Beschlussvorlage - 0131/07-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0131/07-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

66,83,10,20

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 Abs. 3 Kommunalverfassung für das Land M-V

 

21.03.2007

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

09.05.2007 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Finanzausschuss

Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

12.04.2007 17:00

24.04.2007 17:00

VI, gez. Grüttner

 

Gegenstand

beteiligt

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren in den öffentlichen

kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

0735/01-BV

0735/01-BV

-

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock (Anlage).

 

 

finanzielle Auswirkungen

Einnahmen:            2.400,00 EUR (Mehrwertsteuer)

Haushaltsstelle:      7911 1590

 

 

Begründung

 

Entsprechend § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock handelt es sich bei den Liegegebühren für Wassersportfahrzeuge um Bruttobeträge. Diese basieren auf einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der o. g. Satzung gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von 16 %.

Aufgrund der Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % ab 01.01.2007 durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 v. 29.06.2006 (HbglG 2006) wird die Steuersatzanpassung gemäß § 29 UstG für die Liegegebühren von Wassersportfahrzeugen  entsprechend § 15 Abs. 5 der o. g. Satzung erforderlich.

Die hier relevanten Liegegebühren werden entsprechend dem gültigen Umsatzsteuersatz erhöht und auf einen praxistauglichen Wert aufgerundet.

 

 

 

Roland Methling

 

Anlage

 

 

 

 

 

Anlage zur Beschlussvorlage
Nr. 0131/07-BV

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock

 

 

 

Aufgrund des § 44 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kom­munalverfassung - KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), und des Artikels 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (HBeglG 2006) vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3286), in Verbindung mit § 29 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am ............ folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 Änderungen

 

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren in den öffentlichen kommunalen Häfen der Hansestadt Rostock vom 16. April 2002, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 8 vom 24. April 2002, wird wie folgt geändert:

 

Der § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

„(5) Für Wassersportfahrzeuge werden nachstehende Liegegebühren erhoben.

 

a)  Die Liegegebühr beträgt für Wassersportfahrzeuge bei tageweiser Benutzung je Fahrzeug und angefangene 24 Stunden für die Sommersaison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres

                                                         Warnemünde/Stadthafen                      übrige Bereiche

-     bis 8 m Länge                                         8,50 EUR                                            6,50 EUR

-     über 8 m bis 10 m Länge                      10,50 EUR                                            8,50 EUR

-     über 10 m bis 15 m Länge                    13,50 EUR                                          11,50 EUR

-     über 15 m bis 20 m Länge                    16,50 EUR                                          14,50 EUR

-     über 20 m bis 25 m Länge                    21,00 EUR                                          19,00 EUR

-     über 25 m bis 30 m Länge                    26,00 EUR                                          24,00 EUR

-     über 30 m Länge Grundpreis                26,00 EUR                                          24,00 EUR
zuzüglich je Meter                                   1,10 EUR                                            1,10 EUR.

 


b)   Die Liegegebühr beträgt bei tageweiser Benutzung je Fahrzeug und angefangene 24 Stunden für die Wintersaison vom 1. November bis 31. März eines jeden Jahres

 

                                                         Warnemünde/Stadthafen                      übrige Bereiche

-     bis 8 m Länge                                                  6,50 EUR                                  4,50 EUR

-     über 8 m bis 10 m Länge                                  8,50 EUR                                  6,50 EUR

-     über 10 m bis 15 m Länge                              11,50 EUR                                  9,50 EUR

-     über 15 m bis 20 m Länge                              14,50 EUR                                12,50 EUR

-     über 20 m bis 25 m Länge                              19,00 EUR                                16,50 EUR

-     über 25 m bis 30 m Länge                              24,00 EUR                                22,00 EUR

-     über 30 m Länge Grundpreis                          24,00 EUR                                22,00 EUR
zuzüglich je Meter                                            1,10 EUR                                  1,10 EUR

 

c)  Bei Katamaranen und Trimaranen erhöht sich die Gebühr um 50 vom Hundert der unter a) und b) genannten Beträge.

 

d)  Wassersportfahrzeuge, die nicht in der gewerbsmäßigen Personen- oder Güterbeförderung eingesetzt sind und an einer offiziellen Wettfahrt teilnehmen, können von der Liegegebühr befreit werden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Anzeige der Wettfahrt durch die Veranstalterin oder den Veranstalter bei der Hafenbehörde. Die Befreiung kann für drei Tage vor der Veranstaltung, für die Veranstaltung und für zwei Tage nach der Veranstaltung gewährt werden.

 

e)  Die Liegegebühr beträgt bei Nutzung durch Dauerlieger je m² Grundfläche

-     je Monat in der Sommersaison vom 1. April bis zum 31. Oktober                      2,10 EUR

-     je Monat in der Wintersaison vom 1. November bis zum 31. März                     1,60 EUR.

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Rostock,

 

 

 

Roland Methling

Oberbürgermeister

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Beschlüsse

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24.04.2007 - Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus

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26.04.2007 - Finanzausschuss

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09.05.2007 - Bürgerschaft