Beschlussvorlage - 0373/07-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0373/07-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

62

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes M-V

 

08.06.2007

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

04.07.2007 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Liegenschaftsausschuss

20.06.2007 17:00

I, gez. Methling

 

Gegenstand

beteiligt

Aufnahme einer Vertragsklausel zur gentechnikfreien Landwirtschaft in Pachtverträge der Hansestadt Rostock 

 

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

Bürgerschaftsbeschluss

Nr. 1008/06-A

keine

keine

 

Beschlussvorschlag

Für neu abzuschließende Pachtverträge für landwirtschaftlich genutzte Flächen ist die folgende, den jetzigen gesetzlichen Gegebenheiten entsprechende Vertragsklausel in den Pachtvertrag aufzunehmen:

 

§ NN

Einschränkung der Bewirtschaftung

 

 

1) Der Pächter verpflichtet sich, auf dem Pachtgrundstück keine gentechnisch veränderten Organismen anzubauen.

 

Verstößt der Pächter gegen diese Vertragspflicht, ist die Verpächterin zur fristlosen Kündigung des Pachtverhältnisses berechtigt. Einen möglichen Schaden an ihrem Grundstück hat der Pächter ihr zu ersetzen. Einzustehen hat er ebenso für den Schaden, der möglicherweise einem Dritten durch die Vertragsverletzung entsteht.

Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Eintrag auf dem Pachtgrundstück nicht vom Pächter verursacht worden ist.

 

 

2) Ist auf dem Pachtgrundstück der Eintrag gentechnisch veränderter Organismen feststellbar, hat er die Pflicht, der Verpächterin davon umgehend Mitteilung zu machen. Die Unterlassung berechtigt die Verpächterin zur fristlosen Aufkündigung des Vertragsverhältnisses und zur Beanspruchung des Ersatzes eines möglichen Schadens.

 

Die Verpächterin hat auch das Recht, das Pachtgrundstück auf gentechnisch veränderte Organismen überprüfen und zu diesem Zweck nach Vorankündigung zu betreten oder von Dritten betreten zu lassen.

 

Wird auf den Flächen des Pächters ein Eintrag festgestellt, ist er verpflichtet, die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung umgehend zu ergreifen. Kommt er der Anmahnung der Verpächterin nicht nach, ist sie berechtigt, die gentechnisch veränderten Organismen auf Kosten des Pächters selbst zu vernichten.

 

 

3) Dem Pächter obliegt die in Absatz 1 bestimmte Pflicht ebenso hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen, die in seinem Eigentum stehen, und derjenigen, die er von Dritten angepachtet hat. Dies bezieht sich ausschließlich auf Flächen, die sich in den Kreisen Bad Doberan, Güstrow und Rostock befinden (künftiger Großkreis). Bei Nichtbeachtung dieser Vertragspflicht darf die Verpächterin das Pachtverhältnis ohne Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist aufkündigen.

 

 

4) Der Pächter hat der Verpächterin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vertragspflichten gemäß Absatz 1 dieser Regelung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,-- € pro verunreinigtem Hektar Pachtgrundstück und für jeden Fall der Unterlassung der in Absatz 2 dieser Regelung vereinbarten Handlungen 2.000,-- € zu zahlen.

 

 

5) Für den Fall, dass einzelne Formulierungen dieses Paragraphen aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit des übrigen Regelungsinhaltes nicht berührt. Die rechtsunwirksame Formulierung ist in eine gesetzlich zulässige so zu ändern, wie es dem Sinn und Zweck dieses Paragraphen entspricht.

 

 

 

Das Fachamt wird die Klausel an veränderte gesetzliche Reglungen oder hierzu erfolgte Rechtsprechung für die jeweiligen Gegebenheiten anpassen.

 

 

finanzielle Auswirkungen

--

 

Begründung

 

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung vom 06.12.2006 mit Beschluss Nr. 1008/06-A beschlossen, dass die Hansestadt Rostock sicherstellt, dass auf den von ihr verpachteten Flächen keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut werden.

 

Dazu wurde die vorliegende Klausel erarbeitet, die zukünftig in alle noch abzuschließenden Pachtverträge aufgenommen werden soll.

Es ist davon auszugehen, dass die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen über den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen nicht statisch sind, sondern sich weiter entwickeln werden. Es muss deshalb einkalkuliert werden, dass die vertraglichen Regelungen der Hansestadt Rostock den veränderten gesetzlichen Entwicklungen  angepasst werden müssen.

 

Zur Umsetzung des Bürgerschaftsbeschlusses wurde die Thematik Anbau gentechisch veränderter Organismen in einer Gesprächsrunde mit Frau Prof. Dr. Broer von der Universität Rostock sowie mit Herrn Jaeger von der Fraktion Bündnis 90 eingehend erörtert.

 

Im Rahmen der Diskussion wurde gegen ein Anbauverbot ins Feld geführt, dass in der Forschung und dem Anbau genehmigter gentechnisch veränderter Organismen wirtschaftliche Chancen und Potentiale sowohl für die Landwirte als auch für den Wirtschaftsstandort gesehen werden. Neue Produkte würden durch die Forschung entwickelt und in umfangreichen und jahrelangen Prozessen (Tierversuche, Umweltverträglichkeitsprüfung etc.) bis zur Genehmigungsfähigkeit getestet. Durch derartige Produkte könne der Produktionswert für die Landwirtschaft deutlich erhöht werden und Alternativen für ertragsärmere Regionen darstellen. Weiterhin könne gezielter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen als Substitutionsprodukt fossile Rohstoffe - bspw. Erdöl - in der Industrie ersetzen und sei darüber hinaus auch noch vollständig biologisch abbaubar. Vom wissenschaftlichen Standpunkt seien die mit dem Anbau gentechnisch veränderter Organismen - aufgrund der umfänglichen Prüfung bis zur Genehmigung - verbundenen Risiken als gering einzuschätzen und im Rahmen der Abwägung würden die Vorteile überwiegen.

 

Dem gegenüber steht die Auffassung, dass die von einem Anbau gentechnisch veränderter Organismen ausgehenden möglichen Gefährdungen noch nicht abschließend geklärt seien. Aus diesem Grunde könne die Abwägung der Risko-Nutzen-Relation nur zum Schutz von Mensch und Umwelt ausschlagen, dies bedeute, dass vor einer Klärung des Gefährdungspotentials von einem Anbau gentechnisch veränderter Organismen abzusehen sei.

 

 

Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass das Land M-V derzeit ebenfalls in der Prüfung ist, wie in Bezug auf die landeseigenen landwirtschaftlichen Flächen mit dem Anbau gentechnisch veränderter Organismen umzugehen ist. Von einem generellen Anbauverbot wurde offensichtlich Abstand genommen und nunmehr die Variante favorisiert, eine Anzeigepflicht für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen einzuführen, verbunden mit einem Genehmigungsvorbehalt. Dies würde einen flexibleren Umgang mit der Thematik ermöglichen, der sowohl die Interessen der Betroffenen als auch die konkreten Umstände des Einzelfalles besser berücksichtigen ließe bei der Prüfung von sachgerechten Ergebnissen im  jeweils konkreten Fall.

 

Soweit gemäß Bürgerschaftsbeschluss Nr. 1008/06-A die Pächter verpflichtet werden sollen, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen auch auf den in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Flächen zu unterlassen, wird dies - auch im Ergebnis der vorgenannten Diskussion - auf den räumlichen Bereich des künftigen Großkreises, d. h. die Kreise Bad Doberan, Güstrow und Rostock, bezogen. Dem entsprechend wurde die vorgeschlagene Regelung formuliert.

 

 

 

 

 

 

 

Roland Methling

 

 

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