Stellungnahme - 0044/04-SN
Grunddaten
- Betreff:
-
Sicherung des Werfstandortes Warnemünde und Belange des Wohnstandortes "Tonnenhof"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 31.03.2004
- Vorlageart:
- Stellungnahme
HANSESTADT ROSTOCK
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Nummer |
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DER OBERBÜRGERMEISTER |
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Amt |
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Datum |
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d. Frau/Herrn/Fraktion/Ortsbeirates |
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Fraktion der PDS, v. 17.03.2004 |
Genehmigungsvermerk |
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federführend |
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Gegenstand |
beteiligt |
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Sicherung
des Werfstandortes Warnemünde und Belange des Wohnstandortes
"Tonnenhof" |
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Verteiler |
Sitzungstermin |
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Die
Fläche des „Tonnenhofs“ wurde nach 1990 für den Marinestandort
„Hohe Düne“ nicht mehr benötigt. Nach erfolgtem Rückbau lag sie
brach. Eine städtebauliche Untersuchung zur Nachnutzung der Fläche hat die
Eignung als Wohnungsbaustandort ergeben. Da sich die Fläche zu diesem Zeitpunkt
im Eigentum des Bundesvermögensamtes befand, sollte der Standort der Errichtung
von Wohnungen für Bedienstete der Bundesmarine dienen, da hier konkreter Bedarf
bestand.
Das
formelle Bebauungsplanverfahren zum Wohngebiet „Am Tonnenhof“
begann 1995 mit dem Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss (18.01.1995 - Nr.
207/7/1995). Bereits hier wurde als Planungsziel formuliert, „Baurecht
für den Neubau von ca. 400 WE für den Geschosswohnungsbau“ zu schaffen,
indem der im fortgeltenden Flächennutzungsplan bisher als sonstige Baufläche
ausgewiesene Bereich in ein „allgemeines Wohngebiet“ umgewidmet
werden soll.
Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde nach öffentlicher Bekanntmachung im Städtischen Anzeiger am 24.02.1995 vom 06.03. - 07.04.1995 öffentlich ausgelegt. In dieser Zeit erfolgte am 07.03.1995 eine Erörterung gemäß § 2 (2) BauGB-MaßnG. Die betroffenen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.02.1995 am Verfahren beteiligt. Während der öffentlichen Auslegung und Einsichtnahmemöglichkeit in den Bebauungsplanentwurf hat sich die Werft weder schriftlich noch mündlich geäußert. Bedenken wurden nicht vorgebracht.
Im
Rahmen des Planverfahrens wurden Lärmschutzgutachten erstellt, die alle
vorhandenen Lärmemitenten berücksichtigten und an Messpunkten die
Lärmimmissionen ermittelten. Der Satzungsbeschluss wurde am 15.11.1995 (Nr.
525/17/1995) gefasst. Das Bauministerium als Genehmigungsbehörde hat den
Bebauungsplan mit Maßgaben am 30.04.1996 genehmigt.
Im
Jahre 1996 hat der bisherige Bauherr den Standort „Tonnenhof“
aufgegeben. Das Grundstück wurde durch die TLG erneut ausgeschrieben. Im ersten
Halbjahr 1998 wurde die Fläche an den jetzigen Investor verkauft. Mit dem neuen
Eigentümer konnte die Stadt den Erschließungsvertrag vorbereiten, dieser wurde
am 06.10.1999 (0095/99) durch die Bürgerschaft beschlossen. Erst auf Grund des
Vertrages wurde die Stadt in die Lage versetzt, die mit Genehmigung des
Bebauungsplanes verbundene Maßgabe, Sicherstellung des Hochwasserschutzes
(Deichsystem), zu erfüllen. Zu keiner Zeit des Verfahrens wurden
Lärmschutzfestsetzungen bemängelt oder als unzureichend bezeichnet.
Auf
die Veränderung der Betriebsorganisation und die erteilten Betriebserlaubnisse
der Schiffbaubetriebe haben Neptun Industrie GmbH und die Kvaerner Werft mit
Schreiben vom 14.06.2000 und 30.06.2000
erstmals aufmerksam gemacht, über zukünftige Entwicklungsabsichten erfolgten
keinerlei Äußerungen.
Daraufhin
hat die Stadt die Lärmsituation erneut überprüft und Lärmschutzvorkehrungen auf
weitere Flächen des Bebauungsplanes ausgedehnt und verschärft. Von diesen
Änderungen war jedoch in erster Linie der Grundstückseigentümer betroffen, ihm
wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine erneute Beteiligung der
Industrie- und Gewerbebetriebe war nicht erforderlich, da sie von den
Festsetzungen der passiven Schallschutzmaßnahmen im Plangebiet nicht betroffen
waren. Die Grundzüge der Planung wurden mit den Änderungen nicht berührt.
Der
überarbeitete Bebauungsplan wurde am 13.06.2001 erneut als Satzung (Nr.
0175/01) beschlossen. Die Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Bau
wurde am 31.08.2001 mit Maßgaben erteilt. Der Beitrittsbeschluss erfolgte am
06.03.2002 (Nr. 0859/01), die Satzung wurde durch die Genehmigungsbehörde
genehmigt und am 04.04.2002 rechtskräftig.
Ein Grundsatz aller städtischen Planungen ist es, den Bestand der industriell-gewerblichen Nutzungen sowohl der Aker Warnow Werft als auch der anderen Unternehmen in diesem Gebiet zu erhalten und eine angemessene Fortentwicklung zu ermöglichen. Dies ist im speziellen Bebauungsplanverfahren bei der Begutachtung der im Plangebiet auftretenden Immissionsbelastung unter Rücksichtnahme auf diese Interessen ablesbar. Die Möglichkeit der Nutzung dieses Standortes „Am Tonnenhof“ wurde bereits in der ersten Phase der Planbearbeitung von einer Untersuchung der bestehenden und hinzukommenden Lärmeinwirkungen abhängig gemacht. Dies ist auch der mit dem Satzungsbeschluss vom 13.06.2001 verbundenen abschließenden Abwägung zu entnehmen.
Weitere
Einschränkungen für die industriell-gewerblichen Nutzungen, die sich aus dem
neuen Wohngebiet ergeben können, sind nicht ersichtlich. Vielmehr werden die
Gewerbebetriebe bereits jetzt aus dem Bestand der schutzbedürftigen
Nutzungen (Wohn- und Mischgebiet Warnemünde, Wohngebiet Nordrand Lichtenhagen,
Groß Klein mit Altersheim und der Wohnsiedlung Hohe Düne) eingeschränkt. Eine
uneingeschränkte industriell-gewerbliche Nutzung ist somit auch ohne das
Wohngebiet „Am Tonnenhof“ nicht möglich.
Das
Wohngebiet weist auf Grund seiner Lage am Seekanal und gegenüber von Warnemünde
eine besondere Attraktivität aus und ist als Wohnbaufläche ohne Vorgabe einer
besonderen Zielgruppe entwickelt worden. Es besteht weiterhin eine Nachfrage
nach attraktiven Wohnungen. Im Hinblick auf die Einwohnersituation der
Gesamtstadt und die Verfügbarkeit der für Wohnungsneubau geeigneten Flächen ist
daraus eine ausreichende Rechtfertigung für die Planung gegeben. Die Stadt geht
nach wie vor von der Vereinbarkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem
Industrie- und Werftstandort aus.
Zu
1.
Im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgt regelmäßig eine Abwägung der
verschiedensten Interessen. Dies erfolgte auch im Planverfahren zum
„Tonnenhof“. Hier wurden die Interessen der Werft in die Abwägung
eingestellt und angemessen berücksichtigt.
Zu
2.
Für
die Stadt besteht nur ein enger Handlungsspielraum für die Findung von
Kompromissen, wenn keine Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen die Stadt
verursacht werden sollen. Ein Schlichtungsverfahren wird daher nicht für eine
sinnvolle Lösung gehalten. Der Bebauungsplan ist seit dem 04.04.2002
rechtskräftig. Die Baugenehmigung wurde auf dieser Grundlage erteilt. Der
Bauherr hat im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung bereits
Investitionen in Höhe von mehreren Millionen Euro für die Planung und
Erschließung des Wohngebiets getätigt.
Zu
3.
Durch
den Wohnungsbau entstehen keine zusätzlichen Einschränkungen für den
Werftstandort.
Der
Bebauungsplan ist rechtskräftig und hat alle erforderlichen Festsetzungen zum
Schutz der Wohnbevölkerung getroffen. Wie die Gerichte im Falle von Klagen
zukünftiger Bewohner entscheiden werden, kann nicht vorhergesehen werden.
Zu
4.
Wie
oben dargelegt, ist es Grundsatz aller
städtischen Planungen, den Bestand der industriell-gewerblichen Nutzungen
sowohl der Aker Warnow Werft, als auch der anderen Unternehmen in diesem Gebiet
zu erhalten und eine angemessene Fortentwicklung zu ermöglichen. Dazu hat sich
die Bürgerschaft mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Wohngebiet
„Am Tonnenhof“ bekannt, indem davon ausgegangen wurde, dass der
Wohnungsbau nicht mit zusätzlichen Einschränkungen für den Werftstandort
verbunden sein wird.
Zu
5.
Wie
oben dargelegt, besteht weiterhin eine Nachfrage nach attraktiven Wohnungen. In
Warnemünde ist kein Wohnungsleerstand aber ein hohes Mietniveau zu verzeichnen.
Um dem Einwohnerrückgang weiterhin entgegenzuwirken, müssen attraktive
Standorte innerhalb der Stadt angeboten werden. Aussagen des Investors sind
nicht bekannt.
Peter Grüttner