Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft - 0035/05-KA
Grunddaten
- Betreff:
-
Wöchentliche Arbeitszeit in der Berufsfeuerwehr der HRO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 06.04.2005
- Vorlageart:
- Anfrage eines Mitglieds der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft
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06.04.2005
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Nummer |
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Datum |
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Absender |
Wird von der Verwaltung
ausgefüllt Datum |
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Dr. Sybille Bachmann (Fraktion Rostocker
Bund/AfR) Neuer Markt 1
18055 Rostock |
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Adressat |
Genehmigungsvermerk |
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Gremium |
Sitzungstermin |
federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Wöchentliche
Arbeitszeit in der Berufsfeuerwehr der HRO |
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Am 28. Oktober 2004 wurde im Mecklenburg-Vorpommern-Teil der Ostseezeitung über Forderungen von über 50 Beamten der Berufsfeuerwehr hinsichtlich von Nachzahlungen für Mehrarbeit berichtet. Die Forderungen basieren auf der Annahme, dass die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitszeit über 40 Stunden/Woche hinaus beschlossen habe.
Unserer Kenntnis nach kann die wöchentliche Arbeitszeit, sofern sie Bereitschaftszeit einschließt, bis auf maximal 54 h/Wo erhöht werden kann. Hierzu erforderlich ist jedoch ein Beschluss der obersten Dienstbehörde, d.h. im konkreten Fall der Bürgerschaft.
In diesem Zusammenhang bitten wir um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen:
- Trifft es zu, dass die Beamten der Feuerwehr
wöchentlich über 40 h hinaus arbeiten?
- Wie viele Stunden arbeiten die Beamten im
Durchschnitt über diese 40 h/Wo hinaus? Ist die Arbeitszeit dabei bei
allen gleich?
- Ist in dieser eventuellen Mehrarbeit über 40
h/wo Bereitschaftszeit enthalten?
- Für den evtl. unter 3. gegebenen Fall: Wer hat
wann den erforderlichen Beschluss der obersten Dienstbehörde
herbeigeführt? Wie lautet er?
- Sollte in der Dienststelle eine
Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit, Gleitarbeitszeit, Schichtarbeitszeit
ö. Ä. existieren: Würde diese DV den evtl. fehlenden Beschluss der
obersten Dienstbehörde ersetzen?
- Wenn ja: Auf welcher Rechtsgrundlage beruht
diese Auffassung bzw. auf welcher rechtlichen Basis darf die dienstliche
Seite einer DV bei rechtlichem Erfordernis die oberste Dienstbehörde
ersetzen?
- beabsichtigt die Verwaltung den eventuell
fehlenden Beschluss der obersten Dienstbehörde nachzuholen?
- Wenn ja: Wann? Wenn nein: Warum nicht?
- Wie viele Beamte haben ein Rechtsverfahren
eröffnet? Wie ist der aktuelle Stand der Rechtsauseinandersetzung?
Dr. Sybille Bachmann
Fraktionsvorsitzende