Beschlussvorlage - 1120/06-BV
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10.MI.138 ?Ehemalige Neptunwerft?
Satzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 31.01.2007
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ortsbeirat Kröpeliner-Tor-Vorstadt (11)
|
|
|
|
10.01.2007
| |||
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus
|
|
|
|
12.01.2007
| |||
●
Erledigt
|
|
Bürgerschaft
|
|
|
|
31.01.2007
|
HANSESTADT ROSTOCK
|
Nummer |
|
|
DER OBERBÜRGERMEISTER |
|||
Amt |
|||
|
|||
Beschlussvorschriften |
Datum |
||
§ 10 BauGB |
|||
Gremium |
Sitzungstermin |
Genehmigungsvermerk |
|
|
|||
Beratungsfolge |
Sitzungstermin |
federführend |
|
Ortsbeirat
Kröpeliner Tor-Vorstadt (11) Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus Bau- und Planungsausschuss |
16.01.2007 17:00 30.01.2007 17:00 |
|
|
Gegenstand |
beteiligt |
||
1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 10.MI.138
„Ehemalige Neptunwerft“ Satzungsbeschluss |
|
bereits
gefaßte Beschlüsse |
zu
ändernde Beschlüsse |
aufzuhebende
Beschlüsse |
Auslegungsbeschluss Nr.
0469/06 vom 14.06.2006 |
Keine |
keine |
Beschlussvorschlag |
1.
Die während der
öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.
10.MI.138 “Ehemalige Neptunwerft” vorgebrachten Anregungen von
Bürgern und Stellungnahmen der Behörden hat die Bürgerschaft mit dem in
Anlage 1 dargestellten Ergebnis geprüft. Die als Anlage 1 beigefügten
Abwägungsergebnisse sind Bestandteil des Beschlusses. 2.
Aufgrund des §§
10 und 172 BauGB beschließt die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock den
Bebauungsplan Nr. 10.MI.138 “Ehemalige Neptunwerft”, bestehend
aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung. (Anlage 2) 3.
Die Begründung
wird gebilligt. (Anlage 3) |
finanzielle
Auswirkungen |
Begründung
Die
1. Änderung des B-Plans Nr. 10.MI.138 “Ehemalige Neptunwerft” basiert auf einem Antrag der
Hamburg-Rostocker-Investitionsgesellschaft mbH & Co. KG (HRI), als Eigentümer wesentlicher Flächen im
Plangebiet, vom 05.04.2005.
Die wesentliche Zielstellung der 1. Änderung besteht
in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umnutzung der leer
stehenden großen Schiffbauhallen für großflächigen Einzelhandel sowie der
Streichung des Ausschlusses von Tankstellen im Plangebiet.
In dem seit dem 07.07.2005 rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 10.MI.138 ist der Bereich der großen Schiffbauhallen als
Gewerbegebiet festgesetzt. Einerseits stellt sich die Nachnutzung der Hallen
für gewerbliche Nutzungen als äußerst schwierig dar, andererseits besteht ein
Interesse am Erhalt der prägenden Hallen als Zeugnis der Industriegeschichte
der Hansestadt Rostock.
Die Umnutzung für Zwecke des Einzelhandels wird als
geeignet beurteilt, um die großen Hallen dauerhaft zu sichern und einen Impuls
für die weitere Entwicklung des Standortes „Ehemalige Neptunwerft“ zu
geben.
Mit der B-Plan-Änderung werden bis zu 4.800 m²
Verkaufsfläche planungsrechtlich zulässig. Um die Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche der Stadt zu reduzieren werden die Flächengrößen und
zulässigen Sortimente eingeschränkt.
Im Planverfahren wurden vor allem die Verträglichkeit
des Vorhabens gegenüber der gesamtstädtischen Struktur der Handelsflächen sowie
die Auswirkungen auf das umliegende Verkehrsnetz untersucht.
Im Rahmen der Planaufstellung wurde ein Umweltbericht
erarbeitet. Dessen Inhalte sind in der Begründung enthalten und wurden in die
planerische Abwägung eingestellt.
Die
Gesamtfläche des Plangebietes beträgt ca. 20,6 ha.
Die öffentliche Auslegung erfolgte in der Zeit vom 20.07.2006 bis zum 21.08.2006.
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen wurden folgende Änderungen gegenüber dem öffentlich ausgelegten Entwurf vorgenommen:
-
Erweiterung des
Geltungsbereiches südlich des SO 1 um 5 Meter (Verkehrsfläche)
-
Festsetzung von
Bereichen ohne Ein- und Ausfahrt südlich SO 1, GE 10 und GE 11
-
Umgrenzung der
Bauflächen im westlichen Teil des GE 11 für Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes -
Festsetzung eines Lärmpegelbereiches (LPB IV)
-
geringfügige
Korrekturen bzw. Ergänzungen in der Begründung
Die
vorgenommenen Änderungen beziehungsweise Ergänzungen betreffen keine
wesentlichen Planungsinhalte.
Durch
die Änderungen werden Belange der Eigentümer in den Gebieten SO 1, GE 10 und GE
11 berührt. Aus diesem Grund erfolgte eine Beteiligung nach § 4a Abs. 3 BauGB.
Roland Methling