Beschlussvorlage - 2018/BV/4098
Grunddaten
- Betreff:
-
Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz M-V (KJfG) zwischen der Hanse- und Universitätsstadt Rostock und der Obersten Landesjugendbehörde M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 19.10.2018
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für Jugend, Soziales und Asyl
- Beteiligt:
- Zentrale Steuerung; Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Fed. Senator/in:
- S 3, Steffen Bockhahn
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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06.11.2018
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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14.11.2018
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Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft stimmt der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V als Oberste Landesjugendbehörde und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Umfang der Jugendförderung nach § 6 Abs. 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes (KJfG) (Anlage) für die Haushaltsjahre 2019 bis 2021 zu.
Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V,
§ 6 Abs. 2 KJfG M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
0596/03-BV vom 03.12.2003
1112/06-BV vom 31.01.2007
2009/BV/0440 vom 27.01.2010
2012/BV/4210 vom 30.01.2013
2015/BV/0888 vom 08.07.2015
Sachverhalt:
Auf der Grundlage der Beschlüsse der Bürgerschaft wurden Vereinbarungen mit der Obersten Landesjugendbehörde M-V zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs. 2 KJfG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Jugendförderungsverordnung (JuföVO) jeweils für die Zeiträume 2004 bis 2006, 2007 bis 2009, 2010 bis 2012, 2013 bis 2015 und 2016 bis 2018 abgeschlossen.
Damit wurden der Hanse- und Universitätsstadt Rostock Fördermittel vom Land M-V für die Kinder- und Jugendarbeit zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung der Landesmittel aus dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021 ist in der Folge ein Abschluss einer neuen Vereinbarung notwendig. Die entsprechenden Landesmittel sind als Einnahmen für das Haushaltsjahr 2019 im Haushaltsplanentwurf eingeordnet.
Die Höhe der Pro-Kopf-Finanzierung der 10- bis 26-jährigen Einwohner seitens des Landes bleibt weiterhin unverändert und entspricht der Vereinbarung zum Umfang der Jugendförderung nach § 6 Abs. 2 KJfG von 2016 bis 2018.
Mit Zustandekommen der Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung M-V und der Hanse- und Universitätsstadt Rostock wird die Ergänzungsfinanzierung zur Erfüllung der Aufgaben, die die Träger der freien Jugendhilfe leisten, bis zum 31. Dezember 2021 festgeschrieben. Die Summen, die hier vereinbart werden sollen, stehen ausschließlich für die Träger der freien Jugendhilfe zur Verfügung.
Sie werden haushaltsrechtlich als Zuwendungen ausgereicht. Die Förderung des Landes erhöht die Planungssicherheit der Träger der freien Jugendhilfe.
Die Anzahl von 29.772 der 10- bis 26-jährigen Einwohner wurde für die Hanse- und Universitätsstadt Rostock für 2019 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Nr. 27 vom 19.06.2018) festgelegt. Grundlage für die Festlegung ist die dementsprechende Erhebung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes. Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock verpflichtet sich, mit der Vereinbarung für 2019 bis 2021 jährlich nicht weniger als 50,00 Euro pro Kopf der 10- bis 26-jährigen Einwohner in ihrem Gebiet aus eigenen Haushaltsmitteln für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 2 bis 5 KJfG bereitzustellen. Das sind kommunale Mittel in Höhe von 1.488.600,00 Euro, die entsprechend im Haushaltsplan 2019 innerhalb der Gesamtausgaben in Höhe von 3.446.500,00 Euro im Produkt
36200 Jugendarbeit
für Zuwendungen an Verbände und Vereine für Leistungen gemäß §§ 11 und 12 SGB VIII im Bereich der Kinder- und Jugendförderung geplant sind.
Die bereitgestellten Mittel garantieren, dass auch in den Folgejahren die Angebote von Trägern der freien Jugendhilfe in einem Mindestumfang abgesichert werden können. Das Land stellt pro Kopf der 10- bis 26-jährigen Einwohner 5,11 Euro zur Verfügung. Daraus ergibt sich eine Einnahme für 2019 in Höhe von 152.134,92 Euro.
Finanzielle Auswirkungen:
Teilhaushalt: 50
Produkt : 36200 Bezeichnung: Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII)
Haus- Halts-jahr | Produkt/ | Bezeichnung | Ergebnishaushalt
| Finanzhaushalt | ||
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| Erträge | Auf- wendungen | Einzahlungen | Auszahlungen |
2019 | 36200.41442050 | Zuweisungen vom Land Kinder- und Jugendförderungs-gesetz -KJfG | 152.130,00 |
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2019 | 36200.61442050 | Zuweisungen vom Land Kinder- und Jugendförderungs-gesetz –KJfG |
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| 152.130,00 |
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2019 | 36200.55511010 | Leistungen außerhalb von Einrichtungen – außerschulische Jugendbildung |
| 8.000,00 |
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2019 | 36200.75511010 | Leistungen außerhalb von Einrichtungen – außerschulische Jugendbildung |
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| 8.000,00 |
2019 | 36200.55511020 | Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Kinder- und Jugenderholung |
| 30.000,00 |
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2019 | 36200.75511020 | Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Kinder- und Jugenderholung |
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| 30.000,00 |
2019 | 36200.55511030 | Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Internationale Jugendarbeit |
| 3.000,00 |
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2019 | 36200.75511030 | Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Internationale Jugendarbeit |
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| 3.000,00 |
2019 | 36200.55511040 | Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Fortbildung im Bereich der Jugendarbeit nach § 74 Abs. 6 |
| 3.000,00 |
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2019 | 36200.75511040 | Leistungen außerhalb von Einrichtungen – Fortbildung im Bereich der Jugendarbeit nach § 74 Abs. 6 |
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| 3.000,00 |
2019 | 36200.54190020 | Zuschüsse an Verbände und Vereine |
| 3.402.500,00 |
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2019 | 36200.74190020 | Zuschüsse an Verbände und Vereine |
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| 3.402.500,00 |
Die finanziellen Mittel sind Bestandteil der zuletzt beschlossenen Haushalts- satzung.
Bezug zum zuletzt beschlossenen Haushaltssicherungskonzept:
nein
Roland Methling
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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206,1 kB
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