Beschlussvorlage - 0703/05-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 07.12.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
|
|
|
|
15.09.2005
| |||
|
17.11.2005
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
02.11.2005
| |||
|
07.12.2005
|
HANSESTADT ROSTOCK
|
Nummer |
|
|
DER OBERBÜRGERMEISTER |
|||
Amt |
|||
|
|||
Beschlussvorschriften |
Datum |
||
§ 22 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (KV-M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
08.Juni 2004 (GVOBl. M-V S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S.91) |
|||
Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
|
|
|||
Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
|
Ausschuss
für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung |
|
||
Gegenstand |
beteiligt |
||
Satzung über die
Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS) |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
0566/02-BV; 0586/03-BV; 0671/04-BV |
--- |
0566/02-BV; 0586/03-BV; 0671/04-BV |
Beschlussvorschlag |
Die Satzung über die
Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung – AbfS) wird
zum 01.01.2006 beschlossen (Anlage). |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Anlass, die Abfallsatzung neu
zu beschließen und keine Dritte Satzung zur Änderung der Abfallsatzung
einzureichen, ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Schwerin vom 15.04.2005.
Danach ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
keine geeignete Grundlage, um Satzungen wirksam bekannt zu machen und damit in
Kraft zu setzen.
Die Neufassung der
Abfallsatzung greift auf den bisherigen Satzungstext zurück und berücksichtigt
neue gesetzliche Anforderungen.
1.
Im § 4 Abs. 2
wurde die Art und Weise der zu entsorgenden Abfälle nach Hol- und Bringsystem
ergänzt. Weiterhin wurde aufgenommen, dass eine Entsorgung folgende Abfälle aus
der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung zusammen mit der Haus- und
Geschäftsmüllentsorgung möglich ist:
-
spitze oder scharfe Gegenstände,
-
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine
besonderen Anforderungen gestellt werden.
2.
Die Anpassung der
Satzung gemäß des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) wurde mit den §§ 3
Abs. 14, 16 Abs. 1 und 20 Abs. 3 vorgenommen. In der Stadt werden die Altgeräte
weiterhin über eine Kombination von Hol- und Bringsystem entsorgt. Die vier
Recyclinghöfe bilden die Sammelstellen und Abholstellen für Altgeräte aus
privaten Haushalten von Endnutzern und Vertreibern (§ 9 Abs. 3 und 5
ElektroG).
3.
Im § 11 Abs. 1
wurde eine erweiterte Entsorgungsmöglichkeit bei größeren Mengen an
anschlusspflichtigen Haus- und Geschäftsmüll aufgenommen (z. B. über Container).
4.
Mit § 20 Abs. 1
wird den Annahmebedingungen der ab 1. Juni 2005 in Betrieb gegangenen
Restabfallbehandlungsanlage EVG Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH
Rechnung getragen.
Roland Methling
Oberbürgermeister
Anlage
Anlage
Beschlussvorlage 0703/05-BV
Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt
Rostock (Abfallsatzung - AbfS)
Auf der Grundlage der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) und des § 6 Abs. 1 des Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern (Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1997 (GVOBl. M-V S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 2), i. V. m. dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. S. 2833), § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V S. 281), des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), wird nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 2005 die folgende Satzung erlassen:
§ 1 Grundsätze
der Kreislaufwirtschaft und Betreibung der öffentlichen Abfallwirtschaft
(1) Abfälle sind
1. zu vermeiden,
insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit,
2. a) stofflich
zu verwerten oder
b) zur Gewinnung von Energie zu
nutzen (energetische Verwertung),
3. als
Restabfall schadlos abzulagern.
(2) Jede Person
ist verpflichtet, durch ihr Verhalten dazu beizutragen, dass die Grundsätze der
Kreislaufwirtschaft eingehalten werden.
(3) Die
Hansestadt Rostock, im Folgenden Stadt genannt, ist als öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträgerin nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und dieser
Satzung für die Erfassung, den Transport und die weitere Entsorgung der in
ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle verantwortlich. Sie erfüllt
damit eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.
(4) Die Stadt
betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Sie bedient sich zur
Erfüllung dieser Pflicht zuverlässiger und sachkundiger Dritter
(Drittbeauftragte). Die Aufgabenerfüllung orientiert sich am Stand der Technik
sowie an den von Bund und Land vorgegebenen Rahmenbedingungen der
Abfallwirtschaft.
§ 2 Abfallvermeidung
(1) Jede Person
soll die Menge der Abfälle so gering halten, wie es den Umständen nach möglich
und zumutbar ist. Das Gebot zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung umfasst
insbesondere folgende Pflichten:
1. Abfälle, deren stoffliche oder energetische Verwertung
möglich ist, getrennt zu sammeln, entsprechend bereitzustellen und zu
überlassen,
2. Problemstoffe in Abfällen zu vermeiden.
(2) Die Stadt
hat bei der Abfallvermeidung Vorbildfunktion:
1. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der
Planung von Baumaßnahmen und dem Vergabewesen, soll sie so handeln, dass die
Entstehung von Abfällen vermieden und die Wiederverwendung von Gegenständen
sowie Verwertung von Abfällen gefördert werden. Insbesondere sind hierbei
Erzeugnisse zu wählen, die
a) im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder
zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen,
b) sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und
Wiederverwendbarkeit oder Wiederverwertbarkeit auszeichnen,
c) aus Reststoffen oder nachwachsenden Rohstoffen
hergestellt worden sind.
Erzeugnisse, deren Einsatz aufgrund
- ihrer Zusammensetzung (z. B. PVC),
- bestimmter Inhaltstoffe (z. B. FCKW),
- ihrer Herkunft (z. B. Tropenholz)
nicht umweltverträglich sind oder zur Verstärkung des
Treibhauseffektes und damit zur Veränderung des Weltklimas beitragen, sind von
dem öffentlichen Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben
auszuschließen.
2. In öffentlichen Einrichtungen und auf Verkehrsflächen,
die im Eigentum der Stadt stehen (Sondernutzung), sind Speisen und Getränke nur
in wieder verwendbaren oder kompostierbaren Verpackungen und Behältnissen
auszugeben. Soweit die Abwassereinleitung nicht möglich ist, können verwertbare
Einwegverpackungen und Behälter verwendet werden. Dies gilt entsprechend für
kommunale Märkte.
3. Die Stadt wirkt auf Gesellschaften und Körperschaften
ein, an denen sie beteiligt ist, damit diese mit Vorbildwirkung die Entstehung
von Abfällen vermeiden und die Wiederverwendung von Gegenständen und die
Verwertung fördern.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle im
Sinne dieser Satzung sind alle beweglichen Sachen, deren sich die Besitzerin
oder der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1
Satz 1 KrW-/AbfG).
(2) Ein
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die
Grundstücksbezeichnung und auf die Eintragung im Liegenschaftskataster und im
Grundbuch - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige
wirtschaftliche Einheit bildet.
(3) Siedlungsabfälle im Sinne dieser Satzung sind Abfälle aus Haushaltungen sowie andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähnlich sind (Haus- und Geschäftsmüll, Sperrmüll, gewerbliche Siedlungsabfälle, Straßenkehricht, Marktabfälle sowie Garten- und Parkabfälle).
(4) Haus- und
Geschäftsmüll im Sinne dieser Satzung sind gemischte Siedlungsabfälle aus
privaten Haushaltungen und Gewerbe, die der Systemabfuhr der Stadt nach § 11
Abs. 1 Nr. 1 AbfS unterliegen.
(5) Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens (§ 2 Nr. 2 GewAbfV).
(6)
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
(Geschäftsmüll) im Sinne dieser Satzung sind Abfälle zur Beseitigung aus
gewerblicher, industrieller, land- und forstwirtschaftlicher, gärtnerischer,
Handels- und gastronomischer Einrichtungen sowie Einrichtungen wie Schulen,
Horte, Kindereinrichtungen, Krankenhäuser, alle Praxen und Büros von
freiberuflich Tätigen, wie z.B. Ingenieur-, Planungs- und Architektenbüros, Arztpraxen,
Agenturen sowie öffentliche Einrichtungen.
(7) Gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne dieser Satzung sind Siedlungsabfälle aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis aufgeführt sind, insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus
privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung
ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen
mit Ausnahme der in Abs. 5 genannten Abfälle
(§ 2 Nr. 1 GewAbfV).
(8) Sperrmüll im
Sinne dieser Satzung sind feste Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihrer
Sperrigkeit oder Beschaffenheit nicht in die zugelassenen Abfallbehälter passen
und getrennt vom Haus- und Geschäftsmüll gesammelt und transportiert werden,
wie z. B. ausgediente Matratzen, Möbel, Fahrräder, Kinderwagen u. ä.
Haushaltsgegenstände. Nicht zum Sperrmüll gehören Teile, die fest mit Gebäuden
oder sonstigen Bauwerken verbunden waren (z. B. Steine, Ziegel, Türen,
Holzgebälk und Fenster mit Verglasung), Sanitäreinrichtungen, Altgeräte,
Öltanks bzw. leere Ölbehälter, Autowracks, Motorräder, Mopeds und
Fahrzeugteile. Sperrmüll ist einer Sortierung zuzuführen.
(9) Garten- und
Parkabfälle sind überwiegend pflanzliche Abfälle, die auf gärtnerisch genutzten
Grundstücken, in öffentlichen Parkanlagen und auf Friedhöfen sowie als
Straßenbegleitgrün anfallen (z. B. Baum- und Heckenschnitt). Diese Abfälle
werden, soweit sie der Stadt überlassen werden, einer Verwertung zugeführt.
(10) Bioabfälle
im Sinne dieser Satzung sind biologisch abbaubare organische Abfälle aus
Haushaltungen, die, soweit sie der Stadt überlassen werden, einer Verwertung
zuzuführen sind:
a) pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen sowie aus Haus-
und Vorgärten wie Rasenschnitt, Schnittblumen, Wildkräuter, Laub,
Balkonpflanzen, Weihnachtsbäume (ohne Lametta),
b) Abfälle der Speisezubereitung wie Obst- und
Gemüseschalen, Eierschalen, Kaffeesatz, Teebeutel, Backwarenreste, Essenreste,
c) kompostierbare Verpackungsabfälle sowie durch
Lebensmittel verunreinigte Kartonagen, kompostierbares Geschirr u. Ä.,
d) andere kompostierbare Abfälle wie Papiertücher, Säge-
und Hobelspäne.
(11) Problemabfälle im Sinne dieser Satzung sind schadstoffhaltige, bewegliche Sachen aus Haushaltungen, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden. Dazu zählen z. B. Haushaltschemikalien, Altfarben, Lösungsmittel, Leuchtstoffröhren, Holzschutzmittel, Batterien.
(12) Abfälle zur
Verwertung sind Abfallbestandteile oder Abfallfraktionen, die zur
Wiederverwendung oder für die Herstellung verwertbarer Zwischen- oder
Endprodukte geeignet sind und getrennt mit dem Ziel einer stofflichen oder
energetischen Verwertung erfasst werden. Dazu gehören z. B.
Verpackungsmaterial, Zeitungen und Zeitschriften, Altglas, Verbundstoffe,
Bioabfälle, Altgeräte.
(13) Papierabfälle zur Verwertung sind Papier, Pappe und Karton, z. B. Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierte, Bücher, Kataloge, Prospekte, Schulhefte, Notizblöcke, Schachteln, Kartonagen. Nicht zum verwertbaren Papier gehören: Kohle- und Blaupapier, Durchschreibesätze, Papier mit Kunststoff- oder Metallbeschichtung, Hygienepapier (Papiertaschentücher, Windeln), verschmutzte oder nasse Papierabfälle.
(14) Altgeräte
im Sinne dieser Satzung sind Elektro- und Elektronikgeräte, die Abfall im Sinne
des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind,
einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die
zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft Teil des Altgerätes sind (§ 3
Abs.3 ElektroG).
§ 4 Umfang der
Verwertungs- und Beseitigungspflicht
(1) Die Pflicht
der Stadt zur Abfallentsorgung umfasst nach Maßgabe des Abfallwirtschafts- und
Altlastengesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern die Verwertung und die
Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen und von Abfällen aus
anderen Herkunftsbereichen, die zur Beseitigung überlassen werden. Abfälle, die
nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen
und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.
(2) Die Stadt
führt zur Erfüllung ihrer Entsorgungspflicht eine getrennte Entsorgung
folgender Abfälle durch:
1. Haus- und Geschäftsmüll (Holsystem),
2. Sperrmüll aus Haushaltungen (Hol- und Bringsystem),
3. .Papier aus Haushaltungen (Hol- und
Bringsystem),
4. Garten- und Parkabfälle aus Haushaltungen, (Hol-
und Bringsystem),
5. Bioabfälle aus Haushaltungen (Holsystem),
6. Altgeräte aus Haushaltungen (Hol- und Bringsystem),
7. Problemstoffe aus Haushaltungen (Bringsystem),
8. Altglas aus Haushaltungen (Bringsystem),
9. Kompostierbare Weihnachtsbäume (Holsystem).
Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen
Versorgung (Abfallschlüssel 18 01 01, 18
01 04, 18 02 01, 18 02 03 gemäß der Verordnung über das Europäische
Abfallverzeichnis) können zusammen mit Haus- und Geschäftsmüll entsorgt
werden.
(3) Von der
Abfallentsorgung sind ausgeschlossen:
1. die in § 2 Abs. 2 KrW-/AbfG genannten Abfälle und
Stoffe,
2. Abfälle, für die Rücknahme- und Rückgabepflichten
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG bestehen,
3. sonstige Abfälle gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG,
4. die in der Ausschlussliste (Anlage) aufgeführten
Abfälle, soweit sie nicht aus Haushaltungen stammen und dort in kleineren
Mengen angefallen sind,
5. Flüssigkeiten, Bauabfälle, Altreifen, Fahrzeugwracks
und Fahrzeugteile,
6. gewerbliche Siedlungsabfälle, die verwertet werden.
(4) Maßnahmen der Abfallentsorgung sind:
1. das Sammeln und Einsammeln durch Hol- und
Bringsysteme, Befördern, Lagern und Behandeln von Abfällen entsprechend Abs. 2,
2. die Überwachung und Kontrolle einer ordnungsgemäßen
Abfallüberlassung auf den Grundstücken, die an die Abfallentsorgung der Stadt
angeschlossen sind sowie die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen und
schadlosen Eigenverwertung von Abfällen,
3. das Einsammeln und Entsorgen verbotswidrig
abgelagerter Abfälle von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn
die Verursacherin oder der Verursacher nicht haftbar gemacht werden kann und
ein Dritter nicht eintreten muss.
(5) Abfälle nach
Absatz 3 sind von der Besitzerin oder dem Besitzer gemeinwohlverträglich zu
entsorgen. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise auf dem Grundstück gelagert,
vergraben, verbrannt, abgelegt oder selbst transportiert werden. Die
Selbstanlieferung auf die Recyclinghöfe der Stadt bleibt davon unberührt.
§ 5 Anschluss-
und Benutzungsrecht
(1) Die
Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines Grundstücks sind/ist berechtigt, das
Grundstück im Rahmen der Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung
anschließen zu lassen (Anschlussrecht); übt jedoch ein anderer als die
Eigentümerin und/oder der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück
in der Weise aus, dass er die Eigentümerin und/oder den Eigentümer von der
Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann, so tritt dieser
an Stelle der Eigentümerin und/oder des Eigentümers. Satz 1 findet auch
Anwendung, soweit Grundstücke mit Wochenendhäusern, Ferienhäusern und
-wohnungen, Lauben zu Wohnzwecken bebaut sind.
(2) Die
Anschlussberechtigten sowie die Personen, die Abfälle besitzen, haben das
Recht, für die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle nach
§ 4 Abs. 2 die öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch zu nehmen
(Benutzungsrecht).
Die
unter § 3 Abs. 5 bis 14 genannten Abfälle sind entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben getrennt zu sammeln und zu überlassen.
(3) Soweit
bestimmte Abfälle aufgrund ihrer Art und Menge vom Einsammeln und Befördern
ausgeschlossen sind, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht darauf,
die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung in einer Abfallentsorgungsanlage
behandeln, lagern und ablagern zu lassen bzw. einer Verwertungsanlage anzudienen.
Auf Verlangen der Stadt ist über die Behandlung solcher Abfälle ein Nachweis zu
erbringen.
§ 6 Anschluss-
und Benutzungszwang
(1)
Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden
Grundstückes sind/ist verpflichtet, das Grundstück an die öffentliche
Abfallentsorgung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen
für Wohnzwecke genutzt wird (Anschlusszwang). Die Eigentümerin und/oder der
Eigentümer eines Grundstücks und jede andere Abfallbesitzerin und/oder jeder
andere Abfallbesitzer (z. B. Mieterin und/oder Mieter, Pächterin und/oder
Pächter) sind/ist verpflichtet, die auf ihrem und/oder seinem Grundstück oder
sonst bei ihr und/oder ihm anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen im
Rahmen der Satzung den Einrichtungen der öffentlichen Abfallentsorgung zu
überlassen und entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu benutzen
(Benutzungszwang).
(2)
Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden
Grundstückes oder jede andere Abfallbesitzerin und/oder jeder andere
Abfallbesitzer auf dem Grundstück, das nicht zu Wohnzwecken, sondern
anderweitig z. B. für gewerbliche, industrielle oder freiberufliche Zwecke
genutzt wird, haben/hat gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf
dem Grundstück Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW/AbfG
anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV insbesondere für gewerbliche
Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV, die nicht verwertet werden,
eine Pflichtrestmülltonne für Geschäftsmüll nach Maßgaben des § 12 Abs. 3 zu
nutzen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und
2 besteht auch für Grundstücke, die gewerblich und gleichzeitig von privaten
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (gemischt genutzte Grundstücke).
Die Erzeugerin oder der Erzeuger von Geschäftsmüll kann in Bezug auf ihre oder
seine Abfälle das Anschlussrecht
nach § 5 Abs. 1 selbst wahrnehmen, soweit und solange
die Eigentümerin und/oder der Eigentümer des Grundstücks und die Stadt keine
Einwände geltend machen. Die Grundstückseigentümerin und/oder der
Grundstückseigentümer werden/wird von ihren und/oder seinen Verpflichtungen
nicht dadurch befreit, dass neben ihr und/oder ihm andere Anschluss- und Benutzungspflichtige
vorhanden sind.
(4) Der Anschluss- und Benutzerzwang gilt gleichfalls für Besitzerinnen und Besitzer, Betreiberinnen und Betreiber und Nutzerinnen und Nutzer von Markt- und Verkaufsständen, Imbissständen und ähnlichen Einrichtungen sowie für die Veranstalter von Märkten, Festen und anderen Veranstaltungen, wenn dort überlassungspflichtige Abfälle anfallen.
(5) Die
Entsorgung von auf Seeschiffen anfallenden Abfällen ist in der
Hafennutzungsordnung der Hansestadt Rostock geregelt. Werftschiffe,
Fischereifahrzeuge, Wassersportfahrzeuge sowie Schiffe mit langfristig
zugeteiltem Liegeplatz unterliegen im Rahmen der allgemeinen Anbindung der
entsprechend zugeordneten Schiffsliegeplätze dem Anschlusszwang an die
öffentliche Abfallentsorgung.
§ 7 Ausnahmen
vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Abfälle aus
Haushaltungen müssen nicht überlassen werden, wenn sie
1. auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ordnungsgemäß
und schadlos selbst verwertet werden (Eigenkompostierung),
2. aufgrund einer Verordnung nach § 24 KrW-/AbfG
zurückgegeben werden können (Verpackungsverordnung, Duales System),
3. gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 und 3 KrW-/AbfG gemeinnützig
oder gewerblich gesammelt werden,
4. in der Ausschlussliste (Anlage) aufgeführt sind (§ 15
Abs. 3 KrW-/AbfG).
(2) Bei Abfällen
aus anderen Herkunftsbereichen gilt die Überlassungspflicht nicht für:
1. Abfälle, die verwertet werden,
2. Abfälle, die die Erzeugerin oder der Erzeuger oder die
Besitzerin oder der Besitzer in eigenen Anlagen beseitigt oder durch einen
sach- und fachkundigen beauftragten Dritten beseitigen lässt, soweit nicht
überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern (§ 13 Abs. 1
Satz 2 KrW-/AbfG). Die Übertragung an einen Dritten bedarf der Zustimmung durch
die Stadt. Die Stadt kann den Nachweis darüber verlangen, dass bei Abfällen aus
anderen Herkunftsbereichen eine Verwertung durch die Erzeugerin oder den
Erzeuger oder die Besitzerin oder den Besitzer bzw. Dritte nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
3. Abfälle, die von der Stadt gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG
von der Entsorgung ausgeschlossen worden sind (Anlage).
(3)
Die Stadt kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang befreien, wenn der Anschluss an die öffentliche
Abfallentsorgung für die Pflichtige und/oder den Pflichtigen zu einer
unzumutbaren Härte führen würde und eine ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne des
KrW-/AbfG gewährleistet und nachgewiesen sowie das öffentliche Interesse nicht
beeinträchtigt wird.
(4) Die
Anschlusspflichtigen können auf Antrag bei der Stadt für einen
zusammenhängenden begrenzten Zeitraum ab 12 Wochen vom Anschluss- und
Benutzungszwang befreit werden, wenn für
1. das Wohngrundstück zwar Personen bei der Meldebehörde
gemeldet sind, es jedoch zeitweilig
unbewohnt und unbenutzt ist,
2. gewerblich genutzte Grundstücke wegen zeitweiliger
Nichtnutzung kein Abfall anfällt.
(5) Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen und
Fahrzeugteile, die gemäß § 15 Abs. 4 KrW-/AbfG als Abfall gelten, werden, wenn
die Entsorgung nicht durch die Halterin oder den Halter erfolgt, durch die
Stadt auf Kosten der Halterin oder des Halters entsorgt.
§ 8 Abfallberatung
und Öffentlichkeitsarbeit
Die Stadt berät über Möglichkeiten
der Abfallvermeidung, der Abfallverminderung, der Weiterverwendung von
Gegenständen, der Abfallverwertung und Schadstoffentfrachtung sowie über die
Verwendung umweltfreundlicher langlebiger Produkte und erteilt Auskünfte zu
geeigneten Abfallbeseitigungs- und Abfallverwertungsanlagen. Die Stadt führt
eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit durch.
§ 9 Anmelde-,
Mitteilungs- und Duldungspflichten
(1) An- und
Abmeldungen sowie Anträge auf Verringerung der Anzahl der Abfallbehälter, des
Behältervolumens oder der Entsorgungszyklen einschließlich der Anzeige der
Eigenkompostierung haben durch die Anschlusspflichtigen schriftlich bei der
Hansestadt Rostock, vertreten durch das Amt für Umweltschutz, Untere
Abfallbehörde, zu erfolgen. Dabei sind die Bearbeitungs- und
Realisierungsfristen gemäß § 22 zu beachten. Bei Wohngrundstücken ist die
Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen anzugeben.
(2) Bei einem
Übergang des Eigentums am Grundstück sind/ist sowohl die bisherige Eigentümerin
und/oder der bisherige Eigentümer als auch die neue Eigentümerin und/oder der
neue Eigentümer verpflichtet, den Eigentumswechsel unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Erzeugerin oder der Erzeuger und die Besitzerin oder der
Besitzer von Abfällen haben auf Verlangen der Stadt über Herkunft, Menge und
Zusammensetzung Auskunft zu geben und die zur Beurteilung einer
vorschriftsmäßigen Entsorgung erforderlichen Nachweise und Analysen vorzulegen.
Sie haben über alle Fragen zur Abfallentsorgung und Gebührenberechnung Auskunft
zu erteilen.
(4) Den
Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser
Satzung und weiterer abfallrechtlicher Bestimmungen Zutritt zu Grundstücken zu
ermöglichen. Auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu
diesem Zweck zugänglich sein. Den Aufforderungen der Beauftragten ist Folge zu
leisten. Weitergehende Regelungen bleiben davon unberührt.
(5) Die zur
Durchführung der Abfallentsorgung erhobenen personengebundenen Daten können
gespeichert und maschinell verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur bei
begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen abfallrechtliche Vorschriften an die
für die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten
zuständigen Behörden übermittelt werden.
§ 10 Eigentumsübertragung
(1) Der Abfall geht mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum der Stadt über. Wird der Abfall durch die Besitzerin oder den Besitzer zu einer hierfür geeigneten und zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt gebracht, geht der Abfall mit der Übernahme zur Entsorgung in das Eigentum der Stadt über. Im Abfall gefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen im Sinne des bürgerlichen Rechts behandelt.
(2) Haftungsrechtlich verantwortlich sind bis zur Leerung der Abfallbehälter die Anschlusspflichtigen für die ordnungsgemäße Aufstellung der Abfallbehälter. Bis zur Abholung von Abfällen nach § 3 Abs. 8, 9 und 14 ist die Besitzerin oder der Besitzer für die ordnungsgemäße Lagerung der Abfälle verantwortlich.
§ 11 Erfassungssysteme
(1) Die Stadt bestimmt Art, Größe und Zweck der Erfassungssysteme. Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind Abfallbehälter und amtlich gekennzeichnete Abfallsäcke (im Folgenden Abfallsack und Laubsack) mit folgendem Fassungsvermögen zugelassen:
1. für Hausmüll und Geschäftsmüll 80 l, 120 l, 240 l
und 1.100 l und Abfallsäcke (70 l),
2. für Bioabfälle 120 l und 240 l,
3. für Papier 120 l, 240 l und 1.100 l,
4. für Leichtverpackungen 120 l, 240 l und 1.100 l und
gelber Sack (70 l),
5. für Altglas und Papier größer als 1.100 l
(Sammelcontainer),
6. für pflanzliche Abfälle (Laub, Rasenschnitt, Blumen-
und Staudenschnitt sowie Wildkräuter) den Laubsack (120 l).
Fallen in Gewerbebetrieben größere Mengen von Abfällen
gemäß Nr. 1 an, können im Einzelfall mit der Stadt, Amt für Umweltschutz,
Untere Abfallbehörde, gesonderte Regelungen zur Abholung getroffen werden.
(2) Die
Abfallbehälter für die Abfälle nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 6 werden von den
Drittbeauftragten gestellt und gehen nicht in das Eigentum der
Anschlusspflichtigen über.
(3) Neben den
Abfallbehältern sind für vorübergehend erhöhte Haus- und Geschäftsmüllmengen
nur die von der Stadt zugelassenen Abfallsäcke zu benutzen. Für die Entsorgung
von erhöhtem Laubanfall kann der Laubsack verwendet werden.
Die Abfallsäcke und Laubsäcke können bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, erworben werden.
(4) Auf Antrag
kann die Stadt eine zeitlich begrenzte ausschließliche Nutzung von Abfallsäcken
gestatten, wenn auf einem Grundstück aus baulichen und anderen erheblichen
Gründen die Aufstellung von Abfallbehältern nicht möglich ist.
§ 12 Anzahl und
Größe der Abfallbehälter
(1) Die Anschlusspflichtigen sind dafür
verantwortlich, dass Abfallbehälter in der erforderlichen Anzahl und Größe
vorhanden sind. Sie haben Abfallbehälter mit dem Fassungsvermögen auszuwählen,
die zur Aufnahme des auf dem Grundstück regelmäßig anfallenden Abfalls
erforderlich sind. Pro Grundstück und Gewerbe ist mindestens ein zugelassener
Abfallbehälter entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 im angemessenen Umfang
vorzuhalten.
(2) Als Richtwert gilt für Hausmüll und Papier aus privaten Haushaltungen ein Volumen von jeweils 15 l pro Person und Woche.
(3) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haus-
haltungen
wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleichwerten ermittelt. Der Einwohnergleichwert entspricht dem
Richtwert gemäß Abs. 2. Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung
festgesetzt:
|
Unternehmen/Institution |
je
Platz/Beschäftigten/Bett |
Einwohnergleichwert
|
1. |
Krankenhäuser,
Kliniken u. ä. Einrichtungen |
je
Platz |
1
Einwohnergleichwert |
2. |
öffentliche
Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen,
selbständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- und
Versicherungsvertreter |
je 3
Beschäftigte |
1
Einwohnergleichwert |
3. |
Speisewirtschaften,
Imbissstuben |
je
Beschäftigten |
4
Einwohnergleichwerte |
4. |
Gaststättenbetriebe,
die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen |
je
Beschäftigten |
2
Einwohnergleichwerte |
5. |
Beherbergungsbetriebe |
je 4
Betten |
1
Einwohnergleichwert |
6. |
Lebensmitteleinzel-
und Großhandel |
je
Beschäftigten |
2
Einwohnergleichwerte |
7. |
sonstiger
Einzel- und Großhandel |
je
Beschäftigten |
0,5
Einwohnergleichwert |
8. |
Industrie,
Handwerk und übrige Gewerbe |
je
Beschäftigten |
0,5
Einwohnergleichwert |
Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten
auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.
(4) Beschäftigte im Sinne des Abs. 3 sind alle in
einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
Unternehmerinnen und Unternehmer, mithelfende Familienangehörige,
Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, die weniger als
die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit tätig sind, werden bei der
Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
(5) Auf Grundstücken,
auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen anfallen, können diese auf Antrag gemeinsam gesammelt
werden. Dabei wird das sich aus Abs. 3 ergebende Behältervolumen auf das nach
Abs. 2 zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.
(6) Abweichend
kann auf Antrag, bei nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und
Verwertungsmöglichkeiten, durch die Anschlusspflichtigen ein geringeres
Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten
Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen und Erkenntnissen das zur
Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen
fest.
(7) Auf
benachbarten anschlusspflichtigen Grundstücken können auf Antrag Abfallbehälter
gemeinsam genutzt werden. Mehrere Grundstückseigentümerinnen und/oder
Grundstückseigentümer können für Garten- sowie Bioabfälle, die aus
Haushaltungen stammen, einen Kompostplatz gemeinsam betreiben. In der Regel
dürfen nicht mehr als acht Haushaltungen angeschlossen sein.
(8) Ist vorherzusehen oder über mehrere Leerungen feststellbar, dass der bereitgestellte Abfallbehälter nicht ausreichend ist, haben die Anschlusspflichtigen die Pflicht, umgehend eine Erhöhung der Entsorgung zu beantragen. Falls über mehrere Leerungen durch rechtswidrige Abfallablagerungen neben den Abfallbehälterstandplätzen ein unzureichendes Fassungsvermögen festgestellt wird und eine Beantragung eines erhöhten Fassungsvermögens oder eines erhöhten Entsorgungszyklus unterblieben ist, hat die Stadt das Recht, eine Erhöhung des Fassungsvermögens oder der Entsorgungszyklen anzuordnen.
(9) Die Stadt
widerruft eine nach § 9 Abs. 1 genehmigte Reduzierung der Abfallentsorgung,
wenn sich herausstellt, dass das geringere Behältervolumen oder die verringerte
Leerungshäufigkeit eine ordnungsgemäße Entsorgung nicht gewährleistet.
(10) Wird
festgestellt, dass für eine Eigenkompostierung die notwendigen Voraussetzungen
nicht vorhanden sind oder wird die Eigenkompostierung nicht ordnungsgemäß betrieben,
kann die Stadt die Befreiung von der Überlassungspflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1
verweigern oder widerrufen.
§ 13 Abfuhrtermine
und -zyklus
(1)
Abfälle können grundsätzlich an Werktagen in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr
eingesammelt werden. Besonders zu berücksichtigen sind Wohn- und ähnlich
schutzwürdige Gebiete mit Entsorgungszeiten von 07:00 bis 20:00 Uhr. In
begründeten Ausnahmefällen kann in diesen genannten Gebieten auch zwischen
06:00 und 07:00 Uhr sowie 20:00 und 22:00 Uhr, ebenso auch an Sonn- und
Feiertagen abgefahren werden. Die Entsorgungstage werden durch die
Drittbeauftragten den Anschlusspflichtigen mitgeteilt. Fällt der planmäßige
Entsorgungstag auf einen gesetzlichen Feiertag, können die Abfälle auch an
einem vorhergehenden oder nachfolgenden Tag eingesammelt werden. Diese Änderung
wird durch die Drittbeauftragten bekannt gemacht.
(2)
Die Entsorgung von Haus- und Geschäftsmüll erfolgt grundsätzlich wöchentlich
(52 Entleerungen pro Jahr). In begründeten Fällen kann die Abfallentsorgung auf
Antrag der Anschlusspflichtigen abweichend davon in Anspruch genommen werden.
Eine 14-tägliche Entsorgung kann bei 1.100-l-, 240-l-, 120-l- und
80-l-Abfallbehältern und eine 28-tägliche Entsorgung kann bei 120-l- und
80-l-Abfallbehältern erfolgen. Eine 2x wöchentliche Entsorgung ist bei 1.100-l-
und 240-l-Abfallbehältern möglich. Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung kann
die Entleerung der Abfallbehälter in begründeten Fällen außerhalb des
Tourenplans vorgenommen werden.
(3) Die Entleerung der Bioabfallbehälter erfolgt in
den Monaten April bis November wöchentlich, in den Monaten Dezember bis März
14-täglich.
(4) Die Entsorgung der Papierabfälle in
Abfallbehältern erfolgt grundsätzlich 14-täglich. Bei 120-l- und
240-l-Behältern für Papier kann die Stadt auch eine 28-tägliche Entsorgung
bestimmen.
(5) Wird die
Abfallentsorgung infolge höherer Gewalt, behördlicher Verfügungen,
Betriebsstörungen, betriebsnotwendiger Arbeiten oder sonstiger Arbeiten
vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, besteht
kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadenersatz. Die unterbliebenen
Maßnahmen werden so bald wie möglich nachgeholt.
§ 14 Bereitstellung
der Abfälle zur Abfuhr
(1) Die Abfälle sind in den zugelassenen Abfallbehältern
bereitzustellen. Dieses gilt nicht für Abfälle nach § 3 Abs. 8, 9, 11 und 14
aus Haushaltungen sowie für Abfälle, durch die die Abfallbehälter beschädigt
werden können. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Art des Einsammelns
und des Beförderns.
(2) Die
Bereitstellung und Herrichtung der Abstellflächen für Abfallbehälter hat auf
dem Grund und Boden der jeweiligen Eigentümerin und/oder des jeweiligen
Eigentümers zu erfolgen. Die Eigentümerin und/oder der Eigentümer haben/hat
dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Bewohnerinnen und Bewohnern des
Grundstückes zugänglich sind und satzungsgemäß benutzt werden und werden
können.
(3) Die
Abfallbehälter sind am Abfuhrtag rechtzeitig öffentlich zugänglich
bereitzustellen, sodass die Entsorgungsfahrzeuge an die Aufstellplätze
heranfahren können und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und
Zeitverlust möglich sind. Abfallbehälter sind so bereitzustellen, dass
Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht behindert bzw. gefährdet
werden.
(4) Von
Grundstücken, die nicht unmittelbar an einer für Sammelfahrzeuge befahrbaren
Straße liegen, müssen Abfallbehälter und Abfallsäcke bis zur nächsten
befahrbaren Straße gebracht werden.
(5) Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich von der
öffentlichen Straße zu entfernen.
(6) Verunreinigungen
von öffentlichen Flächen, die durch das Bereitstellen von Abfällen entstanden
sind, haben die Anschlusspflichtigen und die Besitzerin und/oder der Besitzer
von Abfällen unverzüglich zu beseitigen. Die Stadt kann die Reinigung zu Lasten
der Verursacherin oder des Verursachers vornehmen. In der Winterperiode sind
die Aufstellplätze und Transportwege zum Entsorgungsfahrzeug durch die
Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer von Schnee und Eisglätte
zu befreien.
(7) Die nach §
11 Abs. 1 zugelassenen Säcke werden nur eingesammelt, wenn sie am
Entsorgungstag neben den Abfallbehältern oder sofern Abfallbehälter nicht
vorhanden sind, gesondert bereitgestellt werden, zugebunden und unbeschädigt
sind.
(8) Bei
Neueinrichtung bzw. Änderung von Abstellflächen für Abfallbehälter ist
rechtzeitig vor Beginn der Baurealisierung eine Information hinsichtlich Lage,
Größe und Beschaffenheit der Fläche an den Drittbeauftragten vorzunehmen.
Gleiches gilt für die Aufstellung von Abfallbehälterschränken sowie beim
Gebrauch von Schließeinrichtungen.
(9) Die
Entsorgungspflicht entsteht an der Grundstücksgrenze, wenn das Grundstück an
die öffentliche Straße grenzt. Bei Transporten von Abfallbehältern durch
Drittbeauftragte von mehr als 15 m bis zum Fahrbahnrand und/oder über Treppen
mit mehr als zwei Stufen ist durch die Gebührenschuldnerin und/oder den
Gebührenschuldner mit dem Drittbeauftragten eine gesonderte Vereinbarung
hinsichtlich der zusätzlich zu erbringenden Leistungen zu vereinbaren.
(10) Unterbleibt die Entleerung der Abfallbehälter aus
einem Grund, den die Anschlusspflichtigen zu vertreten haben, so wird die
Entleerung außerhalb der dafür festgelegten Tage nur aufgrund einer gesonderten
Vereinbarung gegen Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten vorgenommen.
§ 15 Benutzung
der Abfallbehälter
(1) Die
Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie sind nach Benutzung geschlossen
zu halten. Der Deckel muss sich stets schließen lassen. Abfälle dürfen nicht
eingestampft, eingeschlämmt oder in den Abfallbehältern verbrannt werden.
Abfallsäcke sind fest zu verschnüren. Abfallbehälter haben auf dem Grundstück
zu verbleiben, für das sie angemeldet wurden und dürfen nicht eigenmächtig auf
andere Grundstücke umgesetzt werden.
(2) Abfallbehälter,
die so gefüllt sind, dass sie durch die Schüttvorrichtung bzw. Ladevorrichtung
des Entsorgungsfahrzeuges nicht angehoben werden können, werden nicht entleert.
(3) Beschädigungen
und Verlust von Abfallbehältern sind der Stadt oder den Drittbeauftragten
unverzüglich anzuzeigen. Die Anschlusspflichtigen haften für den Verlust der
Abfallbehälter und für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter entstehen, sofern sie ein Verschulden trifft (Obhutspflicht).
(4) Der Einwurf
von Altglas und Papier in Sammelcontainer darf nur montags bis freitags von
07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und samstags von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr erfolgen.
Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Einwurf nicht
zulässig.
(5) Es ist
verboten, Abfälle neben den Sammelcontainern abzustellen oder die Abstellplätze
auf andere Art zu verunreinigen.
(6) Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und der freien Landschaft aufgestellten öffentlichen Papierkörbe sind nur für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei Teilnahme am Straßenverkehr anfallen. Es ist unzulässig, in die Papierkörbe andere Abfälle einzufüllen oder daneben zu stellen.
(7) Die Abfallbehälter dürfen nur mit den für diese Abfallbehälter zweckbestimmten Abfällen befüllt werden. Abfallbehälter, die entgegen ihrer Zweckbestimmung gefüllt sind,
werden nicht geleert. Im Wiederholungsfall kann die Stadt fehlgefüllte Abfallbehälter für Papier, Leichtverpackungen und Bioabfälle entsprechend § 12 Abs. 8 durch gebührenpflichtige Behälter für Hausmüll ersetzen.
§ 16 Sperrmüll
und Altgeräte
(1)
Die Besitzerin oder der Besitzer von Sperrmüll und Altgeräten haben diese einer
vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Aus
Haushaltungen werden diese Abfälle gesondert nach vorheriger Anmeldung beim
Drittbeauftragten unter Angabe von Art und Anzahl der Gegenstände abgeholt. Der
Drittbeauftragte legt den Abfuhrtermin fest und kann eine mengenmäßige
Begrenzung pro Abfuhr bestimmen.
(2) Die unter
Abs. 1 genannten Abfälle sind erst am Vortag des Abfuhrtermins von der
Besitzerin oder dem Besitzer so bereitzustellen, dass sie vom öffentlichen
Verkehrsraum aus leicht erreichbar sind und keine Verkehrsteilnehmerinnen und
Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden.
(3) Eine Abgabe
der in Abs. 1 genannten Abfälle auf den Recyclinghöfen der Stadt ist darüber
hinaus möglich.
§ 17 Problemabfälle
aus Haushaltungen
Kleinmengen von Problemabfällen aus Haushaltungen sind
getrennt nach Abfallarten (soweit notwendig in besonders dafür vorgesehenen
Behältern) der Stadt zu überlassen. Sie werden auf den Recyclinghöfen
entgegengenommen.
§ 18 Garten- und
Parkabfälle
(1) Gartenabfälle (Baum- und Gehölzrückschnitt), die auf gärtnerisch
genutzten Grundstücken anfallen, dürfen nicht verbrannt werden. Nach vorheriger
Anmeldung bei dem Drittbeauftragten mit Angabe der Menge erfolgt eine
gesonderte Abfuhr. Dieser legt den Abfuhrtermin sowie die Art und Weise der
Abfuhr fest. Darüber hinaus ist die Abgabe der Gartenabfälle auf den
Recyclinghöfen möglich.
(2) Garten- und
Parkabfälle aus landschaftspflegerischer oder gewerblicher Tätigkeit sind durch
Kompostierung, Schreddern und Mulchen oder in anderer geeigneter Weise zu
verwerten.
§ 19 Modellversuche
und Einführung neuer Methoden und Systeme zur Abfallentsorgung
Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und
Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und
Beförderung von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich und zeitlich
begrenzter Wirkung durchführen.
§ 20 Abfallentsorgungsanlagen
(1) Die Annahme
von folgenden Siedlungsabfällen erfolgt an der Restabfallbehandlungsanlage der
EVG Entsorgungs- und Verwertungs gesellschaft mbH, Ost-West-Straße 22:
1. Haus- und Geschäftsmüll (Abfallschlüssel 20 03 01 ),
2. gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet
werden (Abfallschlüssel 20 03 01),
3.
Marktabfälle, wenn nachweislich keine Möglichkeit zur biologischen
Abfallbehandlung besteht (Abfallschlüssel 20 03 02),
4. Straßenkehricht, wenn Verwertungsprüfung nachweislich
negativ ausfällt (Abfallschlüssel 20 03 06)
5. Pappe und Papier, wenn Verwertungsprüfung nachweislich
negativ ausfällt (Abfallschlüssel 20 01 01),
6. Garten- und Parkabfälle, wenn nachweislich keine
Möglichkeit zur biologischen Abfallbehandlung besteht (Abfallschlüssel 20 02
01).
(2) Auf den
Recyclinghöfen der Hansestadt Rostock Dierkower Damm, Koppelweg 1, Zur
Mooskuhle 1 und Etkar-André-Str. 54
können folgende Abfälle angeliefert werden:
a) Sperrmüll,
b) Altgeräte,
c) Park- und Gartenabfälle,
d) Problemabfälle,
e) Papier und Pappe,
f) Altglas und
g) Leichtverpackungen.
(3) Die Recyclinghöfe sind die Sammelstellen für
Altgeräte aus privaten Haushalten von Endnutzern und Vertreibern nach § 9 Abs.
3 ElektroG und Abholstellen der Stadt nach § 9 Abs. 5 ElektroG. Die Altgeräte
sind in folgenden Gruppen in Behältnissen bereitzustellen:
1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte,
2. Kühlgeräte,
3. Information- und Telekommunikationsgeräte, Geräte
der Unterhaltungselektronik,
4. Gasentladungslampen und
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper,
elektrische und elektronische Werkzeuge,
Spielzeuge,
Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und
Kontrollinstrumente.
(4) Abfälle sind
so anzuliefern, dass der Betriebsablauf bei der Annahme nicht beeinträchtigt
wird. Die Benutzung wird durch spezielle Benutzungsordnungen geregelt.
§ 21 Gebühren
Für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und
Anlagen der Abfallwirtschaft werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung
erhoben.
§ 22 Antrags- und
Realisierungsfristen
(1) Die
Anschlusspflichtigen haben das Grundstück bzw. das Gewerbe mindestens 10
Werktage vor Bezug bzw. Nutzungsbeginn zum Anschluss an die öffentliche
Abfallentsorgung bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, schriftlich anzumelden.
(2) Anträge auf
Verringerung der Anzahl der Abfallbehälter, des Behältervolumens, der
Entsorgungszyklen, Anzeigen der Eigenkompostierung und Änderung der
Personenzahl müssen bis zum letzten Werktag des 2. Monats eines Quartals bei
der Stadt, Amt für Umweltschutz, schriftlich eingehen, damit sie frühestens vom
folgenden Quartal an berücksichtigt werden können.
(3) Abmeldungen
von der öffentlichen Abfallentsorgung müssen 10 Werktage vor der Beendigung der
Entsorgung mit Angabe der Gründe bei der Stadt, Amt für Umweltschutz, eingehen.
Gleiche Fristen gelten bei einem Wechsel der Anschlusspflichtigen.
(4) Bei Unterlassung der Mitteilung hat die oder der
Anschlusspflichtige erhobene Ansprüche gegen sich gelten zu lassen. In
begründeten Einzelfällen ist eine abweichende Frist von Abs. 1 bis 3 möglich.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 KV M-V
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs.
3 und 5 Abfälle, die von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind,
nicht nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
gemeinwohlverträglich entsorgt und dieses nicht durch entsprechende Belege
nachweisen kann;
2.
entgegen § 6 Abs.
1 bis 4 dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht nachkommt;
3. entgegen § 9 Abs. 1 und 2 die Anmelde- und
Anzeigepflicht nicht erfüllt;
4. entgegen § 9 Abs. 3 der Stadt auf Verlangen die
geforderten Nachweise und Analysen über Herkunft, Menge und Zusammensetzung
nicht vorlegt;
5. entgegen § 12 Abs. 1 weniger Abfallbehältervolumen
vorhält, als zur Aufnahme des bei ihr oder ihm regelmäßig anfallenden Abfalls
erforderlich ist;
6. entgegen § 12 Abs. 10 die notwendigen Voraussetzungen
für eine Eigenkompostierung nicht erfüllt oder die Eigenkompostierung nicht
ordnungsgemäß betreibt;
7. entgegen § 14 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2
Abfälle nicht in den zugelassenen Abfallbehältern bereitstellt;
8.
entgegen § 15
Abs. 1 Abfallbehälter nicht schonend behandelt, nicht ver-schlossen hält, feste
Abfallbehälter so füllt, dass ihre Deckel nicht schließen oder Abfälle darin
einstampft, einschlämmt oder verbrennt;
9.
entgegen § 15
Abs. 4 Sammelcontainer für Altglas und Papier außerhalb der vorgeschriebenen
Zeit benutzt;
10. entgegen § 15 Abs. 5 Abfälle neben den Sammelcontainern abstellt oder den Abstellplatz für Sammelcontainer auf andere Art verunreinigt;
11. entgegen § 15 Abs. 7 Abfallbehälter nicht mit den für diese Abfallbehälter zweckbestimmten Abfällen befüllt;
12. entgegen § 16 Abs. 2 Sperrmüll und/oder Altgeräte
früher bereitstellt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer
Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche
Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 24 In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2006 mit Ausnahme des § 20 Abs. 3 in Kraft. Der § 20 Abs. 3 tritt ab 24. März 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom 10. Dezember 2002 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 26 vom 24. Dezember 2002), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Hansestadt Rostock (Abfallsatzung - AbfS-) vom 26. November 2004 (Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 25 vom 8. Dezember 2004), außer Kraft.
Rostock,
2005
Roland
Methling
Oberbürgermeister
Anlage
Ausschlussliste der Abfallsatzung
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
01 |
Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen
sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen
entstehen |
01 01 |
Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen |
01 01 01 |
Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 01 02 |
Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 |
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 04* |
Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz |
01 03 05* |
andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 03 06 |
Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen |
01 03 07* |
andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 08 |
staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen |
01 03 09 |
Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt |
01 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
01 04 |
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 07* |
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 08 |
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 09 |
Abfälle von Sand und Ton |
01 04 10 |
staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 11 |
Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 12 |
Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen |
01 04 13 |
Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
01 05 |
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle |
01 05 04 |
Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen |
01 05 05* |
ölhaltige Bohrschlämme und –abfälle |
01 05 06* |
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 05 07 |
barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 08 |
chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
02 |
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau,
Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung
und Verarbeitung von Nahrungsmitteln |
02 01 |
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei |
02 01 01 |
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 01 02 |
Abfälle aus tierischem Gewebe |
02 01 03 |
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe |
02 01 04 |
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) |
02 01 06 |
tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt |
02 01 07 |
Abfälle aus der Forstwirtschaft |
02 01 08* |
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten |
02 01 09 |
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen |
02 01 10 |
Metallabfälle |
02 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 02 |
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs |
02 02 01 |
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 02 02 |
Abfälle aus tierischem Gewebe |
02 02 03 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 02 04 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 03 |
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse |
02 03 01 |
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen |
02 03 02 |
Abfälle von Konservierungsstoffen |
02 03 03 |
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln |
02 03 04 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 03 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 04 |
Abfälle aus der Zuckerherstellung |
02 04 01 |
Rübenerde |
02 04 02 |
nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm |
02 04 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 05 |
Abfälle aus der Milchverarbeitung |
02 05 01 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 05 02 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 06 |
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren |
02 06 01 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 06 02 |
Abfälle von Konservierungsstoffen |
02 06 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
02 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 07 |
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) |
02 07 01 |
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials |
02 07 02 |
Abfälle aus der Alkoholdestillation |
02 07 03 |
Abfälle aus der chemischen Behandlung |
02 07 04 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 07 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
03 |
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung
von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe |
03 01 |
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln |
03 01 01 |
Rinden und Korkabfälle |
03 01 04* |
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten |
03 01 05 |
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen |
03 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
03 02 |
Abfälle aus der Holzkonservierung |
03 02 01* |
halogenfreie organische Holzschutzmittel |
03 02 02* |
chlororganische Holzschutzmittel |
03 02 03* |
metallorganische Holzschutzmittel |
03 02 04* |
anorganische Holzschutzmittel |
03 02 05* |
andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
03 02 99 |
Holzschutzmittel a. n. g. |
03 03 |
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe |
03 03 01 |
Rinden- und Holzabfälle |
03 03 02 |
Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) |
03 03 05 |
De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling |
03 03 07 |
mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen |
03 03 08 |
Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling |
03 03 09 |
Kalkschlammabfälle |
03 03 10 |
Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung |
03 03 11 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen |
03 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
04 |
Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie |
04 01 |
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie |
04 01 01 |
Fleischabschabungen und Häuteabfälle |
04 01 02 |
geäschertes Leimleder |
04 01 03* |
Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase |
04 01 04 |
chromhaltige Gerbereibrühe |
04 01 05 |
chromfreie Gerbereibrühe |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
04 01 06 |
chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
04 01 07 |
chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
04 01 08 |
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) |
04 01 09 |
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish |
04 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
04 02 |
Abfälle aus der Textilindustrie |
04 02 09 |
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) |
04 02 10 |
organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) |
04 02 14* |
Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten |
04 02 15 |
Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen |
04 02 16* |
Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten |
04 02 17 |
Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen |
04 02 19* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
04 02 20 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen |
04 02 21 |
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern |
04 02 22 |
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern |
04 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
05 |
Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung
und Kohlepyrolyse |
05 01 |
Abfälle aus der Erdölraffination |
05 01 02* |
Entsalzungsschlämme |
05 01 03* |
Bodenschlämme aus Tanks |
05 01 04* |
saure Alkylschlämme |
05 01 05* |
verschüttetes Öl |
05 01 06* |
ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung |
05 01 07* |
Säureteere |
05 01 08* |
andere Teere |
05 01 09* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
05 01 10 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen |
05 01 11* |
Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen |
05 01 12* |
säurehaltige Öle |
05 01 13 |
Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung |
05 01 14 |
Abfälle aus Kühlkolonnen |
05 01 15* |
gebrauchte Filtertone |
05 01 16 |
schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung |
05 01 17 |
Bitumen |
05 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
05 06 |
Abfälle aus der Kohlepyrolyse |
05 06 01* |
Säureteere |
05 06 03* |
andere Teere |
05 06 04 |
Abfälle aus Kühlkolonnen |
05 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
05 07 |
Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport |
05 07 01* |
quecksilberhaltige Abfälle |
05 07 02 |
schwefelhaltige Abfälle |
05 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 |
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen |
06 01 |
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren |
06 01 01* |
Schwefelsäure und schweflige Säure |
06 01 02* |
Salzsäure |
06 01 03* |
Flusssäure |
06 01 04* |
Phosphorsäure und phosphorige Säure |
06 01 05* |
Salpetersäure und salpetrige Säure |
06 01 06* |
andere Säuren |
06 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 02 |
Abfälle aus HZVA von Basen |
06 02 01* |
Calciumhydroxid |
06 02 03* |
Ammoniumhydroxid |
06 02 04* |
Natrium- und Kaliumhydroxid |
06 02 05* |
andere Basen |
06 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 03 |
Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden |
06 03 11* |
feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten |
06 03 13* |
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten |
06 03 14 |
feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen |
06 03 15* |
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten |
06 03 16 |
Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen |
06 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 04 |
Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen |
06 04 03* |
arsenhaltige Abfälle |
06 04 04* |
quecksilberhaltige Abfälle |
06 04 05* |
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten |
06 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
06 05 02* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 05 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen |
06 06 |
Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen |
06 06 02* |
Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten |
06 06 03 |
sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen |
06 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 07 |
Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie |
06 07 01* |
asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse |
06 07 02* |
Aktivkohle aus der Chlorherstellung |
06 07 03* |
quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
06 07 04* |
Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure |
06 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 08 |
Abfälle aus HZVA von Silizium und Siliziumverbindungen |
06 08 02* |
gefährliche Chlorsilane enthaltende Abfälle |
06 08 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 09 |
Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie |
06 09 02 |
phosphorhaltige Schlacke |
06 09 03* |
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 09 04 |
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen |
06 09 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 10 |
Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln |
06 10 02* |
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 10 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 11 |
Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern |
06 11 01 |
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Titandioxidherstellung |
06 11 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 13 |
Abfälle aus anorganischen chemischen Prozessen a. n. g. |
06 13 01* |
anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide |
06 13 02* |
gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) |
06 13 03 |
Industrieruß |
06 13 04* |
Abfälle aus der Asbestverarbeitung |
06 13 05* |
Ofen- und Kaminruß |
06 13 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 |
Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen |
07 01 |
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien |
07 01 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 07* |
halogenorganische Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 01 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 01 09* |
halogenorganische Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 01 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 01 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 01 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen |
07 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 02 |
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern |
07 02 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
07 02 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 02 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 02 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 02 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 02 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen |
07 02 13 |
Kunststoffabfälle |
07 02 14* |
Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 02 15 |
Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen |
07 02 16* |
gefährliche Silicone enthaltende Abfälle |
07 02 17 |
siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten |
07 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 03 |
Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) |
07 03 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und
Mutterlaugen |
07 03 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und
Mutterlaugen |
07 03 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 03 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 03 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte
Aufsaugmaterialien |
07 03 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 03 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung,
die gefährliche Stoffe enthalten |
07 03 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen |
07 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 04 |
Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden |
07 04 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 04 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 04 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 04 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 04 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 04 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen |
07 04 13* |
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 05 |
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika |
07 05 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
07 05 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 05 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 05 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 05 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 05 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen |
07 05 13* |
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 05 14 |
feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05
13 fallen |
07 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 06 |
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen,
Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln |
07 06 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und
Mutterlaugen |
07 06 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und
Mutterlaugen |
07 06 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 06 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 06 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte
Aufsaugmaterialien |
07 06 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 06 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung,
die gefährliche Stoffe enthalten |
07 06 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen |
07 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 07 |
Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. |
07 07 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 07 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 07 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 07 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 07 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 07 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen |
07 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 |
Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke,
Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben |
08 01 |
Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken |
08 01 11* |
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 12 |
Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen |
08 01 13* |
Farb- oder Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 14 |
Farb- oder Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
08 01 15* |
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 01 16 |
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen |
08 01 17* |
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 18 |
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen |
08 01 19* |
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 01 20 |
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen |
08 01 21* |
Farb- oder Lackentfernerabfälle |
08 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 02 |
Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) |
08 02 01 |
Abfälle von Beschichtungspulver |
08 02 02 |
wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten |
08 02 03 |
wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten |
08 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 03 |
Abfälle aus HZVA von Druckfarben |
08 03 07 |
wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten |
08 03 08 |
wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten |
08 03 12* |
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 13 |
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen |
08 03 14* |
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 15 |
Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen |
08 03 16* |
Abfälle von Ätzlösungen |
08 03 17* |
Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 18 |
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen |
08 03 19* |
Dispersionsöl |
08 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 04 |
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) |
08 04 09* |
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 04 10 |
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen |
08 04 11* |
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 04 12 |
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen |
08 04 13* |
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 04 14 |
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
08 04 15* |
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 04 16 |
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen |
08 04 17* |
Harzöle |
08 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 05 |
Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle |
08 05 01* |
Isocyanatabfälle |
09 |
Abfälle aus der fotografischen Industrie |
09 01 |
Abfälle aus der fotografischen Industrie |
09 01 01* |
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis |
09 01 02* |
Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis |
09 01 03* |
Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis |
09 01 04* |
Fixierbäder |
09 01 05* |
Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder |
09 01 06* |
silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle |
09 01 07 |
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten |
09 01 08 |
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten |
09 01 10 |
Einwegkameras ohne Batterien |
09 01 11* |
Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen |
09 01 12 |
Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen |
09 01 13* |
wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen |
09 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 |
Abfälle aus thermischen Prozessen |
10 01 |
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) |
10 01 01 |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit
Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt |
10 01 02 |
Filterstäube aus Kohlefeuerung |
10 01 03 |
Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit
(unbehandeltem) Holz |
10 01 04* |
Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung |
10 01 05 |
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der
Rauchgasentschwefelung in fester Form |
10 01 07 |
Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der
Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen |
10 01 09* |
Schwefelsäure |
10 01 13* |
Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe
verwendeten Kohlenwasserstoffen |
10 01 14* |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus
der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 15 |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus
der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen |
10 01 16* |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche
Stoffe enthalten |
10 01 17 |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 01 16 fallen |
10 01 18* |
Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche
Stoffe enthalten |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
10 01 19 |
Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 |
10 01 20* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung,
die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 21 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen |
10 01 22* |
wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 23 |
wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen |
10 01 24 |
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
10 01 25 |
Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke |
10 01 26 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 02 |
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |
10 02 01 |
Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke |
10 02 02 |
unverarbeitete Schlacke |
10 02 07* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 02 08 |
Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen |
10 02 10 |
Walzzunder |
10 02 11* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 02 12 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen |
10 02 13* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 02 14 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen |
10 02 15 |
andere Schlämme und Filterkuchen |
10 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 03 |
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |
10 03 02 |
Anodenschrott |
10 03 04* |
Schlacken aus der Erstschmelze |
10 03 05 |
Aluminiumoxidabfälle |
10 03 08* |
Salzschlacken aus der Zweitschmelze |
10 03 09* |
schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze |
10 03 15* |
Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt |
10 03 16 |
Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt |
10 03 17* |
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung |
10 03 18 |
Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen |
10 03 19* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 03 20 |
Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt |
10 03 21* |
andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
10 03 22 |
Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen |
10 03 23* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 24 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen |
10 03 25* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 26 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen |
10 03 27* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 03 28 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen |
10 03 29* |
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen |
10 03 30 |
Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen |
10 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 04 |
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
10 04 01* |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 04 02* |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 04 03* |
Calciumarsenat |
10 04 04* |
Filterstaub |
10 04 05* |
andere Teilchen und Staub |
10 04 06* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 04 07* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 04 09* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 04 10 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen |
10 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 05 |
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
10 05 01 |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 05 03* |
Filterstaub |
10 05 04 |
andere Teilchen und Staub |
10 05 05* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 05 06* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 05 08* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 05 09 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen |
10 05 10* |
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben |
10 05 11 |
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen |
10 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 06 |
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
10 06 01 |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 06 02 |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 06 03* |
Filterstaub |
10 06 04 |
andere Teilchen und Staub |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
10 06 06* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 06 07* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 06 09* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 06 10 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen |
10 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 07 |
Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie |
10 07 01 |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 07 02 |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 07 03 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 07 04 |
andere Teilchen und Staub |
10 07 05 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 07 07* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 07 08 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen |
10 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 08 |
Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
10 08 04 |
Teilchen und Staub |
10 08 08* |
Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 08 09 |
andere Schlacken |
10 08 10* |
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben |
10 08 11 |
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen |
10 08 12* |
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung |
10 08 13 |
kohlenstoffhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen |
10 08 14 |
Anodenschrott |
10 08 15* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 08 16 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt |
10 08 17* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 08 18 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen |
10 08 19* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 08 20 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen |
10 08 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 09 |
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
10 09 03 |
Ofenschlacke |
10 09 05* |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen |
10 09 06 |
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen |
10 09 07* |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen |
10 09 08 |
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen |
10 09 09* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 09 10 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
10 09 11* |
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 12 |
Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen |
10 09 13* |
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 14 |
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen |
10 09 15* |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 16 |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen |
10 09 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 10 |
Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen |
10 10 03 |
Ofenschlacke |
10 10 05* |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen |
10 10 06 |
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen |
10 10 07* |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen |
10 10 08 |
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen |
10 10 09* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 10 10 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt |
10 10 11* |
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 12 |
Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen |
10 10 13* |
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 14 |
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen |
10 10 15* |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 16 |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen |
10 10 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 11 |
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen |
10 11 03 |
Glasfaserabfall |
10 11 05 |
Teilchen und Staub |
10 11 09* |
Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen |
10 11 10 |
Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt |
10 11 11* |
Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Elektronenstrahlröhren) |
10 11 12 |
Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt |
10 11 13* |
Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 14 |
Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen |
10 11 15* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 16 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen |
10 11 17* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 18 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen |
10 11 19* |
feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
10 11 20 |
feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen |
10 11 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 12 |
Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug |
10 12 01 |
Rohmischungen vor dem Brennen |
10 12 03 |
Teilchen und Staub |
10 12 05 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 12 06 |
verworfene Formen |
10 12 08 |
Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) |
10 12 09* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 12 10 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen |
10 12 11* |
Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten |
10 12 12 |
Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
10 12 11 fallen |
10 12 13 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
10 12 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 13 |
Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen |
10 13 01 |
Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen |
10 13 04 |
Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk |
10 13 06 |
Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) |
10 13 07 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 13 09* |
asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement |
10 13 10 |
Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen |
10 13 11 |
Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen |
10 13 12* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 13 13 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen |
10 13 14 |
Betonabfälle und Betonschlämme |
10 13 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 14 |
Abfälle aus Krematorien |
10 14 01* |
quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung |
11 |
Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung
und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen;
Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 01 |
Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) |
11 01 05* |
saure Beizlösungen |
11 01 06* |
Säuren a. n. g. |
11 01 07* |
alkalische Beizlösungen |
11 01 08* |
Phosphatierschlämme |
11 01 09* |
Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
11 01 10 |
Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen |
11 01 11* |
wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 12 |
wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen |
11 01 13* |
Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 14 |
Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen |
11 01 15* |
Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 16* |
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
11 01 98* |
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
11 02 |
Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 02 02* |
Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) |
11 02 03 |
Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse |
11 02 05* |
Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 02 06 |
Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen |
11 02 07* |
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
11 03 |
Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen |
11 03 01* |
cyanidhaltige Abfälle |
11 03 02* |
andere Abfälle |
11 05 |
Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung |
11 05 01 |
Hartzink |
11 05 02 |
Zinkasche |
11 05 03* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
11 05 04* |
gebrauchte Flussmittel |
11 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
12 |
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung
sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen
und Kunststoffen |
12 01 |
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 01 |
Eisenfeil- und -drehspäne |
12 01 02 |
Eisenstaub und -teile |
12 01 03 |
NE-Metallfeil- und -drehspäne |
12 01 04 |
NE-Metallstaub und -teilchen |
12 01 05 |
Kunststoffspäne und -drehspäne |
12 01 06* |
halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 07* |
halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 08* |
halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 09* |
halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 10* |
synthetische Bearbeitungsöle |
12 01 12* |
gebrauchte Wachse und Fette |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
12 01 13 |
Schweißabfälle |
12 01 14* |
Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 15 |
Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen |
12 01 16* |
Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 17 |
Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen |
12 01 18* |
ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) |
12 01 19* |
biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle |
12 01 20* |
gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 21 |
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen |
12 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
12 03 |
Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) |
12 03 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten |
12 03 02* |
Abfälle aus der Dampfentfettung |
13 |
Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
(außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen) |
13 01 |
Abfälle von Hydraulikölen |
13 01 01* |
Hydrauliköle, die PCB[1]
enthalten |
13 01 04* |
chlorierte Emulsionen |
13 01 05* |
nichtchlorierte Emulsionen |
13 01 09* |
chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 10* |
nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 11* |
synthetische Hydrauliköle |
13 01 12* |
biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle |
13 01 13* |
andere Hydrauliköle |
13 02 |
Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen |
13 02 04* |
chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 05* |
nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 06* |
synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 07* |
biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 08* |
andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 03 |
Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen |
13 03 01* |
Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten |
13 03 06* |
chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen |
13 03 07* |
nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis |
13 03 08* |
synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 09* |
biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 10* |
andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 04 |
Bilgenöle |
13 04 01* |
Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt |
13 04 02* |
Bilgenöle aus Molenablaufkanälen |
13 04 03* |
Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
13 05 |
Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 01* |
feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 02* |
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 03* |
Schlämme aus Einlaufschächten |
13 05 06* |
Öle aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 07* |
öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 08* |
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 07 |
Abfälle aus flüssigen Brennstoffen |
13 07 01* |
Heizöl und Diesel |
13 07 02* |
Benzin |
13 07 03* |
andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) |
13 08 |
Ölabfälle a. n. g. |
13 08 01* |
Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern |
13 08 02* |
andere Emulsionen |
13 08 99* |
Abfälle a. n. g. |
14 |
Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln
und Treibgasen (außer 07 und 08) |
14 06 |
Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen |
14 06 01* |
Fluorchlorkohlenwasserstoffe, H-FCKW, H-FKW |
14 06 02* |
andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische |
14 06 03* |
andere Lösemittel und Lösemittelgemische |
14 06 04* |
Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten |
14 06 05* |
Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten |
15 |
Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher,
Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) |
15 01 |
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) |
15 01 01 |
Verpackungen aus Papier und Pappe |
15 01 02 |
Verpackungen aus Kunststoff |
15 01 03 |
Verpackungen aus Holz |
15 01 04 |
Verpackungen aus Metall |
15 01 05 |
Verbundverpackungen |
15 01 06 |
gemischte Verpackungen |
15 01 07 |
Verpackungen aus Glas |
15 01 09 |
Verpackungen aus Textilien |
15 01 10* |
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
15 01 11* |
Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse |
15 02 |
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung |
15 02 02* |
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
15 02 03 |
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
16 |
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis
aufgeführt sind |
16 01 |
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
16 01 03 |
Altreifen |
16 01 04* |
Altfahrzeuge |
16 01 06 |
Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten |
16 01 07* |
Ölfilter |
16 01 08* |
quecksilberhaltige Bestandteile |
16 01 09* |
Bestandteile, die PCB enthalten |
16 01 10* |
explosive Bauteile (z. B. aus Airbags) |
16 01 11* |
asbesthaltige Bremsbeläge |
16 01 12 |
Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen |
16 01 13* |
Bremsflüssigkeiten |
16 01 14* |
Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 01 15 |
Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen |
16 01 16 |
Flüssiggasbehälter |
16 01 17 |
Eisenmetalle |
16 01 18 |
Nichteisenmetalle |
16 01 19 |
Kunststoffe |
16 01 20 |
Glas |
16 01 21* |
gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen |
16 01 22 |
Bauteile a. n. g. |
16 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
16 02 |
Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten |
16 02 09* |
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten |
16 02 10* |
gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen |
16 02 11* |
gebrauchte Geräte, die teil- und vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten |
16 02 12* |
gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten |
16 02 13* |
gefährliche Bestandteile[2] enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen |
16 02 14 |
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen |
16 02 15* |
aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile |
16 02 16 |
aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
16 03 |
Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse |
16 03 03* |
anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 03 04 |
anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen |
16 03 05* |
organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 03 06 |
organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen |
16 04 |
Explosivabfälle |
16 04 01* |
Munition |
16 04 02* |
Feuerwerkskörperabfälle |
16 04 03* |
andere Explosivabfälle |
16 05 |
Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien |
16 05 04* |
gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) |
16 05 05 |
Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen |
16 05 06* |
Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien |
16 05 07* |
gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
16 05 08* |
gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
16 05 09 |
gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen |
16 06 |
Batterien und Akkumulatoren |
16 06 01* |
Bleibatterien |
16 06 02* |
Ni-Cd-Batterien |
16 06 03* |
Quecksilber enthaltende Batterien |
16 06 04 |
Alkalibatterien (außer 16 06 03) |
16 06 05 |
andere Batterien und Akkumulatoren |
16 06 06* |
getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren |
16 07 |
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) |
16 07 08* |
ölhaltige Abfälle |
16 07 09* |
Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten |
16 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
16 08 |
Gebrauchte Katalysatoren |
16 08 01 |
gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) |
16 08 02* |
gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle[3] oder deren Verbindungen enthalten |
16 08 03 |
gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. |
16 08 04 |
gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) |
16 08 05* |
gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
16 08 06* |
gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden |
16 08 07* |
gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
16 09 |
Oxidierende Stoffe |
16 09 01* |
Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat |
16 09 02* |
Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat |
16 09 03* |
Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid |
16 09 04* |
oxidierende Stoffe a. n. g. |
16 10 |
Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung |
16 10 01* |
wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 10 02 |
wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen |
16 10 03* |
wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 10 04 |
wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen |
16 11 |
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
16 11 01* |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 11 02 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen |
16 11 03* |
andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 11 04 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen |
16 11 05* |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 11 06 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen |
17 |
Bau- und Abbruchabfälle (einschießlich Aushub von
verunreinigten Standorten) |
17 01 |
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
17 01 01 |
Beton |
17 01 02 |
Ziegel |
17 01 03 |
Fliesen, Ziegel und Keramik |
17 01 06* |
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 01 07 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
17 02 |
Holz, Glas und Kunststoff |
17 02 01 |
Holz |
17 02 02 |
Glas |
17 02 03 |
Kunststoff |
17 02 04* |
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
17 03 |
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 03 01* |
kohlenteerhaltige Bitumengemische |
17 03 02 |
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
17 03 03* |
Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 04 |
Metalle (einschließlich Legierungen) |
17 04 01 |
Kupfer, Bronze, Messing |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
17 04 02 |
Aluminium |
17 04 03 |
Blei |
17 04 04 |
Zink |
17 04 05 |
Eisen und Stahl |
17 04 06 |
Zinn |
17 04 07 |
gemischte Metalle |
17 04 09* |
Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
17 04 10* |
Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
17 04 11 |
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen |
17 05 |
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
17 05 03* |
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 05 04 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 05 05* |
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält |
17 05 06 |
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
17 05 07* |
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält |
17 05 08 |
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt |
17 06 |
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe |
17 06 01* |
Dämmmaterial, das Asbest enthält |
17 06 03* |
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält |
17 06 04 |
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt |
17 06 05* |
asbesthaltige Baustoffe |
17 08 |
Baustoffe auf Gipsbasis |
17 08 01* |
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
17 08 02 |
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen |
17 09 |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
17 09 01* |
Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten |
17 09 02* |
Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) |
17 09 03* |
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
17 09 04 |
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
18 |
Abfälle aus der humanmedizinischen oder
tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle,
die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) |
18 01 |
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen |
18 01 01 |
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) + |
18 01 02 |
Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) |
18 01 03* |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 01 04 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) + |
|
+ Die Abfälle können gemeinsam mit Haus- und Geschäftsmüll (gemischte Siedlungsabfälle AVV 20 03 01)
entsorgt werden.
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
18 01 06* |
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
18 01 07 |
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen |
18 01 08* |
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
18 01 09 |
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen |
18 01 10* |
Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin |
18 02 |
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren |
18 02 01 |
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen + |
18 02 02* |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 02 03 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden + |
18 02 05* |
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
18 02 06 |
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen |
18 02 07* |
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
18 02 08 |
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen |
19 |
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den
menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke |
19 01 |
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
19 01 02 |
Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt |
19 01 05* |
Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
19 01 06* |
wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle |
19 01 07* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 01 10* |
gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung |
19 01 11* |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 01 12 |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen |
19 01 13* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 14 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt |
19 01 15* |
Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 16 |
Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt |
19 01 17* |
Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 01 18 |
Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen |
19 01 19 |
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
19 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 02 |
Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) |
19 02 03 |
vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen |
19 02 04* |
vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten |
19 02 05* |
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 06 |
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen |
19 02 07* |
Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen |
19 02 08* |
flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 09* |
feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
|
+ Die Abfälle können gemeinsam mit Haus- und Geschäftsmüll (gemischte Siedlungsabfälle AVV 20 03 01)
entsorgt werden.
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
19 02 10 |
brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen |
19 02 11* |
sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 03 |
Stabilisierte und verfestigte Abfälle[4] |
19 03 04* |
als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte[5] Abfälle |
19 03 05 |
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen |
19 03 06* |
als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle |
19 03 07 |
verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen |
19 04 |
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
19 04 01 |
verglaste Abfälle |
19 04 02* |
Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 04 03* |
nicht verglaste Festphase |
19 04 04 |
wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern |
19 05 |
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen |
19 05 01 |
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen |
19 05 02 |
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 05 03 |
nicht spezifikationsgerechter Kompost |
19 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 06 |
Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen |
19 06 03 |
Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen |
19 06 04 |
Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen |
19 06 05 |
Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 06 06 |
Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 07 |
Deponiesickerwasser |
19 07 02* |
Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält |
19 07 03 |
Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt |
19 08 |
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. |
19 08 01 |
Sieb- und Rechenrückstände |
19 08 02 |
Sandfangrückstände |
19 08 05 |
Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
19 08 06* |
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
19 08 07* |
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 08 08* |
schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen |
19 08 09 |
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten |
19 08 10* |
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen |
19 08 11* |
Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 08 12 |
Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen |
19 08 13* |
Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten |
19 08 14 |
Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen |
19 08 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 09 |
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser |
19 09 01 |
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände |
19 09 02 |
Schlämme aus der Wasserklärung |
19 09 03 |
Schlämme aus der Dekarbonatisierung |
19 09 04 |
gebrauchte Aktivkohle |
19 09 05 |
gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze |
19 09 06 |
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 09 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 10 |
Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen |
19 10 01 |
Eisen und Stahlabfälle |
19 10 02 |
NE-Metall-Abfälle |
19 10 03* |
Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 10 04 |
Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen |
19 10 05* |
andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 10 06 |
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen |
19 11 |
Abfälle aus der Altölaufbereitung |
19 11 01* |
gebrauchte Filtertone |
19 11 02* |
Säureteere |
19 11 03* |
wässrige flüssige Abfälle |
19 11 04* |
Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen |
19 11 05* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 11 06 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen |
19 11 07* |
Abfälle aus der Abgasreinigung |
19 11 99 |
Abfälle a. n. g. |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
19 12 |
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. |
19 12 01 |
Papier und Pappe |
19 12 02 |
Eisenmetalle |
19 12 03 |
Nichteisenmetalle |
19 12 04 |
Kunststoff und Gummi |
19 12 05 |
Glas |
19 12 06* |
Holz, das gefährliche Stoffe enthält |
19 12 07 |
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt |
19 12 08 |
Textilien |
19 12 09 |
Mineralien (z. B. Sand, Steine) |
19 12 10 |
brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) |
19 12 11* |
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 12 12 |
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen |
19 13 |
Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser |
19 13 01* |
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 02 |
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen |
19 13 03* |
Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 04 |
Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen |
19 13 05* |
Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 06 |
Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen |
19 13 07* |
wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 08 |
wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen |
20 |
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche
gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen),
einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen ³ |
20 01 |
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
20 01 10 |
Bekleidung |
20 01 11 |
Textilien |
20 01 41 |
Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen |
20 01 99 |
sonstige Fraktionen a. n. g. |
20 02 |
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) |
20 02 02 |
Boden und Steine |
20 02 03 |
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle |
Abfall-schlüssel |
Abfallbezeichnung |
20 03 |
Andere Siedlungsabfälle |
20 03 04 |
Fäkalschlamm |
20 03 06 |
Abfälle aus der Kanalreinigung |
20 03 99 |
Siedlungsabfälle a. n. g. |
Anmerkungen:
1. Die mit einem Sternchen (*) versehenen gefährlichen Abfallarten sind besonders überwachungsbedürftig im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
2. Bei den von der öffentlichen Abfallentsorgung nicht ausgeschlossenen Abfällen des Kapitels 20 handelt es sich ausschließlich um Abfälle aus Haushaltungen.
[1] Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG.
[2] Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
[3] Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind.
[4] Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z. B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren.
[5] Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nichtgefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten.