Beschlussvorlage - 0796/08-BV

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Beratungsfolge

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HANSESTADT ROSTOCK

Nummer

 

DER OBERBÜRGERMEISTER

0796/08-BV

 

Beschlussvorlage

Amt

 

11

Beschlussvorschriften

Datum

§ 22 (2) Kommunalverfassung M-V

 

08.10.2008

Gremium

Sitzungstermin

Genehmigungsvermerk

Bürgerschaft

19.11.2008 16:00

I, gez. Methling

 

Beratungsfolge

Sitzungstermin

federführend

Hauptausschuss

28.10.2008 17:00

 

 

Gegenstand

beteiligt

Kompetenzverteilung - WIRO - Gesellschaftsvertrag

 

 

 

 

bereits gefaßte Beschlüsse

zu ändernde Beschlüsse

aufzuhebende Beschlüsse

 

 

 

 

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt, den Beschluss Nr. 0823/07 – A vom 17.10.2007 zum WIRO-Gesellschaftsvertrag – Kompetenzverteilung aufzuheben.

 

 

finanzielle Auswirkungen

keine

 

Begründung

Der Gesellschaftsvertrag der WIRO legt die Kompetenzverteilung zwischen den Unternehmensorganen in der Gesellschaft fest. Die interne Entscheidungskompetenz bei der Willensbildung des kommunalen Gesellschafters bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen der Kommunalverfassung zur Kompetenzverteilung im eigenen Wirkungskreis zwischen den Organen Bürgerschaft und Oberbürgermeister.

 

Zur Klarstellung des Handlungsrahmens der Organe wurde der Oberbürgermeister mit Bürgerschaftsbeschluss Nr. 0823/07-A vom 17.10.2007 beauftragt, eine Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Gesellschafter und Gesellschaftervertreter zu erarbeiten und der Bürgerschaft in ihrer nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Trotz intensiver Bemühungen der Verwaltung und Analyse der in den letzten 10 Jahren in der Gesellschafterversammlung getroffenen Entscheidungen, kann der Bürgerschaft kein abschließender Vorschlag zur Abgrenzung der Kompetenzen vorgelegt werden. Es kommt vielmehr auf die Betrachtung des Einzelfalles an. Auch ein Beratungsprozess mit der Rechtsaufsichtsbehörde, die seitens der Hansestadt Rostock um Unterstützung gebeten wurde, hat kein anderes Ergebnis gebracht.

 

Die Kompetenzverteilung zwischen Gesellschaftervertreter und Gesellschafter ist in der Kommunalverfassung des Landes M-V geregelt. Demnach ist für Geschäfte der laufenden Verwaltung der Oberbürgermeister gem. § 38 KV M-V und für wichtige Angelegenheiten die Bürgerschaft gem. § 22 KV M-V zuständig.

 

Insbesondere kann die Bürgerschaft nach § 22 Abs. 2 jederzeit Angelegenheiten, die aufgrund ihrer politischen Bedeutung oder ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gemeinde sind, entscheiden.

 

 

 

 

Roland Methling

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19.11.2008 - Bürgerschaft