Beschlussvorlage - 2020/BV/0825

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss fasst gem. § 35 Abs. 2 S. 4 Kommunalverfassung M-V anstelle der Bürgerschaft folgenden Beschluss:

 

Der Hauptausschuss der Hanse- und Universitätsstadt Rostock stimmt nach
§ 49 Abs. 4 i. V. m. § 35 Abs. 2 S. 3 u. 4 KV M-V der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen für bereits im Haushaltsvorjahr bestehende und in der Haushaltsplanung 2020 als Fortführungsmaßnahme berücksichtigte, freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben gemäß Anlage 1 in dem Umfang zu, welcher auf der Grundlage von Einzelfallprüfungen der zuständigen Fachämter als unaufschiebbar zu bewerten ist. *

 

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Beschlussvorschriften:

§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 KV M-V

§ 35 Abs. 2 KV M-V *

 

 

bereits gefasste Beschlüsse:               -

 

 

 

Vorbemerkung:

Die Beschlussfassung durch den Hauptausschuss im Rahmen des § 35 Abs. 2 der Kommunalverfassung M-V ist vorgesehen, da infolge der aktuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie die Bürgerschaft der Hanse- und Universitätsstadt Rostock nicht zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten kann.

Die getroffene Entscheidung wird der Bürgerschaft gem. § 35 Abs. 2 S. 5 Kommunalverfassung M-V zur Genehmigung vorgelegt. *

 

 

Sachverhalt:

 

Die Beschlussfassung der Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt 2020/2021 ist, abweichend von den Vorschriften des § 47 Abs. 2 KV MV, im April 2020 durch die Bürgerschaft vorgesehen. Darüber hinaus hat das Gremium die Möglichkeit, die Vorlage zum Haushaltsplan 2020/2021 zu vertagen. Zur Absicherung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben für April 2020 entsprechend der Anlage 1 wird vorsorglich die gegenständliche Vorlage zur Entscheidung vorgelegt.

 

Auf Grundlage des § 49 Abs. 3 KV M-V können Aufwendungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben gem. § 2 Abs. 2 KV M-V in dem Umfang geleistet werden der unaufschiebbar ist, um die bestehende Aufgabe fortzuführen, wenn die Haushaltssatzung dazu ermächtigt oder die Bürgerschaft diese bestätigt. Damit soll bis zur Entscheidung über die Haushaltssatzung das Etatrecht der Bürgerschaft gewahrt werden.

 

Grundsätzlich gilt, dass eine pauschale Förderung der Aufgabe im bisherigen oder geplanten Umfang während des vorläufigen Haushalts nicht statthaft ist. Es hat in jedem Fall eine Prüfung des Einzelfalls durch das zuständige Fachamt zu erfolgen.

 

Die gegenständliche Vorlage dient der Vereinfachung des Verfahrens gem. § 49 Abs. 3 KV M-V. Sie enthält in der Anlage 1 eine Auflistung aller freiwilligen unaufschiebbaren Aufwendungen, welche in gleicher Höhe für die entsprechenden Auszahlungen gelten, die nicht vertraglich festgelegt aber fortzuführende Selbstverwaltungsaufgaben sind, welche in dem Zeitraum bis zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in Anspruch zu nehmen sind.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen je Produktsachkonto sind der Anlage zu entnehmen.

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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14.04.2020 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen