Beschlussvorlage - 2016/BV/1957
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 29.08.2016
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzverwaltungsamt (vor 31.10.2018)
- Beteiligt:
- Hauptamt; Zentrale Steuerung; Rechtsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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29.09.2016
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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12.10.2016
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Beschlussvorschriften:
§ 22 Abs. 3 KV M-V
bereits gefasste Beschlüsse:
Nr. 2009/BV/0649
Sachverhalt:
Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz, die einer bundesrechtlich geregelten Steuer nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen und/ oder des Steuerpflichtigen, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt.
Zur besseren Übersicht wurden die Änderungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in einer Synopse der Satzung vom 01.02.2010 gegenübergestellt (siehe Anlage 2).
Das Landesmeldegesetz wird derzeit auf Grund der Änderung im Bundesmeldegesetz vom 1. November 2015 überarbeitet. Im Bundesmeldegesetz unter anderem wurde aufgenommen, dass bei einem Aufenthalt des Bürgers von weniger als 6 Monaten im Stadtgebiet keine Meldepflicht besteht. Um von Gesetzesänderungen der Meldegesetze unabhängige Regeln zu treffen, war es notwendig, das Innehaben einer Zweitwohnung neu zu definieren und eindeutig im Paragraphen 2 auszulegen.
Bei einer ausschließlich als Kapitalanlage (Dauermietung) bestehenden Zweitwohnung, die der Einkommenserzielung dient und soweit die Eigennutzung durch einen ganzjährigen Vertrag zwischen dem Nebenwohnungsinhaber und einer Agentur bzw. einem Reiseunternehmen abschlossen wurde, besteht keine Zweitwohnungssteuerpflicht.
Das Urteil des OVG Greifswald vom 24.03.2015, Az.: 1 L 90/13, erforderte eine Ergänzung des Paragraphen 3 der Satzung. Das Gericht sah es als unverhältnismäßig an, wenn der Inhaber der Zweitwohnung bei einer Eigennutzungsmöglichkeit von 21 Tagen ganzjährig zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird. Das OVG Greifswald folgte dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2001, Az.: 9 C 1/01, das eine Zweitwohnungssteuererhebung ausgeschlossen hat, soweit eine Eigennutzung des Inhabers einer Zweitwohnung unter 2 Monaten liegt. Die Zeiten des Wohnungsleerstandes sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2004, Az.: 10 C 2/04, den Zeiten der Eigennutzungsmöglichkeiten zuzurechnen.
Um die Rechtssicherheit für die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zu gewährleisten, wurde unter § 3 „Steuerpflicht“ der Absatz 4 ergänzt, so dass der Inhaber einer Zweitwohnung die Möglichkeit der Eigennutzung von 62 Tagen im Kalenderjahr hat. Ab dem 63. Tag ist die Zweitwohnungssteuer im vollen Umfang zu erheben.
Der Paragraph 9 „Mitwirkungspflicht Dritter“ wurde neu eingefügt. Bei unzureichenden Angaben des Erklärenden oder erfolglosen Bemühungen seitens des zuständigen Sachgebietes, können nach Paragraph 12 KAG M-V in Verbindung mit § 93 der Abgabenordnung auch andere Personen, insbesondere vom Inhaber beauftragte Verwalter, Vermieter oder Vermittler bei der Aufklärung von Sachverhalten bei der Prüfung einer Zweitwohnungssteuerpflicht hinzugezogen werden.
Der Paragraph 10 „Verwendung von personenbezogenen Daten“ war neu aufzunehmen. Zur Ermittlung und zur Festsetzung der Zweitwohnungssteuer sind zur Erfüllung dieser Aufgabe weitere Unterlagen zu sichten sowie Auskünfte einzuholen. Die Erklärungen, die Mitteilungen und der Schriftverkehr des Inhabers einer Zweitwohnung sowie die für die weitere Erhebung einer Zweitwohnungssteuer relevante Daten werden im Dokumentenmanagement d.3 der Firma codia Software GmbH zu einer Akte zusammengefügt und verarbeitet.
Mit Inkrafttreten der geänderten Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zum 01.01.2017 veröffentlicht die Hansestadt Rostock den qualifizierten Mietspiegel für die Jahre 2017/2018. Der Mietspiegel wird zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer für die eigengenutzte Zweitwohnungen oder für die Zweitwohnungen, welche unterhalb des ortsüblichen Nutzungsentgeltes überlassen wurden, zugrunde gelegt.
In den vergangenen Jahren sind die ortsüblichen Vergleichsmieten um 1,8 % laut F+B-Mietspiegelindex 2015 gestiegen. Im Vergleich aller 344 Mietspiegelstädte liegen die Städte Jena, Rostock und Erfurt auf den Indexrangplätzen 65 bis 88 mit Durchschnittsmieten von 6,34 bis 6,26 EUR pro Quadratmeter. Auch die Gegenüberstellung der Mieten der Mietspiegel der Hansestadt Rostock der Jahre 2013/2014 und 2015/2016 ergaben durchschnittliche Mietpreiserhöhungen je nach Art, Quadratmeter, Ausstattung und Lage zwischen 0,86 % bis 10,49 %. Die Mieten für den Mietspiegel 2017/2018 werden derzeit einer Prüfung unterzogen und ausgewertet, so dass keine Aussage über die Erhöhung der Bemessungsgrundlagen für die Zweitwohnungssteuer getroffen werden kann.
Es wird vorgeschlagen den Steuersatz von 10% auf 15% zu erhöhen. Mit der Erhöhung des Steuersatzes wird ein Mehrertrag von ca. 180.000 EUR erwartet.
Zum Vergleich wurden Steuersätze von Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpom-mern sowie ausgewählten Städten einiger Bundesländer in zwei Tabellen zusammengestellt und der durchschnittliche Steuersatz dargestellt.
Steuersätze in Mecklenburg-Vorpommern
Städte und Gemeinden in M-V | Steuersatz | Bemerkungen |
Feldberger Seenlandschaft | 11 % |
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Ostseebad Zingst | 11 % |
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Ostseebad Wustrow | 15 % |
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Seebad Heringsdorf | 20 % |
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Ummanz | 20 % |
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Ostseebad Kühlungsborn | 20 % |
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Hansestadt Stralsund | 10,2 % | Staffelung des Steuersatzes nach jährlichen Mietaufwand |
Schwerin | 10 % | Abschläge bei fehlender ganzjährigen Nutzbarkeit |
Sellin | 20 % |
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Durchschnittlicher Steuersatz | 15,24 % |
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Bundesweiter Vergleich der Steuersätze
Städte | Steuersatz | Bemerkungen |
Chemnitz | 10 % |
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Dresden | 10 % |
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Halle | 10 % |
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Magdeburg | 8 % |
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Erfurt | 16 % |
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Nordhausen | 15 % |
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Weimar | 13 % |
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Solingen | 12 % |
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Wuppertal | 10 % |
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Lübeck | 13,2 % | Staffelung der Verfügbarkeit bei Mischnutzung |
Timmendorfer Strand | 13,2 % | Staffelung der Verfügbarkeit bei Mischnutzung |
Durchschnittlicher Steuersatz | 11,85% |
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Finanzielle Auswirkungen:
Zusätzliche Einzahlungen/Erträge
Ertragshaushalt Produkt 61101 4034 0000 + 180.000 EUR
Finanzhaushalt Produkt 61101 6034 0000 + 180.000 EUR
Teilhaushalt: 611001
Produkt: 4043 0000 Bezeichnung: Zweitwohnungssteuer
Investitionsmaßnahme Nr.: Bezeichnung:
Haushalts-jahr | Konto / Bezeichnung | Ergebnishaushalt
| Finanzhaushalt | ||
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| Erträge | Auf- wendungen | Ein-zahlungen | Aus-zahlungen |
2017 |
| 180.000 |
| 180.000 |
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2018 |
| 180.000 |
| 180.000 |
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2019 |
| 180.000 |
| 180.000 |
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2020 |
| 180.000 |
| 180.000 |
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Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:
Maß.-Nr. | Maßnahme | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 |
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TEUR | TEUR | TEUR | TEUR | TEUR | ||
| Zweitwohnungssteuer Erhöhung des Steuersatzes auf 15% |
| 180.000 | 180.000 | 180.000 | 180.000 |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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70 kB
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2
|
(wie Dokument)
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112 kB
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