Beschlussvorlage - 2015/BV/0604

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft stimmt der Änderung der Wahlordnung für den Migrantenrat der Hansestadt Rostock (Anlage 1) zu.

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Beschlussvorschriften:

§ 22 (2) Kommunalverfassung M-V

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Nr. 2009/BV/0790 der Bürgerschaft vom 27.01.2010

 

Sachverhalt:

Die derzeit gültige Wahlordnung für den Migrantenrat der Hansestadt Rostock erfuhr letztmalig am 29. Januar 2010 eine Anpassung. Zwar entspricht die Wahlordnung im Wesentlichen den Vorschriften nach dem Wahlgesetz und der Wahlordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, dennoch sind insbesondere aufgrund von mehrfachen Änderungen der Kommunalverfassung und der Ablösung des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KWG M-V) durch das Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) sowie der Ablösung der Kommunalwahlordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KWO M-V) durch die Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) redaktionelle Änderungen erforderlich. Die inhaltliche Prüfung führte hauptsächlich zu Änderungen der §§ 8 und 33 der Wahlordnung für den Migrantenrat.

 

Im Einzelnen ergeben sich nachstehende Änderungen und Anpassungen:

 

1. Der erste Satz nach der Überschrift beinhaltet die Rechtsgrundlage für einen Beschluss der Bürgerschaft über die Wahlordnung für den Migrantenrat der Hansestadt Rostock und ist aufgrund der Mehrfachänderungen der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern redaktionell anzupassen.


2. Die Ablösung von KWG M-V und KWO M-V durch LKWG M-V und LKWO M-V erfordert redaktionelle Änderungen der §§ 2 Abs. 2, 22 Abs. 2 Nr. 4 und 32.

 

3. Kommt es zur Beschlussfassung über die Änderungen zur Wahlordnung des Migrantenrates, ist folglich der § 34 Abs. 2 redaktionell anzupassen.

 

4. Die Änderung im § 8 Abs. 2 ergibt sich aus der inhaltlichen Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gegenüber dem alten Kommunalwahlrecht. Die Berufung einer stellvertretenden Wahlleiterin oder eines stellvertretenden Wahlleiters kann nicht mehr unter Hinzuziehung von § 32 der Wahlordnung durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter erfolgen, da das neue LKWG M-V diese Vorschrift nicht kennt. Die Wahlordnung schließt diese Lücke, indem sie selbst eine Regelung schafft.

 

5. Im § 9 Abs. 1 ergibt sich die Änderung aus der neuen Bezeichnung und inhaltlichen Ausrichtung des bis zur Migrantenratswahl 2009 bestehenden Ausländerbeirates.

6. Nach § 20 sieht die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge alle persönlichen Angaben der Bewerberinnen und Bewerber laut Wahl-vorschlag mit Ausnahme des Geburtsjahres anstatt des Geburtstages vor. Zum Schutz der sich bewerbenden Personen und deren Familien wird nach dem LKWG M-V auf die vollständige Adresse verzichtet und nur noch der Ortsteil, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten wohnen, in die amtliche Veröffentlichung aufgenommen. Die Ergänzung im § 20 schlägt eine entsprechende Verfahrensweise vor.

 

7. Gemäß § 33 Abs. 2 ist für ehrenamtlich Tätige im Wahlausschuss sowie in den Wahlvorständen ein Auslagenersatz in Höhe von 16 Euro vorgesehen.

 

In Anerkennung der Leistungen der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sah bereits die KWO M-V eine Erhöhung der Aufwandsentschädigung auf 21 Euro vor. Nach der LKWO M-V kann die Gemeindevertretung für Mitglieder des Wahlausschusse und Wahlvorstände eine höhere und nach Funktionen differenzierte Aufwandsentschädigung beschließen.

 

Zur Stärkung und besseren Anerkennung der Bereitschaft, ein Wahlehrenamt freiwillig zu übernehmen, wird vorgeschlagen, den Mitgliedern im Wahlausschuss künftig eine Aufwandsentschädigung von 21 Euro je Sitzung zu zahlen. Bei zwei Sitzungen ergibt sich ein Aufwand von 126 Euro.

 

Angesichts der Tatsache, dass die aufzubringende Zeit insbesondere der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, die Funktionen in den Wahlvorständen ausüben, vergleichbar ist mit dem Zeitaufwand von Funktionsträgern anderer städtischer Gremien, soll durch das erhöhte „Sitzungsgeld“ eine angemessene Wertschätzung des ehrenamtlichen Engagements in den Wahlvorständen erreicht werden. Vorgesehen ist daher eine moderate Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher auf 35 Euro, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Schriftführer sollen künftig 30 Euro und die Beisitzerinnen und Beisitzer (einschließlich der Stellvertretung der Schriftführung) 21 Euro erhalten.

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Wahlvorstände bei einer Besetzung mit sieben Wahlhelferinnen und Wahlhelfern je Wahlvorstand beträgt 537 Euro.

 

Für alle ehrenamtlich Tätigen sind somit voraussichtlich insgesamt 663 Euro aufzubringen. Die erforderlichen finanziellen Mittel finden bei der Haushaltsplanung im Produktkonto 12102.50190000 bereits Berücksichtigung.

 

Alle Anpassungs- und Änderungsvorschläge können mittels beigelegter Synopse verfolgt und bewertet werden.

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Anpassung der Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige an das Landes- und Kommunalwahlgesetz sieht Ausgaben von etwa 663 € vor, die bereits im Haushaltsplan in der Position 12102.5019 0000 Berücksichtigung finden.

 

Bezug zum Haushaltssicherungskonzept:

kein

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.01.2015 - Bürgerschaft - ungeändert beschlossen