Informationsvorlage - 0055/08-IV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0055/08-IV

 

Informationsvorlage

Amt

 

50

Gremium

Sitzungstermin

Datum

Jugendhilfeausschuss

17.06.2008 16:00

09.06.2008

Beratungsfolge

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

 

 

V, gez. Dr. Nitzsche

 

Gegenstand

federführend

 

 

 

 

beteiligt

Entwurf Zuwendungsvertrag

 

 

 

 

 

 

Die Verwaltung gibt den in der Anlage beigefügten Entwurf eines Zuwendungsvertrages zur Kenntnis. Dieser befindet sich derzeit in der verwaltungsinternen Prüfung.

 

Im Auftrag

 

 

 

Angelika Coors

 

 

 

 

 

Anlage

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage zur Vorlage 0055/08-IV

 

 

                                               - Entwurf-

 

Zuwendungsvertrag

 

 

zwischen der                        Hansestadt Rostock

Der Oberbürgermeister

 

vertreten durch                                                                                               (in Abhängigkeit der  Höhe der Zuwendung)

 

nachstehend „Stadt“ genannt

 

 

und dem                                - Vertragspartner -

 

                                               vertreten durch

                                              

 

                                               nachstehend „Träger“ genannt

 

wird  folgender öffentlich- rechtliche Vertrag geschlossen.

 

 

 

§ 1 Rechtlich Grundlagen

 

-          Bürgerliches Gesetzbuch

-          Sozialgesetzbuch VIII

-          Sozialgesetzbuch X

-          Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung- KV M-V)

-          Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

-          Verwaltungsverfahrens -, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz-VwVfG M-V)

-          Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltes der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindehaushaltsver- ordnung-GemHVO) und die dazu ergangene Ausführungsanweisung

-          Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Gemeindekassenverordnung-GemKVO) und die dazu ergangene Ausführungsanweisung

-          Strafgesetzbuch § 264 (§1 SubvG M-V i.V.m. §2 Abs.2 SubvG)

 

 

§ 2 Vertragsgegenstand

 

1.      Der Träger erbringt im Auftrag  – Leistung – gemäß der Richtlinie zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe in der Hansestadt Rostock (§§ 1,11- 16 und 74,75 SGB VIII) eine Schwerpunktaufgabe der kommunalen Jugendhilfeplanung.

 

2.      Der Träger sichert das Leistungsangebot entsprechend der Leistungsbeschrei-bung als Bestandteil des Vertrages (Anlage 1)  in eigener Verantwortung ab.

 

3.      Der Träger verpflichtet sich, die in der Anlage 1 beschriebene Leistung im angegebenen Umfang und in der jeweiligen Qualität zu erbringen.

 

4.      Der Träger verpflichtet sich, gegenüber der Stadt mit dem Verwendungsnach-weis, die Ergebnisse der Leistungserbringung und die Qualität entsprechend Qualitätsstandards in Form eines jährlichen Sachberichtes und deren Wirkungen anhand von statistischen Materialien sowie bis zum 30.März des Folgejahres nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

5.      Der Träger hat die Finanziellen Aufwendungen der Stadt für die geförderte Leistung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit deutlich zur Kenntnis zu bringen.

 

 

§ 3 Trägervoraussetzungen

 

1.      Der Träger muss anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in der Hansestadt Rostock gemäß § 75 SGB VIII sein.

 

 

2.      Bei Verlust der Anerkennung besteht ein fristloses Kündigungsrecht im Sinne des § 4 Abs. 4.

 

 

§ 4 Umfang der Finanzierung

 

1.      Die Hansestadt Rostock gewährt dem Träger zur Erfüllung der in § 1 bezeichne-ten Leistungen eine jährliche Zuwendung in Form einer Projektförderung mit An- teilsfinanzierung, entsprechend eines für verbindlich erklärten Kosten- und Finanzierungsplanes (Anlage 2).

 

2.      Die Auszahlung der vereinbarten Zuwendung erfolgt für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks für zwei Monaten entsprechend Mittelabruf auf der Grundlage des vorzulegenden Kassenplanes. Die Zuwendung wird nur auf das Bankkonto des Trägers  überwiesen:

Kontoinhaber:

Kontonummer:

Bankleitzahl:

Kreditinstitut:

 

3.      Der Träger verpflichtet sich, bis zum 30. März des Folgejahres einen zahlenmäßigen Nachweis bei der Verwaltung des Amtes für Jugend und Soziales vorzulegen.
Für den Verwendungsnachweis sind die vorgegebenen Formulare zu verwenden. Gegebenenfalls ist dieser zu begründen.

 

 

§ 5 Vertragsdauer, Kündigung

 

1.      Der Vertrag tritt am TT.MM.JJJJ in Kraft und gilt bis zum TT.MM.JJJJ.

 

2.      Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn beide Vertragspartner bis zum 31.10. des laufenden Jahres für das Folgejahr eine Konkretisierung der Anlagen 1 und 2 im gegenseitigen Einvernehmen vornehmen. Die Laufzeit des Vertrages wird für 3 Jahre festgelegt.

 

Bestandteil des Vertrages sind die Anlagen 1 und 2 in der jeweils aktuellen Fassung.

 

3.      Sollte der Träger die Leistung aus unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen, die er nicht zu vertreten hat, einstellen müssen, so hat er dieses der Stadt unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

4.      Die Vertragspartner haben das Recht zur Kündigung des  Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer bestimmten Frist. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen. Dazu gehört insbesondere die Störung des Vertrauensverhältnisses (pflicht- oder vertragwidriges Verhalten).

 

5.      In Abhängigkeit des Zeitpunktes einer Vertragsbeendigung sind die nicht verbrau-chten Mittel mit dem letzten Verwendungsnachweis an die Stadt zurückzuzahlen.

 

 

                                                   § 6 Datenschutz

 

Die Vertragspartner beachten die mit der Leistung verbundenen datenschutzrecht-lichen Anforderungen gegenüber allen Beteiligten.

 

 

§ 7 Schlussbestimmungen

 

1.      Alle Änderungen und Ergänzungen des Zuwendungsvertrages in gegenseitigem Einvernehmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

2.      Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Zuwendungsvertrages.

 

3.      Wenn eine Bestimmung des Zuwendungsvertrages unwirksam sein sollte, wird dadurch die Wirksamkeit des Zuwendungsvertrages im Übrigen nicht berührt.

 

 

 

Soweit im Zuwendungsvertrag  Bezeichnungen, die für Frauen und Männer bzw. Mädchen und Jungen gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen und Mädchen in der weiblichen Sprachform.

 

 

Rostock, TT.MM.JJJJ

 

(Im Auftrag)                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         

Vertreter Hansestadt Rostock                                                            Träger

 

 

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