Dringlichkeitsvorlage - 2015/DV/0796
Grunddaten
- Betreff:
-
Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stadtwehrführer des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlage freigegeben:
- 10.04.2015
- Vorlageart:
- Dringlichkeitsvorlage
- Federführend:
- Brandschutz- und Rettungsamt
- Fed. Senator/in:
- S 2, Dr. Chris Müller
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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14.04.2015
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Beschlussvorschlag:
Der Ernennung des Herrn Uwe Eberhardt in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stadtwehrführer des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock wird gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 3 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer seiner Wahlzeit, längstens bis zum 13.03.2021, zum nächstmöglichen Zeitpunkt zugestimmt.
Beschlussvorschriften:
§ 16 Abs. 1 und 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 Landesbeamtengesetz M-V und § 5 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz sowie § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock
bereits gefasste Beschlüsse:
keine
Sachverhalt:
Die besondere Dringlichkeit der Beschlussvorlage ergibt sich aus der schnellstmöglichen und vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Stadtfeuerwehrverbandes, zu der ein ordentlich ernannter Stadtwehrführer gehört.
Zwischen der Wahl des Stadtwehrführers (14.03.2015), der abgelaufenen Einspruchsfrist (28.03.2015) und der geplanten Ernennung am 01.05.2015 sollten im Ergebnis nur wenige Tage liegen.
Auf der Jahreshauptversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock am 14.03.2015 wurde Herr Eberhardt gemäß § 7 (2) der Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Rostock vom 16. November 2011 für eine Wahlzeit zum Stadtwehrführer gewählt.
Nach § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V wird Herr Uwe Eberhardt als gewählter Vorsitzender des Stadtfeuerwehrverbandes Rostock zur Ernennung in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stadtwehrführer für die Dauer der Wahlperiode vorgeschlagen. Die Wahlperiode dauert im Regelfall 6 Jahre und beginnt mit der Annahme der Wahl durch den Gewählten.
Die Ernennung des Herrn Uwe Eberhardt in das Ehrenbeamtenverhältnis als Stadtwehrführer kann somit gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BrSchG M-V i. V. mit § 5 Abs. 3 LBG M-V und § 5 Abs. 3 BeamtStG sowie § 19 Abs. 3 KV MV und § 6 Abs. 5 Hauptsatzung der Hansestadt Rostock für die Dauer seiner Amtszeit, längstens bis 13.03.2021, zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.
Finanzielle Auswirkungen:
Zahlung einer monatlichen Entschädigung in Höhe von 270,00 EUR gemäß § 2 Abs. 1 und 2 i. V. mit § 4 FFwEntschVO M-V vom 28.11.2014 i. V. mit dem Beschluss Nr. 2014/BV5382 der Bürgerschaft über die Festsetzung der Aufwandsentschädigung von Funktionsinhabern und Personen mit besonderen Aufgaben bei den Freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Rostock vom 06.05.2014
Teilhaushalt: 37
Produkt: 12601 Bezeichnung: Brandschutz
Investitionsmaßnahme Nr.: - Bezeichnung: -
Haushalts-jahr | Konto / Bezeichnung | Ergebnishaushalt
| Finanzhaushalt | ||
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| Erträge | Auf- wendungen | Ein-zahlungen | Aus-zahlungen |
2015 | 12601.50190000 Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige |
| 1890,00 |
| 1890,00 |
2016 | 12601.50190000 |
| 3240,00 |
| 3240,00 |
2017 | 12601.50190000 |
| 3240,00 |
| 3240,00 |
2018 | 12601.50190000 |
| 3240,00 |
| 3240,00 |
2019 | 12601.50190000 |
| 3240,00 |
| 3240,00 |
2020 | 12601.50190000 |
| 3240,00 |
| 3240,00 |
2021 | 12601.50190000 |
| 810,00 |
| 810,00 |
Bezug zum Haushaltssicherungskonzept: keinen