Stellungnahme - 2016/AR/2248-01 (SN)

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

  1. Wir fragen die Stadtverwaltung, wie lange es in Rostock durchschnittlich von der Beantragung bis zur Ausstellung der (Plastik-)ID Karte mit Flüchtlingsaufenthaltserlaubnis dauert?

 

Die Bearbeitungszeit von der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach Zuerkennung eines Schutzstatus durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels beträgt ca. 6 Monate, in atypischen Fällen auch länger. Damit ist die Bearbeitungszeit gegenüber  z. B. dem Frühjahr 2015 leider deutlich gestiegen, bewegt sich aber im aktuellen Durchschnitt der Landkreise und kreisfreien Städte in M-V (Schwerin: 5 - 6 Monate, Nordwestmecklenburg: 6 Monate, Mecklenburg-Strelitz: 8 - 9 Monate).

 

  1. Auch fragen wir die Stadtverwaltung, woran es liegt, dass es bei der Ausstellung so große Zeitunterschiede zwischen einzelnen Personen gibt?

 

Die gestellten Anträge werden grundsätzlich strikt nach Antragseingang bearbeitet. In vielen Fällen ist jedoch umgehend keine abschließende Bearbeitung möglich, wodurch teilweise erheblich längere Bearbeitungszeiten entstehen. Die häufigsten Ursachen sind:

 

  • Ergibt die grundsätzlich durchzuführende sicherheitsrechtliche Abfrage nach § 73 Abs. 2 AufenthG Erkenntnisse über laufende Ermittlungsverfahren, ist die Entscheidung der Ausländerbehörde gemäß § 79 Abs. 2 AufenthG bis zum Abschluss des Verfahrens auszusetzen. Durch Anfragen bei den zuständigen Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten entsteht ein erheblicher Arbeitsaufwand. Auch die Dauer der anhängigen Verfahren sowie die Übermittlungspraxis der anderen Behörden sind sehr variabel.

 

  • Wurden Dokumente (z.B. Pass, Identitätskarte) bei Asylantragstellung beim BAMF eingereicht, findet eine Überprüfung dieser Dokumente durch das BAMF oder LKA statt, um die Identität der Person zu klären. Durch die Vielzahl der zu überprüfenden Dokumente sind auch hier die Bearbeitungszeiten nicht unerheblich. Im Falle der Feststellung von Fälschungshinweisen werden auch wiederum die oben genannten Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bis zur abschließenden Überprüfung der Dokumente wird die Bearbeitung des Antrages im Migrationsamt ausgesetzt.
  1. Eine weitere Frage an die Stadtverwaltung ist, warum in Rostock in der Übergangszeit keine Fiktionsbescheinigungen ausgestellt werden?

 

Fiktionswirkungen treten grundsätzlich qua Gesetz ein. Bei Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes durch das BAMF tritt die Fiktionswirkung gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG ein. Der Flüchtling erhält daher eine vorläufige Bescheinigung hiernach ("Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen"). Dies ist auch insofern von Vorteil, als mit Eintritt der Fiktionswirkung des § 25 Abs. 1 AufenthG die Erwerbstätigkeit gestattet ist, während bei Fiktion nach § 81 Abs. 3 S. 1  

AufenthG dieses nicht erlaubt wäre. (HTK-Kommentar zum Ausländerrecht)

 

Das Migrationsamt setzt mit dieser Verfahrensweise eine eindeutige Weisung des Ministeriums für Inneres und Sport M-V um, die bereits im Februar 2015 erging.

 

 

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Beschlüsse

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09.11.2016 - Bürgerschaft - zur Kenntnis gegeben