Beschlussvorlage - 2021/BV/1906

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss der Hanse- und Universitätsstadt Rostock beschließt die Einrichtung einer Arbeitsgemeinschaft (AG) nach § 78 SGB VIII (Sozialgesetzbuch – Achtes Buch) mit dem Schwerpunkt „Entwicklung von Rahmenbedingungen für wirksame Schnittstellenkooperation von Jugendhilfe, Polizei, Justiz, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Schule in kommunikativer Zusammenarbeit für Rostocker Kinder und Jugendliche“ sowie die Erarbeitung einer Geschäftsordnung.

 

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Beschlussvorschriften:
§ 78 SGB VIII

 

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Sachverhalt:

Kinder- und Jugendhilfe, Schule, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Polizei und Justiz sind rechtlich und mit ihren Aufträgen unterschiedlich verortet. Dennoch haben sie im Versorgungsalltag nicht nur die gleiche Zielgruppe – ihre Funktionen und gesellschaft-lichen Aufträge weisen in die gleiche Richtung: 

 

Chancengerechtigkeit, unabhängig von Herkunft, Geschlecht oder Ethien, gesellschaftliche Integration und, wie es in der Sprache der Jugendhilfe heißt, Förderung junger Menschen in ihrer Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

 

Neben der Familie unterstützen Jugendhilfe, Polizei, Justiz, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Schule einen gelingenden Lebensweg von Kindern und Jugendlichen, besonders in schwierigen Lebenssituationen und tragen somit zusammen die öffentliche Verantwortung für das Aufwachsen der jungen Generation. Vor diesem Hintergrund sind alle beteiligten Systeme gefordert, institutionelle Grenzen zu überwinden und Potentiale für die Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zu nutzen.

 

Kooperation braucht Formen. Vor allem unter den Gesichtspunkten der aktuellen Entwick-lungsperspektiven und des nachhaltigen Einsatzes von finanziellen Mitteln, personellen Kräften und fachlichen Kompetenzen benötigt eine Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Polizei, Justiz, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Schule tragende Strukturen. Die Verzahnung und insbesondere die Gestaltung von Schnittstellen der Systeme von Jugendhilfe, Polizei, Justiz, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Schule haben schon begonnen, sollen aber durch die zu gründende AG § 78 SGB VIII auf eine Ebene der verbindlichen, kooperierenden Kommunikationsstruktur und standardisierten Handlungsabläufe gehoben werden.

 

Mit dem § 78 SGB VIII „Arbeitsgemeinschaften“ sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gehalten, die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anzustreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen und Institutionen vertreten sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen. 

 

Vor dem Hintergrund der großen Schnittmengen in den Aufgabenfeldern und Zielgruppen sowie den vielfältigen, aktuellen Herausforderungen in der Zusammenarbeit sieht es die Verwaltung geboten, eine weitere AG § 78 SGB VIII für das Handlungsfeld „Jugendhilfe, Polizei, Justiz, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Schule“ gemeinsam mit den verantwort-lichen Akteuren einzurichten. Die zu entwickelnde Geschäftsordnung soll die Zusammen-setzung, Namensgebung und die Struktur der Zusammenarbeit in dieser AG § 78 SGB VIII regeln.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: -

 

      

 

 

 

 

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Steffen Bockhahn
Senator für Jugend, Soziales
Gesundheit und Schule    

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Beschlüsse

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02.02.2021 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen