Antrag - 2010/AN/0945
Grunddaten
- Betreff:
-
Dr. Sybille Bachmann (für die Fraktion Rostocker Bund/Graue/Aufbruch 09)
Beendigung Veranda-Streit in Warnemünde
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlage freigegeben:
- 24.02.2010
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Rostocker Bund/ Graue/ Aufbruch 09
- Beteiligt:
- Sitzungsdienst; Büro der Präsidentin der Bürgerschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadt- und Regionalentwicklung, Umwelt und Ordnung
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Vorberatung
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04.03.2010
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22.04.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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17.03.2010
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05.05.2010
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Erledigt
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Ortsbeirat Seebad Warnemünde, Seebad Diedrichshagen (1)
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Vorberatung
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13.04.2010
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Erledigt
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Bürgerschaft
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag: - ersetzt Nr. 2010/AN/0929 !
Die Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister, den sog. Veranda-Streit in Warnemünde zu beenden mittels Festlegung eines Bodenrichtwertes, welcher der Tatsache Rechnung trägt, dass die Veranden mehrheitlich nicht rückbaubar sind (Denkmalschutz) und die Grundstücke durch die Stadt nicht anderweitig vermarktbar sind.
Sachverhalt:
Die Warnemünder Holzveranden entstanden vor ca.
100 Jahren, sind typisch für das Ostseebad und stehen unter Denkmalschutz.
Das Begehren der Stadtverwaltung, Pacht für
Veranden auf städtischem Grund rückwirkend bis ins Jahr 1995 zu erhalten, ging
ab 2002 durch mehrere Gerichtsinstanzen und scheiterte schließlich. Das
Landgericht stellte 2004 fest, dass der Besitz der Veranden rechtmäßig sei und
davon auszugehen sei, dass die Bebauung mit Einverständnis der Stadt erfolgte.
Damit gebe es ein kostenloses Leihverhältnis, das aber kündbar sei.
Die Stadtverwaltung hat die
„Leihverträge“ zum 04.02.2010 gekündigt und den Besitzern einen
Mietvertrag oder den Kauf des Grundstückes angeboten. Die Besitzer haben sich
bis zum 01.05.2010 zu entscheiden. Der seitens der Stadt vorgegebene
Bodenrichtwert ist nach Auffassung der Betroffenen jedoch erheblich zu hoch.
Würden die Betroffenen weder mieten noch kaufen, fielen die Veranden an die
Stadt, mit entsprechender Unterhaltungspflicht.
Die Grundstücke wären bei Rückgabe an die Stadt
für die Kommune de facto wertlos: Keine Vermarktungsmöglichkeit an Dritte und
zugleich Unmöglichkeit von Rückbau/Abriss (mehrheitlich denkmalgeschützt).
Um den jahrelangen Streit zu beenden und keine
neuen Rechtsstreitigkeiten auszulösen, sollte ein Bodenrichtwert gefunden
werden, der dieser Konstellation Rechnung trägt. Ein Wert von maximal 150, -
Euro erscheint dabei angemessen.
Dr. Sybille Bachmann
Vorsitzende
17.03.2010 - Bürgerschaft - vertagt
Beschlussvorschlag:
Die
Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister, den sogenannten Veranda-Streit
in Warnemünde zu beenden mittels Festlegung eines Bodenrichtwertes, welcher der
Tatsache Rechnung trägt, dass die Veranden mehrheitlich nicht rückbaubar sind
(Denkmalschutz) und die Grundstücke durch die Stadt nicht anderweitig
vermarktbar sind.
Geschäftsordnungsantrag
auf Vertagung! (OBR Warnemünde tagt
13.04.10)
05.05.2010 - Bürgerschaft - geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Die
Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister, den sogenannten Veranda-Streit
in Warnemünde zu beenden mittels Festlegung eines Bodenrichtwertes, welcher der
Tatsache Rechnung trägt, dass die Veranden mehrheitlich nicht rückbaubar sind
(Denkmalschutz) und die Grundstücke durch die Stadt nicht anderweitig
vermarktbar sind.
Beschluss
Nr. 2010/AN/0945:
Die
Bürgerschaft beauftragt den Oberbürgermeister, den sogenannten Veranda-Streit
in Warnemünde zu beenden.
Hierzu
wird der Oberbürgermeister beauftragt, den Gutachterausschuss zu beauftragen,
den Grundstückswert der sogenannten Verandengrundstücke auf die Weise abstrakt
zu ermitteln, dass auf der Grundlage der maßgeblichen Bodenrichtwerte
vorzunehmende Abschläge prozentual ermittelt werden.
Hierbei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte als Empfehlung zu
berücksichtigen:
· Splitterflächen,
· Denkmalschutzvorgaben,
· fehlende
Verwertbarkeit für Dritte,
· nicht
selbstständige Nutzbarkeit der Splitterflächen,
· abweichende
Geschosszahl im Vergleich zu den dahinter liegenden Gebäuden,
· private
/ gewerbliche Nutzung,
· Überbauung
(§ 912 ff. BGB) / Leihverträge,
· Vertrauensschutz
hinsichtlich vorangegangenem Verwaltungshandeln,
· über
Jahrzehnte seitens der Stadt toleriertes Gewohnheitsrecht,
· Prozessrisiko
für die Stadt.
Auf der
Grundlage der prozentualen Abschläge ist der tatsächliche Bodenwert im
Einzelfall zu ermitteln. Sollte dieser eine den Hauseigentümern nicht zumutbare
Härte darstellen, wird der Oberbürgermeister aufgefordert, den Kaufpreis
angemessen herabzusetzen, um zu vermeiden, dass Hauseigentümer aus
wirtschaftlichen Gründen ihre Häuser verkaufen müssen. Hierbei könnte den
Hauseigentümern, wie in Vergleichsfällen praktiziert, grundbuchlich gesichert
die Auflage erteilt werden, dass sie im Weiterverkaufsfall binnen
10 Jahren die Differenz zwischen dem von ihnen geleisteten Kaufpreis und
dem Boden (Verkehrs-)Wert an die Stadt abzuführen haben.
Das Ergebnis des Gutachterausschusses ist der Bürgerschaft mitzuteilen, unter
Beifügung der Begründung für die Bewertung.
Abstimmungsergebnis:
Angenommen |
X |
Abgelehnt |
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