Beschlussvorlage - 0316/05-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
Erstausstattung bei Schwangerschaft und nach Geburt des Kindes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 22.06.2005
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Migration
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08.06.2005
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Erledigt
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Bürgerschaft
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22.06.2005
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HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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Beschlussvorlage |
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Amt |
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Beschlussvorschriften |
Datum |
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§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, § 31 SGB XII Kommunalverfassung M-V, §
22 |
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Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
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Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
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Sozial-
und Gesundheitsausschuss Finanzausschuss |
02.06.2005 17:00 |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Erstausstattung bei
Schwangerschaft und nach Geburt des Kindes |
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bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
Nr. 0303/05-A v. 6.04.2005 |
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Begründung
Der erste Entwurf des am
21.03. 2005 verabschiedeten Verwaltungsvereinfachungsgesetzes sah vor, dass §
31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII und § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II um das Wort
„Babyerstausstattungen“
ergänzt werden sollte (BR-Drucksache 676/04,6). Im Weiteren
Gesetzgebungsverfahren fand
sich diese Klarstellung jedoch nicht wieder.
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Diese Streichung gibt nun
Raum für unterschiedliche Interpretationen: Einerseits wird argumentiert, dass
eine derartige Klarstellung im Gesetz nicht erforderlich war, weil der Bedarf
anlässlich der Geburt eines Kindes, der nicht Bekleidung darstellt, zur
Erstausstattung der Wohnung eines Kindes zu zählen ist, da der Gesetzgeber
„einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände“
(BT-Drucksache 15/1514, 60) als einmalig beihilfefähig verstanden haben will.
Andererseits wird argumentiert, dass der Wortlauf der o.g. Regelungen derart
eindeutig und gewollt ist, dass nur Beihilfen für Bekleidung im Zusammenhang
mit einer Geburt geleistet werden sollen.
Das Innenministerium
Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Schreiben vom 06.04 2005 hierzu seine
Rechtsauffassung dargestellt:
„Nach § 23 Abs. 3 Nr. 2
SGB II wird die Erstausstattung für die Bekleidung bei der Geburt neben der
Regelleistung gewährt. Die Erstausstattung kann als Sachleistung oder Geld-
leistung in pauschalierter
Form erbracht werden. Bedarfe, wie zum Beispiel ein Kinderwagen oder ein
Kinderbett, sind in dieser Erstausstattung nicht enthalten. Dieser Bedarf
muss aus der Regelleistung der Eltern bzw. bei Alleinerziehenden aus der
Regelleistung des Alleinerziehenden finanziert werden, wenn der Bedarf vor der
Geburt des Kindes gedeckt werden soll. Die Regelleistung des
Haushaltsvorstandes beträgt ab dem 1. Januar 2005 331,00 EUR (angemessene tatsächliche
Leistung für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich gewährt). Nach der Geburt
besteht für das Kind ein Anspruch aus 60 % der Regelleistung, d.h. 198,60 EUR,
sodass der Bedarf auch aus dieser Leistung gedeckt werden kann. Mit der
Neukonzeption der Regelsätze zum 1. Januar 2005 werden die meisten bisherigen
einmaligen Beihilfen in dem Regelsatz als pauschalierte Leistung gewährt. Von
den Leistungsberechtigten werden Ansparungen auch für größere Anschaffungen,
wie beispielsweise Möbel oder auch jahreszeitbedingte Bekleidung erwartet. Ziel
des Gesetzgebers war es dabei, die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten
zu stärken.“
Durch die Verwaltung wird die
Auffassung des Innenministeriums dahingehend geteilt, dass Bedarfe, wie
Kinderbett und Kinderwagen mit Zubehör, nicht zu der Erstausstattung für
Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt zu zählen sind. Das
diese aus der Regelleistung zu finanzieren sind, kann aber nicht der Wille des
Gesetzgebers gewesen sein.
Im NOMOS-Kommentar zu § 23
Abs. 3 Nr. 1 SGB II ist zu dieser Problematik ausgeführt, dass die
Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht nur im
Zusammenhang mit der Erstanmietung einer Wohnung zu sehen ist, sondern auch
durch einen „neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände“
begründet sein kann. So z. B. durch die Geburt eines Kindes, mit der Folge,
dass die Erstausstattung für die Wohnung eines Kindes (wie z.B. ein Kinderbett,
Kinderwagen mit Zubehör, Badewanne, Windeleimer usw.) ebenfalls zur
Erstausstattung zu rechnen ist, zumal nach Abs. 3 Nr. 2 auch Leistungen für die
Erstausstattung für Kleidung bei Schwangerschaft und Geburt anzuerkennen sind.
Die Entscheidungsvorlage
entspricht dieser Auslegung und weicht insoweit also von der Rechtsauffassung
des Innenministeriums MV ab.
Roland Methling