Beschlussvorlage - 0674/04-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0674/04-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

73,03.4,10,20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land  Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V S. 205)

27.09.2004

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

03.11.2004 16:00

I, gez. Pöker

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

Finanzausschuss

19.10.2004 17:00

 

 

14.10.2004 17:00

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

beteiligt

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-)

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0587/03-BV

0587/03-BV

-

 

Beschlussvorschlag

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-) wird beschlossen (Anlage). 

 

finanzielle Auswirkungen

Der Gebührenbedarf für das Jahr 2005 zur Finanzierung der dargestellten Leistungsarten beträgt 17.047.555 EUR. Durch den Einzug der zu beschließenden Gebühren wird deren Deckung realisiert.

 

 

Begründung

 

Das Gebührensystem der Abfallgebühren und die Kalkulationsmethodik sind gegenüber den Vorjahren nicht verändert.

 

Die Kosten beauftragter Dritter sind dem öffentlichen Preisrecht zu unterwerfen (OVG Greifswald – U.v. 25. Februar 1998, Az.: 4 K 8/97). Die Erbringung der notwendigen Leistungen auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft wird insbesondere durch den zwischen der Hansestadt Rostock und der Stadtentsorgung Rostock GmbH (SR GmbH) abgeschlossenen „Vertrag über die Siedlungsabfallbeseitigung“ vom 17.02.1994 und der am 05. November 2003 von der Bürgerschaft beschlossenen „Zielvereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und der Stadtentsorgung Rostock GmbH“ (0620/03-BV) festgelegt. Darin werden auch die Entgelte für diese Leistungen geregelt, die im Rahmen der Gebührenkalkulation der Hansestadt Rostock in die Gebühren einfließen. Danach sind die Preise im o.g. Vertrag mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH als Selbstkostenfestpreise nach § 6 VO PR 30/53 einzustufen. Dies bedeutet auch, dass analog § 10 Abs. 1 VO PR 30/53 eine Preisprüfung dieser Angebotspreise in der Zeit von der Angebotsabgabe bis zum Abschluss der Vereinbarung durchzuführen ist.

 

Die Zielvereinbarung regelt für den Bereich Abfalleinsammlung und Verwertung der organischen Abfälle die vertraglich vereinbarten Leistungen. Diese Zielvereinbarung umfasst eine stufenweise Kostenreduzierung zugunsten der Hansestadt Rostock und die Erhöhung der Planungssicherheit und Eigenverantwortung für die SR GmbH durch die Verlängerung des Kalkulationszeitraums sowie die Ermittlung eines einheitlichen Festpreises von einem auf jeweils 3 Jahre.

 

Von der Hansestadt Rostock wurde durch den beauftragten Beratenden Ingenieur Dirk Henssen (gab Designer und Ingenieure GmbH) eine Preisprüfung bei der SR GmbH, SRR GmbH und der Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH (EVG mbH) durchgeführt. Mit den Ergebnissen der Preisprüfung haben sich die Firmen einverstanden erklärt.

 

1. Gesamtkostenübersicht im Vergleich zum Vorjahr

 

Die in die Abfallgebühren einfließenden Kosten bleiben im Jahr 2005 mit 17.902.703 Euro nahezu auf der Höhe von 2004 (17.905.062 Euro). Allerdings erhöhen sich die Kosten für die Abfallbeseitigung um 6,5 %, da hier die Einsparungen bei der Abfalleinsammlung und das Entfallen der Kosten des Müllumschlags und Ferntransportes zu den Deponien den Kostenanstieg für die Abfallbehandlung bei der EVG mbH nicht ausgleichen. Die Kosten der Abfallverwertung sinken im Jahr 2005 um 7 %.

 

Im Einzelnen zeigt sich das wie folgt:

 

Für die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll einschließlich der Deponierung, der Restabfallbehandlung und des Vertriebs- und Verwaltungsaufwandes (VuV) fallen 9.923.548 Euro an. Das sind 606.716 Euro mehr als im Vorjahr.

 

Während die Positionen Entleerungskosten, Umschlag und Transport sowie Deponierung auf Grund eines geringeren Behälterbestandes und eines geringere Entleerungshäufigkeit (siehe 2.1.) sich verringerten und die Deponierungskosten anteilig bis zum 31. Mai 2005 berechnet wurden tritt als neue Position ab 1. Juni 2005 die Restabfallbehandlung mit 3.499.217 Euro als großer Kostenfaktor auf.

 

Ab dem 01. Juni 2005 ist mit dem Ablaufen der 12-jährigen Übergangsfrist nach TA Siedlungsabfall die Deponierung unbehandelter Siedlungsabfälle in Deutschland nicht mehr zulässig. In die Gebührenkalkulation 2005 sind neben den Kosten der Abfalleinsammlung und Verwertung erstmals die Kosten der Abfallbehandlung der Siedlungsabfälle der Hansestadt Rostock in der Anlage zur Mechanisch-Biologischen Abfallbehandlung (MBA) der EVG mbH in Rostock- Seehafen einzurechnen.

 

Für die Behandlung des Hausmülls der Hansestadt Rostock in der MBA der EVG mbH war gemäß dem 1. Nachtrag zum Entsorgungsvertrag erstmals eine preisrechtliche Kalkulation für den Zeitraum vom 1.6.2005 bis zum 31.12.2006 vorzulegen.

 

Die entsprechende Kalkulation der EVG mbH wies einen Preis knapp oberhalb der mit dem 1. Nachtrag vereinbarten Höchstpreises von 120,00 Euro (Netto) je angelieferten und behandelten Gewichtstonne Abfall aus.

 

Die Prüfung stellte den preisrechtlich zulässigen Höchstpreis bei einem Anlagenbetrieb von 80.000 t/a mit 112,98 Euro/t (Netto) fest. Die Kürzung in Höhe von 7 % beruht auf der Streichung der Personalreserve und der angenommenen, aber noch nicht feststehenden Lohnerhöhungen sowie der angesetzten Betriebsstunden mobiler Geräte im Annahmebereich. Weiterhin wurden nur solche Vorlaufkosten für die Preisbestimmung berücksichtigt, die Voraussetzung für die Errichtung der jetzt vorgesehenen MBA und damit preisrechtlich betriebsnotwendig sind. Aufgrund der besonderen Situation am Erdölmarkt wurde in die Kosten ein Einzelwagnis für den Dieselpreis bis zur Geltung der Kostenelementeklausel des 1. Nachtrags zum Entsorgungsvertrag eingestellt. Der kalkulatorische Gewinn wurde mit 5 % der Nettoselbstkosten festgelegt, da die EVG mbH ein beträchtliches Unternehmensrisiko u. a. auch aufgrund der Höchstpreisvereinbarung mit der Hansestadt Rostock zu tragen hat.

 

Sollte die EVG mbH von drei weiteren Körperschaften mit der Restabfallentsorgung beauftragt werden und dadurch ein dreischichtiger Betrieb der MBA erreicht werden, wird der Preis für die Hansestadt Rostock auf 109,99 Euro/t (Netto) sinken.

 

Die SR GmbH hat in der vorgelegten Kalkulation die Prüfungsfeststellungen der Vorjahre berücksichtigt, insbesondere wurden die ausschließlich im gewerblichen Bereich tätigen Vertriebsmitarbeiter nicht in die Vertriebsgemeinkosten eingerechnet. Die in den Vorjahren gebildeten Mengen- und Dieselpreiswagnisse wurden aufgelöst. Einsparungen hat die SR GmbH im Kalkulationszeitraum 2005-2007 im Bereich Abfallwirtschaft insbesondere bei den Personalkosten im Verwaltungsbereich erreicht. Da die durch die SR GmbH durchgeführten Personalanpassungskosten (insbesondere Vereinbarungen nach dem Alterteilzeitgesetz) preisrechtlich nicht ansatzfähig sind, wurde für den Zeitraum 2005-2007 in der Zielvereinbarung das allgemeine Unternehmerwagnis mit 5 % festgelegt.

 

Die Kosten der Abfallverwertung verringern sich um 609.074 Euro. Diese deutliche Reduzierung resultiert u. a. aus geringeren der Kosten der Bioabfallentsorgung um 355.079 Euro auf Grund  der Umsetzung der Zielvereinbarung mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH. Das vereinbarte Kostenziel durch die Änderung des Abfuhrrhythmus in den Wintermonaten wurde berücksichtigt. Weiterhin gab es eine deutliche Reduzierung der Lohn- und Einzelkosten beim Kompostwerk. Die Neubeschaffung von Technik für das Kompostwerk wurde zurückgestellt.

 

Nach den Vorgaben der Europäischen Union soll zum 13. August 2005 in Deutschland ein neues Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Kraft treten. Hierzu liegt derzeit ein Referentenentwurf vor. Nach diesem Gesetz müssen die Hersteller Elektro-Altgeräte kostenlos zurücknehmen. Dadurch entfallen für den Gebührenzahler die Kosten für die Entsorgung der Geräte (einschließlich Kühlschränke). In den entsprechenden Positionen der Abfallgebühren ist dieses berücksichtigt worden.

 

Unter Berücksichtigung dieser Rahmenbedingungen ergeben sich für die Gebührensätze folgende Entwicklungen:

 

2. Gebührensätze

 

2.1. Behältergebühr

 

Das Aufkommen an Haus- und Geschäftsmüll hat sich nach jährlichen Verringerungen – sowie es die Ziele des Abfallwirtschaftskonzeptes der Hansestadt Rostock  vorgeben – auf eine fast konstante Größe entwickelt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die angefallenen Mengen für diese Abfallarten und die für den Kalkulationszeitraum geplanten Abfallmengen.

 

Tabelle 1         Mengenentwicklung Haus- und Geschäftsmüll

 

Jahr

Haus- und Geschäftsmüll

1999 - Ist

59.284 t

2000 - Ist

54.802 t

2001 - Ist

51.494 t

2002 - Ist

49.383 t

2003   Ist

47.113 t

2004 - Plan

49.000 t

2004 – V-Ist

46.800 t

2005 - Plan

46.000 t

 

 

Die Aufteilung der Abfallmengen auf die einzelnen Behältergrößen unterliegt nach wie vor einer hohen Dynamik. Seit der Gebührenkalkulation für 2001 wird deshalb mittels Stichproben diese Entwicklung festgestellt und die verursachergerechte Berechnung der in den jeweiligen Behältern zu entsorgenden Abfallmengen mittels Wertungskennziffern (WKZ) für die Gebührenkalkulation in der Hansestadt Rostock angewandt. 

 

Diese Dynamik ist an Hand folgender Entwicklungen festzustellen:

Tabelle 2         Anteile der Behältergrößen am entleerten Volumen

 

Anteil der Behältergrößen am entleerten Volumen

Behältergröße

für 2001

für 2002

für 2003

für 2004

für 2005

80 l

2,0%

2,2%

2,4%

2,5%

2,7%

120 l

2,8%

2,3%

2,7%

2,7%

2,7%

240 l

13,5%

13,5%

13,4%

13,6%

13,6%

1.100 l

81,7%

82,1%

81,5%

81,1%

81,0%

 

Anmerkung: Zur Ermittlung der einzelnen Jahre wurden jeweils die Daten des 1.Halbjahr  

   des Vorjahres zu Grunde gelegt. Dies gilt auch für alle weiteren Tabellen.

 

Danach ergibt sich unverändert eine hohe Dominanz durch die 1.100 l Behälter. Die kleineren Behälter von 80 l und 120 l haben zwar nur einen Anteil von 5,4% am entleerten Volumen, aber einen hohen Anteil am gestellten Behälterbestand. Dies wird in der folgenden Tabelle deutlich, wobei festzustellen ist, dass erstmalig der Bestand dieser beiden kleinen Behältergrößen mit 50 % am Gesamtbestand genauso groß ist, wie der der beiden großen Behältergrößen. Das Entleerungsvolumen reduzierte sich in den letzten 5 Jahren insgesamt um 12%, wobei das Entleerungsvolumen der 80 l Behälter sich ständig erhöhte, gegenwärtig ist es um 18% verglichen mit den Werten für 2001 gestiegen.

 

Tabelle 3         Entwicklung des Behälterbestandes

 

Behälterbestand

 

Behältergröße

für 2001

für 2002

für 2003

für 2004

für 2005

80 l

5.786  

6.455  

7.078  

7.629  

7.996  

120 l

3.526  

3.483  

3.388  

3.310  

3.265  

240 l

6.224  

6.042  

5.989  

5.964  

5.840  

1.100 l

5.857  

5.704  

5.701  

5.580  

5.430  

Behälter gesamt

21.393  

21.684  

22.156  

22.483  

22.531  

 

Aus den dargestellten Auswertungen ist zu schlussfolgern:

 

1.      Es finden unvermindert Bewegungen von den größeren zu den kleineren Abfallbehältern statt. Am stärksten wird dies durch Anwachsen der 80-l-Behälter dokumentiert, deren Bestand in den letzten vier Jahren um 38% angewachsen ist.

2.      Innerhalb der gleichen Behältergröße werden in stärkerem Maße längere Entleerungsrhythmen gewählt. Hinzu kommt, dass mit der Umsetzung der Zielvereinbarung in der Abfallsatzung eine 2x wöchentliche Entleerung bei 80-l und 120- l Behältern ab dem 01. Januar 2005 nicht mehr möglich ist.

 

 

3.      Der Bestand an 120-l-Behälter ist weiterhin abnehmend, einerseits erfolgen hier Abgänge durch Umstellungen von 120-l-Behältern auf 80-l-Behältern und andererseits Zugänge durch Umstellungen von 240-l-Behälter zu 120-l-Behälter. Diese Zugänge sind geringer, als die Abgänge.

Die Entwicklungen der Behälterbestände sind in Umsetzung entsprechender gesetzlicher Vorgaben durch die Hansestadt Rostock gewollt und werden durch die Abfall- und Abfallgebührensatzung gefördert. Dass diese Entwicklungen noch nicht abgeschlossen sind, belegen auch die vorliegenden Untersuchungen.

 

Für die Gebührenkalkulation 2005 wurde durch die Hansestadt Rostock erneut ein Gutachten der Abfallmengen in den Abfallbehältern veranlasst. Grundlage für die Ermittlung der Wertungskennziffern sind die Ergebnisse der „Untersuchung zur Füllstandskontrolle und Verwiegung von Abfallbehältern im Rostocker Stadtgebiet“ vom Mai 2004, die von der Stadtentsorgung Rostock GmbH vorgenommen wurde. Die bisherigen Grundsätze, dass diese Verwiegung im gleichen Zeitraum wie im Vorjahr und im gleichen Entsorgungsgebiet durchgeführt wird, wurden eingehalten. Damit werden weitere zufällige Einflussfaktoren wie saisonale Abhängigkeit des Abfallanfalls und individuelle Verhaltensweisen der Bürger bei der Abfallentsorgung minimiert.

Die Ergebnisse wurden einer kritischen Betrachtungsweise unterzogen und die Erwartungswerte für die verschiedenen Behältergrößen bestimmt. Daraus resultieren folgende WKZ für das Jahr 2005 (im Vergleich zu den Jahren 2003 und 2004):

 

Tabelle  4       Vergleich der Wertungskennziffern

 

Behältergröße

für 2005 vorgeschlagene WKZ

WKZ für 2003

WKZ für 2004

80 l

1,0

           1,0

1,0

120 l

1,2

1,2

1,2

240 l

1,7

1,4

1,6

1.100 l

5,9

5,8

6,1

 

Der Bürgerschaft wird empfohlen, die vorgeschlagenen Wertungskennziffern bei der Gebührenrechnung für das Jahr 2005 anzuwenden.

 

 

2. 2. Abfallverwertungsgebühr

 

Die Abfallverwertungsgebühr wurde wie in den Vorjahren kalkuliert. Gebührenmaßstab ist unverändert ein Personenmaßstab, da dieser in zulässiger Weise die Kosten nach dem Verursacherprinzip auf die Benutzer umlegt. Dabei wurden folgende Bedingungen berücksichtigt:

 

- weiterer Rückgang der Einwohnerzahl,

- 14-tägliche Entsorgung der Biobehälter in den Wintermonaten,

- Veränderungen in der Elektro-Altgeräte Entsorgung und

- Ergebnisse der Ausschreibung für die Entsorgung von Sondermüll (Schadstoffe).

 

 

3. Nachkalkulation

 

Mit der Nachkalkulation des Jahres 2003 wurde eine Kostenüberdeckung von insgesamt 345.732 EUR nachgewiesen. Sie resultiert u. a. aus den Mehrerlösen aus dem Verkauf von Altpapier, Schrott und aus den Einnahmen aus der Gasgewinnung auf der Deponie Parkentin.

 

Entsprechend § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz muss eine Überdeckung ausgeglichen werden. Die Höhe liegt im Ermessen der Bürgerschaft. Mit der Kalkulation 2005 wird vorgeschlagen die Kostenüberdeckung innerhalb von zwei Jahren auszugleichen. Für das Jahr 2005 wurden 50 % gebührenmindernd eingesetzt.

 

Die Kalkulationsunterlagen sind gesondert beigefügt.

 

 

 

Arno Pöker

 

Anlagen

 

 

 

 

Folgende Unterlagen können beim Sitzungsdienst der Bürgerschaft eingesehen werden:

 

1.                  Gesamtkostenübersicht nach Vertragspartner

 

2.                  Beauftragte Entsorgungsunternehmen

2.1.            Stadtentsorgung Rostock GmbH

2.1.1.      Zielvereinbarung zwischen der Stadtentsorgung Rostock GmbH und der

Hansestadt Rostock

2.1.2.      Verträge

-          Vertrag über die Sammlung und den Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen

Gewerbeabfällen

-          Vertrag über die Sammlung, Behandlung und Verwertung von organischen Abfällen

-          Vertrag über den Betrieb von Wertstoffannahmestellen

-          Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Erhebung der Abfallgebühren und der Erarbeitung der Gebührenbescheide

2.1.3.      Kostenangebot 2005

2.1.4.      Kalkulationsunterlagen, BAB, Anlagennachweise

2.2.            Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH (EVG)

2.2.1.      Verträge über die Restabfallbehandlung

2.2.2.      Kostenangebot 2005

2.3.            Cleanaway Rostock GmbH & Co. KG

2.3.1.      Kostenangebot 2005

2.3.2.      Beschluss Nr. 0290/03-BV – Ausschreibung Behälteraufstellung, Behälterpflege,

Erfassung und Verwertung von Papierabfällen  in der Hansestadt Rostock

2.3.3.      Auftragsvergabe

2.4.            SRR Recycling GmbH

2.4.1.      Auswertung der Ausschreibung/Vergabeentscheidung

2.5.            Nehlsen-Plump Ost GmbH

2.5.1.      Auftragsvergabe/Vergabeentscheidung

 

3.                  Leistungen im Rahmen der Abfallgebührenkalkulation 2005

3.1.            Berichte zur Prüfung der Angebotspreise der Stadtentsorgung Rostock GmbH und der

            EVG mbH

3.2.            Untersuchung und Verwiegung von Abfallbehältern im Rostocker Stadtgebiet

3.3.            Ermittlung der Wertkennziffern für die behälterbezogenen Abfallmengen des Restmülls in der Hansestadt Rostock für den Kalkulationszeitraum 2005

 

4.                  Unterlagen aus der Nachkalkulation 2003

4.1.            Übersicht Kostendeckung Vorjahre und Einarbeitung in die nachfolgenden Kalkulationen


                                                                                  Anlage zur Beschlussvorlage 0674/04-BV

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-)

 

 

Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522), berichtigt am 4. November 1993 (GVOBl. M-V S. 916), geändert durch Art. 27 des Euro-Umstellungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Euro-UG-MV) vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 44), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) und der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung-AbfS-)vom 10. Dezember 2002, geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom                  2004 wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom             2004 die folgende Satzung  erlassen:

 

 

§ 1  Änderungen

 

In der Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung - AbfGS-) vom 22. November 2003, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 10. Dezember 2003 wird Folgendes geändert:

 

1. § 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6 Gebührensätze

 

„(1) Die Behältergebühr wird als Jahresgebühr berechnet. Dabei sind in Abhängigkeit von der Anzahl der Abfallbehälter und deren Behältervolumen folgende Gebührensätze pro Entleerung zu entrichten:

 

 

      80-l-   

Abfallbehälter

  2,52 EUR,

 

    120-l-

Abfallbehälter

  3,03 EUR,

 

    240-l-

Abfallbehälter

  4,30 EUR,

 

 1 100-l-

Abfallbehälter

 14,92EUR.

           

(2) Die Abfallverwertungsgebühr wird als Jahresgebühr berechnet. Diese beträgt pro Person und Woche bei

 

1. Abfällen zur Verwertung einschließlich Bioabfall                                 0,80 EUR,

2. Abfällen zur Verwertung ohne Bioabfall (Eigenkompostierung)                      0,55 EUR.“

 

 

 

 

2. § 7 erhält folgende Fassung:

 

„§ 7 Gebühren für Sonderleistungen

 

Für folgende Sonderleistungen sind Gebühren zu entrichten:

 

1. Vorhaltegebühr für Wechselbehälter

 

 je Abfallbehälter     1 100-l                        9,43, EUR/Monat,

           

2. Abfallsack                                                  2,21 EUR/Stück,

 

3. Laubsack                                                  3,38 EUR/Stück.“

 

 

3. § 8 erhält folgende Fassung:

 

„§ 8 Gebührensätze für die Anlieferung an den Abfallentsorgungsanlagen

 

(1) Für die Anlieferung von Siedlungsabfällen entsprechend § 20 Abs. 1 Abfallsatzung auf der Abfallumschlagstation wird eine Gebühr von 81,58 EUR/t erhoben.

 

(2) Für die Anlieferung von Siedlungsabfällen entsprechend § 20 Abs. 1 Abfallsatzung auf der Restabfallbehandlungsanlage wird eine Gebühr von 131,06 EUR/t erhoben.

 

 

4. § 9 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

 

„4. für die Anlieferung an den Abfallentsorgungsanlagen nach § 8 mit der Übergabe der Abfälle.“

 

 

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

(1)   Diese Satzung, mit Ausnahme des § 8 Abs. 2, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.

 

(2) Der § 8 Abs. 1 tritt am 1. Juni 2005 außer Kraft. Der § 8 Abs. 2 tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Arno Pöker

Oberbürgermeister

 

 

 




Anlage: Abfallgebührenkalkulation 2005


 







                                                         

 



 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



 

 

 


 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 


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Beschlüsse

Erweitern

14.10.2004 - Finanzausschuss

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19.10.2004 - Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung

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26.10.2004 - Finanzausschuss

Erweitern

03.11.2004 - Bürgerschaft