübertragung) erübrigt,
ebenso wie der Satz der Stellungnahme, dass es einen ausdrücklichen Beschluss
der Bürgerschaft nicht gibt.
- Aus welchem Grunde
meint die Verwaltung einerseits, dass es keinen ausdrücklichen Beschluss
zur Arbeitszeit gibt, um dann zu sagen, dass es diesen Beschluss doch
geben würde?
- Inwiefern stellt
eine Bedarfsplanung, die sich an einer 54-Stunden-Woche orientiert,
bereits eine ausdrückliche Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit dar?
Inwiefern ist also eine Personalbedarfsplanung gleich zu setzen mit einem
Beschluss über die Arbeitszeitlänge?
- Wenn dem so wäre:
Aus welchem Grunde wurde der Bürgerschaft 2003 nicht mitgeteilt, dass sie
mit dem Bedarfsplan die gesetzliche Arbeitszeit von 40 auf 54 Stunden
erhöht?
- Was wäre in diesem
Fall mit den Ansprüchen der Beamten aus den Jahren vor 2003?
Bis
dato hatte die Stadtverwaltung argumentiert, die Arbeitszeit der Beam ten in
der Berufsfeuerwehr sei durch eine Dienstvereinbarung geregelt, die zwischen
Amtsleiter und Personalrat abgeschlossen wurde (siehe Unterlagen für den
Hauptausschuss am 15.03.05). Aufgrund der Darlegung unserer Rechtsauffassung
wurde diese Position begrüßenswerter Weise zurück genommen. Mehr noch, in der
jetzigen Stellungnahme meint die Verwaltung sogar, dass sie diese Position
nicht vertreten hätte.
Derzeit
argumentiert die Verwaltung mit der Nichtnotwendigkeit eines
Bürgerschaftsbeschlusses aufgrund einer erfolgten Befugnisübertragung auf den
OB.
- Welche Sicherheit
bzw. welche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die neue Argumentation in
einer Rechtsauseinandersetzung Bestand hat, dass also tatsächlich kein
Verstoß gegen die Kommunalverfassung vorliegt und dass die AGA mehr regelt
als Art und Umfang von Diensten?
Seit
den Diskussionen um den Feuerwehrbedarfsplan im Jahr 2003 sind Spannungen
innerhalb des Brandschutz- und Rettungsamtes offensichtlich geworden. Seit
April 2004 lagen erste Widersprüche von Beamten vor. Bis heute sind diese
Widersprüche nicht beschieden, bis heute sind Probleme nicht gelöst.
Selbstverständlich haben solche Problemlösungen zuallererst
„zielorientiert und ohne öffentliche und amtsöffentliche Kampagnen“
zu erfolgen, wie es in der Stellungnahme heißt. Das erfordert jedoch ein
zeitnahes Reagieren auf Probleme, sowie die Suche nach dem Gespräch und nach
Konsens. Sechs Monate nach Abgabe der ersten Widersprüche, im Oktober 2004,
wurde die Problematik Arbeitszeit öffentlich. Seitens der Verantwortlichen gab
es anscheinend keinerlei Reaktion. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der
zuständige Senator weder mit den Beamten gesprochen, noch an ihren
Versammlungen teilgenommen, noch Lösungsvorschläge unterbreitet hat.
- Werden auch
zukünftig Probleme so lange „ausgesessen“ bis es zu einer
(öffentlichen) Eskalation kommt bzw. welche Schlussfolgerungen zieht die
Verwaltung aus den Vorgängen im Hinblick auf einen partnerschaftlichen
Umgang zwischen Mitarbeitern und Leitungsebenen?
- Beabsichtigt die
Stadtverwaltung im konkreten Fall, es auf eine gerichtliche
Auseinandersetzung ankommen zu lassen oder sollen doch noch Wege der
Einigung gesucht werden?
Dr. Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende