Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0067/05-KA

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

 

0067/05-KA

 

Kleine Anfrage

Datum

 

31.03.2005

Absender

Wird von der Verwaltung ausgefüllt

Datum

 Dr. Sybille Bachmann (Fraktion Rostocker Bund/AfR)

 Neuer Markt  1

18055 Rostock

01.04.2005

Adressat

Genehmigungsvermerk

Oberbürgermeister

I, gez.i.V. Grüttner

 

Gremium

Sitzungstermin

federführend

Bürgerschaft

04.05.2005 16:00

II, gez. Schröder

 

Gegenstand

beteiligt

Wöchentliche Arbeitszeit in der Berufsfeuerwehr der HRO (3)

 

 

 

Unter Bezug auf die Stellungnahme 0089/05 vom 29.03.05 zur wöchentlichen Arbeitszeit in der Berufsfeuerwehr der Hansestadt Rostock bitten wir um Beantwortung der folgenden Nachfragen:

 

  1. Gibt es neben wöchentlichen Arbeitszeiten in Höhen von 42 und 54 Stunden auch Arbeitszeiten in anderer Höhe? Wie ist die Nichtüberschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit über den Rahmen von § 78 (3) Landesbeamtengesetz hinaus abgesichert?
  2. In welcher Form wird der Fürsorgepflicht des Dienstherren hinsichtlich der regelmäßigen Überprüfung der Dienstbelastung der einzelnen Beamten Genüge getan? (Veränderung der Einsatzbelastung und damit der Bereitschaftszeit, z.B. bei den Rettungswachen)

 

Laut Stellungnahme beträgt der Anteil „Bereitschaftszeit“ bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden 57 %. Trifft dies real zu, würde die Regelung dem Bautzener Urteil widersprechen, wonach bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden ein Bereitschaftszeitanteil von 100 % gegeben sein muss. Das Urteil ist der Stadtverwaltung seit spätestens Frühjahr 2003 bekannt.

  1. Wie und wann gedenkt die Stadtverwaltung dieses Urteil umzusetzen, bevor es eventuell zu diesbezüglichen Klagen kommt?

 

Laut Stellungnahme gibt es tatsächlich keinen Beschluss der Bürgerschaft zur Arbeitszeit der Berufsfeuerwehr. Die Verwaltung erachtet einen solchen Beschluss nun als nicht erforderlich, da die Hauptsatzung der Bürgerschaft eine diesbezügliche Entscheidungsbefugnis auf den Oberbürgermeister übertragen hätte.

Tatsächlich sieht § 7 (3) Hauptsatzung die Übertragung von „Personalangelegenheiten“ auf den OB in bestimmten Grenzen vor. Dass diese Übertragung auf die Festlegung der Länge der wöchentlichen Arbeitszeit der Feuerwehr anwendbar sei, ist aus unserer Sicht weder direkt noch indirekt ableitbar.

Eine derartige Ableitung würde zudem § 22 (3) Kommunalverfassung M-V widersprechen. Hiernach können Angelegenheiten, die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet, nicht übertragen werden. Die Arbeitszeit der Beamten ist eine solche Entscheidung, die kraft Gesetzes die Bürgerschaft zu entscheiden hat (vgl. § 78, Abs. 1 u. 3 LBG und §§ 3 (1) u. 5 AZVO M-V).

  1. Inwiefern ist abgesichert, dass die Auffassung der Verwaltung von der Übertragung der Festlegung der Arbeitszeit bei der Berufsfeuerwehr von der Bürgerschaft auf den OB/Amtsleiter nicht mit der Kommunalverfassung M-V kollidiert? (Wir bitten um rechtliche Darlegung.)

 

Laut Stellungnahme der Verwaltung hat der OB in Punkt 47 der AGA der Stadtverwaltung der Hansestadt Rostock Art und Umfang des Bereitschafts- und Schichtdienstes auf die zuständigen Amtsleiter übertragen. Die Regelung der Art und des Umfanges von Dienstes stellt jedoch keine Festlegung der Länge der wöchentlichen Arbeitszeit dar.

  1. Auf welche Weise ist mit Punkt 47 der AGA eine rechtlich gesicherte Festlegung der Länge der wöchentlichen Arbeitszeit gegeben, d.h. inwiefern regelt der Punkt mehr als nur Art und Umfang von Diensten?

 

Nachdem die Stellungnahme der Verwaltung zunächst korrekt feststellt, dass es keinen Beschluss der Bürgerschaft zur Festlegung der Länge der Arbeitszeit gibt, weil – und dies ist umstritten – ein solcher Beschluss durch die Befugnisübertragung der Bürgerschaft auf den OB nicht erforderlich sei, verweist sie anschließend auf den Beschluss der Bürgerschaft zum Feuerwehrbedarfsplan. Hierin sei die wöchentliche Arbeitszeit „festgeschrieben“. Wenn dem wirklich so wäre, hätte sich die bisherige Argumentation der Stadtverwaltung (zunächst Festlegung durch Dienstvereinbarung, dann durch Befugnisübertragung) erübrigt, ebenso wie der Satz der Stellungnahme, dass es einen ausdrücklichen Beschluss der Bürgerschaft nicht gibt.

  1. Aus welchem Grunde meint die Verwaltung einerseits, dass es keinen ausdrücklichen Beschluss zur Arbeitszeit gibt, um dann zu sagen, dass es diesen Beschluss doch geben würde?
  2. Inwiefern stellt eine Bedarfsplanung, die sich an einer 54-Stunden-Woche orientiert, bereits eine ausdrückliche Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit dar? Inwiefern ist also eine Personalbedarfsplanung gleich zu setzen mit einem Beschluss über die Arbeitszeitlänge?
  3. Wenn dem so wäre: Aus welchem Grunde wurde der Bürgerschaft 2003 nicht mitgeteilt, dass sie mit dem Bedarfsplan die gesetzliche Arbeitszeit von 40 auf 54 Stunden erhöht?
  4. Was wäre in diesem Fall mit den Ansprüchen der Beamten aus den Jahren vor 2003?

 

Bis dato hatte die Stadtverwaltung argumentiert, die Arbeitszeit der Beam ten in der Berufsfeuerwehr sei durch eine Dienstvereinbarung geregelt, die zwischen Amtsleiter und Personalrat abgeschlossen wurde (siehe Unterlagen für den Hauptausschuss am 15.03.05). Aufgrund der Darlegung unserer Rechtsauffassung wurde diese Position begrüßenswerter Weise zurück genommen. Mehr noch, in der jetzigen Stellungnahme meint die Verwaltung sogar, dass sie diese Position nicht vertreten hätte.

Derzeit argumentiert die Verwaltung mit der Nichtnotwendigkeit eines Bürgerschaftsbeschlusses aufgrund einer erfolgten Befugnisübertragung auf den OB.

  1. Welche Sicherheit bzw. welche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die neue Argumentation in einer Rechtsauseinandersetzung Bestand hat, dass also tatsächlich kein Verstoß gegen die Kommunalverfassung vorliegt und dass die AGA mehr regelt als Art und Umfang von Diensten?

 

Seit den Diskussionen um den Feuerwehrbedarfsplan im Jahr 2003 sind Spannungen innerhalb des Brandschutz- und Rettungsamtes offensichtlich geworden. Seit April 2004 lagen erste Widersprüche von Beamten vor. Bis heute sind diese Widersprüche nicht beschieden, bis heute sind Probleme nicht gelöst. Selbstverständlich haben solche Problemlösungen zuallererst „zielorientiert und ohne öffentliche und amtsöffentliche Kampagnen“ zu erfolgen, wie es in der Stellungnahme heißt. Das erfordert jedoch ein zeitnahes Reagieren auf Probleme, sowie die Suche nach dem Gespräch und nach Konsens. Sechs Monate nach Abgabe der ersten Widersprüche, im Oktober 2004, wurde die Problematik Arbeitszeit öffentlich. Seitens der Verantwortlichen gab es anscheinend keinerlei Reaktion. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der zuständige Senator weder mit den Beamten gesprochen, noch an ihren Versammlungen teilgenommen, noch Lösungsvorschläge unterbreitet hat.

  1. Werden auch zukünftig Probleme so lange „ausgesessen“ bis es zu einer (öffentlichen) Eskalation kommt bzw. welche Schlussfolgerungen zieht die Verwaltung aus den Vorgängen im Hinblick auf einen partnerschaftlichen Umgang zwischen Mitarbeitern und Leitungsebenen?
  2. Beabsichtigt die Stadtverwaltung im konkreten Fall, es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen zu lassen oder sollen doch noch Wege der Einigung gesucht werden?

 

 

Dr. Sybille Bachmann

Fraktionsvorsitzende

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04.05.2005 - Bürgerschaft